48 Entscheidungen der Schuldbetreihnngs--

pcurrait donc, sans vieler l'art. 274 CO, opérer ia remise de ces objets,
bien qu'elle i'ait admise en principe. En efietlla regle posée à l'art. 53
Ordonnance des faillites, qui laisse en dehors de 1a liquidation les
litiges entre bailleur et revendiquant, ne doit pas etre interprétée
en ce sens que l'administration de lamasse peut igncrer ces litiges et
opérer la remise des objets revendiqués sans s'inquiéter des prétentions
du baiileur, quand celui ei lui en a donné

; officiellement connaissance.

Par ces motifs,

la chambre des poursuites et des faillites p r o n o n c e :

Le recours est écarté.

12. Entscheid vom 25. Februar 1916 i. S. Konkursmasse Dürig.

Nach Art. 262 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG können auf den Erlös aus Pfandgegenständen
im Konkurse vorgängig der Deckung der pfandversicherten Forderungen
unter-allen Umständen nur die Kosten ihrer Verwaltung und Verwertung
verlegt werden.

A. Im Konkurse über Frau Dürig Zeitler in Töss führte das Konkursamt
Wülflingen das summarisehe Konkursverfahren durch. Das einzige
Aktivum bildete eine Liegenschaft in Seen, an der der Rekursgegner
A. Holder-Hottinger in Wetzikon ein Pfandrecht hatte. Der Erlös aus
der Liegenschaft reichte nicht einmal zur Deckung der Pfandgläubiger
hin. Bei der Verwertung deckte nun das Konkursamt aus diesem Erlös
nicht bloss die Kosten der Verwaltung und Verwertung, sondern auch die
übrigen Konkurskosten im Betrage von 124 Fr. 10 Cts. und zog daher diese
Kosten von dem ab, Was dem Rekursgegner aus der Verwertung für seine
grund-versicherte Forderung zukam. und Konkukskammer, N° 12. . 49

B. Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde mit dem Begehren, die
Verteilungsliste sei in dem Sinne abzuandern, dass er mit den nicht aus
der Verwaltung und Verwertung der Liegenschaft erwachsenen Kosten nicht
belastet werde.

Er berief sich auf Art. 262 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG und bemerkte, das Konkursamt
hätte seinerzeit richtigerweise die Einstellung des Konkursverfahrens
beantragen sollen, weil ein Erlös, der ausser den grundversicherten
Forderungen noch sämtliche Kosten gedeckt hätte, nicht in Aussicht

gestanden sei.

Das Konkursamt beantragte Abweisung derBeschwerde, indem es ausführte :
Der Rekursgegner habe gegen die Durchführung des summarischen Verfahrens
nicht reagiert. Es sei selbstverständlich, dass aus dem Erlös verpfändeter
Vennögensstücke, wenn keine andern vorhanden seien, sämtliche Kosten
gedeckt werden müssten. ,

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hiess die Beschwerde
durch Entscheid vom 26. Januar 1916 gut und wies das Konkursamt an,
dem Rekursgegner noch weitere" 124 Fr. 10 Cts. zuzuteilen. .

Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Nach Art. 262 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.

SchKG sind auf den Erlös von Pfandgegenständen nur die Kosten ihrer
Verwaltung und Verwertung zu verlegen. Deswegen hatte der Pfandgläuhiger
mit Rücksicht auf die Kosten kein Interesse daran, statt der Durchführung
des summarisehen Verfahrens die Einstellung mangels Aktiven zu beantragen,
und können ihm, weil er dies nicht getan hat, auch keine weitem Kosten
überbunden bezw. aus dem Erlös seiner Pfänder gedeckt werden.

C. Diesen Entscheid hat das Konkursamt namens der Konkursmasse am
19. Februar 1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht
weitergezogen.

AS 42 HI 1916 4

50 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i 11 E r w ä g u n g :

1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können nach Art. 262
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG auf den Erlös aus Pfandgegenständen im Konkurse vorgängig
der Deckung der pfandversicherten Forderungen nur die Kosten ihrer
Verwaltung und Verwertung verlegt werden. Dieser Grundsatz ist nicht an
die Bedingung geknüpft, dass die übrigen Kosten sonst gedeckt werden; er
gilt allgemein, also sowohl für das summarische wie für das ordentliche
Konkursverfahren, ohne Rücksicht darauf, ob noch andere unbelastete
Vermögensstücke neben den Pfandgegenstanden vorhanden sind oder nicht
(vergl. JAEGER, Komm. Art. 262 N. 4). In Art...39 KV wird dies denn auch
ausdrücklich anerkannt.

Da somit die Deckung des Rekursgegners unter keinen Umständen durch
die nicht in Art. 262 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG erwähnten Kosten geschmälert werden
konnte, so hatte er, wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat,
kein Interesse daran, zu untersuchen, welche Aktiven vorhanden seien,
und sodann gegen die Durchführung des Konkursverfahrens Einspruch zu
erheben. Die Unterlassung eines solchen Einspruches kann daher für
ihn nicht die Verpflichtung zur Deckung der Konkurskosten zur Folge
haben. Zudem hatte er gar nicht die Möglichkeit, gegen die Durchführung
des Konkurses ein Rechtsmittel zu ergreifen. Es ist nach Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
,
231
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
SchKG und 39 KV Sache des Konkursamtes, zu prüfen, ob unter
Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 262
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG für die Kosten des
ordentlichen oder des summarischen Verfah-

rens Deckung zu erwarten ist, und hierauf, wenn es man-,

gels genügen der Kostendeckungdas ordentliche Verfahren nicht einschlagen
will, dem Konkursgerichte je nach den Umständen die Durchführung des
summarischen Verfahrens oder die Einstellung des Konkursvelfahrens
zu beantragen. Das Konkursgericht entscheidet sodann, unterund
Konknrskammer. N° 13. 51

Vorbehalt des den Gläubigern in Art. 230 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
und'231 Abs. 2 SchKG
eingeräumten Rechtes, endgültig, ob das Verfahren fortzusetzen sei und
in welcher Weise.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

13. Sentenza 26 febbrajo 1916 nella causa Camera Appellazione di Zurigo.

Le cause di responsabilità civile per infortunio sul lavoro sono di natura
urgente e non vengono sospese dal fallimento di una delle parti. -Obbligo
dell'ufficio dei fallimenti di pronunciarsi se intende assumere la
causa per eonto della massa senza attendere la seconda assemblea dei
creditori. Competenza dei tribunali a decidere della sospensione della
causa e loro veste a ricorrere alle Autorità di Vigilanza contro il
rifiuto dell'ufficio di pronunciarsi. _Art. 207, 17 et 19 LEF.

A. Con sentenza 23 settembre 1915 il Tribunale distrettuale di Horgen
condannava Otto Ottiker in Lugano, convenuto, a versare ain attori eredi
fu Augusto Karl in Neuhausen, vittima di un infortunio sul lavoro, la
somma di 1500 fr. cogli interessi legali dal 31 marzo 1914. Gli attori
si appeilavano da questa sentenza al Tribunale cantonale di Zurigo nei
termini e nei modi di legge.

Intanto il convenuto Ottiker era caduto in fallimento e l'ufficio
delle eseeuzioni e dei fallimenti di Lugano, cui era stata affidata
la liquidazione, veniva invitato dalla ricorrente a pronunciarsi se
intendeva continuare la causa per conto della massa. L'ufficio dei
fallimenti avendo tardato a rispondere, la ricorrente gli assegnava .una
prima volta il 18 dicembre 1915 un termine fino al 31 dicembre perchè
prendesse una decisione, e l'invitava poi una seconda volta il 3 gennaio
1916 ad ottemperare indilatamente all'invito.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 48
Datum : 25. Februar 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 48
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 48 Entscheidungen der Schuldbetreihnngs-- pcurrait donc, sans vieler l'art. 274


Gesetzesregister
SchKG: 230 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
231 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
262
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • deckung • kv • vorinstanz • konkursmasse • konkursverfahren • summarisches verfahren • pfandversicherte forderung • weiler • rechtsmittel • einstellung des konkursverfahrens mangels aktiven • ordentliches konkursverfahren • ordentliches verfahren • biene • obere aufsichtsbehörde • termin • wiese • bundesgericht • ei • bedingung
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