S. 163 / Nr. 40 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (i)

BGE 58 III 163

40. Sentenza del 26 ottobre 1932 nella causa Grisiger.


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Regeste:
Qualora il debitore abbia alienato i beni pignorati, senza averne il diritto,
l'ufficio può procedere ad un nuovo pignoramento in forza dell'art. 146
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 146 - 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
1    Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
2    Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
LEF.
Wenn der Schuldner ohne Bewilligung über die gepfändeten Gegenstände verfügt
hat, so kann das Betreibungsamt eine Nachpfändung gemäss Art. 146 SchKG
vornehmen.
Lorsque le débiteur a disposé sans droit des objets saisis, l office peut
procéder à une nouvelle saisie en vertu de l'art. 145 LP.

A. - Nell'esecuzione N. 61927 dell'Ufficio di Mendrisio promossa da Oscar
Stropler contro Francesco Grisiger, in Tremona, l'Ufficio di Mendrisio
procedeva in data 12 settembre 1931 al pignoramento d'un manzo e d'una vacca.
Il debitore distrasse i beni staggiti. Il procedimento penale iniziato per
questo motivo si conchiuse il 10 agosto 1932 colla di lui condanna ad una
multa di fr. 100. Ne frattempo l'Ufficio di Mendrisio aveva pignorato, i 25
giugno 1932, 1600 fr. che, in connessione col processo penale, erano stati
deposti per conto del debitore presso la Procura pubblica sottocenerina. Il
debitore interponeva reclamo contro questo pignoramento adducendo che
l'Ufficio di Mendrisio era

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incompetente ad eseguirlo avendo egli trasportato già da parecchi mesi il
proprio domicilio da Tremona a Seedorf.
B. - Con decisione 1° settembre 1932 l'Autorità di Vigilanza del Cantone
Ticino ha respinto il reclamo dichiarando che il 12 settembre 1931, data dal
primo pignoramento, il reclamante era indubbiamente domiciliato a Tremona. Il
25 giugno 1932 l'Ufficio di Mendrisio non aveva che completato il pignoramento
iniziale e agito pertanto nei limiti delle sue competenze. La somma pignorata
era del resto destinata a sostituire i beni distratti dal debitore.
C. - Francesco Grisiger ha ricorso contro questa decisione riproponendo le
conclusioni e gli argomenti dedotti in sede cantonale e facendo valere
inoltre, che il pignoramento 25 giugno 1932 non gli era stato notificato in
modo regolare ed era stato eseguito senza che gli si imputasse un acconto di
fr. 200 da lui versato nel marzo del 1932. Nella fattispecie non risultare
chiaramente se si trattasse del pignoramento complementare previsto
all'articolo 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
LEF, o di quello successivo, dell'art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
LEF. Le premesse
tanto dell'uno quanto dell'altro di questi articoli non sussistevano nel caso
concreto.
Considerando in diritto:
1. -
2.- Il ricorrente sembra sostenere inoltre che, ove i beni oggetto d'un
pignoramento siano stati distratti, l'Ufficio non ha il diritto d'eseguire un
nuovo pignoramento. Quest'opinione è erronea. Se è infatti vero che una simile
eventualità non è stata espressamente contemplata e regolata dalla legge, la
quale prevede solo il pignoramento complementare (art. 110) ove la
partecipazione d'altri creditori abbia reso insufficienti i beni staggiti, e
il pignoramento successivo (art. 145) quando il ricavo della realizzazione non
fu bastante, la ratio legis esige però che a questo secondo caso si assimili
quello in cui, per un motivo qualsiasi, la realizzazione dei beni staggiti nel

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primo pignoramento è diventata impossibile. La norma dell'art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
LEF è
quindi applicabile anche alla fattispecie.
la Camera esecuzione e fallimenti pronunica: Il ricorso è respinto.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 III 163
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 26. Oktober 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 III 163
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Qualora il debitore abbia alienato i beni pignorati, senza averne il diritto, l'ufficio può...


Gesetzesregister
SchKG: 110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 146 - 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
1    Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
2    Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
BGE Register
58-III-163
Stichwortregister
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