S. 143 / Nr. 36 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 58 III 143

36. Entscheid vom 29. September 1932 i. S. Wolfisberg.

Regeste:
Lohnpfändung gegen den Ehemann, dessen Ehefrau ein Bauerngütlein besitzt und
bewirtschaftet, bei Gütertrennung: bei der Berechnung des Existenzminimum ist
an Kosten für die Wohnung nur soviel einzustellen, als die Ehefrau zur
Lastentragung nötig hat über den Ertrag hinaus, den sie aus dem
Landwirtschaftsbetrieb ziehen kann. Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG; 246 Abs. 2 ZGB.
Saisie de salaire pratiquée contre un mari dont la femme, séparée des biens,
possède et exploite un petit domaine rural. Dans le calcul du minimum
d'existence, on ne doit tenir compte de frais de logement que dans la mesure
où le service des charges de l'immeuble dépasse les revenus que la femme peut
tirer de son exploitation agricole. Art. 93 LP, 246 al 2 CCS.
Pignoramento di salario eseguita contro il marito, la di cui maglie, separata
di beni, possiede e gode una piccola azienda agricola. Computando il reddito
indispensabile per vivere, si terrà conto delle spese di alloggio solo nella
misura in cui gli aggravi sul fondo superano la rendita che la moglie può
conseguire dal fondo.

A. - In der Betreibung von Graf-Giger & Cie, Tuchhandlung in Muri, gegen J.
Wolfisberg, Chauffeur bei Otto Altenburger in Rapperswil, für 49 Fr. 20
Cts.«für gelieferte Waren und Spesen» pfändete das Betreibungsamt Eschenbach
vom Arbeitslohn des Schuldners 10 Fr. monatlich.
B. - Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der
Lohnpfändung, den er wesentlich wie folgt begründete: Der Monatslohn betrage

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290 Fr., das Existenzminimum mindestens 344 Fr. 35 Cts.«Das Betreibungsamt
hebt hervor, dass die Frau des Beschwerdeführers ein kleines Heimwesen habe.
Sofern
daraus etwas abgeleitet werden will, genügt der Hinweis, dass die Frau mit dem
Schuldner in Gütertrennung lebt und dass infolgedessen das Einkommen der Frau,
auch wenn von einem solchen geredet werden könnte, in keiner Weise zur
Pfändung herangezogen werden darf.»
C. - Das Betreibungsamt liess sich wie folgt vernehmen: Der Arbeitslohn
betrage monatlich 310 Fr. 70 Cts., das Existenzminimum monatlich
für Mann und Frau... Fr. 235.-
für 4 Kinder à 25 Fr... Fr. 100.-
--- -----
total... Fr. 289.-
«Da der Schuldner mit der Frau in Gütertrennung lebt und diese ein kleineres
Heimwesen besitzt und somit auch ein wenig beiträgt zum Unterhalt der Familie
und der Schuldner sehr wahrscheinlich keinen Hauszins bezahlen muss, so
scheint es gerechtfertigt, am Total-Existenzminimum einen Abzug zu machen, der
den ortsüblichen Mietzinsen entspricht. Diese betragen in unserer Gemeinde 30
bis 50 Fr. Für diesen Fall halte ich 35 Fr. für das Richtige. Somit reduziert
sich das Existenzminimum auf 300 Fr...»
D. - Dem die Beschwerde abweisenden Entscheid der untern Aufsichtsbehörde ist
zu entnehmen: «Rechnet man mit der Kaufsumme der Liegenschaft von 22000 Fr.,
so ergibt sich bei 4 1/2% ein jährlicher Zins von 990 Fr. Man darf nun
annehmen, dass aus dem Ertrag des landwirtschaftlichen Betriebes an
Kapitalzins ein Betrag von jedenfalls 650 Fr. herausgewirtschaftet werden
kann, sodass für die Verzinsung der Wohnung noch 340 Fr. bleibt. Es ist dies
eine Summe, welche dem entspricht, was in der Bösch-Eschenbach für eine
Wohnung, wie sie hier in Frage steht, an Mietzins zu bezahlen ist... Die fürs
Jahr berechneten 340 Fr. für die Wohnung ergeben

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per Monat 28 Fr. Das Existenzminimum wird daher wie folgt berechnet:
Für den Lebensunterhalt im Monat:
für den Schuldner 30 x 3 Fr. 50 Cts =... Fr. 105.-
für die Ehefrau 30 X 2 Fr. =... Fr. 60.-
für die 4 Kinder 4 x 30 x 80 Rp. =... Fr. 96.-
für Hauszins... Fr. 28.-
--- -----
Zusammen... Fr. 289.-
Demgegenüber beträgt der Wochenlohn des Betriebenen 72 Fr. 50 Cts. Dies ergibt
... auf den Monat berechnet 314 Fr.»
E. - In der Weiterziehung an die obere Aufsichtsbehörde brachte der Schuldner
noch vor: Für das lebende und tote Inventar seien weitere 2000 Fr. zu bezahlen
gewesen, die durch weitere (grundbuchamtlich ausgewiesene) Grundpfandbelastung
aufgebracht wurden, sodass die Zinsenlast 1080 Fr. ausmache. Das
Existenzminimum betrage 227 Fr. 50 Cts. (wird näher ausgeführt)... «Dass die
Ehefrau überhaupt ein Einkommen herauswirtschafte», wird unter Berufung auf
Expertise bestritten. Wenn man schon einen Mietzins ausrechnen will, so ist in
Betracht zu ziehen, dass der Schuldner mit seiner Familie die ganze
Liegenschaft bewohnt und dass (gemäss anzuordnender Expertise) als
angemessener Mietzins mindestens der Betrag gelten zu lassen ist, den der
Schuldner seiner Frau effektiv bezahlen muss: 700 Fr... Ohne diese
Mietzinszahlung wäre die Frau gar nicht imstande, ihren Verpflichtungen
nachzukommen.»
F. - Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat am 10. August 1982 die
Beschwerde abgewiesen. Ihren Entscheidungsgründen ist zu entnehmen: «Es ist
davon auszugehen, dass das Einkommen des Schuldners mit 310 Fr. 70 Cts. pro
Monat unbestritten ist... Die Aufsichtsbehörde kann sich sowohl der einen
(nämlich derjenigen der untern Aufsichtsbehörde) wie der andern (nämlich des
Schuldners) Art der Berechnung des Existenzminimums anschliessen.

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Die 2 Fr. 50 Cts. können ausgeglichen werden durch die Annahme, dass als
monatlicher Unterstützungsbeitrag der Frau an das Familieneinkommen 37 Fr. 50
Cts. statt 35- Fr. angenommen werden... Wir schliessen uns aus freiem Ermessen
den Zahlen des erstinstanzlichen Entscheides an...
Ein... berechenbarer Zuschuss an die Lebenshaltung der Familie ist... das
Wohnrecht, das die Familie der Ehefrau geniesst. Durch den Ausfall des
Mietzinses verkleinert sich das Existenzminimum, weil in ihm der übliche
Betrag für den Mietzins einkalkuliert ist. Besteht also die Leistung der
Ehefrau an die gemeinsamen Lasten in der Gewährung des Wohnrechtes, so ist das
angenommene Existenzminimum um diesen Mietzinsbetrag zu kürzen. Dieser Betrag
wird... von der Vorinstanz und dem Betreibungsamt, die die Verhältnisse
kennen, auf ca. 35 Fr. veranschlagt, sodass eine Überprüfung durch
Fachexpertise angesichts der kleinen Beträge nicht in Frage kommen kann...»
G - Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen, u.
a. mit folgender Begründung: «Das Wohnrecht muss von der Ehefrau erarbeitet
und verdient werden. Sie bezahlt es durch die Verzinsung der Hypotheken, und
sofern sie diese Bezahlung herauswirtschaften kann, ist dieses «Wohnrecht»
eine Verkörperung ihres Arbeitsverdienstes. Es ist also einfach zu prüfen, ob
die Ehefrau denjenigen Kapitalbetrag an den Haushalt beizutragen hat, der dem
Werte der Mietwohnung entspricht..., also zu entscheiden, ob die Ehefrau des
Beschwerdeführers 36 Fr. beizutragen habe.»
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 192 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB hat die Ehefrau ihren Arbeitserwerb, soweit
erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden. Muss für eine
Haushaltungsschuld der Arbeitslohn des Ehemannes oder dergleichen

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gepfändet werden, so ist dies daher in dem Umfange zulässig, als die Summe aus
dem Einkommen des Ehemannes und dem Arbeitserwerb der Ehefrau das
Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie (mit Einschluss der Ehefrau)
übersteigt (BGE 57 III S. 54 und 102). Aus der Angabe des Forderungsgrundes
und des Geschäftsbetriebes des Gläubigers im Betreibungsbegehren (und
Zahlungsbefehl) darf unbedenklich geschlossen werden, dass mit der
vorliegenden Betreibung eine Haushaltungsschuld mit Akzessorien geltend
gemacht wird.
Durch den Besitz des Bauerngütleins wird die Ehefrau des Schuldners in den
Stand gesetzt, der ganzen Familie Wohnung zu gewähren, freilich nicht ohne
dass der Ehemann selbst an der Lastentragung teilnimmt, weil der Ertrag aus
dem Landwirtschaftsbetrieb nur 650 Fr. ausmachen kann, wie die untere
Aufsichtsbehörde und im Anschluss an sie auch die obere annehmen, während die
Lasten nicht auf weniger als 1100 Fr. (unter Berücksichtigung von Steuern)
veranschlagt werden dürfen, wenn, wie es die Aktenmässigkeit erheischt, das
Ergebnis der Beweisführung vor der Vorinstanz gebührend berücksichtigt wird.
Allein gerade der Ertrag, den die Ehefrau aus dem Landwirtschaftsbetrieb
gewinnen kann, ermöglicht ihr, der Familie die Wohnung im Bauernhaus gegen ein
verhältnismässig geringes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Da sie den Ertrag,
wenn auch nicht ausschliesslich, so doch zum grössten Teil ihrer persönlichen
Arbeit im Landwirtschaftsbetriebe verdankt, so ist sie gemäss Art. 192 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

ZGB auch verpflichtet, ihn auf diese Weise für die Bedürfnisse des Haushaltes
zu verwenden, weshalb er für die Berechnung der pfändbaren Quote des
Arbeitslohnes des Ehemannes diesem als eigenes Einkommen anzurechnen ist (vgl.
die zitierten Präjudizien) Die erste Instanz hat dies dadurch getan, dass sie
nur die auf monatlich 28 Fr. herabgesetzten Kosten für die Wohnung in das
Existenzminimum einrechnete, und die Vorinstanz hat sich dieser
Betrachtungsweise

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angeschlossen, wogegen nichts Grundsätzliches einzuwenden ist. Nur darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass sich die Wohnungskosten nach dem Ergebnis
der Beweisführung vor der Vorinstanz um rund 10 Fr. monatlich, die gesamten
Lebenskosten also auf monatlich 299 Fr. erhöhen; allein deswegen wird die
Differenz zwischen Lohn und Existenzminimum noch nicht auf einen niedrigeren
Betrag als 10 Fr. heruntergedrückt, welchen Betrag das Betreibungsamt und die
Vorinstanz als pfändbar erklärt haben. Freilich erklärt der Schuldner, er
müsse seiner Frau in Wahrheit jährlich 700 Fr. vergüten, also monatlich
mindestens 20 Fr. mehr. Dabei ist nicht ohne weiteres klar, ob diese
wesentlich höhere Vergütung nur erforderlich ist, um der Ehefrau die
ausbedungene Hypothekarschuldenabzahlung zu ermöglichen, auf die jedoch bei
der Lohnpfändung keine Rücksicht genommen werden darf. Wenn aber damit gemeint
sein sollte, der Ehemann müsse soviel zuschiessen, um der Ehefrau auch nur die
Tragung der laufenden Zinslasten zu ermöglichen, weil sie in Wahrheit gar
nicht 650 Fr. aus dem Landwirtschaftsbetrieb herauswirtschafte, und seine
Wohnkosten daher entsprechend höher seien, so würde hierauf ebenfalls nichts
ankommen. Wenn sich nämlich aus einem Gütlein der hier in Frage stehenden Art
und Grösse jährlich 650 Fr. herauswirtschaften lassen, wie die Vorinstanz ohne
Einholung eines sachverständigen Gutachtens annehmen konnte, ohne deswegen
Bundesrecht zu verletzen, so kann der Ehefrau unter den gegebenen Umständen,
wo der Ehemann seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag, auch
zugemutet werden, soviel eigene persönliche Arbeit für den
Landwirtschaftsbetrieb aufzuwenden, um einen so hohen Ertrag zu erzielen. Auch
die nach Art. 246 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB zuständige Behörde könnte den von der Ehefrau zu
leistenden Beitrag an die ehelichen Lasten zweifellos nicht niedriger
bemessen, nachdem die Ehefrau nun einmal ein Bauerugütlein besitzt und
bewirtschaftet, das ihr bei rationeller und fleissiger Bewirtschaftung einen

Seite: 149
jährlichen Rohertrag von 650 Fr. zu gewinnen ermöglicht. Dazu kommt noch, dass
für eine Wohnung, wie sie der Schuldner braucht, nach den Feststellungen des
Betreibungsamtes und der untern Aufsichtsbehörde nur ein Mietzins von 340 oder
360 oder 420 oder allerhöchstens 600 Fr. bezahlt werden müsste. Doch ist
letzteres nicht von entscheidender Bedeutung, weil der Schuldner wohl nicht so
weit entfernt von seinem Arbeitsort und daher auch nicht so billig wohnen
würde, wenn er in Miete gehen müsste.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 III 143
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 29. September 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 III 143
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Lohnpfändung gegen den Ehemann, dessen Ehefrau ein Bauerngütlein besitzt und bewirtschaftet, bei...


Gesetzesregister
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
ZGB: 192 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
BGE Register
57-III-54 • 58-III-143
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • existenzminimum • monat • landwirtschaftsbetrieb • familie • betreibungsamt • vorinstanz • wohnrecht • weiler • untere aufsichtsbehörde • haushalt • frage • lohn • wahrheit • wille • unternehmung • zins • zahl • wohnraum • ehegatte
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