S. 419 / Nr. 66 Obligationenrecht (d)

BGE 59 II 419

66. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. November 1933 i. S. Keller gegen Dr.
Hefti & Konsorten.


Seite: 419
Regeste:
Die einfache und 1 die Kollektivgesellschaft äussern über ihre Auflösung
hinaus diejenigen Wirkungen, die zur Liquidation, bezw. beim Ausscheiden eines
von mehreren Gesellschafter zur Festsetzung seines Anteils notwendig sind.
Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zulässt, kann die
Festsetzung des Guthabens des ausscheidenden Gesellschafters nur mit dessen
Zustimmung erfolgen.
Massnahmen, die über den Zweck der Liquidation hinausgehen, bedürfen eines
einstimmigen Beschlusses aller Beteiligten.

A. - Mit Vertrag vom 25. November 1922 gründeten der Kläger und verschiedene
andere, darunter die heutigen Beklagten Dr. O. Sammet, Dr. F. Hefti, Dr. W.
Schilt, Dr. E. Brand und die G. Neuenschwander A.-G. Söhne, eine Gesellschaft,
mit dem Zwecke, das chemische Fabrikations- und Handelsunternehmen des
Beklagten Dr. F. Hefti, Chemikers in Altstetten bei Zürich, zu finanzieren.
Dieser letztere sollte nach dem Gesellschaftsvertrag das Geschäft auf seinen
Namen betreiben, um das Gesellschaftsverhältnis im Verkehr mit Dritten nicht
in Erscheinung treten zu lassen. Der jährliche Reingewinn des Geschäftes,
sowie ein bei der Liquidation desselben sich ergebender Gewinn oder Verlust
sollte den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zukommen, bezw.
belastet werden. Alljährlich sollte die Abrechnung abgeschlossen und den
Mitgliedern der Gesellschaft zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden an
einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung. Gesellschaftsbeschlüsse
sollten mit Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei auf je 5000 Fr. Beteiligung
eine Stimme entfallen sollte. Zur Beschlussfähigkeit der Versammlung wurde die
Vertretung von wenigstens der Hälfte des Gesellschaftskapitals

Seite: 420
gefordert. Der Vertrag wurde auf die Dauer von fünf Jahren, d. h. bis 31.
Dezember 1927, abgeschlossen, und sollte sich automatisch um weitere fünf
Jahre erneuern, sofern er nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt werde. Für die
Aufnahme neuer Gesellschafter wurde eine Mehrheit von 2/3 des
Gesellschaftskapitals als erforderlich erklärt.
B. - In den Jahren 1925 und 1926 traten Dr. Hans Schmid, J. A. Zangger und Dr.
E. Von der Mühll-Köchlin der Gesellschaft bei. Die Grösse der
Kapitalbeteiligung der einzelnen Gesellschafter ist im Vertrag nicht
angegeben, dagegen sind die Parteien darüber einig, dass der Kläger in den
Jahren 1922 und 1923 Einlagen in die Gesellschaft im Gesamtbetrage von 12600
Fr. machte und dass diese sich bis Ende 1926 um die aufgelaufenen und dem
Kläger gutgeschriebenen Zinsen auf 15860 Fr. 45 Cts. erhöhten.
Auf Ende Dezember 1927 kündigte der Kläger unter Beobachtung der vertraglichen
Kündigungsfrist den Gesellschaftsvertrag und trat auf den genannten Termin aus
der Gesellschaft aus. Die übrigen Gesellschafter setzten die Gesellschaft
unter sich fort und wandelten sie dann im Mai 1930 in die «Aktiengesellschaft
Dr. Hefti» um.
C. - Am 19. Juli 1928 hatte eine Versammlung zur Prüfung der Geschäftsführung
während der Jahre 1926 und 1927 stattgefunden. Der Kläger hatte ebenfalls eine
Einladung erhalten, ihr aber keine Folge geleistet. Die der Versammlung
vorgelegte Bilanz per 31. Dezember 1927 erzeigte eine Verminderung des
Gesellschaftskapitals von 280860 Fr. 45 Cts. um 107393 Fr. 70 Cts. = 38,2375%
auf 173466 Fr. 75 Cts. Dieser grosse Verlust wurde im Jahresbericht, der dem
Kläger ebenfalls zugestellt worden war, damit erklärt, dass das im Jahre 1926
errichtete Zweigunternehmen in Varese (Italien) von der Krise mit voller
Schärfe getroffen worden sei und mit einem Verlust von 85403 Fr. 85 Cts. habe
aufgegeben werden müssen, um ein weiteres Anwachsen der Verluste zu verhüten.
Nach langer Diskussion, in der unter anderm die Auffassung vertreten wurde,
dass der Verlust aus dem

Seite: 421
Unternehmen in Varese nicht der Gesellschaft belastet werden könne, da es sich
um eine Privatangelegenheit des Dr. Hefti handle, wurden der Jahresbericht und
die Bilanz per 31. Dezember 1927 in der vorgelegten Fassung mit 29 gegen 19
Stimmen bei 4 Enthaltungen genehmigt.
D. - Mit Klage vom 16. Februar 1929 hat der Kläger von den Beklagten die
Bezahlung von 16812 Fr. 05 Cts. nebst 5% Zins seit 1. Januar 1928 als seinen
Anteil am Gesellschaftskapital, bestehend aus seinen Einlagen und den
aufgelaufenen Zinsen bis Ende 1926 im Betrage von 15860 Fr. 45 Cts., sowie dem
Zins für 1927 im Betrage von 951 Fr. 60 Cts., eventuell 15860 Fr. 45 Cts.
nebst 5% Zins seit 1. Januar 1928, zuzüglich 7 Fr. Betreibungskosten,
verlangt. Ein weiteres Eventualbegehren auf Auflösung und Liquidation der
Gesellschaft per 31. Dezember 1927 hat der Kläger fallen gelassen, nachdem
sich die Beklagten damit einverstanden erklärt hatten, dass die Klage als
einfache Geldforderung gegen die Gesellschaft behandelt werde. Diese
Vereinbarung der Parteien beruhte auf der Überlegung, dass mit Rücksicht auf
die Fortsetzung der Gesellschaft durch die Beklagten eine eigentliche
Liquidation nicht erforderlich sei.
Am 12. Februar 1929, nach Abhaltung des Vermittlungsvorstandes, haben die
Beklagten an den Kläger 9795 Fr. 80 Cts. bezahlt, auf welchen Betrag sich nach
ihrer Auffassung, nach Berücksichtigung der Verluste bis Ende 1927, der
Liquidationsanteil des Klägers beläuft; weitere 546 Fr. 95 Cts. haben sie dem
Kläger sodann überwiesen als Zins für seinen Liquidationsanteil für die Zeit
von seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft am 31. Dezember 1927 bis zur
Auszahlung am 12. Februar 1929. Mit Rücksicht auf diese Zahlungen hat der
Kläger bei der Klageeinleitung die Klagesumme reduziert auf 7016 Fr. 25 Cts.,
eventuell 6071 Fr. 66 Cts., nebst 5% Zins von 16812 Fr., eventuell 15860 Fr.
45 Cts., vom 1. Januar 1928 bis 12. Februar 1929, und von 7016 Fr. 25 Cts.,
eventuell 6071 Fr. 66 vom 19. Februar 1929 an.

Seite: 422
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
E. - ...
F. - Sowohl das Bezirksgericht Zürich, wie auch das Obergericht des Kantons
Zürich, letzteres mit Urteil vom 1. Juli 1933, zugestellt am 20. Juli 1933,
haben die Klage abgewiesen. Hiegegen hat der Kläger rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Klage im Betrage
von 7016 Fr. 25 Cts., eventuell 6071 Fr. 66 Cts., nebst Zins zu 5% von 16812
Fr. 05 Cts., eventuell 15860 Fr. 46 Cts. vom 1. Januar 1928 bis 12. Februar
1929, und Zins zu 5% von 7016 Fr. 25 Cts., eventuell von 6071 Fr. 66 Cts. vom
11. Februar 1929 an gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur
Aktenvervollständigung durch die Abnahme der vor den kantonalen Instanzen
anerbotenen Beweise und Ausfällung eines neuen Entscheides zurückzuweisen.
Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des
angefochtenen Entscheides angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Ob die Parteien wirklich eine einfache Gesellschaft bildeten, wie der
Gesellschaftsvertrag dies erklärt, oder ob ihrem Verhältnis der Charakter
einer Kollektivgesellschaft beizumessen ist, kann unentschieden bleiben, da es
für den vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung ist.
2.- Der Streit der Parteien dreht sich ausschliesslich um die Frage, wie gross
der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen sei, den er zufolge seines
Ausscheidens herauszuverlangen berechtigt ist. Während er selber ihn auf
insgesamt 16812 Fr. 05 Cts. beziffert, nehmen die Beklagten den Standpunkt
ein, er betrage nur 9795 Fr. 80 Cts. nebst 546 Fr. 95 Cts. an Zinsen, so dass
der Kläger nach der erfolgten Auszahlung dieser Beträge nichts mehr zu fordern
habe. Diese Differenz in der Anteilsberechnung ist darauf zurückzuführen, dass
die Beklagten die am

Seite: 423
19. Juli 1928 genehmigte Jahresrechnung per 31. Dezember 1927 als
Berechnungsgrundlage verwendet wissen wollen, während der Kläger dies ablehnt
und die Rückgabe seiner Kapitaleinlagen im vollen Umfang fordert. Für ihre
Auffassung führen die Beklagten ins Feld - und die beiden kantonalen Instanzen
haben ihnen darin beigepflichtet -, dass die Beschlüsse der Versammlung vom
19. Juli 1928 auch für den Kläger verbindlich seien, da nach Art. 8 des
Gesellschaftsvertrages Mehrheitsbeschlüsse zulässig seien; weil der Kläger
ferner der Einladung zu der Versammlung keine Folge geleistet habe, obwohl aus
dem Jahresbericht hervorgegangen sei, dass die Verluste bei der Filiale in
Varese in die Rechnung der Gesellschaft aufgenommen worden seien, so könne er
hiegegen nicht nachträglich Einwendungen erheben. Der Kläger macht
demgegenüber geltend, er sei damals längst nicht mehr Mitglied der
Gesellschaft und daher auch nicht zur Teilnahme an der Versammlung vom 19.
Juli 1928 berechtigt gewesen. Jene Beschlüsse, die von einer andern
Gesellschaft gefasst worden seien, deren Mitglied er nicht gewesen sei, hätten
somit für ihn keine Verbindlichkeit; er sei daher heute befugt, die
Einwendungen zu erheben, dass er über das Unternehmen in Varese getäuscht
worden sei und dass es sich dabei um eine private Angelegenheit des Dr. Hefti
gehandelt habe, eventuell, dass die Verluste auf Pflichtwidrigkeiten der
geschäftsführenden Gesellschafter zurückzuführen seien und endlich, dass sie
gar nicht den angegebenen Umfang erreicht hätten.
3.- Wenn es auch richtig ist, dass der Kläger vom 1. Januar 1928 an, nach dem
Ablauf der Kündigungsfrist, nicht mehr Mitglied der Gesellschaft gewesen ist,
so geht er doch entschieden zu weit mit seiner Behauptung, die Beschlüsse vom
19. Juli seien somit von einer andern Gesellschaft gefasst und daher für ihn
unverbindlich. Nach allgemein anerkannter Auffassung hört eine Gesellschaft
nicht im Zeitpunkt ihrer Auflösung mit einem Schlage auf zu existieren,
sondern besteht über ihre

Seite: 424
Auflösung hinaus noch fort, soweit es die Liquidation des
Gesellschaftsvermögens erfordert (BGE 39 II S. 738; WIELAND, Handelsrecht I S.
677 ff.). Dieses Prinzip behält seine Gültigkeit auch, wenn ein Gesellschafter
ausscheidet und die Gesellschaft von den übrigen Teilhabern fortgesetzt oder
neugegründet wird. Zwar ist die effektive Durchführung einer Liquidation durch
Versilberung der Aktiven und Tilgung der Passiven unter diesen Umständen nicht
erforderlich, wie von allen Beteiligten im vorliegenden Prozess anerkannt
wird. Notwendig bleibt dagegen die mit der Liquidation unter anderm ebenfalls
bezweckte Feststellung des Reinvermögens, auf Grund dessen der Anteil des
ausscheidenden Gesellschafters zu berechnen ist. Der an sich aufgelöste
Gesellschaftsvertrag äussert daher auch in diesem Falle, nach dem Austritt
eines Gesellschafters, die zur Erreichung des erwähnten Zieles notwendigen
Wirkungen. In diesem Rahmen war der Kläger somit, wie die Vorinstanz
zutreffend annimmt, zur Teilnahme an der Versammlung vom 19. Juli 1928
berechtigt, da an dieser doch die Bilanz der Geschäftsjahre 1926 und 1927 zur
Behandlung gelangen sollte, auf Grund deren der Anteil des Klägers am
Gesellschaftsvermögen zu berechnen war.
Nun erhebt sich aber die Frage, für welche Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages im Einzelnen diese Erstreckung der Wirksamkeit
eintrete, und ob dies insbesondere der Fall sei hinsichtlich des in Art. 8 des
Vertrages aufgestellten allgemeinen Grundsatzes, dass Mehrheitsbeschlüsse
zulässig seien. Diese Frage wird von der Literatur - allerdings derjenigen zum
deutschen Handelsrecht - verschieden beantwortet: Einerseits wird die
Auffassung vertreten, dass Vereinbarungen, wonach die Mehrheit entscheidet,
für das Liquidationsstadium in keinem Falle mehr Geltung haben können (so
WIELAND, Handelsrecht I S. 705, Anm. 72). Nach anderer Auffassung dagegen ist
es eine Frage der Auslegung, ob eine solche Vorschrift auch für das
Liquidationsstadium

Seite: 425
Geltung haben soll oder nicht (so DÜRINGER-HACHENBURG, Kommentar zum HGB, 3.
Aufl. 1932, Anm. 4 und 6 am Ende zu § 156; ebenso STAUB, Anm. 10 zu § 156 HGB,
von der 10. Auflage an, unter Preisgabe der bis zur 9. Auflage vertretenen
gegenteiligen Ansicht). Mag man sich nun der einen oder andern dieser beiden
Auffassungen anschliessen, so bleibt für die Frage der Festsetzung des Anteils
des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen das Resultat
dasselbe, nämlich das, dass diese Massnahme, die vom ausscheidenden
Gesellschafter und den übrigen Teilhabern gemeinsam vorzunehmen ist (WIELAND
S. 721, STAUB, Anhang zu § 141 HGB Anm. 6 ff.), einstimmig zu erfolgen hat,
oder dann doch zum Mindesten durch eine Mehrheit, der auch der ausscheidende
Gesellschafter angehört. Dies ist zum Schutz seiner Interessen unbedingt
erforderlich. Denn bewegten sich diese während des Bestehens der Gesellschaft
in derselben Richtung wie diejenigen der übrigen Gesellschafter, so werden sie
diesen zufolge seines Austrittes unter Umständen gerade entgegengesetzt.
Während es z. B. durchaus im Interesse der Gesellschaft liegt, eine Bilanz
aufzustellen, in der zur Schaffung. stiller Reserven weitgehende
Abschreibungen vorgenommen werden, hat der ausscheidende Gesellschafter im
Gegenteil ein Interesse an einer objektiv richtigen Bilanzierung der
vorhandenen Sachwerte; denn nur auf diese Weise erhält er den ihm zustehenden
Anteil an ihrem Wert. Wollte man in Fragen dieser Art an der Gültigkeit des
Mehrheitsprinzips im Sinne des Gesellschaftsvertrages festhalten, so stünde
der ausscheidende Gesellschafter unter Umständen einer schweren
Benachteiligung wehrlos gegenüber. Gerade um einen solchen Fall aber handelt
es sich nach den Behauptungen des Klägers hier: Er behauptet, das
Gesellschaftsvermögen sei zu seinem Schaden verkleinert worden dadurch, dass
in die Bilanz ein Verlust einbezogen worden sei, den der Gesellschafter Hefti
persönlich zu tragen habe.

Seite: 426
Geht man aber davon aus, dass die Festsetzung des Anteils des ausscheidenden
Gesellschafters nicht durch blossen Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden
könne, so ist die Genehmigung der Rechnung und Bilanz durch die Versammlung
vom 19. Juli 1928 für den Kläger nicht verbindlich, da er an dieser nicht
teilgenommen hat. Dass er der an ihn ergangenen Einladung nicht Folge
geleistet hat, ändert daran nichts. Die Beklagten wie auch die Vorinstanz
berufen sich hier zu Unrecht auf den vom Bundesgericht aufgestellten
Grundsatz, dass ein Aktionär, der nicht an der Generalversammlung von den ihm
durch das Gesetz eingeräumten Rechtsbehelfen Gebrauch macht, sich damit,
vorbehältlich der Fälle des Irrtums und Betruges, des Rechtes zur
nachträglichen Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung begebe (BGE 54
II S. 24
ff.). Denn dieser Grundsatz ist für die Aktiengesellschaft
aufgestellt worden, also für eine Kapitalgesellschaft, die von wesentlich
anderen Bedürfnissen beherrscht wird, als die einfache Gesellschaft und die
Kollektivgesellschaft, die Personengesellschaften sind, und ferner handelte es
sich dort um die Frage der Rechtsstellung des Aktionärs gegenüber Beschlüssen
einer ordentlichen, während der Existenz der Aktiengesellschaft stattfindenden
Generalversammlung, also um eine Frage, die sich in einem wesentlich anderen
Lichte präsentiert, als diejenige nach der Stellung des aus der einfachen oder
Kollektivgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters.
Abgesehen davon wäre die Situation des Klägers nicht anders, wenn er an der
Versammlung teilgenommen und seine 3 Stimmen gegen die Genehmigung der
Jahresrechnungen 1926/27 abgegeben hätte: Selbst dann wäre ja die Genehmigung
mit einer Mehrheit von 29 gegen 22 Stimmen bei 4 Enthaltungen erteilt worden,
so dass das Fernbleiben des Klägers auch aus diesem Grunde bedeutungslos ist.
Das Mehrheitsprinzip kann aber auch aus dem weitern Grunde für den in Frage
stehenden Beschluss keine

Seite: 427
Geltung haben, weil Massnahmen, die über den Zweck der Liquidation - und damit
auch der Festsetzung des Guthabens eines ausscheidenden Gesellschafters -
hinausgehen, unter allen Umständen eines einstimmigen Beschlusses der
sämtlichen Beteiligten bedürfen (WIELAND S. 705). Um eine Massnahme dieser Art
aber handelte es sich unzweifelhaft im vorliegenden Fall. Die Aufstellung der
Jahresrechnung und der Bilanz, die als solche wohl im Zweckbereich der
Liquidation liegt, wird hier durch eine Vorfrage von grosser Tragweite
kompliziert, durch die Vorfrage nämlich, ob der Verlust von 80000 Fr. aus dem
Unternehmen in Varese als Angelegenheit der Gesellschaft zu behandeln sei oder
als persönliche Angelegenheit des Gesellschafters Dr. Hefti. Diese Frage aber
ging zweifellos über den Rahmen des Zweckes der Liquidation hinaus.
4.- Sind die Beschlüsse der Versammlung vom 19. Juli 1928 aber für den Kläger
nicht verbindlich, so ist die Festsetzung seines Guthabens am
Gesellschaftsvermögen unabhängig von diesen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat
daher zu Unrecht die vom Kläger angetragenen Beweise für seine Behauptung
zurückgewiesen, dass es sich bei dem Unternehmen in Varese um eine private
Angelegenheit von Dr. Hefti, eventuell um eine solche der übrigen
Gesellschafter, gehandelt habe. Die Sache ist somit zur Durchführung dieses
Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenso müssen, falls der
Kläger den Beweis für diese seine erste Behauptung nicht erbringen kann und
somit der Verlust in Varese grundsätzlich der Gesellschaft zu belasten ist,
die Beweisanträge des Klägers abgenommen werden für seinen Eventualstandpunkt,
dass die Beklagten Dr. Hefti, Dr. Sammet, Dr. H. - für den Schaden
verantwortlich seien, da sie das Unternehmen in Varese nicht mit der gebotenen
Sorgfalt geführt hätten. Erst nach Abklärung dieser verschiedenen Punkte ist
eine Festsetzung des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers möglich.

Seite: 428
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 1. Juli 1933 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abnahme der
angetragenen Beweise und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 II 419
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 21. November 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 II 419
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Die einfache und 1 die Kollektivgesellschaft äussern über ihre Auflösung hinaus diejenigen...


BGE Register
39-II-735 • 54-II-19 • 59-II-419
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • frage • zins • vorinstanz • bundesgericht • kollektivgesellschaft • gesellschaftskapital • einladung • aktiengesellschaft • einstimmigkeit • dauer • weiler • staub • einfache gesellschaft • liquidationsanteil • einwendung • schaden • richtigkeit • austritt • vorfrage
... Alle anzeigen