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BGE-57-II-583 - 1931-01-01 - BGE - Zivilrecht - Verjährungsunterbrechung zufolge Forderungsanerkennung (OR Art. 135 Ziff. 1).
S. 583 / Nr. 94 Obligationenrecht (d)

BGE 57 II 583

94. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1931 i. S.
Sennhauser u. Kons. gegen Halle.


Seite: 583
Regeste:
Verjährungsunterbrechung zufolge Forderungsanerkennung (OR Art. 135 Ziff. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 135  
  Die Verjährung wird unterbrochen:
1.   durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. [1]   durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
).

Die Anerkennung einer Forderung braucht, um gemäss Art. 135 Ziff. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 135  
  Die Verjährung wird unterbrochen:
1.   durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. [1]   durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR eine
die Verjährung unterbrechende Wirkung zu entfalten, nicht zu dem Zwecke
erfolgt zu sein, den Verpflichtungswillen zum Ausdruck zu bringen; vielmehr
genügt hiefür, dass der Schuldner ausdrücklich oder durch konkludente
Handlungen seiner Meinung Ausdruck gegeben hat, die Schuld bestehe noch (vgl.
v. TUHR OR II S. 614 f., OSER, Kommentar ZU Art. 135
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 135  
  Die Verjährung wird unterbrochen:
1.   durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. [1]   durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR Note 3 a S. 653; FICK,
Kommentar zu Art. 135
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 135  
  Die Verjährung wird unterbrochen:
1.   durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. [1]   durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR Note 10 S. 277, HAFNER, Kommentar zu Art. 154 a
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 135  
  Die Verjährung wird unterbrochen:
1.   durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. [1]   durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR
Note 1 b S. 64). Es bedarf also, entgegen der von Becker (in seinem Kommentar
zu Art. 135 Note II 1 S. 535) geäusserten Auffassung, keiner Willenserklärung,
d. h. keines Rechtsgeschäftes. Das ergibt sich unzweideutig aus dem Wortlaut
des Gesetzes selbst, das in Art. 135 Ziff. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 135  
  Die Verjährung wird unterbrochen:
1.   durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. [1]   durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR als Beispiele einer
Forderungsanerkennung («namentlich auch», «notamment», «in specie») aufführt:
«Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung», d. h.
Rechtshandlungen, deren Zweck in der Erfüllung oder Sicherstellung der bezügl.
Verbindlichkeit, nicht in deren Anerkennung besteht. Genügt somit zur
Unterbrechung der Verjährung auch eine blosse Wissenserklärung, so tritt diese
Wirkung aber auf alle Fälle nur ein, wenn aus der Äusserung des Schuldners
unzweideutig sich ergibt, dass er sich als rechtlich und nicht nur als
moralisch verpflichtet erachtet (vgl. auch BGE 23 S. 940 f.). In der Regel, d.
h. wenn eine auf einem normalen, den guten Sitten entsprechenden Schuldgrund
beruhende Forderung in Frage steht, wird dies, sofern aus dem Verhalten des
Schuldners nicht klar das Gegenteil hervorgeht, zu vermuten sein. Wo aber die
Klagbarkeit der bezügl.

Seite: 584
Forderung wegen Sittenwidrigkeit oder aus anderen Gründen zweifelhaft
erscheint, darf aus einer Anerkennungserklärung bezw. Äusserung in der Regel
nur auf das Zugeständnis einer moralischen Schuldpflicht geschlossen werden;
auf jeden Fall ist bei derartigen Verhältnissen, wenn auch nur die geringsten
Zweifel bestehen, die Annahme der Anerkennung einer rechtlichen Schuldpflicht
zu verneinen.
57 II 583 01. Januar 1931 23. Dezember 1931 Bundesgericht 57 II 583 BGE - Zivilrecht

Gegenstand Verjährungsunterbrechung zufolge Forderungsanerkennung (OR Art. 135 Ziff. 1).

Gesetzesregister
OR 135
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 135  
  Die Verjährung wird unterbrochen:
1.   durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. [1]   durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR 154 a
BGE Register