S. 328 / Nr. 51 Familienrecht (d)

BGE 58 II 328

51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. September 1932 i. S. Killer gegen
Gemeinderat und Ortsbürgergemeinde Münchwilen.

Regeste:
Verwandtenunterstützung. Art. 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB.
Recht des unterstützenden Gemeinwesens, für bereits geleistete Unterstützungen
vom Pflichtigen Ersatz zu verlangen: Erw. 2. Legitimation für die
Geltendmachung dieses Ersatzanspruches: Erw. 1.
Kein Anspruch des Pflichtigen auf Befreiung, wenn die verlangten Beiträge nur
durch Inanspruchnahme der Substanz seines Vermögens geleistet werden können:
Erw. 2 und 3.

A. - Die im Februar 1931 von ihrem Ehemanne Gürtler geschiedene Tochter des
Beklagten ist seit 1926 wegen Geisteskrankheit in der Heil- und Pflegeanstalt
Königsfelden versorgt. Für die daraus entstandenen Kosten, welche sich von
1931 an auf 120 Fr. im Monat belaufen, ist bisher die Heimatgemeinde der
Versorgten,

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die Klägerschaft, aufgekommen. Mit der vorliegenden Klage macht nun die
Gemeinde die Unterstützungspflicht des Vaters geltend und verlangt, dass
dieser zur Rückerstattung der bis Ende 1930 aufgelaufenen Kosten in Höhe von
5318 Fr. 55 Cts., sowie zum Ersatz der künftig entstehenden Versorgungskosten
verpflichtet werde.
B. - Mit Urteil vom 20. Mai 1932 hat das Obergericht des Kantons Aargau den
Beklagten verpflichtet, der Gemeinde Münchwilen 5318 Fr. 55 Cts. zu bezahlen
und ferner dem Gemeinderat Münchwilen 213 der vom 1. Januar 1931 an
entstehenden Versorgungskosten zu ersetzen, im Wesentlichen aus folgenden
Gründen: Unterstützangsverpflichtet sei in erster Linie der erwachsene Sohn
der Versorgten; da dieser aber kein Vermögen habe und nur ein bescheidenes
Einkommen, könne ihm lediglich die Übernahme von 1/3 der Versorgungskosten
zugemutet werden. Für den Rest habe dagegen der Beklagte einzustehen: Dieser
besitze ein schuldenfreies landwirtschaftliches Gewerbe im Schätzungswert von
80300 Fr. und versteuere daneben noch 2000 Fr. an Kapital. Aus der Verpachtung
des Gutes ziehe er jährlich 2400 Fr., wovon er dem Pächter, seinem Sohn, für
Kost und Logis für sich und seine Frau jährlich 1200 Fr. bezahle. Unter diesen
Umständen werde der 71 jährige Beklagte durch die zugemuteten Leistungen in
seiner wirtschaftlichen Existenz nicht bedroht. - Nach aargauischem Recht
stehe der Ersatzanspruch der Ortsbürgergemeinde zu, welche die Unterstützung
gewährt habe; der Unterstützungsanspruch dagegen sei von der Armenbehörde, d.
h. nach aargauischem Recht vom heimatlichen Gemeinderat geltend zu machen. Die
Legitimation der Klägerschaft sei daher gegeben.
C. - Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht mit dem Antrag, das Begehren auf Rückerstattung von 5318 Fr. 55
Cts. abzuweisen und den Anteil des Beklagten an den künftigen
Versorgungskosten auf die Hälfte herabzusetzen.

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Die Klägerschaft beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- In der Berufungsbegründung anerkennt der Beklagte ausdrücklich die
Legitimation des Gemeinderates Münchwilen zur vorliegenden Klage und
bestreitet lediglich noch diejenige der Gemeinde Münchwilen. In letzterer
Hinsicht handelt es sich nur um den Anspruch auf Rückerstattung der bereits
ausgelegten Beträge. In diesem Punkt liesse sich im Hinblick auf Art. 329 Abs.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB jedenfalls die Legitimation des Gemeinderates nicht bestreiten. Daneben
muss aber auch das Gemeinwesen, aus dessen Mitteln die Unterstützung geleistet
worden ist, als rückforderungsberechtigt betrachtet werden. Dem steht trotz
seinem Wortlaut Art. 329 III nicht entgegen: Hier wollte lediglich angeordnet
werden, dass dann, wenn der Berechtigte von der Öffentlichkeit unterstützt
werden musste, nicht mehr er selbst, sondern an seiner Stelle das
unterstützende Gemeinwesen gegenüber dem Pflichtigen aufzutreten habe (vgl.
BGE 41 III 411); dagegen verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber habe die
Befugnisse des Gemeinwesens zu Gunsten der «Behörde» einschränken wollen,
schon auf Grund der Überlegung, dass die Armenbehörde lediglich Organ der
Heimatgemeinde ist und nur für die letztere zu handeln, nicht aber eigene
Interessen zu vertreten hat.
2.- In der Sache selbst muss auch die weitere Frage, ob überhaupt ein
Rückforderungsanspruch der Gemeinde für die in der Vergangenheit ausgelegten
Unterstützungsbeträge bestehe, bejaht werden. Allerdings ist schon entschieden
worden, der Anspruchsberechtigte könne für den von ihm selbst bestrittenen
Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen erst von der Klageerhebung an Ersatz
verlangen (BGE 52 II 330). Allein dieser Grundsatz kann im vorliegenden Fall
keine Anwendung finden, da man es mit andern tatsächlichen Voraussetzungen zu
tun hat. Der Beklagte wird nicht von einer Tochter belangt, welche

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sich bisher aus eigener Kraft durchgebracht hat, sondern von der
Heimatgemeinde. Diese darf eine bedürftige Person nicht einfach ohne Mittel
lassen, bis die Frage der Unterstützungspflicht der Verwandten abgeklärt ist,
sondern muss die nötigen Beträge sofort auslegen. Dafür muss ihr aber auch das
Recht zugestanden werden, ihre Auslagen von den unterstützungspflichtigen
Verwandten wieder einzufordern. Eine Frist läuft dem Gemeinwesen hiefür nicht,
es kommen vielmehr die allgemeinen Verjährungsvorschriften zur Anwendung.
Dass die Unterstützung nicht oder doch nicht im gewährten Umfang nötig gewesen
wäre, um den Lebensunterhalt der Bedürftigen zu bestreiten, hat der Beklagte
selbst nicht eingewandt. Zu untersuchen bleibt daher einzig noch, ob die
Verpflichtung zur Bezahlung von 5318 Fr. 55 Cts. den Verhältnissen des
Beklagten angemessen sei. Mit Recht hat die Vorinstanz dies bejaht. Wohl wird
der Beklagte diese Forderung nicht tilgen können, ohne die Substanz seines
Vermögens anzugreifen; allein das Gesetz macht die Unterstützungspflicht nicht
davon abhängig, dass die Beiträge aus dem Vermögensertrag bestritten werden
können. Auch wenn der Beklagte einen Teil seiner Liegenschaften verkaufen oder
verpfänden muss, so kann doch keine Rede davon sein, dass dadurch, wie er
ausführen lässt, seine und seiner Ehefrau Existenz gefährdet wird. Das nach
Bezahlung dieser Schuld verbleibende Vermögen wird immer noch so gross sein
(nach der nicht aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz ca. 75000 Fr.), dass
er mit seiner Frau nach wie vor aller Not enthoben sein wird.
3.- Was endlich die künftigen Pflegekosten anbetrifft, so behauptet auch der
Beklagte nicht, dass der Sohn der Versorgten mehr als 1/3 der Kosten
aufzubringen vermöge. Ist dem aber so, so muss der Beklagte als der
zweitnächste Erbberechtigte für die verbleibenden 2/3 aufkommen, es wäre denn,
dass er dazu nach der Bezahlung jener 5300 Fr. ausserstande wäre. Das ist
jedoch

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wiederum nicht der Fall. Zwar wird er die monatlichen 80 Fr., um die es sich
hier handelt, wohl nicht neben seinem eigenen Familienunterhalt aus den
laufenden Vermögenserträgnissen decken können; allein der dadurch bedingte
Kapitalverbrauch ist im Verhältnis zum vorhandenen Vermögen immer noch so
geringfügig, dass auch diese Leistung nicht als unangemessen bezeichnet werden
kann. Es wäre im Gegenteil unbillig, der Gemeinde den Unterhalt der Tochter
aufzubürden, nur damit der Vater sein Vermögen ungeschmälert erhalten kann.
Demnach erkennt das Bundespericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 20. Mai 1932 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 II 328
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 15. September 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 II 328
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Verwandtenunterstützung. Art. 329 ZGB.Recht des unterstützenden Gemeinwesens, für bereits...


Gesetzesregister
ZGB: 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
BGE Register
41-III-409 • 52-II-330 • 58-II-328
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • beklagter • bruchteil • bundesgericht • ehegatte • ersetzung • erwachsener • frage • frist • gemeinde • gemeindebürgerrecht • gemeinderat • kind • legitimation • monat • not • stelle • unterhaltspflicht • unterstützungspflicht • vater • vorinstanz