S. 48 / Nr. 6 Registersachen (d)

BGE 58 I 48

6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Februar 1932 i. S. Optiker-Union gegen
Eidg. Amt für das Handelsregister.


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Regeste:
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Führung einer nationalen
Firmabezeichnung («schweizerische») an einen nicht eintragspflichtigen Verein.
Art. 5 rev. VO II vom 16. Dezember 1918 bet. Ergänzung die Reg. VO.

A. - Seit 11. Mai 1930 besteht unter dem Namen «Schweizerische Optiker-Union»
eine Vereinigung von Optikern und interessensverwandten Geschäften oder
Betrieben, die gemäss § 3 ihrer Statuten bezweckt: «1. Den Stand der Optiker
zu heben und zu schützen durch tatkräftige Förderung und energische Vertretung
seiner wirtschaftlichen und beruflichen Lebensinteressen. 2. Förderung der
beruflichen Ausbildung. 3. Eventuellen Anschluss an interessensverwandte
Verbände, auch ausländische. 4. Ein Verbandsorgan herauszugeben, sofern es die
Finanzen der Union erlauben.» Gemäss einem Nachtrag zu § 16 der Statuten sind
in den Vorstand nur Schweizerbürger wählbar.
Am 22. September 1931 zählte dieser Verband 82 Mitglieder, die sich über
sämtliche Kantone der Schweiz mit Ausnahme der Kantone Glarus, Baselstadt und
Appenzell A. Rh. verteilten.
B. - Am 8. Oktober 1931 stellte Dr. Max Brosi namens der erwähnten Vereinigung
beim eidgenössischen Handelsregisteramt das Gesuch, es sei dieser zwecks
Eintragung in das Handelsregister die Bewilligung zu erteilen,

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die Bezeichnung «Schweizerische Optiker-Union» führen.
C. - Das eidgenössische Handelsregisteramt lud den Vorort des Schweiz.
Handels- und Industrie-Vereins zur Vernehmlassung ein, welcher sich in der
Folge dahin äusserte, in Anbetracht der lückenhaften Ausbreitung des
gesuchstellenden Verbandes, der in Bern, Genf, Neuchâtel, St. Gallen,
Schaffhausen und Winterthur überhaupt nicht, in Aarau, Basel und Zürich aber
nur durch 1-2 Mitglieder vertreten sei, erscheine die Verwendung der
nationalen Bezeichnung «schweizerisch» nicht gerechtfertigt.
Gestützt auf diese Erwägung wies das eidgenössische Handelsregisteramt das
Gesuch der Schweizerischen Optiker-Union mit Verfügung vom 10. November 1931
ab, wobei es am Schlusse noch die Bemerkung beifügte: «Im übrigen kann man
sich fragen, ob auch die Bezeichnung «Optiker-Union» gerechtfertigt ist. Denn
nach den Ausführungen der zuständigen Vertretung für Handel und Industrie
setzen sich die Mitglieder dieser Vereinigung nur zum kleinsten Teil aus
Optikern zusammen. Grösstenteils handle es sich um Uhrmacher, die sich neben
bei mit dem Verkauf von optischen Artikeln befassen. Ihnen komme die
Berufsbezeichnung «Optiker» nicht zu.»
D. - Gegen diese Verfügung hat die Gesuchstellerin am 9. Dezember 1931 die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das eidgenössische
Handelsregisteramt zu verhalten, der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur
Führung des Vereins namens «Schweizerische Optiker-Union» zwecks Eintragung in
das Handelsregister zu erteilen, eventuell sei diese Bewilligung der
Beschwerdeführerin direkt zu erteilen. Sodann sei der Beschwerdeführerin eine
angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das eidgenössische Handelsregisteramt beantragt die Abweisung der Beschwerde.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die angefochtene Verfügung des eidgenössischen Handelsregisteramtes enthält
einen förmlichen Entscheid nur mit Bezug auf die Frage, ob die
Beschwerdeführerin berechtigt sei, sich die Nationalitätsbezeichnung
«schweizerische» beizulegen. Ob aber die Bezeichnung «Optiker-Union» zulässig
sei, wurde vom eidgenössischen Handelsregisteramt daselbst nur beiläufig
erörtert, ohne dass es hiezu endgültig Stellung genommen hätte. Es kann daher
im vorliegenden Verfahren nur die erstere Frage untersucht und entschieden
werden.
2. Nach Art. 6 der revidierten Verordnung II vom 16. Dezember 1918 betreffend
Ergänzung der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom
6. März 1890 dürfen grundsätzlich nationale und territoriale Bezeichnungen in
einer Firma nicht enthalten sein. Indessen kann die Führung einer derartigen
Bezeichnung ausnahmsweise bewilligt werden, wenn besondere Gründe deren
Zulassung rechtfertigen. Diese Vorschrift ist gemäss Art. 17 der revidierten
Verordnung auch auf eingetragene Vereine «sinngemäss», anwendbar. Dieser
Ausdruck «sinngemäss» deutet daraufhin, dass bei Anwendung der vorerwähnten
Bestimmung der besondern Natur, die derartige Körperschaften von gewerblichen
Unternehmungen unterscheidet, Rechnung getragen wer den kann und soll. Das
erwähnte in Art. 5 aufgestellte Verbot richtet sich offensichtlich vorwiegend
gegen Unternehmungen der letztgenannten Art, denen in der Regel weder
hinsichtlich ihres Wirkungskreises, noch hinsichtlich des von ihnen verfolgten
Zweckes eine den Hinweis auf eine bestimmte Nationalität oder ein bestimmtes
Territorium rechtfertigende Bedeutung zukommt. Solchen Unternehmungen ist es
bei der Verwendung einer territorialen oder nationalen Bezeichnung meist nur
darum zu tun, sich nach aussen einen repräsentativen Charakter beizulegen und
den Erfolg ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

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dadurch zu fördern. Ein solches Vorgehen stellt sich aber als Missbrauch dar,
dem durch Art. 5 ein Riegel gestossen werden wollte. Anders verhält es sich
jedoch bei Verbänden, die sich ohne Erwerbsabsicht zur Erreichung bestimmter
wirtschaftlicher, idealer oder gemischter Ziele bilden. An diese sind für die
Bewilligung der Führung derartiger Bezeichnungen weniger strenge Anforderungen
zu stellen, und es soll ihnen eine solche in der Regel nicht verwehrt werden,
wenn diese gewählt wurde, um dadurch das Territorium, auf dem ihre Mitglieder
wohnen, und deren Wirkungsgebiet zu umschreiben, sofern das gewählte Attribut
den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (vgl. BGE 55 I S. 253 f.; den
Geschäftsbericht des Bundesrates 1919 S. 262). Es ist daher nicht einzusehen,
warum einem derartigen Berufsverbande, dessen Vorstand aus schliesslich aus
Schweizerbürgern besteht und dessen Mitglieder in ihrer überwiegenden Mehrheit
ebenfalls schweizerischer Nationalität und beinahe über sämtliche Kantone der
Schweiz verbreitet sind, die Beilegung der Nationalitäts- und
Territorialitätsbezeichnung «schweizerisch» nicht gestattet werden sollte. Dem
vom eidgenössischen Handelsregisteramt angeführten Umstande, dass der
beschwerdeführende Verband an einer Reihe der wichtigsten schweizerischen
Verkehrsplätze nicht oder nur durch ein bis zwei Mitglieder vertreten sei,
kann keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Diese Tatsache
scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass die Optiker dieser Orte in ihrer
Mehrzal dem bereits bestehenden Schweizerischen Optiker-Verband angehören. Nun
mag ja zutreffen, dass der letzterwähnte Verband, wenigstens zur Zeit noch,
eine grössere Bedeutung besitzt, als die Beschwerdeführerin. Allein das
Bundesgericht hat schon früher entschieden (vgl. BGE 55 I S. 255), dass bei
nichteintragungspflichtigen Vereinen, die sich das Attribut «schweizerisch»
beilegen wollen, nicht verlangt werden dürfe, dass ihnen eine überragende,
führende Bedeutung auf dem Gebiet der Schweiz zukomme. Bei

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dieser Sachlage würde es aber - zumal angesichts des Umstandes, dass dem
Optiker-Verband die Führung der Bezeichnung «schweizerisch» nicht untersagt
wurde - eine durch nichts gerechtfertigte Benachteiligung der
Beschwerdeführerin bedeuten, wenn man ihr, obwohl sie sich
festgestelltermassen über das ganze Gebiet der Schweiz erstreckt, verbieten
wollte, auch ihrerseits diese Bezeichnung zu führen, nur weil ihre Mitglieder
vorwiegend in kleineren Städten und auf dem Lande nieder gelassen sind. Es
kann auch für die Frage der Zulässigkeit dieser Nationalitäts- bezw.
Territorialitätsbezeichnung keine Rolle spielen, dass ein Teil der Mitglieder
des beschwerdeführenden Verbandes nur im Nebenberufe Optiker sind. Dieser
Umstand wird, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommt, bei der Prüfung der
Frage, ob die Beschwerdeführerin sich «Optiker-Union» nennen dürfe, zu
würdigen sein. Darüber ist aber im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.
Auch kann hier nicht unter sucht werden, ob die Benennung der
Beschwerdeführerin in der einen oder andern Landessprache möglicherweise
Verwechslungen mit dem Schweizerischen Optiker-Verband herbeiführen könnte, da
derartige Streitigkeiten der richterlichen Entscheidung im
Zivilprozessverfahren unterliegen (vgl. Art. 30 der VO über das
Handelsregister vom 6. Mai 1890).
Das eidgenössische Handelsregisteramt hat in seiner Vernehmlassung noch darauf
hingewiesen, es sei eine Ermessensfrage, ob die Führung einer derartigen
grundsätzlich untersagten Bezeichnung ausnahmsweise zu bewilligen sei. In
solchen Fällen bestehe aber für das Verwaltungsgericht nur dann eine
Veranlassung, den Entscheid der Verwaltungsbehörde aufzuheben, wenn zwingende
Gründe gegeben seien. Diese Auffassung ist an sich richtig. Allein das
eidgenössiche Handelsregisteramt hat vorliegend, wie sich aus dem Gesagten
ergibt, die fragliche Bewilligung aus Gründen versagt, die mit dem Sinn und
Zweck der streitigen Verordnungsvorschrift nicht vereinbar

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sind. Es hat daher den Rahmen des ihm von der Verordnung eingeräumten freien
Ermessens überschritten. Infolgedessen muss seine Verfügung aufgehoben und der
Beschwerdeführerin die Führung des Attributes «schweizerisch» gestattet
werden, sofern, worüber noch zu entscheiden sein wird, die Bezeichnung
«Optiker-Union» den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
3...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die angefochtene Verfügung des eidgenössischen Handelsregisteramtes vom 10.
November 1931 wird aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der Motive
gutgeheissen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 58 I 48
Date : 01 janvier 1931
Publié : 02 février 1932
Source : Tribunal fédéral
Statut : 58 I 48
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Führung einer nationalen Firmabezeichnung...


Répertoire ATF
55-I-249 • 58-I-48
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
question • tribunal fédéral • entreprise • direction • commerce et industrie • décision • rejet de la demande • indication de provenance • association professionnelle • bâle-ville • condition • moyen de droit cantonal • but de l'aménagement du territoire • but • comportement • emploi • langue nationale • dépendance • conseil fédéral • requérant • pouvoir d'appréciation • caractère • pré • exactitude • hameau • 1919 • horloger • aarau
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