S. 412 / Nr. 64 Familienrecht (d)

BGE 59 II 412

64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1933 i. S. Rühle-Schwarz
gegen Schwarz.

Regeste:
Internationales Privatrecht. Der im Ausland wohnhafte Ausländer kann von
seinen in der Schweiz wohnhaften und eingebürgerten Geschwistern nur dann
Unterstützung verlangen, wenn die Unterstützungspflicht der Geschwister auch
nach seinem eigenen Heimatrecht besteht.

A. - Die Klägerin, geboren 1886, und die Beklagte, geboren 1878, sind
Halbschwestern von gemeinsamer Mutter (deutscher Nationalität). Die Klägerin
ist heute noch Deutsche, unverheiratet, und wohnt in Esslingen (Württemberg).
Infolge von Krankheit ist sie weitgehend arbeitsunfähig. bedarf der
Unterstützung und verlangt

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solche mit der vorliegenden Klage von der Beklagten. Diese wohnt seit bald 40
Jahren in Zürich, wo sie 1912 mit ihrem Ehemann das Bürgerrecht erwarb. Sie
betreibt ein Möbelgeschäft und verfügte nach ihrer eigenen Angabe im Prozess
auf Ende 1931 über ein Vermögen von 290000 Fr. und ein Jahreseinkommen von
35000 Fr. Der Klage hielt sie eine Reihe von Einwendungen entgegen, von
welchen indessen vor zweiter Instanz nur noch die eine aufrechterhalten wurde:
Das Rechtsverhältnis der Parteien unterstehe nicht ausschliesslich dem
schweizerischen Recht, sondern dem Personalstatut sowohl des
Unterstützungsansprechers als des Belangten, hier also sowohl dem deutschen
als auch dem schweizerischen Recht. Da aber das deutsche Recht keine
Unterstützungspflicht der Geschwister kenne, sei der Anspruch unbegründet.
B. - Mit Urteil vom 1. Juli 1933 hat das Obergericht des Kantons Zürich die
Klage in Übereinstimmung mit der ersten Instanz gutgeheissen und die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin vom 1. Oktober 1930 bis 31. Dezember 1932
monatliche Unterstützungsbeiträge von je 80 Fr. und vom 1. Januar 1933 an bis
auf weiteres monatliche Unterstützungsbeiträge von je 130 Fr. zu bezahlen.
C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
In der heutigen Verhandlung liess sie sodann noch zu Protokoll erklären, sie
werde der Klägerin auch im Fall einer Abweisung der Klage freiwillig ab 1.
Januar 1934 monatlich für die Unterbringung in einem Heim 130 Fr. oder, wenn
die Klägerin nicht in ein Heim eintreten wolle, monatlich 100 Fr. bezahlen mit
der Beschränkung auf einen Gesamtbetrag von 5000 Fr.; sollte die Klägerin auch
nach Erschöpfung dieser Summe noch unterstützungsbedürftig sein, so sei die
Beklagte bereit, die Frage erneut zu prüfen.
Die Klägerin liess Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragen.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanzen haben die Klage in Anwendung von Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB gutgeheissen.
Da indessen die Klägerin Deutsche ist und in Deutschland wohnt, ist zu
untersuchen, ob sie sich überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann,
insbesondere ob sie zu den Personen gehört, denen der Gesetzgeber dort
Unterhaltsansprüche gewährleistet.
Der Gesetzgebungsgewalt eines Staates unterstehen grundsätzlich nur die im
Inland befindlichen Personen (gleichgültig welches ihre Heimat ist) und
darüber hinaus noch die im Ausland befindlichen eigenen Staatsangehörigen. So
wenig es anerkanntermassen einem Gesetzgeber zusteht, den im Ausland lebenden
Ausländern irgendwelche Pflichten aufzuerlegen, ebensowenig ist zu vermuten,
dass er ihnen Rechte zuerkennen will. Für die Annahme, dass der Gesetzgeber in
Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB auch einem im Ausland wohnhaften Ausländer
Unterstützungsansprüche gegen seine in der Schweiz niedergelassenen (und
eingebürgerten) Geschwister habe verschaffen wollen, bedürfte es daher
eindeutiger Anhaltspunkte. Solche lassen sich aber jedenfalls aus Wortlaut und
Entstehungsgeschichte des Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
nicht gewinnen.
Auch das positive internationale Privatrecht der Schweiz gibt der Klägerin
kein Recht, sich auf Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB zu berufen: Art. 32
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
NAG, der hier in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 9 Öffentlichkeit der Daten - Die Daten des UPReg sind mit den folgenden Ausnahmen öffentlich beim UPReg abrufbar:
a  Die Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht öffentlich.
b  Die Daten, die nach Artikel 8 Absatz 4 aus anderen Systemen geliefert wurden, sind über das UPReg nicht öffentlich zugänglich; das UPReg veröffentlicht einen Verweis auf das jeweilige Herkunftsystem, falls die Daten dort zugänglich sind.
NAG in Betracht kommt, findet nur auf die in der
Schweiz niedergelassenen Ausländer Anwendung, zu denen die Klägerin nicht
gehört. Man steht daher vor einer Lücke des Gesetzes, die der Richter gemäss
Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB auszufüllen hat. Eine bewährte Lehre, welcher er dabei folgen
könnte, besteht nicht: In der Doktrin wird hinsichtlich solcher
Unterstützungsansprüche unter Verwandten von den einen die Auffassung
vertreten, dass es auf das Recht des Ansprechers (eventuell dasjenige des
Gerichtsortes, wenn dieses dem Ansprecher günstiger sei) ankomme (so RIVIÈRE,
Pandectes Françaises, S. 210

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No. 806), von andern, dass das Recht des Angesprochenen (eventuell dasjenige
des Gerichtsortes, wenn dieses dem Angesprochenen günstiger sei) massgebend
sei (de LAPRADELLE et NIBOYET, Bd. l S. 398. No. 22 und 23). Wieder andere
stellen auf das Recht des Angesprochenen schlechtweg ab (so LEWALD, Deutsches
IPR, S. 136, VON BAR IPR S. 555, PILLET, Traité de droit international privé I
S. 598 /9, ZITELMANN, IPR II S. 807 und 908), und endlich wird auch verlangt,
dass der Anspruch sowohl nach dem Heimatrecht des Ansprechers als auch nach
demjenigen des Angesprochenen bestehe (POULLET, Manuel de droit international
privé belge, 2. A. S. 482, NUSSBAUM, Deutsches IPR S. 174).
Nach dem Vorgang der Art. 9 Abs. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 9 Öffentlichkeit der Daten - Die Daten des UPReg sind mit den folgenden Ausnahmen öffentlich beim UPReg abrufbar:
a  Die Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht öffentlich.
b  Die Daten, die nach Artikel 8 Absatz 4 aus anderen Systemen geliefert wurden, sind über das UPReg nicht öffentlich zugänglich; das UPReg veröffentlicht einen Verweis auf das jeweilige Herkunftsystem, falls die Daten dort zugänglich sind.
und 32
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
NAG liesse sich erwägen, ob nicht
auch für den vorliegenden Fall nur auf das Heimatrecht des Angesprochenen
abzustellen sei. Allein dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich seit
dem Inkrafttreten des ZGB die Auswirkung der erwähnten Bestimmungen für die in
der Schweiz niedergelassenen Ausländer wesentlich verändert hat. Vor 1912
konnte allerdings ein Ausländer zur Leistung von Unterstützungen an seine
Geschwister herangezogen werden, auch wenn die letztern nach ihrem Heimatrecht
im umgekehrten Fall ihm gegenüber nicht unterstützungspflichtig gewesen wären.
Seit 1912 ist das aber nicht mehr der Fall. Wenn auch richtig ist, dass in
Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB mit der Wendung «gegenseitig verpflichtet» nicht diese
Reziprozität zur ausdrücklichen Voraussetzung des Anspruches erhoben werden
wollte (vgl. dazu den französischen Wortlaut), so ist doch unbestreitbar, dass
heute gerade auf Grund von Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB diese Reziprozität in Wirklichkeit
besteht. Für den Gesetzgeber, der für die ganze Schweiz gleiches Familienrecht
bringen wollte, war das eine selbstverständliche Voraussetzung, welche gar
nicht besonders formuliert zu werden brauchte. Art. 328 gilt nun auch
gegenüber den in der Schweiz niedergelassenen Ausländern; denn er ist um der
öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden

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(vgl. BGE 39 II 19 Erw. 2; was hier für das Übergangsrecht gesagt wurde,
trifft auch in internationalprivatrechtlicher Hinsicht zu), wobei als Motiv
neben der Überlegung, dass unter nahen Blutsverwandten die Unterstützung
Erfüllung einer sittlichen Pflicht sei, auch die Absicht mitspielte, die
öffentliche Armenpflege zu entlasten, die ja auch von Ausländern (bis zur
Abschiebung in die Heimat) in Anspruch genommen wird. Dabei kommt, weil im
allgemeinen die sittliche Pflicht zur Unterstützung der Geschwister als
weniger zwingend empfunden wird als im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern,
diesem letzteren fiskalischen Moment eine entsprechend grössere Bedeutung zu.-
Nur solches ausländisches Recht kann daher auf dem Weg über Art. 9
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 9 Öffentlichkeit der Daten - Die Daten des UPReg sind mit den folgenden Ausnahmen öffentlich beim UPReg abrufbar:
a  Die Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht öffentlich.
b  Die Daten, die nach Artikel 8 Absatz 4 aus anderen Systemen geliefert wurden, sind über das UPReg nicht öffentlich zugänglich; das UPReg veröffentlicht einen Verweis auf das jeweilige Herkunftsystem, falls die Daten dort zugänglich sind.
und 32
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
NAG
noch zur Anwendung gelangen, das hinsichtlich der Verwandtenunterstützung noch
weiter als das ZGB geht; denn dann steht seiner Handhabung der schweizerische
ordre public nicht entgegen. Kennt also das Heimatrecht des (in der Schweiz
niedergelassenen) Ansprechers keine oder nur weniger weit gehende
Unterstützungspflichten, so könnte er (im umgekehrten Fall) gleichwohl auf
Grund von Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB in Anspruch genommen werden. Aus dem Gesagten erhellt,
dass heute in der Schweiz niemand zur Unterstützung von (in der Schweiz
niedergelassenen) Geschwistern herangezogen werden kann, ohne wenigstens dem
Grundsatz nach die Gewähr dafür zu haben, im umgekehrten Fall selbst vom
Ansprecher ebenfalls Unterstützung verlangen zu können, ein Ergebnis, das
nicht nur nichts Stossendes an sich hat, sondern durchaus befriedigt. Nun ist
aber nicht der geringste Grund dafür ersichtlich, warum gegenüber einem
Ausländer, der im Ausland wohnt, von diesem Erfordernis abgesehen und jener
damit noch besser gestellt werden sollte, als wenn er in der Schweiz
niedergelassen wäre. Die-erwünschte-Gleichstellung (des im Ausland wohnhaften
Ausländers mit dem in der Schweiz Niedergelassenen) kann aber nur dadurch
erzielt werden, dass der Unterstützungsanspruch des erstern

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lediglich dann anerkannt wird, wenn auch das Heimatrecht des Ansprechers die
gegenseitige Unterstützungspflicht der Geschwister vorschreibt. Hieran fehlt
es aber im Fall der Klägerin.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
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Document : 59 II 412
Date : 01. Januar 1932
Published : 21. Dezember 1933
Source : Bundesgericht
Status : 59 II 412
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Internationales Privatrecht. Der im Ausland wohnhafte Ausländer kann von seinen in der Schweiz...


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