S. 139 / Nr. 38 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 57 III 139

38. Entscheid vom 12. Oktober 1931 i. S. Häusler.

Regeste:
Bestätigung der Rechtsprechung, dass auch das blosse Vermieten möblierter
Zimmer (im kleinen) einen Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen
kann und daher deren Einrichtungsgegenstände unpfändbar sind, vorausgesetzt,
dass der Vermieter den Mietzins unumgänglich notwendig hat.
Confirmation de la jurisprudence d'après laquelle la simple location de
chambres meublées, lorsqu'elle reste dans des limites modestes, peut également
constituer une profession au sens de l'art. 92 ch. 3 LP., de sorte que les
objets servant à leur aménagement sont insaisissables si le loyer est
absolument indispensable à l'entretien du loueur.
Conferma della giurisprudenza secondo cui il il solo affitto di camere
mobigliate può, quando resta entro limiti modesti, costituire una professione
a sensi dell'art. 92 cp. 3 LEF, di modo che gli oggetti che servono
all'arredamento delle camere non sono pignorabili se il canone di locazione è
assolutamente indispensabile all'affittuario.

Beim 67jährigen verheirateten Rekurrenten, der eine Pension von 100 Fr. für
jedes Vierteljahr bezieht, wurden u. a. «im dritten Zimmer» gepfändet: No. 6
ein Bett, No. 7 eine Chiffoniere, No. 8 ein Tisch, im Schätzungswert

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von insgesamt 119 Fr. Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Rekurrent die
Unpfändbarkeit dieser Gegenstände geltend, wofür er vor der Vorinstanz zur
Begründung anführte, dieses Zimmer müsse ihm und seiner Familie zum Unterhalte
dienen, wegen seiner kärglichen Existenzverhältnisse benötige er es sehr.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 17. September 1931 die Beschwerde
abgewiesen aus den Gründen: «Kompetenzqualität legt das Gesetz (Art. 92 Ziff.
1 und 2 SchKG) nur solchen Hausratsgegenständen bei, welche der Schuldner und
seine Familie zum persönlichen Gebrauch benötigen. Nach der eigenen
Darstellung des Rekurrenten fehlt diese Voraussetzung, denn er erklärt, die
Gegenstände würden benötigt, um die Ausmietung des betreffenden Zimmers an
Drittpersonen zu ermöglichen. Der Umstand, dass die so erzielten
Mietzinseinnahmen einen für den Lebensunterhalt des Schuldners unentbehrlichen
Zuschuss darstellen, verleiht den zur Einrichtung des Mietraumes gehörenden
Gegenständen nicht die Eigenschaft von Kompetenzstücken. Die Logisvermietung
gilt eben, wenn damit nicht Pensionshaltung verbunden ist, nicht als Beruf
oder Nebenberuf, so dass die Unpfändbarkeit auch unter diesem Titel nicht in
Anspruch genommen werden kann.»
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen, unter
Anrufung der Ziffern 2 und 3 des Art. 92 SchKG.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
«Handelt es sich bloss um das Vermieten von möblierten Zimmern» - im Gegensatz
zum Halten einer eigentlichen Pension, nämlich dem Vermieten möblierter Zimmer
in Verbindung mit dem Verabreichen von Mahlzeiten -,«so tritt allerdings die
Tätigkeit des Vermieters weniger hervor; sie scheint sich im wesentlichen in
der Überlassung eines Raumes mit Möbeln zu erschöpfen, bei der

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die Instandhaltung des Zimmers und die Reinigung der Kleider u. dergl. nur
ganz als Nebensache erscheint. Trotzdem wird man auch hier von einer
Berufstätigkeit reden können, sofern das in den Zimmern steckende
Betriebskapital unbedeutend ist und nicht fremde Arbeitskräfte verwendet
werden, sofern eine Frauensperson sich mit dem Vermieten abgibt und auf den
Ertrag dieser Tätigkeit für ihren Lebensunterhalt angewiesen ist... Hat man es
somit beim Zimmervermieten unter Umständen mit einer Berufsausübung im Sinne
des Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu tun, so ist klar, dass dann auch die Möbel, ohne
welche diese Berufsausübung nicht möglich ist, als unpfändbar zu behandeln
sind.» Diese dem Präjudiz in BGE 38 I S. 189 Erw. 3 = Sep.-Ausg. 15 S. 3 Erw.
3 zugrunde liegenden Entscheidungsgründe erscheinen auch auf den vorliegenden
Fall zutreffend und führen ohne weiteres zur Gutheissung der Beschwerde. Nach
dem Ergebnis der Erhebungen des Betreibungsamtes über die Familien- und
Erwerbsverhältnisse des Rekurrenten darf ohne Rückweisung an die Vorinstanz zu
weiteren Feststellungen angenommen werden, dass der Rekurrent und dessen
Ehefrau für ihren Lebensunterhalt angewiesen sind auf den Ertrag, den letztere
aus ihrer mit dem Vermieten eines Zimmers verbundenen Tätigkeit gewinnen kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Pfändung der Nummern 6. 7 und 8
aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 III 139
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 12. Oktober 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 III 139
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Bestätigung der Rechtsprechung, dass auch das blosse Vermieten möblierter Zimmer (im kleinen) einen...
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
SchKG: 92
BGE Register
38-I-187 • 57-III-139
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zimmer • familie • angewiesener • vorinstanz • schuldner • ehegatte • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • sorte • schuldbetreibungs- und konkursrecht • betreibungsamt • eigenschaft • bundesgericht • reinigung