S. 382 / Nr. 57 Obligationenrecht (d)

BGE 59 II 382

57. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1933 i. S.
Uebersax gegen Schöni.


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Regeste:
Die Erhebung einer Widerklage kann Verrechnungserklärung sein. (Art. 124
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.

Absatz I OR.)
Die nach dem kantonalen Prozessrecht zulässige Geltendmachung einer Widerklage
am Aussöhnungsversuch ist verjährungsunterbrechend. (Art. 135 Ziffer 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR.)

Aus dem Tatbestand:
Mit Vertrag vom 15. Oktober 1928 erwarb der Beklagte von der Klägerin deren
Gasthofliegenschaft «Hotel Emmental» in Thun nebst Inventar und Vorräten in
Küche und Keller. Auf die Bezahlung des noch ausstehenden Kaufpreisrestes von
ca. 11400 Fr. belangt, beantragte der Beklagte Abweisung der Klage und
verlangte widerklageweise die Unverbindlicherklärung des Kaufvertrages wegen
absichtlicher Täuschung, eventuell Schadenersatz im Betrage von 70000 Fr. oder
nach richterlichem Ermessen. Die Klägerin beantragte Abweisung der Widerklage;
gegenüber der Schadenersatzklage erhob sie insbesondere die Einrede der
Verjährung.
Der Appellationshof des Kantons Bern schützte die Hauptklage und wies die
Widerklage auf Unverbindlicherklärung des Vertrages wegen Genehmigung
desselben durch den Beklagten ab; dagegen schützte er das Schaden
ersatzbegehren des Beklagten wegen absichtlicher Täuschung im Betrage von
14000 Fr., stellte die mit Wirkung ab 1. November 1928 erfolgte Kompensation
der gegenseitigen Ansprüche fest und verurteilte demgemäss die Klägerin zur
Bezahlung des Saldos von ca. 2600 Fr. an den Beklagten.
Hiegegen hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Begehren auf gänzliche Abweisung der Widerklage; sie hat erneut die Einrede
der Verjährung erhoben und die Feststellung einer Verrechnung als unzulässig
angefochten.

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Aus den Erwägungen:
Die Einrede der Verjährung begründet die Klägerin damit, dass der Beklagte von
einem allfälligen Schaden schon im Jahre 1928 Kenntnis gehabt, aber erst Ende
März 1932, also nach Ablauf der einjährigen Frist des Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR, Klage
erhoben habe.
Die Verjährungseinrede verfängt jedoch von vorneherein nicht für einen
Teilbetrag der Widerklage in der Höhe der mit der Klage verlangten Beträge.
Denn für diese könnte der Beklagte trotz eingetretener Verjährung seiner
Ansprüche diese nach Art. 120 Abs. 3 durch Verrechnung geltendmachen. Die
Verrechenbarkeit war schon gegeben, als allfällige Forderungen des Beklagten
unzweifelhaft noch nicht verjährt waren. Der Einwand der Klägerin, der
Beklagte habe eine Verrechnungserklärung aber gar nie abgegeben, und von sich
aus könne das Gericht eine solche nicht vornehmen, ist nicht stichhaltig.
Gewiss kann nach Art. 124 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OR eine Verrechnung nur eintreten, wenn der
Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der
Verrechnung Gebrauch machen will. Wenn nun ein kantonales Gericht sich auf den
Standpunkt stellt, dass in der nach den Vorschriften des kantonalen
Prozessrechtes vorgenommenen Erhebung einer Widerklage gegenüber einem an sich
nicht bestrittenen oder zwar bestrittenen, aber in der Folge gerichtlich
geschützten Anspruch eine Verrechnungserklärung zu erblicken sei (so für das
bernische Zivilprozessrecht: LERCH, Note 2b am Ende zu § 170, Note 3 zu § 204
ZPO; für das zürcherische Prozessrecht: STRÄULI, S. 76, Anm. I zu § 94 ZPO),
so ist entgegen der Auffassung der Klägerin unter dem Gesichtspunkte des
eidgenössischen Rechtes hiegegen nichts einzuwenden. Vielmehr ist diese
Auslegung des Widerklagebegehrens der Natur der Sache nach geboten: Wollte der
Beklagte nicht eine Verrechnung vornehmen, so hatte er ja keinen Grund zur
Bestreitung der an sich anerkannten Klageforderung;

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bestritt er aber diese und erhob darüber hinaus Gegenansprüche, so liegt es
auf der Hand, dass für den Fall des Schutzes der Hauptklage diese selbständige
Geltendmachung als majus gilt, in der das minus der Verrechnungserklärung auch
für die Gegenpartei erkennbar enthalten ist.
Aber abgesehen hievon erweist sich die Verjährungseinrede der Klägerin als
unbegründet. Richtig ist allerdings, dass nur die einjährige Verjährungsfrist
des Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR in Frage kommen kann; denn die in Absatz 2 dieses
Artikels vorbehaltene Erstreckung der Verjährungsfrist für
Schadenersatzansprüche aus strafbaren Handlungen, für die das Strafrecht eine
längere Verjährung vorsieht, fällt ausser Betracht, nachdem die Klägerin
hinsichtlich der Umsatzangaben rechtskräftig von der Anklage des Betruges
freigesprochen und die Strafuntersuchung betreffend Diebstahl, eventuell
Unterschlagung, von Hotelwäsche mangels Nachweises einer strafbaren Handlung
der Klägerin ad acta gelegt worden ist. Diese Entscheide sind, da sie rein
strafrechtliche Fragen beschlagen, insoweit für den Zivilrichter verbindlich
(OSER SCHÖNENBERGER, Anm. 15 zu Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR).
Frägt es sich weiter, in welchem Zeitpunkte die einjährige Frist zu laufen
begann, so ist von den Feststellungen der Vorinstanz auszugehen, dass der
Beklagte hinsichtlich des Hotelinventars schon bald nach dem Kaufsantritt vom
1. November 1928 von einer allfälligen Täuschung Kenntnis haben musste, und
dass er sich bezüglich des Umsatzes gemäss seinem Schreiben vom 24. Juli 1929
ungefähr in diesem Zeitpunkt, also ca. 3/4 Jahre nach der Übernahme des
Betriebes, ein Bild über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der erhaltenen
Angaben machen konnte. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur, nicht
als aktenwidrig angefochten und daher für das Bundesgericht verbindlich. Um
den Ablauf der Verjährungsfrist aufzuhalten, musste somit der Beklagte seine
Ansprüche aus der behaupteten unerlaubten Handlung teils vor dem

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November 1929 (bezüglich des Hotelinventars), teils vor dem Juli 1930
(bezüglich der Umsatzangaben) durch eine der in Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR
aufgezählten Vorkehren geltend machen. Dies hat er nach der Auffassung der
Vorinstanz in beiden Fällen rechtzeitig getan dadurch, dass er anlässlich des
Aussöhnungsversuches vom 8. Oktober 1929 gegenüber den Ansprüchen der Klägerin
die Einrede des Betruges erhob und gleichzeitig eine Widerklage anmeldete mit
dem Rechtsbegehren auf Zusprache einer richterlich zu bestimmenden Summe.
Gegen diese Auffassung der Vorinstanz lässt sich entgegen den Ausführungen der
Berufungsschrift nichts, jedenfalls keine Aktenwidrigkeit, einwenden.
Allerdings ist die Ladung zum Sühneversuch nicht durch den Beklagten, sondern
durch die Klägerin veranlasst worden, und insofern ist der Klägerin
beizupflichten, dass aus dieser Vorkehr an sich nichts zu Gunsten des
Beklagten abgeleitet werden darf; dies hat die Vorinstanz auch gar nicht
getan; sie stellt vielmehr auf die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
durch den Beklagten im Verlauf des Sühneversuches selbst ab mit der
Begründung, dass auch diesem verjährungsunterbrechende Wirkung zukomme. Die
Frage, welche die Klägerin in ihrer Berufungsschrift eingehend erörtert, ob
diese Auffassung nach bernischem Zivilprozessrecht haltbar sei, gehört der
ausschliesslichen Kompetenz des kantonalen Richters an und ist der Überprüfung
durch das Bundesgericht entzogen. Mit dem bundesrechtlichen Begriff der
Klageanhebung als derjenigen prozesseinleitenden oder prozessvorbereitenden
Handlung, mit der zum ersten Mal in bestimmter Form der Schutz des Richters
angerufen wird (BGE 49 II S. 41 und dort zitierte frühere Entscheide), steht
diese Bewertung der Widerklageerhebung beim Aussöhnungsversuch nicht im
Widerspruch. Dass es sich in casu nicht um eine selbständige Klageerhebung,
sondern um ein Widerklagebegehren des Beklagten handelt, ist ohne Bedeutung;
es wäre nicht einzusehen, aus welchem inneren Grunde das prozessual zulässige

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Widerklagebegehren eine andere Behandlung erfahren sollte, als die
selbständige Klage.
Wirkte aber die Anhebung der Widerklage im Aussöhnungsversuche als
Verjährungsunterbrechung, so ist eine Verjährung nicht eingetreten, da nach
den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, die von der Klägerin nicht
bestritten werden, der Beklagte in der Zwischenzeit durch die verschiedenen
Schritte zur Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren und
schliesslich durch die Einreichung der Widerklage am 30./31. März 1932 immer
wieder neue Unterbrechungshandlungen vorgenommen hat.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 II 382
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 11. Oktober 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 II 382
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Die Erhebung einer Widerklage kann Verrechnungserklärung sein. (Art. 124 Absatz I OR.)Die nach dem...


Gesetzesregister
OR: 60 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
124 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
BGE Register
49-II-38 • 59-II-382
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • widerklage • vorinstanz • bundesgericht • frage • kenntnis • richtigkeit • klage • frist • strafbare handlung • not • absichtliche täuschung • schaden • betrug • entscheid • einsprache • rechtsbegehren • begründung des entscheids • richterliche behörde • anklage
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