S. 151 / Nr. 26 Obligationenrecht (d)

BGE 58 II 151

26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Mai 1932 i. S.
Eheleute Willi gegen Heinemann.


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Regeste:
Abtretung von Rechtsansprüchen im Konkurs. Abweisung der Einrede des
Beklagten, dass nicht alle Abtretungsgläubiger den Anspruch eingeklagt hätten.
SchKG Art. 260 (Erw. 1).
Simultangründung der Aktiengesellschaft. Befreiung vom Prospektzwang und von
der Bezugnahme der Aktienzeichnung auf den Prospekt. OR Art. 617 Abs. 5 (Erw.
2). Liberierungspflicht der Aktionäre. Zulässigkeit der Verrechnung der
Liberierungsschuld mit einer Kaufpreisforderung an die Gesellschaft. OR Art.
619. (Erw. 6).

A. - Am 31. Mai 1923 wurde in Zürich die konstituierende Generalversammlung
der Amak A.-G. (Aktiengesellschaft Amateur-Kino-Kamera) abgehalten, an welcher
der Bücherrevisor C. E. Dunz, Dr. O. Schneider und Dr. F. Heinemann
teilnahmen. Das Aktienkapital wurde auf 100000 Fr., eingeteilt in 100
Namenaktien zu 1000 Fr. festgesetzt, wovon Dunz 70, Schneider 15 und Heinemann
auch 15 Stück zeichnete. Aus diesen drei Gesellschaftern wurde auch der
Verwaltungsrat bestellt. Die Versammlung stellte ferner fest, dass das Kapital
in vollem Umfang gezeichnet und dass 20% davon einbezahlt seien. Grund dieser
zweiten Feststellung war ein Schreiben der American Express Company in Zürich
vom 16. Mai 1923, wonach bei der genannten Bank auf Rechnung der zu gründenden
Aktiengesellschaft Amak 20000 Fr. als Einzahlung von 20% von 100 Aktien durch
Scheck geleistet und gutgeschrieben worden seien... In der Folge geriet die
Amak A.-G. in Konkurs. Das Konkursamt kollozierte u. a. eine Forderung der
Eheleute Dr. Hans und Frau Lucie Willi von 69270 Fr. 20 Cts. in der 5. Klasse.
Gemäss Art. 260 SchKg wurde der Rechtsanspruch gegen den Beklagten Heinemann
auf Einzahlung des gezeichneten Aktienkapitals von 15000 Fr. diesen beiden
Gläubigern, sowie Rechtsanwalt Köpfli in

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Zürich abgetreten, nachdem die Gläubigerversammlung auf die Geltendmachung
verzichtet hatte.
B. - Am 31. August 1928 haben die Eheleute Willi allein - Köpfli verzichtete
auf eine Klage-gegen Dr. Franz Heinemann 15000 Fr. nebst 5% Zins seit 17.
April 1928 eingeklagt.
C...
D. - Am 13. Januar 1932 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage auf
Appellation der Kläger hin abgewiesen.
E. - Gegen dieses Erkenntnis hat die Klägerschaft die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der Klage beantragt.
F...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.- Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist durch den Beklagten damit
begründet worden, dass Rechtsanwalt Köpfli sich am Prozess nicht beteiligt
habe, wiewohl er Abtretungsgläubiger sei und die Abtretungsurkunde des
Konkursamtes Zürich-Altstadt in Ziff. 5 bestimme, dass die verschiedenen
Abtretungsgläubiger als Streitgenossen aufzutreten hätten. Die Einrede ist
jedoch nicht begründet. Erstens hat die Vorinstanz mit Recht bemerkt, dass es
sich gar nicht um die Aktivlegitimation der Kläger handelt, sondern um die
Einrede der mehreren Streitgenossen. Diese sodann ist abzuweisen. Bei
mehrfacher Abtretung braucht sich zwar der Beklagte die getrennte Belangung
durch die einzelnen sogenannten Zessionare nicht gefallen zu lassen (JAEGER,
Praxis II Ziff. 3 ad c) zu Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG). Da die Konkursverwaltung nach der
neuern Praxis jedoch eine peremptorische Frist zur Geltendmachung des
Anspruches ansetzen kann (BGE 37 I S. 338 ff.; JAEGER, Kommentar S. 259,
Praxis I Ziff. 2 ad m), vgl. ferner BGE 40 III S. 433 ff.) und im vorliegenden
Fall (bis Ende August 1928) auch angesetzt hat ist

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anzunehmen, Rechtsanwalt Köpfli sei in dem Zeitpunkt, da er die Frist
unbenützt ablaufen liess, als Abtretungsgläubiger ausgeschieden und die Kläger
seien heute allein noch Abtretungsgläubiger und zur Bildung der notwendigen
Streitgenossenschaft gehalten. Diese Lösung, wonach bei Verzicht eines
Abtretungsgläubigers auf die Prozessführung die Abtretung nicht dahinfällt,
sondern die übrigen Abtretungsgläubiger den Anspruch immer noch in seiner
Totalität geltend machen können, ist durch das Bundesgericht schon wiederholt
ausgesprochen worden (BGE 33 II S. 342; 34 II S. 386; 49 II S. 253).
2.- Nach Art. 617 Abs. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 617 - Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.
OR (Revision durch Bundesratsbeschluss vom 8. Juli
1919 A. S. n. F. 35 S. 527) bedürfen Aktienzeichnungen zu ihrer Gültigkeit
einer schriftlichen, auf den Statutenentwurf und den Prospekt Bezug nehmenden
Erklärung. Aus dieser Bestimmung leitet der Beklagte ab, dass seine
Aktienzeichnung ungültig sei; der durch Art. 617
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 617 - Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.
OR geforderte Prospekt sei
seinerzeit bei der Gründung der Amak A.-G. nicht ausgegeben worden, und der
Zeichnungsschein nehme denn auch nicht Bezug auf einen solchen.
Allein die Vorschriften über den Prospektzwang lassen sich auf die Simultan-
oder Einheitsgründung der Aktiengesellschaft nicht anwenden. Es ist zunächst
nicht richtig, dass das geltende Obligationenrecht nur eine Art der Gründung
kenne und dass daher alle seine Gründungsvorschriften auf alle Gründungen
anwendbar seien. Zutreffend ist vielmehr die Ausführung des Bundesrates in
seiner Botschaft vom 21. Februar 1928 über die Revision der Titel XXIV bis
XXXIII des Obligationenrechtes (BBl 1928 I S. 228 /29), wonach die Form der
Simultangründung im geltenden Recht gar nicht geregelt ist, sondern nur die
Sukzessiv- oder Stufengründung, und wonach sich jene lediglich in der Praxis
in weitem Umfang durchgesetzt hat. Sodann ist der Prospekt seiner Natur nach
und auch wie er in OR Art. 617 geregelt ist, ein Mittel der Werbung von
Drittpersonen für die

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Aktienzeichnung. Bei Simultangründungen, wo die Gründer alle Aktien übernehmen
und keine öffentliche Zeichnung erfolgt, ist er überflüssig, und es bedarf
dort auch keines Schutzes der Drittpersonen durch Prospektzwang und durch
gesetzliche Anforderungen an den Prospektinhalt. Diese haben nur einen Sinn
bei Stufengründungen, wie denn auch alle Gesetzgebungen, die den Prospektzwang
kennen, ihn nur für die Sukzessivgründung mit öffentlicher Zeichnung
vorschreiben (vgl. SILBERNAGEL, Die Gründung der Aktiengesellschaft S. 1 50
ff.; K. LEHMANN, Das Recht der Aktiengesellschaften S. 331 ff.; derselbe,
Lehrbuch des Handelsrechtes, 3. Aufl. S. 328 und unter Anwendung auf die
Gründung nach schweizerischem Recht: CURTI, Aktiengesellschaft und
Holdinggesellschaft in der Schweiz S. 665) und der bundesrätliche Entwurf laut
Botschaft (BBl 1928 I S. 228 /229) die Simultangründung ausdrücklich vom
Prospektzwang befreit.
Nach dem frühern Art. 615 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 615 - 1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.
1    Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.
2    Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.
OR, der durch den erwähnten
Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1919 aufgehoben worden ist, bedurften
Aktienzeichnungen einer schriftlichen, auf die Statuten Bezug nehmenden
Erklärung, wenn sie gültig sein sollten. Das Bundesgericht hatte jedoch
erkannt, dass die Zeichnung nicht etwa schlechthin nichtig sei, wenn der
Hinweis auf die Satzungen fehlte, sondern dass der Mangel dann als geheilt zu
gelten hatte, wenn der Aktienzeichner durch konkludentes Verhalten zeigte,
dass er auf die Geltendmachung der Formfehlers verzichte (BGE 41 II S. 585
ff.). Derselbe Grundsatz muss heute hinsichtlich der Formvorschriften des Art.
617
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 617 - Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.
OR gelten. Das Obergericht hat also mit Fug bemerkt, dass von einer
Ungültigkeit der Aktienzeichnung des Beklagten selbst dann nicht die Rede sein
könnte, wenn der Prospektzwang und die Notwendigkeit der Bezugnahme auf, den
Prospekt in der Zeichnungserklärung auch für die Simultangründung gelten
würden, denn es ist klar. dass der Beklagte den Fehler allenfalls

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genehmigt hätte, indem er sich in den Verwaltungsrat wählen liess und zwei
Jahre lang darin verblieb.
3...
4.- (Einzahlung von 20% vor der Gründungsversammlung.)
5.- Die restlichen 80000 Fr. sollen nach der Darstellung des Beklagten durch
Dunz in der Weise auf Rechnung aller Zeichner geleistet worden sein, dass er
der Gesellschaft gleich nach der Gründung Patente um 125000 Fr. verkauft und
die Schuld von 80000 Fr. mit dem Kaufpreisguthaben von 125000 Fr. verrechnet
habe.
Die Vorinstanz hat immerhin gefunden, dass die Amak Patente zum Preise von
25000 Fr. unmittelbar vom Grafen Cauda erworben habe, sodass die Forderung
Dunz nicht höher als 100000 Fr. gewesen sei. Dass Dunz aber einen Anspruch aus
Patentverkäufen in diesem Betrage gehabt habe, womit er verrechnen konnte, ist
wiederum eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht in die Kompetenz des
Bundesgerichtes fällt; dieses muss vielmehr im Folgenden davon ausgehen, dass
Dunz in der Tat eine Kaufpreisforderung in dieser Höhe besass, und es kann
auch nicht, so wenig wie das Obergericht, nachprüfen, ob die Gesellschaft Dunz
für seine Sachleistungen einen zu hohen Preis einräumte, denn der Verkauf hat
als gültig zu gelten, und ob die damaligen Mitglieder des Verwaltungsrates
durch Gewährung dieses Preises ihre Pflicht verletzt und sich verantwortlich
gemacht haben, fällt überhaupt nicht in den Rahmen des Prozesses.
Dagegen erhebt sich nun die Frage, ob eine solche Kompensation überhaupt
zulässig sei. Es ist klar, dass die Verrechnung mit einer solchen
Kaufpreisforderung im Ergebnis auf die Umgehung der Vorschriften des Art. 619
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 619 - 1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
1    Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
2    Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.299

OR über die qualifizierte Gründung hinausläuft. Allein da der Gesetzgeber
darauf verzichtet hat, diese sogenannten Nachgründungen den Vorschriften über
die

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Appartgründung zu unterwerfen, kann nicht der Richter dazu schreiten, und es
würde diesem auch jeder Anhaltspunkt fehlen, zu entscheiden, von welchem
Zeitpunkt an die Verrechnung mit der Liberierungspflicht zugelassen sein
sollte. In der Literatur wird denn auch ausdrücklich bemerkt, dass sich beim
Fehlen von Vorschriften über die Nachgründungen die Kautelen der meisten
Gesetze neuern Datums für Sacheinlagen als ein Schlag in's Wasser erwiesen
hätten (WIELAND, Handelsrecht II S. 69 Note 15), womit auch angedeutet ist,
dass es in erster Linie Sache des Gesetzgebers wäre, hier Vorsorge zu treffen,
ähnlich wie es das deutsche Handelsgesetzbuch in § 207 und 208 getan hat und
wie der Entwurf zur Revsion des Obligationenrechtes, Art. 637 (vgl. Botschaft,
BBl 1928 J S. 229) für diesen Fall bei der Simultangründung zwei Sperrjahre
vorsieht. Dass im vorliegenden Fall nun der Kaufvertrag mit Dunz noch vor der
Eintragung der Gesellschaft abgeschlossen wurde, macht entgegen einer im
Schrifttum vertretenen Auffassung (BACHMANN, Kommentar S. 118, vgl. aber auch
die dort zitierte Praxis) nichts aus, nachdem feststeht, dass jedenfalls die
Gründungsversammlung mit der Konstatierung der, Zeichnung und Einzahlung
vorangegangen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Verrechnung auch
wirklich erfolgt sei, ist durch die Kläger als aktenwidrig angefochten worden.
Allein auch nach dieser Richtung vermochte die Klagepartei keine Widersprüche
mit bestimmten Aktenstücken nachzuweisen, sondern nur eine Frage der Würdigung
der Buchexpertise aufzuwerfen, auf welche des Bundesgericht nicht einzutreten
hat. Dass die Verrechnung, welche nach Annahme des Obergerichtes wirklich
vorgenommen wurde, auf Rechnung aller Zeichner erfolgte, kann sodann keinem
Zweifel unterliegen, denn es wäre nicht einzusehen, wieso Dunz gerade mit den
noch ausstehenden 80000 Fr. verrechnet hätte, wenn er nur seine eigene
Liberierungspflicht im Auge gehabt hätte; überdies liegt auch in diesem Punkte
wieder eine verbindliche Feststellung der kantonalen Instanz vor.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 13. Januar 1932 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 II 151
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 10. Mai 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 II 151
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Abtretung von Rechtsansprüchen im Konkurs. Abweisung der Einrede des Beklagten, dass nicht alle...


Gesetzesregister
OR: 615 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 615 - 1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.
1    Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.
2    Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.
617 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 617 - Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 619 - 1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
1    Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
2    Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.299
SchKG: 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
BGE Register
33-II-339 • 37-I-336 • 40-III-431 • 41-II-585 • 58-II-151
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • aktiengesellschaft • bundesgericht • zeichnung • vorinstanz • verwaltungsrat • rechtsanwalt • frage • nichtigkeit • frist • 1919 • schneider • zeichner • konkursamt • aktienkapital • form und inhalt • stichtag • kauf • entscheid • streitgenossenschaft • bedürfnis • formmangel • berechnung • abtretung von rechtsansprüchen der masse • kantonales rechtsmittel • statuten • verordnung • zweifel • konkursverwaltung • werbung • zessionar • mehrfache abtretung • treffen • wasser • konkludentes verhalten • schutzmassnahme • richtigkeit • literatur • not • schweizerisches recht • sacheinlage • zins • holdinggesellschaft • bundesrat • sachleistung
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BBl
1928/I/228