S. 207 / Nr. 37 Doppelbesteuerung (d)

BGE 59 I 207

37. Urteil vom 21. Oktober 1933 i. S. Erben Cornuz gegen Freiburg und Bern.

Regeste:
Art. 46 Abs. 2 BV. Im interkantonalen Verhältnis ist, soweit es sich nicht um
Liegenschaften handelt, in der Regel derjenige Kanton zur Erbschaftssteuer
berechtigt, in dem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz hatte,
also, wenn der Erblasser bevormundet war, der Kanton der Vormundschaftsbehörde
und zwar auch dann, wenn die Vormundschaftsbehörde eines andern Kantons zur
Vormundschaft zuständig gewesen wäre.

A. - Am 25. Juni 1932 starb in der Heil- und Pflegeanstalt Rosegg bei
Solothurn Iwan Cornuz. Er war 1867 geboren und heimatberechtigt in Murten, wo
seine Eltern wohnten und er aufwuchs. Im Jahre 1892 wurde er in Berlin, wo er
damals wohnte, geisteskrank. Vom Februar 1892 bis zum 24. November 1893 war er
in der Anstalt Waldau bei Bern. Dann lebte er, obschon nicht völlig
wiederhergestellt. bei den Eltern in Murten bis zum

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17. Mai 1894, um dann in die solothurnische Irrenanstalt Rosegg verbracht zu
werden, wo er, mit einer kurzen Unterbrechung, bis an sein Lebensende
verblieb.
Der Vater starb 1896. Die Mutter, die ursprünglich Bernerin war, siedelte 1904
oder 1907 nach Bern über, wo sie 1922 starb. Cornuz war im Jahre 1917 eine
Zeitlang bei ihr. Nach einem Bericht der Anstalt Rosegg handelte es sich nur
um einen Aufenthalt von einigen Wochen; es sei nicht eine Entlassung, nur eine
Beurlaubung gewesen. Im November 1917 wurden seine Papiere in Bern deponiert,
wo sie bis zum Tode verblieben. Im Dezember 1919 wurde er in Bern bevormundet
im Sinn von Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB. Das Begehren war von Cornuz selber, dessen Anhörung
laut ärztlichem Zeugnis möglich war (ZGB Art. 374 II ), und von der Mutter
gestellt worden, die bat, von der Veröffentlichung Umgang zu nehmen, welchem
Wunsche entsprochen wurde (Art. 375 II ) Diese Vormundschaft bestand bis zum
Tode des Cornuz. Vormund war Notar Hans Ochsenbeinin Bern.
Im Dezember 1926 starb eine Tante des Cornuz, die in Murten gelebt hatte. Über
die Verlassenschaft wurde ein Erbschaftsprozess geführt, der zu Gunsten des
Cornuz entschieden wurde, in letzter Linie durch Urteil des Bundesgerichtes,
II. Zivilabteilung, vom 11. Juli 1930 (BGE 56 II No. 42). Cornuz erbte so ein
bedeutendes Vermögen. Es scheint, dass erst anlässlich dieses Prozesses die
Freiburger Behörden Kenntnis erhielten von der in Bern geführten
Vormundschaft. Sie verkehrten wiederholt mit dem Vormund. Auf Veranlassung des
Friedensrichteramtes (der Vormundschaftsbehörde) in Murten stellte dann die
kantonale Justizdirektion am 27. Februar 1931 bei der bernischen
Justizdirektion das Begehren um Übertragung der Vormundschaft. Diese
antwortete am 23. März 1931, die Gemeinde Bern widersetze sich der Übertragung
der in Bern «in gesetzlicher Weise begründeten Vormundschaft». Weitere
Schritte seitens der freiburgischen Behörden, um die Übertragung der
Vormundschaft zu

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erreichen, erfolgten nicht bis zum Tode des Cornuz. Dagegen wurde die dem
Cornuz in Murten zugefallene Erbschaft vom dortigen Friedensrichteramt
zurückbehalten und verwaltet mit der Begründung, die Behörde sei zur
Vormundschaft über Cornuz zuständig. Im übrigen ist aber nichts geschehen, um
eine Vormundschaft in Murten zu organisieren. In dem erwähnten Schreiben der
Justizdirektion von Bern vom 23. März 1931 wurde auch die Herausgabe der
Erbschaft an die Vormundschaftsbehörde in Bern verlangt. Die Differenz blieb
pendent bis zum Tode des Cornuz
Am Nachlass des Cornuz, der nur aus Wertschriften und Guthaben besteht,
beanspruchte der Kanton Freiburg die Erbschaftssteuer. Die definitive
Veranlagung erfolgte durch Verfügung der Finanzdirektion vom 22. April 1933
in der Höhe von... Fr.
Einen analogen Anspruch erhebt Bern. Die bernische Zentralsteuerverwaltung
setzte am 16. Mai 1933 die
Steuer auf... Fr. fest.
Die beidseitigen Behörden stehen auf dem Standpunkt, dass das letzte Domizil
des Cornuz sich in ihrem Kanton befunden habe.
B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Mai 1933 haben die Erben des
Iwan Cornuz die erwähnten Steuerverfügungen beim Bundesgericht angefochten und
dabei folgendes Begehren gestellt:
«Ils concluent à ce que plaise à votre Autorité ... dire et prononcer:
1° Que les décisions querellées ont pour effet une double imposition des
recourants, double imposition violant l'art. 46 al. 2 de la Constitution
fédérale.
2° Que partant? principalement, la prétention du Canton de Fribourg de
prélever des droits successoraux sur la succession d'Iwan Cornuz est non
fondée et qu'elle doit être annulée, seul le canton de Berne ayant le droit de
les prélever.

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3° Que partant, subsidiairement et éventuellement, la prétention du Canton de
Berne de prélever des droits successoraux sur la succession d'Iwan Cornuz est
non fondée et qu'elle doit être annulée, seul le canton de Fribourg ayant le
droit de les prélever.»
In der Begründung wird ausgeführt, dass zufolge der in Bern geführten
Vormundschaft das letzte Domizil des Cornuz in Bern gewesen sei, dass Bern
daher zur Erbschaftsbehandlung und zur Erhebung der Erbschaftssteuer zuständig
sei. Übrigens sei die Behörde in Bern auch zuständig gewesen, die
Vormundschaft über Cornuz zu bestellen.
C. - Der Staatsrat von Freiburg hat beantragt:
«L'Etat de Fribourg conclut à ce qu'il soit dit et prononcé que seul il est
fondé à réclamer aux héritiers d'Ivan Cornuz les droits de succession
afférents à la succession d'Ivan Cornuz et que dès lors l'Etat de Berne ne
peut pas les réclamer.»
Der rechtliche Standpunkt von Freiburg wird in der Antwort wie folgt
zusammengefasst:
«Ivan Cornuz était d'origine fribourgeoise, né et élevé à Morat. Il n'a jamais
demeuré dans le canton de Berne puisque dès 1894, à un moment où ses parents
demeuraient à Morat, il a été interné définitivement comme dément à l'asile de
Rosegg dans le canton de Soleure. L'autorité pupillaire bernoise n'avait dès
lors pas le droit d'instituer une tutelle à son sujet. La tutelle a été
établie sans que l'autorité fribourgeoise ait été consultée ou mise au
courant. Celle-ci en a eu connaissance par la liquidation de la succession de
la tante d'Ivan Cornuz, Louise Cornuz, décédée à Morat. Elle a fait les
démarches nécessaires auprès de l'autorité bernoise, pour que la tutelle soit
ramenée dans le canton de Fribourg. Elle s'est heurtée à l'opposition de
l'autorité bernoise. Entre temps Ivan Cornuz est mort. Mais l'autorité
fribourgeoise n'avait jamais renoncé à ses droits et en poursuivait la
reconnaissance. Par suite de la mort d'Ivan Cornuz. le transfert

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de la tutelle devenait sans objet. Par contre, Ia question des droits de
succession doit suivre la condition du défunt. Comme juridiquement, alors même
qu'il est décédé dans le canton de Soleure où il séjournait depuis plus de 30
ans, il n'avait pas cessé d'avoir son domicile dans son canton d'origine,
c'est l'Etat de Fribourg qui a qualité pour percevoir les droits successoraux,
ce à l'exclusion du canton de Berne.»
Der Regierungsrat von Bern hat beantragt: die Beschwerde sei gegenüber
Freiburg gutzuheissen und gegenüber Bern abzuweisen. Die kurze Begründung
deckt sich sachlich mit derjenigen der Beschwerdeschrift.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist im interkantonalen Verhältnis, soweit
es sich nicht um Liegenschaften handelt, derjenige Kanton zur Erbschaftssteuer
berechtigt, in dem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz hatte und
wo deshalb die Erbschaft eröffnet wird (BGE 27 I S. 41 ff., 33 I S. 280, 34 I
S. 40 f.). Es fragt sich daher, wo der Erblasser Cornuz seinen letzten
Wohnsitz hatte. Da er in Bern bevormundet war, hatte er nach Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB dort
sein Domizil. Allerdings macht Freiburg geltend, dass nicht die Behörden in
Bern, sondern diejenigen in Murten zuständig gewesen wären, die Vormundschaft
über Cornuz zu errichten und zu führen. Für den Wohnsitz des Mündels ist aber
massgebend, wie wiederholt ausgesprochen wurde, nicht der Sitz der Behörde,
die zur Vormundschaft berechtigt wäre, sondern der Sitz der Behörde, wo die
Vormundschaft tatsächlich geführt wird, und zwar gilt dies nicht nur für den
Fall wo nachträglich, zufolge «Wohnsitzwechsels» im Sinne von Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB,
eine andere Behörde zuständig geworden ist, sondern auch für den Fall, wo die
Behörde von Anfang an nicht zuständig war (BGE 30 I S. 701, 39 I S. 608,
Urteil der II. Zivilabteilung in Sachen Bosshard vom 22. Mai 1918). Es spielt
dabei auch keine Rolle, dass die zuständige Behörde

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ein Übertragungsbegehren gestellt hat (sofern dessen Erledigung von der
bisherigen Vormundschaftsbehörde nicht ungebührlich verzögert worden ist - BGE
39 I S. 608, Urteil i. S. Grossenbacher vom 11. April 1924 -, was aber hier
nicht behauptet wird und wovon auch keine Rede sein kann). Die Praxis erblickt
also in der örtlichen Unzuständigkeit der Vormundschaftsbehörde keinen Mangel,
der die Rechtsfolge der Vormundschaft inbezug auf den Wohnsitz des Mündels
ausschliessen würde, indem sie von der Erwägung ausgeht, dass der Ort, wo die
Vormundschaft tatsächlich, wenn auch vielleicht unzuständigerweise, geführt
wird, als der überwiegende Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des
Bevormundeten erscheint (dies namentlich auch dann, wenn dieser, wie im
vorliegenden Fall, in einer Anstalt versorgt ist, was die Begründung eines
Domizils am betreffenden Orte von vornherein ausschliesst, Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB) und
dass im Interesse der Rechtssicherheit das Domizil des Mündels nicht abhängen
darf von der, wenn unsicher, häufig schwer zu beantwortenden Frage nach der
Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde.
Ein solches Domizil des Bevormundeten ist auch massgebend für das
Steuerdomizil (BGE 32 I S. 54). Und es gilt dies auch für den Ort der
Erbschaftsbesteuerung (BGE 27 I S. 41 ff.).
Da Cornuz sein letztes Domizil in Bern als dem Sitze der Vormundschaftsbehörde
hatte, so ist der Kanton Bern und nicht der Kanton Freiburg zuständig für die
Erhebung der Erbschaftssteuer auf der Verlassenschaft.
In diesem Sinne muss der Konflikt nach dem Gesagten auch gelöst werden, wenn
anzunehmen sein sollte, dass Cornuz zur Zeit der Bevormundung sein Domizil
nicht in Bern, sondern in Murten gehabt habe und dass daher richtigerweise die
dortigen Vormundschaftsbehörden zuständig gewesen waren. Der
Erbschaftssteuerort (für den beweglichen Nachlass), abweichend vom Domizil des
Erblassers, ist nur da zugelassen worden, wo dieser in

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der Schweiz kein Domizil hatte, aber zu mehreren Kantonen in
Aufenthaltsbeziehungen stand, wobei auf die stärkeren Beziehungen abgestellt
wurde (BGE 33 I S. 281 Erw. 3). Auch ist die Regel von Art. 24 1. c., wonach
der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen
bestehen bleibt, im interkantonalen Verhältnis, wie für das allgemeine
Steuerdomizil, so auch für den Erbschaftssteuerort nicht anerkannt worden
(Urteil des Bundesgerichtes vom 22. November 1929 in Sachen Neuenburg c.
Waadt; aus dieser Regel wird für das interkantonale Steuerrecht lediglich
abgeleitet, dass im Zweifel eher das bisherige Domizil als wirklich
fortdauernd zu betrachten ist, BGE 47 I S. 1 63 f.; BLUMENSTEIN, Schweiz.
Steuerrecht S. 36). Aber im übrigen ist mit der bestehenden Praxis daran
festzuhalten, dass das Erbschaftssteuerdomizil für den beweglichen Nachlass
zusammenfällt mit dem letzten Domizil des Erblassers, speziell auch wenn es
sich um das Domizil des Mündels am Sitz der Vormundschaftsbehörde handelt.
Ausführungen über die Frage, wo Cornuz sein Domizil zur Zeit der Bevormundung
in Bern gehabt habe, ob in Bern oder in Murten, erübrigen sich daher.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird dahin erledigt, dass zum Bezug der Erbschaftssteuer auf
dem Nachlass des Iwan Cornuz der Kanton Bern berechtigt erklärt und die
Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Freiburg vom 22. April 1933
aufgehoben wird.
Vgl. Nr. 34. - Voir No 34.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 59 I 207
Date : 01. Januar 1932
Published : 21. Oktober 1933
Source : Bundesgericht
Status : 59 I 207
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Art. 46 Abs. 2 BV. Im interkantonalen Verhältnis ist, soweit es sich nicht um Liegenschaften...


Legislation register
ZGB: 25  26  369  377
BGE-register
27-I-38 • 30-I-695 • 32-I-50 • 33-I-278 • 47-I-1 • 59-I-207
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1919 • appeal relating to public law • cantonal council • center of living conditions • change of residence • corn • death • decision • double taxation • doubt • father • federal court • formation of real right • fribourg • guardian • heir • inheritance • knowledge • legal certainty • letter of complaint • mother • municipality • murten • neuchâtel • notary • number • orderer • question • solothurn • statement of reasons for the adjudication • testator • vaud