S. 12 / Nr. 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 57 III 12

4. Entscheid vom 19. Januar 1931 S. Eidgenössische Zollverwaltung.

Regeste:
Gewahrsam und Parteirollen im Widerspruchsverfahren bezüglich einer
arrestierten Forderung, die von der Ehefrau des Arrestschuldners zu Eigentum
angesprochen wird (Erw. 1 und 2).
Gerichtsstand für die Klage, wenn der Gewahrsamsinhaber im Ausland wohnt (Erw.
2 am Ende).
Art. 106 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG.
Possession, et répartition des rôles dans le procès de revendication
concernant une créance séquestrée, qui est revendiquée par l'épouse du
débiteur (consid. 1 et 2).
For de l'action, lorsque le possesseur est domicilié à l'étranger (consid. 2
in fine).
Art. 106 sq. LP.
Possesso e distribuzione delle parti nella procedura di rivendicazione
relativa ad un credito sequestrato, sul quale la moglie del debitore fa valere
un diritto di proprietà (consid. 1 e 2).

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Foro dell'azione allorchè il possessore abita all'estero (consid. 2 in fine).
Art. 106 e seg. LEF.

A. - Die Rekurrentin erwirkte gegen ihren Schuldner Albert Mutter in Lörrach
bei der für Riehen zuständigen Behörde einen Arrest No. 105. Arrestiert wurde
eine Forderung von 6000 Fr., die nach der Behauptung der Rekurrentin dem
Schuldner gegen Paul Lüthy in Riehen zustehen sollte. Dem Betreibungsamt wurde
jedoch in der Folge ein schriftlicher Vertrag vom 19. März 1930 vorgelegt, den
die Ehefrau des Schuldners Mutter mit Lüthy abgeschlossen hatte und gemäss
welchem die arrestierte Forderung der Ehefrau Mutter zustand. Infolgedessen
setzte das Betreibungsamt der Rekurrentin Frist zur Klage auf Aberkennung des
Eigentumsanspruches der Frau Mutter an.
B. - Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit der Begründung, die
arrestierte Forderung sei mit Rücksicht auf den Auslandswohnsitz des
Gläubigers (Arrestschuldners) allerdings als am Wohnsitz des Drittschuldners
Lüthy gelegen zu betrachten; allein Lüthy sei kein Dritter im Sinn von Art.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG, der Eigentum oder Pfandrecht beanspruche, so dass gemäss Art. 107
vorzugehen sei. Die Fristansetzung gemäss Art. 109 hätte überdies die
unhaltbare Folge, dass die Rekurrentin im Ausland Klage führen müsste.
Mit Entscheid vom 20. November 1930 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde abgewiesen mit der Begründung: Da nicht behauptet werde, dass der
Vertrag zwischen Frau Mutter und Lüthy simuliert sei, müsse davon ausgegangen
werden, dass Frau Mutter wirklich den Gewahrsam an der arrestierten Forderung
habe, also Dritte im Sinn von Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG sei. Deswegen brauche die
Rekurrentin doch nicht im Ausland Klage zu führen; die Klage könne auch beim
Gericht des Betreibungsortes angehoben werden.
C. - Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig

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an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung des Antrages, die Frist zur
Klage gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG ansetzen zu lassen. In der Begründung wird u.a.
ausgeführt, dass nach baselstädtischem Zivilprozessrecht hinsichtlich einer
Forderung keine Klage am forum rei sitae möglich sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Als Inhaber des Gewahrsams an einer gepfändeten oder arrestierten
Forderung wird im Streitfall zwischen dem Pfändungs- oder Arrestschuldner und
dem Drittansprecher derjenige angesehen, welcher tatsächlich eher in der Lage
ist, über die Forderung zu verfügen. Handelt es sich um eine Forderung, für
welche ein Schuldschein ausgestellt wurde, so hat die im Schuldschein als
Gläubiger bezeichnete Person die bessere Verfügungsmacht, solange der Andere
sich nicht über eine ernstgemeinte Abtretung ausweist (BGE 38 I 769 = Sep.
Ausg. 15 S. 397). Gleich ist zu entscheiden, wenn sich die Forderung aus einem
vom Drittschuldner abgeschlossenen Vertrag herleitet: Hier erscheint als
Gewahrsamsinhaber die jeweilige vertragschliessende Partei.
Wird hievon ausgegangen, so hat die Vorinstanz, da bezüglich des Vertrages vom
19. März 1930 die Einrede der Simulation überhaupt nicht erhoben, geschweige
denn bewiesen worden ist, mit Recht angenommen, dass Frau Mutter Inhaberin des
Gewahrsam s an der arrestierten Forderung ist.
2.- Da es jedoch im vorliegenden Fall die Ehefrau des Arrestschuldners ist,
welche als Drittansprecherin auftritt, lässt sich die Frage, ob sie wirklich
Gewahrsamsinhaberin sei, nicht beantworten ohne eine Erörterung der Rechte,
welche nach dem einschlägigen ehelichen Güterrecht ihrem Ehemann, dem
Arrestschuldner, am Frauengut zustehen.
Über ihr eigenes Vermögen behält die Ehefrau die Verfügungsmacht

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nur unter dem Güterstand der Gütertrennung (vgl. BGE 39 I 178 = Sep. Ausg. 16
S. 60 und dortige Zitate), es wäre denn, dass man es mit Sondergut zu tun
hätte, wofür aber bei der hier in Frage stehenden Forderung keinerlei
Anhaltspunkte vorliegen. Die Rekurrentin hat indessen selbst nicht behauptet,
dass die Eheleute Mutter ihre güterrechtlichen Beziehungen vertraglich im Sinn
der Gütertrennung geregelt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie
unter dem gesetzlichen ordentlichen Güterstand leben. Da sie sodann in
Deutschland wohnhaft sind, kommen die Bestimmungen der §§ 1363 ff.,
insbesondere 1375 BGB in Betracht. Gemäss diesen Vorschriften umfasst das
Verwaltungsrecht, das dem Ehemann am Frauenvermögen zusteht, nicht auch das
Recht, über eingebrachtes Gut der Ehefrau ohne deren Zustimmung zu verfügen.
Und nicht nur das Recht, sondern auch die tatsächliche Möglichkeit, ohne
Zustimmung der Ehefrau über Frauengut zu verfügen, fehlt dem Ehemann dann,
wenn es sich um einen Vermögenswert handelt, der für jedermann als Bestandteil
des eingebrachten Frauengutes erkennbar ist, wie das namentlich zutrifft bei
einer Forderung, welche sich auf einen auf den Namen der Ehefrau gestellten
Schuldschein oder Vertrag stützt. In einem solchen Fall befinden sich die
beiden Ehegatten zum mindesten in dem Sinn in gleicher Lage, als sie nur
gemeinsam über die Forderung verfügen können. Der Ehefrau des Arrestschuldners
muss daher mindestens Mitgewahrsam zugestanden werden, was eine Fristansetzung
nicht nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
, sondern gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG erforderlich macht (vgl.
BGE 40 III 333).
Diese Lösung steht keineswegs in unverträglichem Widerspruch dazu, dass die
arrestierte Forderung bei der Beantwortung der Frage, welches die für die
Arrestierung zuständige Behörde sei, als in Riehen, dem Wohnort des
Drittschuldners, gelegen betrachtet wurde. Damit wurde nicht, wie die
Rekurrentin anzunehmen scheint, für das ganze anschliessende Verfahren
präjudiziert, dass der

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Gewahrsam nicht beim Arrestschuldner bezw. der Ansprecherin, sondern beim
Drittschuldner Lüthy liege. Vielmehr wollte mit dieser Abweichung von der
Regel, derzufolge eine Forderung als am Wohnsitz ihres Gläubigers gelegen
gilt, lediglich dem betreibenden Gläubiger ermöglicht werden, gegen seinen im
Ausland wohnhaften Schuldner am inländischen Wohnort des Drittschuldners
vorgehen zu können (vgl. BGE 31 I 200 = Sep. Ausg. 8 S. 59). Damit dieses Ziel
erreicht wird, ist aber nicht erforderlich, dass der im Ausland wohnende
Gläubiger der arrestierten Forderung auch noch der Beklagtenrolle verlustig
gehen müsse, auf welche ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt Anspruch
verschafft; es genügt, dass er sich in einem solchen Fall ausserhalb seines
Wohnsitzes einklagen lassen muss. Mit Recht hat nämlich die Vorinstanz
festgestellt, dass die Rekurrentin keineswegs gezwungen sei, im Ausland zu
klagen: Der Widerspruchsprozess ist Bestandteil des Betreibungsverfahrens. Es
erscheint nun als ausgeschlossen, dass sich das (schweizerische)
Betreibungsverfahren zum Teil im Ausland abspiele. Wohnt der Beklagte im
Widerspruchsprozess nicht in der Schweiz, so muss von Bundesrechts wegen ein
inländischer Gerichtsstand zur Verfügung stehen. Und zwar kommt hiefür, sofern
nicht nach kantonalem Prozessrecht eine andere Lösung eingreift, mangels
genügender sachlicher Beziehungen zu einem andern Ort nur der Gerichtsstand
des Betreibungsortes in Betracht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 57 III 12
Date : 01. Januar 1931
Published : 19. Januar 1931
Source : Bundesgericht
Status : 57 III 12
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Gewahrsam und Parteirollen im Widerspruchsverfahren bezüglich einer arrestierten Forderung, die von...


Legislation register
SchKG: 106  107  109
BGE-register
31-I-198 • 38-I-766 • 39-I-177 • 40-III-332 • 57-III-12
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
mother • debtor • question • riehen • estate brought in • spouse • time limit • prosecution office • lower instance • place of prosecution • component • property • debt enforcement • property rights • objection • decision • statement of reasons for the adjudication • defendant • forum rei sitae • debt enforcement and bankruptcy law
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