S. 79 / Nr. 13 Gerichtsstand (d)

BGE 58 I 79

13. Urteil vom 27. Mai 1932 i. S. Kaufmann gegen Union-Kassenfabrik A.-G.


Seite: 79
Regeste:
Art. 59 BV. Art. 11 d. BG über die Handelsreisenden, wonach ein mit
Kleinreisenden beim Aufsuchen von Bestellungen vereinbarter Verzicht der
Käufer auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes nichtig ist, ist seit dem
1. Juli 1931 auch auf die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vereinbarungen
anwendbar.

A. - Am 13. Mai 1931 sprach ein Reisender der Firma Gottfr. Gut, Tresorbau,
Zürich, beim Rekurrenten Leonhard Kaufmann, Landwirt in Horw, vor und
veranlasste ihn zur Unterzeichnung eines «Kaufvertrages», mit dem er von Gut
eine Kassette (Tresor) für 190 Fr. bestellte. Dieser Vertrag enthält u. a.
folgende Klausel: «Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf den ihm
verfassungsmässig zustehenden Gerichtsstand seines Wohnortes und die Parteien
vereinbaren den ausschliesslichen Gerichts stand Zürich, d. h. sollten aus dem
vorliegenden Kaufvertrage sich Rechtestreitigkeiten ergeben, so werden die
selben ausschliesslich durch die ordentlichen Gerichte Zürichs beurteilt». Am
25. Juni 1931 teilte Gottfr. Gut dem Rekurrenten mit, dass er seine Forderung
aus diesem Kaufvertrage an die Rekursbeklagte, die Union-Kassenfabrik A.-G. in
Zürich, abgetreten habe. Da der Rekurrent

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die Annahme der ihm zugesandten Kassette verweigerte und trotz Mahnung den
Kaufpreis nicht bezahlte, hob die Rekursbeklagte gegen ihn am 5. August 1931
die Betreibung an und reichte, als Rechtsvorschlag erfolgte, gegen ihn beim
Einzelrichter des Bezirkes Zürich im ordentlichen Verfahren eine Klage ein,
mit der sie die Bezahlung von 190 Fr. nebst 5% Zins seit 23. Juni 1931 und den
Betreibungskosten verlangte. Der Einzelrichter lud den Rekurrenten vorerst auf
den 16. Oktober 1931 und her nach auf den 6. November 1931 zur gerichtlichen
Verhandlung vor. Der Rekurrent leistete diesen Vorladungen keine Folge. Mit
Urteil vom 6. November 1931 hiess der Einzelrichter die Klage der
Rekursbeklagten gut und sprach ihr eine Prozessentschädigung zu, die zusammen
mit einer dem Rekurrenten schon am 16. Oktober aufgelegten Entschädigung 70
Fr. betrug. Am 2. Januar 1932 hob die Rekursbeklagte neuerdings gegen den
Rekurrenten eine Betreibung an und zwar für einen Betrag von 262 Fr. 80 Cts.,
der sich zusammensetzte aus dem Kauf preis (190 Fr.), den Kosten des ersten
Zahlungsbefehls (2 Fr. 80 Cts.) und der Prozessentschädigung (70 Fr.). Der
Rekurrent erhob wiederum Rechtsvorschlag. Am 16. Februar 1932 erteilte in
dieser Betreibung der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land der
Rekursbeklagten definitive Rechtsöffnung, indem er die Einrede des
Rekurrenten, dass der Einzelrichter des Bezirkes Zürich örtlich nicht
zuständig gewesen sei, abwies.
B. - Innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides hat Kaufmann den
staatsrechtlichen Rekurs eingereicht mit dem Antrag auf Aufhebung des
Entscheides unter Kostenfolge.
Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Bei
Unterzeichnung des fraglichen Kaufvertrages habe der Rekurrent nicht auf
seinen ordentlichen Gerichtsstand verzichten wollen, da er die
Gerichtsstandsklausel nicht bemerkt habe. Überdies bestimme Art. 11 des
Bundesgesetzes über die

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Handelsreisenden, dass Vereinbarungen mit Kleinreisenden, die beim Aufsuchen
von Bestellungen abgeschlossen werden und womit der Käufer auf seinen
ordentlichen Gerichtsstand verzichtet, nichtig seien. Da diese Vorschrift aus
sittenpolizeilichen Gründen zum Schutze des Publikums aufgestellt worden sei,
müsse ihr rückwirkende Kraft beigelegt werden. Ab 1. Juli 1931 seien daher
alle von Kleinreisenden mit Käufern abgeschlossenen Vereinbarungen, durch die
letztere auf den verfassungsmässig garantierten Gerichts stand des Wohnsitzes
verzichten, als nichtig zu betrachten. Dass dies der Wille des Gesetzgebers
sei, ergebe sich klar und deutlich aus dem französischen Text von Art. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
. Der
Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten verletze die Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
und 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV.
C. - Der Präsident des Amtsgerichtes von Luzern-Land hat auf die Einreichung
von Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte hat überhaupt nicht
geantwortet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wenn ein Rechtsöffnungsrichter ein zur Vollstreckung vorgelegtes, in einem
andern Kanton ergangenes Urteil entgegen dem Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV als vom kompetenten
Richter erlassen bezeichnet, kann der Schuldner wegen Verletzung dieser
Verfassungsgarantie das Bundesgericht anrufen, das den Entscheid frei auf
dessen Übereinstimmung mit Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nachzuprüfen hat. Es ist daher im
vorliegenden Fall frei zu prüfen, ob der Einzelrichter des Bezirkes Zürich zum
Erlass des Kostenentscheides vom 16. Oktober 1931 und des Urteils vom 6.
November 1931 vor Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV zuständig war.
Diese beiden Entscheide widersprechen nur dann nicht dem Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, wenn die
im Kaufvertrage vom 13. Mai 1931 enthaltene Gerichtsstandsklausel
rechtswirksam ist. Denn es besteht kein Streit darüber, dass die beim
zürcherischen Richter eingeklagte Forderung eine persönliche Ansprache ist,
sowie dass der Rekurrent aufrechtstehend ist und seinen Wohnsitz im Kanton
Luzern hat. Art. 11

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des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 bestimmt:
«Vereinbarungen mit Kleinreisen den, die beim Aufsuchen von Bestellungen
abgeschlossen werden und womit der Käufer auf seinen ordentlichen
Gerichtsstand verzichtet, sind nichtig. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu
berücksichtigen.» Im vorliegenden Falle liegt zweifellos eine
Gerichtsstandsklausel dieser Art vor. Sie ist somit nichtig, wenn die
Gesetzesbestimmung auf sie Anwendung findet. Das Handelsreisendengesetz ist am
1. Juli 1931, also nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 13. Mai 1931,
aber noch vor der Klageeinreichung beim Einzelrichter des Bezirkes Zürich in
Kraft getreten. Es fragt sich daher, ob Art. 11 vom Richter seit dem 1. Juli
1931 auch auf solche Gerichtsstandsvereinbarungen, die bei Inkrafttreten des
Gesetzes bereits abgeschlossen waren, anzuwenden ist. Einem Gesetz kommt nicht
nur dann rückwirkende Kraft zu, wenn sie ausdrücklich angeordnet ist, sondern
auch dann, wenn sie sich sonst als gewollt aus dessen Ausdruck und Inhalt
ergibt (FLEINER, Institutionen des Verwaltungsrechtes, 8. Aufl. S. 89;
WINDSCHEID-KIPP, Pandekten, 8. Aufl. I S. 112). Nun spricht jedenfalls der
französische Text des Art. 11 dafür, dass der Gesetzgeber auch die beim
Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgeschlossenen Vereinbarungen als nichtig
erklären wollte; denn als nichtig wird bezeichnet: «Toute convention qui a été
conclue avec un voyageur... à l'occasion de la recherche de commandes...»
Zudem führt der Inhalt von Art. 11 zu dieser Auffassung. Im Zweifel kommt
nämlich den Vorschriften, die aus Gründen der Sittlichkeit und des Gemeinwohls
erlassen sind, rückwirkende Kraft zu (FLEINER, a.a.O. S. 89/90;
WINDSCHEID-KIPP, a.a.O. S. 112). Erklärt daher ein Gesetz Vereinbarungen wegen
ihres Verstosses gegen die guten Sitten oder ihren Gefahren für das Publikum
als ungültig, so wird damit - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
angeordnet ist - dem Richter verboten, fortan irgendwie seine Hand zur
Durchführung solcher Vereinbarungen

Seite: 83
zu reichen, gleichgültig, ob dieselben erst nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes oder schon vorher abgeschlossen wurden (vgl. REGELSBERGER, Pandekten
S. 190). Art. 11 ist nun aber - wie sich aus dessen Entstehungsgeschichte
(vgl. Botschaft des Bundesrates BBl 1929 I S. 65; Stenogr. Bulletin der
Bundesversammlung, Ständerat 1929 S.203 ff.) klar ergibt - aus
sittenpolizeilichen Gründen zum Schutze des Publikums erlassen worden. Durch
die Beifügung des Satzes «die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu
berücksichtigen» wird dem Richter noch besonders eingeschärft, zur Vollziehung
der in Art. 11 nichtig erklärten Gerichtsstandsklauseln niemals Hand zu
bieten. Das Bundesgericht hat übrigens bereits einmal den Art. 11 auf eine vor
seinem Inkrafttreten abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung angewendet
(Entscheid in Sachen Finkelmann vom 6. Mai 1932). Es besteht keine
Veranlassung hievon abzugehen (vgl. auch LEEMANN in der Schweiz.
Juristenzeitung 1930/31 S. 240). Der Einzelrichter des Bezirkes Zürich war
somit zu seinen Entscheiden vom 16. Oktober und 6. November 1931 nicht
zuständig.
Dahingestellt kann bleiben, ob der nach Inkrafttreten des
Handelsreisendengesetzes angerufene Rechtsöffnungsrichter auch dann die
Rechtsöffnung unter Berufung auf Art. 11 dieses Gesetzes verweigern darf, wenn
bei Erlass des zur Vollstreckung vorgelegten Urteils das Gesetz noch nicht in
Kraft stund und daher der dieses Urteil fällende Richter seine Kompetenz nicht
gestützt auf Art. 11 des Gesetzes ablehnen konnte.
Da die im Kaufvertrage vom 13. Mai 1931 enthaltene Gerichtsstandsklausel schon
gemäss Art. 11 des Handelsreisendengesetzes rechtsunwirksam ist, braucht auch
nicht untersucht zu werden, ob sie für den Rekurrenten noch aus weitern
Gründen nicht verbindlich ist.
Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern Land ist daher
aufzuheben, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen und die Kosten sind der
Rekursbeklagten aufzulegen (vgl. BGE 51 I S. 446 Erw. 4).

Seite: 84
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid des Amtgerichtspräsidenten von
Luzern-Land vom 16. Februar 1932 aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch
abgewiesen.
2.- Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von 10 Fr. und eine
Entschädigung für dieses Verfahren im Betrage von 5 Fr. an den Rekurrenten
werden der Rekursbeklagten aufgelegt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 I 79
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 27. Mai 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 I 79
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 59 BV. Art. 11 d. BG über die Handelsreisenden, wonach ein mit Kleinreisenden beim Aufsuchen...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
11 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BGE Register
51-I-436 • 58-I-79
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nichtigkeit • einzelrichter • bezirk • inkrafttreten • bundesgericht • besteller • handelsreisender • kaufmann • gerichtsstandsvereinbarung • sprache • von amtes wegen • rechtsvorschlag • sitte • entscheid • begründung des entscheids • richterliche behörde • garantie des wohnsitzrichters • betreibungskosten • ausführung • wille
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BBl
1929/I/65