BGE 58 III 6
3 Auszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 1932 S. Fierz.
Regeste:
Voraussetzungen, unter welchen die Weiterführung eines Gewerbes als Massnahme
zur Verwaltung einer verpfändeten Liegenschaft betrachtet und ein allenfalls
aus diesem Gewerbebetrieb sich ergebender Ausgabenüberschuss als
Verwaltungskosten aus dem Pfanderlös vorweg gedeckt werden darf:
Art. 262
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 262 - 1 Les frais d'ouverture de la faillite, de liquidation et de prise d'inventaire sont couverts en premier lieu. |
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1 | Les frais d'ouverture de la faillite, de liquidation et de prise d'inventaire sont couverts en premier lieu. |
2 | Le produit des biens remis en gage ne sert à couvrir que les frais d'inventaire, d'administration et de réalisation du gage. |
Conditions dans lesquelles la continuation d'une entreprise peut constituer
une mesure d'administration relative à l'immeuble hypothéqué et permettre de
prélever, A titre de frais, sur le produit de la réalisation du gage le
déficit de cette exploitation. Art. 262 LP, 39 ord. faill.
Condizioni alle quali la continuazione d'una azienda può costituire un
provvedimento di amministrazione di uno stabile ipotecato e permettere di
prelevare, quale spesa, il deficit d'esercizio sul ricavo dalla vendita del
pegno. Art. 262 LEF; 39 reg. am. fall.
Tatbestand (gekürzt):
In dem beim Konkursamt Untertasna anhängigen Konkurs über Frau Huber-Koch
bestand das einzige Aktivum der Masse in einer mit Grundpfandrechten
belasteten Liegenschaft, in welcher die Kridarin eine Pension betrieben hatte.
Das Konkursamt hat den Pensionsbetrieb bis
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zur (freihändigen) Veräusserung der Liegenschaft aufrechterhalten. Seine
Betriebsrechnung schloss mit einem Ausgabenüberschuss ab, zu dessen Deckung
das Amt den Erlös aus der Liegenschaft in Anspruch nehmen wollte Eine von
einem Grundpfandgläubiger dagegen erhabene Beschwerde wurde von der kantonalen
Aufsichtsbehörde abgewiesen mit der Begründung, die Weiterführung des
Pensionsbetriebes sei als Verwaltung der Liegenschaft anzusprechen, sodass der
Betriebsausfall als eine Masseschuld betrachtet werden müsse, der aus dem
Pfanderlös zu decken sei.
Das Bundesgericht hat dagegen die Beschwerde grundsätzlich gutgeheissen aus
folgenden
Erwägungen:
1.- (Prozessuales.)
2.- Für den Entscheid über den ersten Antrag ist Art. 262
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 262 - 1 Les frais d'ouverture de la faillite, de liquidation et de prise d'inventaire sont couverts en premier lieu. |
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1 | Les frais d'ouverture de la faillite, de liquidation et de prise d'inventaire sont couverts en premier lieu. |
2 | Le produit des biens remis en gage ne sert à couvrir que les frais d'inventaire, d'administration et de réalisation du gage. |
wonach der Erlös aus Pfandgegenständen vorgängig der Deckung der
pfandgesicherten Forderungen nur zur Begleichung der Kosten von Verwaltung und
Verwertung des Pfandes verwendet werden darf, ohne Rücksicht darauf, ob noch
anderes unbelastetes Vermögen vorhanden ist oder nicht (vgl. BGE 42 III 50, 48
III 9, Art. 39 KV). Es fragt sich daher einzig, ob die Weiterführung des
Pensionsbetriebes als Verwaltung der zur Masse gehörigen Liegenschaft
betrachtet werden kann. Diese Frage lässt sich jedenfalls nicht schlechtweg
bejahen, wie die Vorinstanz dies getan hat:
Unter «Verwaltung» des Pfandes versteht das Gesetz in der Regel nur die auf
die Erhaltung der Substanz gerichteten Massnahmen (ordnungsgemässer Unterhalt,
Vornahme von Reparaturen, event. Bewachung der Liegenschaft und Zugehör und
dergl.). Die Weiterführung eines Gewerbes bringt jedoch in der Hauptsache
einen über diesen Rahmen weit hinausgehenden Verkehr an Einnahmen und Ausgaben
mit sich und ist regelmässig
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auf Erzielung eines Betriebsgewinnes gerichtet. So wenig in einem solchen Fall
die Pfandgläubiger Anspruch auf einen Einnahmenüberschuss erheben können,
ebensowenig brauchen sie sich eine Belastung mit einem Ausgabenüberschuss
gefallen zu lassen. Der Gewerbebetrieb geht vielmehr auf Rechnung der
Kurrentmasse. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Pfandgläubiger bei
Schliessung des Betriebes mit einer Minderung des Wertes ihres Unterpfandes
rechnen mussten und mit der Fortsetzung des Betriebes ausdrücklich
einverstanden waren. Nur dann, wenn die Weiterführung des Gewerbes auf eigene
Rechnung von der Masse abgelehnt und darauf von den Pfandgläubigern
ausdrücklich im eigenen Interesse verlangt wurde, können sich die
Pfandgläubiger der Übernahme eines allfälligen Ausgabenüberschusses nicht
entziehen. So liegt aber hier der Fall nicht. In seinem Bericht an die 1.
Gläubigerversammlung führte der Beamte aus, er habe den Betrieb bisher «im
Interesse aller Gläubiger» aufrechterhalten; «... die Kurrentgläubiger haben,
angesichts der Situation, nichts mehr zu verlieren, sondern nur zu gewinnen,
weil durch eine gute Führung die Pension zu einem bessern Namen gelangt, d. h.
im Wert steigt». - Dass die Rekurrentin eine Garantie für einen eventuellen
Ausfall übernommen habe, trifft, wie die Vorinstanz feststellt, nicht zu. -
Grundsätzlich muss daher die Betriebsrechnung der Kurrentmasse überbunden
werden. Ein Vorbehalt ist dabei nur für diejenigen Posten anzubringen, welche
die eigentliche Verwaltung des Unterpfandes im oben beschriebenen Sinne
betreffen. Soweit in der Betriebsrechnung Ausgaben enthalten sind, welche auch
ohne Fortführung des Betriebes zur Erhaltung der Substanz des Unterpfandes
hätten gemacht werden müssen, darf sich die Rekurrentin gemäss Art. 262
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 262 - 1 Les frais d'ouverture de la faillite, de liquidation et de prise d'inventaire sont couverts en premier lieu. |
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1 | Les frais d'ouverture de la faillite, de liquidation et de prise d'inventaire sont couverts en premier lieu. |
2 | Le produit des biens remis en gage ne sert à couvrir que les frais d'inventaire, d'administration et de réalisation du gage. |
der Inanspruchnahme des Erlöses nicht widersetzen.