S. 162 / Nr. 28 Obligationsrecht (d)

BGE 58 II 162

28. Auszug aus dem Urteil der I Zivilabteilung vom 10. Mai 1932 i. S. Société
Française des Cuirs Alpina S. A. gegen Chapelle.


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Regeste:
Die fiduziarische Abtretung einer einem in der Schweiz wohn haften Schweizer
gegen einen in Frankreich wohnenden Franzosen zustehenden Forderung an einen
in Frankreich wohnenden Franzosen zum Zwecke, dadurch gegen den Schuldner in
der Schweiz einen Arrest erwirken und daselbst eine Arrestprosequierungsklage
durchführen zu können, bedeutet eine unzulässige Umgehung von Art. 1 des
schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages und ist daher ungültig.

Aus dem Tatbestand:
A. - In Gümligen bei Bern besteht seit einer Reihe von Jahren die
Aktiengesellschaft Alpina, welche die Lederfabrikation zum Zwecke hat. Ihr
Verwaltungsrat bestand, seitdem sich eine französische Gruppe am Unternehmen
beteiligte, zum Teil aus Schweizern, zum Teil aus Franzosen. Unter letztern
befand sich Georges Chapelle, der heutige Beklagte, welcher zugleich
Delegierter des Verwaltungsrates war. Dieser hatte sich bei der Gesellschaft
einen Kredit in laufender Rechnung eröffnen lassen.
Am 26. Juli 1928 wurde in Paris unter dem Namen Société Française des Cuirs
Alpina S. A. eine Tochtergesellschaft, die heutige Klägerin, gegründet. Die
schweizerische Gesellschaft belieferte diese mit ihren Erzeugnissen und
belastete sie hiefür jeweils in laufender Rechnung.
Am 9. Juli 1929 erwirkte die Alpina A.-G. in Gümligen beim Gerichtspräsidenten
II von Bern gegen Chapelle, der in Paris wohnt, auf Grund von Art. 271 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474

SchKG für eine Forderung von 449376 Fr. 72 Cts. nebst Zins und Kosten einen
Arrest auf dessen in Bern liegendes Mobiliar. Hiegegen erhob Chapelle am 13.
August 1929 einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er
geltend machte, dass gegen ihn als in Frankreich

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wohnhaften Franzosen von einer schweizerischen Firma in Bern kein Arrest hätte
herausgenommen werden dürfen. Am 27. September 1929 wurde dieser vom
Bundesgericht gutgeheissen und der angefochtene Arrest wegen Verletzung der in
Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich enthaltenen Gewährleistung
des natürlichen (Wohnsitz-) Richters aufgehoben.
Noch während der Hängigkeit dieses Rekursverfahrens, d. h. am 9. September
1929, stellte die Alpina A.-G. in Gümligen der französischen
Tochtergesellschaft, der heutigen Klägerin, mit Bezug auf einen Teil der
streitigen Forderung folgende Abtretungsurkunde aus: «1) Herr Georges Chapelle
in Paris schuldet uns gemäss Richtigbefundanzeige vom 10. September 1928 und
Konto-Korrent-Auszug per Ende Mai 1928 Schweizerfranken 57520.61. 2) Von
dieser Forderung treten wir hiermit der Société Française des Cuirs Alpina
Paris 83, rue de la Victoire, 83, mit allen Rechten französische Franken
25000.- ab». Auf Grund dieser Abtretung erwirkte die Klägerin am 22. Oktober
1929 ihrerseits für die fragliche Forderung, die umgerechnet in
Schweizerwährung 5085 Schweizerfranken betrug, beim Gerichtspräsidenten II von
Bern gegen Chapelle neuerdings einen Arrestbefehl, worin als Arrestgegenstände
wiederum das in Bern liegende Mobiliar des Schuldners bezeichnet wurde. Der
Arrest wurde am 23. Oktober 1929 vom Betreibungsamt Bern vollzogen und die
Arresturkunde am 29. Oktober 1929 dem Schuldner in Paris zugestellt.
Auch gegen diesen Arrest erhob Chapelle staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht, indem er in der Hauptsache geltend machte, dass die Abtretung
vom 9. September 1929 ausschliesslich zum Zwecke der Umgehung des
Staatsvertrages erfolgt sei. Der Rekurs wurde jedoch mit Urteil vom 28.
Februar 1930 abgewiesen (vgl. BGE 56 I S. 180 ff.).
Dasselbe Schicksal erfuhr eine von Chapelle am

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2. November 1929 erhobene Arrestaufhebungsklage. Diese wurde mit Urteil vom
10. Dezember 1930 - zugestellt am 17. Dezember 1930 - vom Appellationshof des
Kantons Bern letztinstanzlich ebenfalls abgewiesen.
B. - Am 27. Dezember 1930 erhob daraufhin die heutige Klägerin beim
Appellationshof des Kantons Bern gegen Chapelle - den sie schon am 4. November
1929 für die streitige Forderung betrieben, wogegen letzterer jedoch
Rechtsvorschlag erhoben hatte - Arrestprosequierungsklage mit dem Begehren:
«Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von
5085 Fr. nebst 5% Zins seit 1. Juni 1928, sowie 16 Fr. 90 Cts Arrestkosten und
4 Fr. 40 Cts Betreibungskosten zu bezahlen, unter Kostenfolge».
Das Bundesgericht hat die Klasse abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1.- Die Frage der Rechtsbeständigkeit und Fälligkeit der streitigen Forderung
braucht hier nicht untersucht zu werden, da deren Abtretung an die heutige
Klägerin, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ohnehin nicht
rechtsgültig erfolgt ist. Die Vorinstanz ist der Auffassung, es sei mit dieser
Abtretung offenbar nichts anderes bezweckt worden, als damit die Arrestierung
der in Bern liegenden Fahrhabe des Beklagten zu ermöglichen, weil
der-schweizerisch-französische Gerichtsstandsvertrag wohl einem Arrest und
damit die Begründung eines Gerichtsstandes zugunsten eines Schweizers gegen
einen Franzosen in der Schweiz entgegenstehe, nicht aber einer Arrestlegung
zugunsten eines Franzosen gegen einen Franzosen. Dies darzutun ist Sache des
Beklagten. Hiebei kann aber naturgemäss kein strikter Beweis verlangt werden;
es muss genügen, wenn gewichtige Indizien hiefür vorliegen, wozu insbesondere
auch der Umstand zählt, dass keinerlei Gründe erfindlich sind, die eine andere
Absicht als wahrscheinlich erscheinen liessen. Das trifft nun aber im
vorliegenden Falle zu... (wird näher ausgeführt)...

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2.- Der Beklagte bezeichnet die streitige Abtretung im Hinblick auf die
vorgehend dargelegten Umstände als simuliert. Ob wirklich eine Simulation
vorliege, braucht nicht untersucht zu werden, da, auch wenn die Abtretung
ernst gemeint gewesen sein sollte, sie nach der geschilderten Sachlage auf
alle Fälle nur fiduziarisch erfolgt sein kann. Dies ergibt sich insbesondere
unzweifelhaft aus den erwähnten Aussagen des Prokuristen Marchand, der nur von
einem Intervenieren (intervenir) der Klägerin sprach, was einen Übergang der
Forderung zu vollem Recht ohne weiteres ausschliesst. Derartige
Rechtsgeschäfte sind zwar in der Regel nicht ungültig, wohl aber dann, wenn
hiedurch ein Erfolg erzielt werden soll, durch den der Zweck einer
gesetzlichen Bestimmung vereitelt wird. Inwiefern dies im Einzelfalle
zutrifft, ist eine Auslegungsfrage. Es muss dabei untersucht werden, ob die in
Frage stehende Gesetzesnorm die Erreichung eines bestimmten Erfolges überhaupt
verbieten, oder doch nur unter Beobachtung gewisser, der Parteiwillkür
entzogener Schranken gestatten will, oder aber, ob sie bloss die Mittel und
Wege zu einem bestimmten Zielregeln und nicht dieses selbst verbieten will, in
welchem Falle der Erreichung eines ähnlichen Resultates durch Benützung
anderer Rechtsnormen nichts entgegensteht (vgl. BGE 54 II S. 440; 56 II S. 197
f.).
Nun ist kein Zweifel, dass die Vertragsstaaten durch Art. 1 des
Staatsvertrages einen absoluten Anspruch auf den natürlichen (Wohnsitz-)
Richter schaffen wollten, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass jede Umgehung
dieser Vorschrift, durch die ein Angehöriger der Vertragsstaaten seinem
Wohnsitzrichter entzogen werden will, ungültig ist. Das war auch der Grund,
warum die Praxis (vgl. BGE 23 S. 1571 Erw. 3) die Erwirkung von Arresten gegen
derartige Schuldner als unzulässig erachtet hat, weil diese sonst in einer
gemäss Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG am Arrestort gegen sie angehobenen Betreibung eine
allfällige Aberkennungsklage gegen den Gläubiger in der Schweiz anheben
müssten und dadurch des ihnen

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gewährleisteten Gerichtsstandes verlustig gingen (vgl. auch für die franz.
Praxis den analog begründeten Entscheid des Zivilgerichtes von Thonon vom 17.
Mai 1902, abgedruckt im Journal du droit international privé 30. Jahrgang
(1903) S. 611 f.; WEISS, Traité théorique et pratique de droit international
privé 2. Aufl. Bd. 5 S. 158 Note 1). Bei dieser Sachlage ist es infolgedessen
aber auch nicht angängig, dass ein schweizerischer Gläubiger eine Forderung an
einen französischen Gläubiger fiduziarisch abtrete, lediglich um dadurch einen
derartigen Arrest zu ermöglichen und damit für die Arrestprosequierungsklage
gemäss dem bezüglichen kantonalen Prozessrecht den Gerichtsstand des
Arrestortes zu erwirken. Dem kann nicht, wie die Klägerin behauptet,
entgegengehalten w erden, dass bei dieser Auffassung Überhaupt jede Abtretung
einer solchen Forderung durch einen schweizerischen an einen französischen
Gläubiger oder umgekehrt verunmöglicht würde, weil hiedurch ja immer eine
Änderung des Gerichtsstandes bewirkt werde. Eine solche Abtretung ist nur dann
nichtig, wenn sie wie hier lediglich fiduziarisch und nur zu dem Zwecke, den
Schuldner dadurch seinem natürlichen Richter zu entziehen, erfolgte.
Unbehelflich ist endlich auch der Hinweis der Klägerin auf den Entscheid, den
das Bundesgericht mit Bezug auf die Frage der Rechtsgültigkeit des von der
Klägerin für die vorliegende Forderung erwirkten Arrestes gefällt hat (BGE 56
I S. 180
ff.). Richtig ist, dass darin ausgeführt wurde, es könne in einer
derartigen Abtretung eine unzulässige Umgehung des Staatsvertrages selbst dann
nicht gesehen werden, wenn diese dem Motiv entsprungen sei, so den
Arrestbeschlag auf in der Schweiz liegendes Vermögen des Schuldners möglich zu
machen, der dem Zedenten als Schweizer versagt gewesen wäre. Damit wollte aber
nur gesagt werden, dass dieser Einwand einer zu vollem Recht erfolgten
Abtretung nicht entgegengehalten werden könne. Doch wurde die Frage damals
ausdrücklich offen gelassen, ob sich nicht allenfalls hinter

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der anscheinend zu vollem Recht erfolgten Abtretung ein blosses Inkassomandat
oder Treuhandverhältnis verberge, bei dem die Verfügung über die Forderung
intern, im Verhältnis zwischen Zedenten und Zessionar, nach wie vor dem
erstern verblieben sei, und ob nicht in diesem Falle die
Gerichtsstandsbestimmung des Art. 1 des Staatsvertrages mit der Begründung
angerufen werden könnte, dass die wirkliche Prozesspartei der schweizerische
Zedent und nicht der formell als Kläger auftretende französische Zessionar
sei. Hierüber wurde damals deshalb nicht entschieden, weil vom Rekurrenten,
dem heutigen Beklagten, in jenem Verfahren gar nicht behauptet worden war,
dass die Abtretung nur fiduziarischen Charakter habe. Dagegen hatte er sich
auf Simulation berufen, ohne aber damals hiefür genügende Anhaltspunkte
geltend zu machen. Die von der Klägerin im Hinblick auf den Rekursentscheid
erhobene Einrede der abgeurteilten Sache ginge übrigens auch schon deshalb
fehl, weil der heutigen Klage ein ganz anderer Streitgegenstand zu Grunde
liegt. Damals war über die Gültigkeit des Arrestes zu befinden, während heute
die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der streitigen Forderung
zur Beurteilung steht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 II 162
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 10. Mai 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 II 162
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Die fiduziarische Abtretung einer einem in der Schweiz wohn haften Schweizer gegen einen in...


Gesetzesregister
SchKG: 52 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
BGE Register
54-II-429 • 56-I-180 • 58-II-162
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schuldner • weiler • bundesgericht • staatsvertrag • frage • frankreich • zedent • wille • arrestprosequierungsklage • nichtigkeit • arrestort • verwaltungsrat • vorinstanz • tochtergesellschaft • zessionar • zins • simulation • entscheid • unternehmung
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