S. 37 / Nr. 12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 57 III 37

12. Entscheid vom 27. Februar 1931 i. S. Ed. Vielle & Co.


Seite: 37
Regeste:
Auf Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG (relative Unpfändbarkeit des Lohnes u. dergl.) kann sich
auch der im Ausland wohnende Schuldner berufen, sofern er die Voraussetzungen
nachweist (Änderung der Rechtssprechung).
L'art. 93 LP (insaisissabilité relative du salaire etc.) peut aussi être
invoqué par le débiteur qui habite à l'étranger, autant qu'il établit que les
conditions de la loi sont réalisées (modification de la jurisprudence).
L'art. 93 LEF (impignorabilità relativa dei salari) può essere invocata anche
dal debitore domiciliato all'estero se ne dimostra l'applicabilità (riforma
della giurisprudenza).

Die Rekurrentin liess das pfändbare Lohnguthaben des Rekursgegners, eines in
Burgfelden, französischem Grenzort bei Basel, stationierten schweizerischen
Monteurs der Maschinenfabrik Schindler & Cie in Luzern, mit Arrest belegen,
das dann vom Betreibungsamt Luzern auf 37 Fr. für je zwei Wochen bestimmt
wurde. Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde mit der Begründung, sein
Stundenlohn betrage laut vorgelegtem Zahltagscouvert (über 92 Stunden) nur 1
Fr. 50 Cts., seine Frau sei kränklich und stehe laut vorgelegter Bescheinigung
«seit Mai 1930 wegen

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Unterleibsentzündung und Blutarmut» in Behandlung eines Allschwiler Arztes,
und ausserdem habe er laut vorgelegtem Familienschein zwei Kinder im Alter von
10 und 6 Jahren.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 9. Januar 1931 die Beschwerde begründet
erklärt und den Arrestvollzug aufgehoben.
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Rekurrentin will unter Berufung auf BGE 40 III S. 83 die durch Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205

SchKG angeordnete Beschränkung der Pfändung des Lohnes auf den Überschuss über
das Existenzminimum dem Rekursgegner nicht zubilligen, weil er nicht in der
Schweiz wohnt. Die Vorinstanz hat jedoch geglaubt, sich nicht an jenes
Präjudiz halten zu sollen. Es bezeichnet als Grund der Lohn- (u. dergl.)
pfändungsbeschränkung das Interesse, welches der Staat daran hat, dem
Schuldner die Fortsetzung seiner Existenz aus eigenen Kräften zu ermöglichen
und zu verhüten, dass er der öffentlichen Unterstützung zur Last falle; es
erachtet diesen Grund nur in Bezug auf die eigenen Gebietsangehörigen als
zutreffend und verneint jedes Interesse des schweizerischen Gesetzgebers an
dem Schutze des im Auslande, ausserhalb der schweizerischen Rechtsgemeinschaft
wohnhaften Schuldners und an der Verminderung der einem ausländischen
Gemeinwesen erwachsenden Unterstützungslasten. Hiegegen wendet die Vorinstanz
ein, wenn es dem Rekursgegner nicht gelinge, seine Existenz und die seiner
Familie aus eigenem Mitteln zu bestreiten, so werde er zweifellos vom
ausländischen Wohnort in die Schweiz abgeschoben und würde dann doch hier der
Öffentlichkeit zur Last fallen. In der Tat besteht ein öffentliches Interesse
daran, Schweizer im Auslande nicht unbeschränkter Lohnpfändung (von der

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Schweiz aus) auszusetzen, die deren Heimschaffung aus armenpolizeilichen
Gründen auf Kosten der schweizerischen Heimatgemeinde zur Folge haben müsste.
Indessen erscheint es überhaupt nicht als gerechtfertigt, bei der Anwendung
des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG einen Unterschied zu machen, je nachdem der Schuldner
schweizerischer Nationalität ist oder nicht. Das Verbot der Pfändung der
unentbehrlichen Gebrauchs- und Haushaltungsgegenstände, Nahrungs- und
Feuerungsmittel, Tiere und Futtermittel, Berufswerkzeuge (Art. 92 Ziff. 1, 2,
3, 4, 5, 10), sowie des Lohnes u. dergl. im Umfange des Existenzminimums (Art.
93) ist in erster Linie aus Rücksichten der Menschlichkeit, zum Schutze des
Schuldners gegen die sog. Kahlpfändung aufgestellt worden. Den Gläubigern soll
versagt sein, durch derartige Pfändungen ihre Schuldner der zum
Lebensunterhalt notwendigen Mittel zu berauben und dem Elend preiszugeben, so
dass sie sich auf knapp bemessene, ja meist ungenügende Armenunterstützung
angewiesen sehen und ihre Familien nicht beisammen zu behalten vermögen. Diese
Rücksichtnahme aber rechtfertigt sich allen Schuldnern gegenüber, gleichgültig
ob sie in der Schweiz wohnen oder nicht, und ob sie der Schweiz als Bürger
angehören oder nicht, m.a.W. gleichgültig ob der Fiskus einen Vorteil daraus
ziehe oder nicht. Insoweit bei der Aufstellung von Vorschriften über
Pfändungsbeschränkungen fiskalischen Interessen Rechnung getragen worden sein
mag, stunden sie jedenfalls erst in zweiter Linie. Nachdem die neuere
Rechtssprechung auch zugunsten von im Auslande wohnenden Schuldnern die
Unpfändbarkeit von Gebrauchsgegenständen (Entscheid vom 19. Januar 1931 i. S.
Sprechert [siehe S. 17 hievor.]), Haushaltungsgegenständen (Entscheid vom 4.
November 1930 i. S. Hauger) und Entschädigungen für Körperverletzung (BGE 55
III S. 29
) anerkannt hat, muss es folgerichtig auch bezüglich des Lohnes u.
dergl. im Umfange des Existenzminimums geschehen und wird es auch bezüglich

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der Berufswerkzeuge geschehen müssen (entgegen BGE 37 I S. 348 = Sep.-Ausg. 14
S. 177).
Das frühere Präjudiz leitet die Unanwendbarkeit des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG auf
Schuldner im Ausland im weiteren auch noch daraus her, dass die von Amtes
wegen vorzunehmende Untersuchung über die Erwerbs- und Familienverhältnisse
des Schuldners nur dann möglich sei, wenn er unter der Jurisdiktionsgewalt der
inländischen Vollstreckungsbehörden steht, weil den Betreibungsämtern sowohl
die Kompetenz als die Mittel zur Einholung amtlicher Berichte bei den Behörden
eines anderen Staates fehlen. Hiezu bemerkt die Vorinstanz, in concreto seien
die Verhältnisse doch insoweit abgeklärt, dass die Unpfändbarkeit des
Lohnguthabens als gegeben erscheine. In der Tat ist es nicht gerechtfertigt,
die Anwendung des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG auf Schuldner im Auslande grundsätzlich
auszuschliessen, weil es Fälle gibt, in denen sich das Betreibungsamt die für
dessen Anwendung unerlässliche Kenntnis der Verhältnisse des Schuldners nicht
verschaffen kann. Vielmehr genügt es auch hier, die Anwendung des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205

SchKG von der bereits im erwähnten Entscheide vom 19. Januar 1931 i. S.
Sprechert [siehe S. 17 hievor.] aufgestellten Voraussetzung abhängig zu
machen: Wer vom Ausland her die Unpfändbarkeit geltend macht und sie aus
Tatsachen herleitet, die nur dort, nicht aber in der Schweiz festgestellt
werden können, der ist der Behauptungs- und Beweislast nicht überhoben, ja es
kann von ihm geradezu verlangt werden, dass er nicht nur Beweisanträge stelle,
sondern sofort Beweismittel vorlege. Dies hat der Rekursgegner vorliegend
mindestens auf die bezügliche befristete Aufforderung der unteren
Aufsichtsbehörde hin getan, die zu erlassen die untere Aufsichtsbehörde
freilich nicht von Bundesrechts wegen verpflichtet, aber ohne
Bundesrechtsverletzung berechtigt war. Wieso die Rekurrentin unter diesen
Umständen behaupten kann, die Vorinstanzen seien «ganz und gar» auf die
Angaben

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des Rekursgegners angewiesen gewesen, ist unerfindlich. Dass ein Haushalt von
vier Personen, darunter einer kränklichen, auch bei den geringeren
Lebenskosten im Elsass, immerhin in unmittelbarer Nähe der Schweizergrenze,
nicht mit weniger als 10 Fr. 30 Cts. im Tag auskommen kann - welcher Betrag
dem Arbeitserwerb des Rekursgegners bei wöchentlich 48stündiger Arbeitszeit
gleichkommt -, durfte die Vorinstanz annehmen, ohne dass dafür ein besonderer
Beweis geleistet zu werden brauchte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 57 III 37
Date : 01. Januar 1931
Published : 27. Februar 1931
Source : Bundesgericht
Status : 57 III 37
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Auf Art. 93 SchKG (relative Unpfändbarkeit des Lohnes u. dergl.) kann sich auch der im Ausland...


Legislation register
SchKG: 93
BGE-register
37-I-348 • 40-III-81 • 55-III-26 • 57-III-37
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