S. 137 / Nr. 34 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 58 III 137

34. Entscheid vom 21. September 1932 i. S. Volksbank Münster.

Regeste:
Konkurrenz von Eigentumsansprache und Grundpfandansprache an
Liegenschaftszugehör. Die Konkursverwaltung hat im Lastenverzeichnis
(Bestandteil des Kollokationsplanes) eine bestimmte Verfügung zu treffen, ob
sie die Erstreckung der Grundpfandhaft auf die Zugehör anerkenne oder nicht,
und ersterenfalls dem Eigentumsansprecher Klagefrist zur Anfechtung des
Lastenverzeichnisses (Kollokationsplanes) anzusetzen, ebenso letzterenfalls
nachträglich, sofern der Pfandansprecher seinerseits mit einer
Kollokationsklage durchdringen sollte. Inzwischen darf die Liegenschaft nicht
ohne die streitige Zugehör versteigert werden.
Revendication de propriété entrant en collision avec la revendication d'un
droit de gage immobilier à propos de l'accessoire d'un immeuble.
L'administration de la faillite doit décider si elle admet ou si elle n'admet
pas que le droit de gage immobilier s'étend à l'accessoire, et sa décision
doit faire l'objet d'une mention expresse à l'état des charges (partie
intégrante de l'état de collocation). Dans la première hypothèse, elle doit
fixer à celui qui revendique la propriété de l'objet un délai pour ouvrir
action en contestation de l'état des charges (état de collocation). Elle agira
de même, mais après coup seulement, lorsque -

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dans la seconde hypothèese - le créancier gagiste aura ouvert action en
contestation dudit état et aura obtenu gain de cause. Dans l'intervalle,
l'administration ne doit pas mettre l'immeuble en vente sans l'accessoire
litigieux.
Rivendicazione di proprietà in contrasto colla rivendicazione d'un diritto di
pegno immobiliare sugli accessori d'un fondo. L'amministrazione del fallimento
deve decidere se ammette o non ammette che il diritto di pegno immobiliare si
applica anche agli accessori. La decisione in merito deve essere espressamente
indicata nell'elenco degli oneri, che è parte integrante della graduatoria.
Nella prima ipotesi essa deve fissare al rivendicante la proprietà della cosa
un termine per iniziare l'azione di contestazione dell'elenco oneri
(graduatoria). Cosi pure procederà nello stesso modo, ma più tardi, se nella
seconda ipotesi, il creditore pignoratizio ha promosso l'azione di
contestazione della graduatoria e vinto la causa. Nel frattempo
l'amministrazione non deve mettere il fondo in vendita senza gli accessori
intorno a cui verte la lite.

A. - Die Rekurrentin ist Faustpfandgläubigerin dreier im Jahre 1928
errichteter Schuldbriefe auf der Liegenschaft Rigiblick der Gebrüder von Rotz,
Zimmereigeschäft in Eschenbach. In den öffentlichen Büchern und in den
Schuldbriefen sind in der Liegenschaftsbeschreibung eine Werkhütte mit
Einrichtung aufgeführt.
Am 6. Juni 1931 verkauften die Gebrüder von Rotz die
Werkhütteneinrichtungsgegenstände an Josef Wicki, der sie jedoch vorderhand an
Ort und Stelle beliess.
Anfangs 1932 gerieten die Gebrüder von Rotz in Konkurs. Die Rekurrentin machte
in der Konkurseingabe geltend, die Werkhütteneinrichtungsgegenstände seien als
Zugehör mitverpfändet. Diese wurden jedoch von Wicki als sein Eigentum
angesprochen. In dem am 18. Mai 1932 als Bestandteil des Kollokationsplans
aufgelegten Lastenverzeichnis ist bemerkt, dass die grundpfandversicherten
Forderungen auf der Liegenschaft Rigiblick «samt Zugehör, gemäss Beschrieb auf
der 1. Seite dieses Lastenverzeichnisses», lasten. Unter den dort in 8
Positionen aufgeführten Zugehörgegenständen sind keine der von Wicki
beanspruchten Einrichtungsgegenstände der Werkhütte verzeichnet. Bei der
Kollokation der Schuldbriefe der

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Rekurrentin ist in der letzten Kolonne bemerkt: «Über Pfandhaft der Zugehör
wird auf Liegenschaftsbeschrieb verwiesen; im übrigen vide auch die
Vindikation Wicki, welche vorgehend behandelt werden muss».
B. - Am 23. Mai führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrage:
Die Werkhütteneinrichtungsgegenstände seien im Lastenverzeichnis
(Liegenschaftenbeschrieb) aufzuführen und es sei die Pfandhaftung der
fraglichen Objekte als Zugehör für die fraglichen 3 Schuldbriefe vorzumerken.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens stellte die Rekurrentin den weitern Antrag
auf vorläufige Sistierung der vom Konkursamt bereits in Aussicht genommenen
Versteigerung der Liegenschaft ohne die Werkhütteneinrichtungsgegenstände.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 27. Juli 1932 die Beschwerde abgewiesen.
D. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen
und dabei den weitern Antrag gestellt:
Eventuell habe das Konkursamt dem Vindikanten J. Wicki eine Klagefrist,
subeventuell eine Bestreitungsfrist, anzusetzen und sei der fragliche Prozess
im Rahmen des Konkurses durchzuführen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Macht ein Grundpfandgläubiger (oder Faustpfandgläubiger an Grundpfandtiteln)
des Gemeinschuldners geltend, die Grundpfandhaft erstrecke sich auch auf
bewegliche Gegenstände als Liegenschaftszugehör, so darf die Liegenschaft
nicht ohne diese Zugehör versteigert werden, solange die Pfandansprache nicht
durch rechtskräftiges Urteil des Konkursgerichtes verworfen werden ist (Art.
41 Abs. 2, 57, 130 der Grundstücksverwertungsverordnung). Hieraus folgt
zunächst, dass die Konkursverwaltung die Liegenschaft nicht ohne die
streitigen

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Gegenstände und diese letzteren nicht allfällig nachträglich separat
versteigern darf. Und hieraus folgt weiter, dass auf den Streit zwischen einem
solchen Pfandansprecher und einem Drittansprecher, der Eigentumsrecht an den
gleichen Gegenständen geltend macht, Art. 53 der Konkursverordnung, wonach er
ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen wäre, wenn die Konkursverwaltung
die Eigentumsansprache anerkennen will, keine Anwendung finden kann, wie schon
in BGE 54 III S. 15 ausgesprochen worden ist (vgl. Jaegers Taschenausgabe, 2.
Aufl., zu Art. 53 KV). Vielmehr muss die Konkursverwaltung zu einer solchen
Pfandansprache wie zu jeder andern Pfandansprache an Zugehör Stellung nehmen.
Massgebend hiefür sind freilich nicht die von der Rekurrentin angeführten
Vorschriften der VZG, die ausnahmslos auf das Betreibungsverfahren
zugeschnitten und nirgends als auch im Konkursverfahren anwendbar bezeichnet
sind (vgl. BGE 55 III S. 98 f.), sondern nach Art. 60 Abs. 3 KV und 125 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192

am Schluss VZG ist im Lastenverzeichnis eine Kollokationsverfügung über solche
Pfandansprachen zu treffen. Wird eine als Zugehör beanspruchte Sache in der
Liegenschaftsbeschreibung des Lastenverzeichnisses nicht als Zugehör
angeführt, so wird hieraus zwar regelmässig geschlossen werden müssen, die
Konkursverwaltung anerkenne die Erstreckung der Grundpfandhaft auf diese Sache
nicht. Korrekterweise wird damit freilich noch eine ausdrückliche
Abweisungsverfügung bei der Kollokation derjenigen Grundpfandtitel, in welche
die bezügliche Zugehöranmerkung aus dem Grundbuch übernommen worden ist, bezw.
deren Gläubiger in der Konkurseingabe eine solche Pfandansprache ausdrücklich
angemeldet haben, zu verbinden sein. Hiegegen müsste dann binnen 10 Tagen seit
der Auflage des Kollokationsplanes und Lastenverzeichnisses gerichtliche Klage
auf Abänderung desselben erhoben werden, ansonst es bei der Verneinung des
Grundpfandrechtes an der in der Liegenschaftsbeschreibung nicht aufgeführten
Zugehör das

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Bewenden hätte. Allein im vorliegenden Falle kann aus der Nichtaufführung der
streitigen Gegenstände in der Liegenschaftsbeschreibung des
Lastenverzeichnisses ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Vielmehr ergibt
sich aus der bei der Kollokation der der Rekurrentin verpfändeten Schuldbriefe
angebrachten Bemerkung des Konkursamtes, sowie aus dessen
Beschwerdebeantwortungen, dass es die Entscheidung über die Pfandansprache der
Rekurrentin an den Werkhütteneinrichtungsgegenständen nicht im
Kollokationsplan bezw. Lastenverzeichnis treffen, sondern für ein späteres
Stadium des Verfahrens, nach erfolgter Erledigung der Eigentumsansprache des
Wicki, vorbehalten und inzwischen die Liegenschaft ohne diese Gegenstände
versteigern wollte. Dies ist jedoch nach dem Ausgeführten nicht angängig (ganz
abgesehen davon, dass das Konkursamt der Frage noch nicht näher getreten ist,
auf welchem Weg es sich später aus der Sache ziehen könnte, und einen
gangbaren Weg kaum hätte finden können); vielmehr musste das Konkursamt ohne
Rücksicht auf die Eigentumsansprache des Wicki bezw. trotz derselben im
Kollokationsplan bezw. Lastenverzeichnis eine Verfügung darüber treffen, ob
die Werkhütteneinrichtungsgegenstände von der Grundpfandhaft umfasst werden,
was die Rekurrentin ausdrücklich beansprucht hat, und beim Fehlen einer
solchen Verfügung konnte wegen Unvollständigkeit des Kollokationsplanes bezw.
Lastenverzeichnisses Beschwerde geführt werden. Der Rekurs erweist sich somit
teilweise, nämlich dahin begründet, dass im Lastenverzeichnis eine Verfügung
darüber zu treffen ist, ob die Zugehöreigenschaft der
Werkhütteneinrichtungsgegenstände anerkannt oder bestritten werde -Verfügung,
die nach dem Ausgeführten ohne Rücksicht auf die Eigentumsansprache des Wicki
zu gestalten ist, indem diese vorbehalten bleibt. Anerkennt die
Konkursverwaltung die Zugehöreigenschaft, so kann diese Verfügung wie
gewöhnlich von jedem andern Gläubiger binnen 10 Tagen durch
Kollokationsplananfechtungsklage

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angefochten werden. Aber auch dem Drittansprecher muss Gelegenheit geboten
werden, diese Verfügung, durch die sein behauptetes Eigentumsrecht
beeinträchtigt wird, anzufechten, zu welchem Zweck ihm, der keine
Veranlassung, ja nicht einmal die Legitimation zur Einsichtnahme des
Kollokationsplanes während der Auflagefrist hat, eine besondere Mitteilung von
der Verfügung zu machen ist unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Klage
auf Anfechtung des Kollokationsplans, die regelmässig gegen sämtliche
Grundpfandgläubiger wird gerichtet werden müssen, ausser solche, welche sich
ohne weiteres zum Verzicht auf das Pfandrecht an dieser Zugehör herbeilassen.
Bestreitet dagegen die Konkursverwaltung die Zugehöreigenschaft, so ist
während der Auflage des Kollokationsplanes und Lastenverzeichnisses von den
das Pfandrecht an der Zugehör beanspruchenden Grandpfandgläubigern (oder
Faustpfandgläubigern an Eigentümergrundpfandtiteln)
Kollokationsplananfechtungsklage gegen die Konkursverwaltung zu erheben.
Siegen sie ob, so wirkt das erstrittene Urteil natürlich nicht ohne weiteres
gegenüber dem Drittansprecher, weshalb diesem nun noch Gelegenheit zu bieten
ist, auf dem bereits angedeuteten Wege seine Rechte zu wahren. Zu rascherer
Erledigung der Streitfragen würde es allerdings beitragen, wenn im Falle der
Bestreitung der Zugehöreigenschaft seitens der Konkursverwaltung den das
Pfandrecht an der Zugehör beanspruchenden Grundpfandgläubigern gleichzeitig
mit der Auflage des Lastenverzeichnisses (Kollokationsplanes) Frist zur Klage
auch gegen den Drittansprecher angesetzt werden könnte, damit sie einheitliche
Klagen sowohl gegen die Konkursverwaltung als auch gegen den Drittansprecher
erheben könnten. Allein hiegegen spricht das Bedenken, dass dann der
Drittansprecher in einen Prozess mit den Grundpfandgläubigern einbezogen
würde, bevor feststeht, ob es überhaupt erforderlich ist, einen solchen Streit
auszutragen (was nämlich nicht der Fall ist, wenn die Grundpfandgläubiger die
Erstreckung der Grundpfandhaft

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auf die Zugehör im Prozess gegen die Konkursverwaltung nicht durchzusetzen
vermögen); zudem würden dadurch die Parteirollen vertauscht und vielleicht
auch die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes beeinflusst.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 III 137
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 21. September 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 III 137
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Konkurrenz von Eigentumsansprache und Grundpfandansprache an Liegenschaftszugehör. Die...


Gesetzesregister
VZG: 125
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
BGE Register
54-III-15 • 55-III-95 • 58-III-137
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kollokationsplan • konkursverwaltung • lastenverzeichnis • treffen • konkursamt • liegenschaftsbeschreibung • konkursverfahren • pfandhaft • bestandteil • frist • klagefrist • tag • kv • entscheid • versteigerung • grundstück • forderung • ausserhalb • kollokationsklage • frage
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