S. 184 / Nr. 45 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 58 III 184

45. Entscheid vom 20. Dezember 1532 i. S. Schneider.

Regeste:
Betreibung gegen die Ehefrau unter Umgang des Ehemannes: Behauptet der
Gläubiger, der vorhandene Hausrat sei Sondergut der Frau, so ist derselbe zu
pfänden und das Widerspruchsverfahren zu eröffnen. SchKG Art. 47 und 106 ff.
Poursuite dirigée contre la femme en omettant le mari: lorsque le créancier
allègue que les ustensiles de ménage appartiennent en propre à la femme,
l'office saisira ces biens et introduira la procédure de revendication. Art.
47 et 106 et sv. LP.
Esecuzione diretta contro la moglie lasciando da parte il marito: allorchè il
creditore pretende che gli arredi domestici sono dei beni riservati della
moglie, l'ufficio dovrà pignorarli ed iniziare il procedimento di
rivendicazione.


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A. - In der Betreibung des Rekurrenten gegen Frau Spiess stellte das
Betreibungsamt Rheinfelden am 20. Oktober 1932 die Pfändungsurkunde mangels
pfändbaren Vermögens oder Erwerbes der Schuldnerin als Verlustschein aus.
Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, das Amt anzuweisen,
Nähmaschine, Rohrsessel oder andere Hausratgegenstände zu pfänden.
B. - Mit Entscheid vom 9. Dezember 1932 hat die obere kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, der vorhandene
Hausrat sei auf keinen Fall Sondergut der Schuldnerin, sondern höchstens
eingebrachtes Gut, an dem der Ehemann nach Gesetz Verwaltung und Gewahrsam
habe; infolgedessen sei die Pfändung desselben in einer bloss gegen die
Ehefrau gerichteten Betreibung ausgeschlossen.
C. - Diesen Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht
weiter mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Allerdings hat das Bundesgericht schon wiederholt entschieden (vgl. BGE 58 III
104
und dortige Zitate), dass auf Grund eines ausschliesslich der Ehefrau
persönlich zugestellten Zahlungsbefehls nur Vermögensstücke gepfändet werden
können, die zu ihrem Sondergut gehören, nicht auch solche, die zum
eingebrachten Frauengut gehören. Allein im vorliegenden Fall hat der Rekurrent
schon vor den kantonalen Instanzen ausdrücklich den Standpunkt eingenommen,
der Hausrat der Eheleute Spiess, dessen Pfändung er verlangt, sei Sondergut
der betriebenen Schuldnerin. Ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht oder
ob der Hausrat zu dem mit den ehemännlichen Nutzungsrechten belasteten
eingebrachten Frauengut gehört oder gar Eigentum des Ehemannes ist, sind
Fragen des materiellen Zivilrechtes, zu deren Beantwortung nicht die
Betreibungsbehörden, sondern aus

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schliesslich die ordentlichen Gerichte im Widerspruchsverfahren berufen sind.
Dem Gläubiger darf die Möglichkeit, einen solchen gerichtlichen Entscheid
herbeizuführen, nicht durch Verweigerung der Pfändung verunmöglicht werden
(vgl. BGE 53 III 4). Die verlangte Pfändung ist daher zu vollziehen und im
Fall rechtzeitiger Anmeldung (vgl. BGE 53 III 5) von Eigentum oder
Nutzungsrechten durch den Ehemann das Widerspruchsverfahren zu eröffnen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und das
Betreibungsamt Rheinfelden angewiesen, den Hausrat soweit notwendig zu pfänden
und gegebenenfalls das Widerspruchsverfahren einzuleiten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 III 184
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 20. Dezember 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 III 184
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Betreibung gegen die Ehefrau unter Umgang des Ehemannes: Behauptet der Gläubiger, der vorhandene...


BGE Register
53-III-1 • 58-III-101 • 58-III-184
Stichwortregister
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