S. 472 / Nr. 76 Obligationenrecht (d)

BGE 57 II 472

76. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1931 i. S.
Ritter gegen Beglinger.

Regeste:
Unfall eines an einer elektrischen Starkstromleitung beschäftigten Monteurs
zufolge unerwarteter Stromeinschaltung. Haftung des Leiters des
stromempfangenden Werkes dafür, dass das stromliefernde Werk von den betr.
Arbeiten nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Grobe Fahrlässigkeit.


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Aus dem Tatbestand:
A. - Der Beklagte, Ingenieur Walter Ritter, bekleidete vom 1. März 1922 bis 1.
März 1924 die Stelle eines Direktors des Gas- und Elektrizitätswerkes Uster.
In dieser Eigenschaft erhielt er am 8. November 1923 vom Kreisbureau Oberland
in Wetzikon der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (E. K. Z.) eine vom 7.
gleichen Monats datierende Meldung (in Form einer Postkarte), dass wegen
vorzunehmender Arbeiten die Stromlieferung zum Elektrizitätswerk Uster
«Sonntag, den 11. November 1923 von ca. 13 1/4 Uhr bis ca. 14 Uhr»
unterbrochen werden müsse. Die Karte enthielt auf der Adress-Seite den
vorgedruckten Vermerk: «NB. Die E. K. Z. behalten sich für besonders dringende
Fälle Änderungen an den umstehend genannten Zeiten vor. Es dürfen daher auf
Grund vorliegender Anzeige allein keine Arbeiten an irgendwelchen Anlageteilen
in Hoch- und Niederspannung vorgenommen werden, ohne dass diese noch für sich
allein an Ort und Stelle abgeschaltet werden. Ist letzteres nicht möglich, so
hat besondere Verständigung mit dem Kreisbureau über die genauen und
verbindlichen Zeiten der Schaltungen stattzufinden. Die
E. K. Z. lehnen jede Verantwortung für Unfälle und Schaden ab, welche aus
Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift entstehen sollten». Der Beklagte
beschloss, diesen Stromunterbruch zu benützen, um einige Ausbesserungen in der
Mess- und in der Transformatorenstation des Elektrizitätswerkes Uster
vornehmen zu lassen, welche Arbeiten ohne Benachrichtigung und Verständigung
mit den Organen der E. K. Z. ausgeführt werden konnten, weil eine Abschaltung
der in Frage kommenden Anlageteile vor der Zuleitung des Stromes der E. K. Z.
(von Aathal her) im Werke selbst möglich war. Der Beklagte erteilte seinem
Chefmonteur Schnelli den Auftrag zu diesen Arbeiten am 10. November Mittags,
wobei er ihn von der Meldung der E. K. Z. betreffend den in

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Aussicht gestellten Stromunterbruch unterrichtete, ohne ihm jedoch die
betreffende Karte auszuhändigen oder vorzuweisen. Als er im Laufe des
Nachmittags die Anordnungen für diese Arbeiten nachprüfte, machte ihn Monteur
Pfister auf einen defekten Isolator im Blitzschutzraum der Messtation
aufmerksam. Er stieg deshalb mit Pfister in den genannten Raum hinauf und
ordnete nach Besichtigung des fraglichen Isolators an, dass dieser ebenfalls
am 11. November ausgewechselt werde. Hierauf begab er sich noch am gleichen
Abend zu seinem Chefmonteur Schnelli, um ihn von der Anordnung der fraglichen
Ergänzungsarbeit (der Auswechslung des Isolators) in Kenntnis zu setzen. Er
teilte ihm mit, dass er am 11. November abwesend sei und daher bei der
Ausführung der angeordneten Arbeiten nicht zugegen sein werde. Doch unterliess
er, ihn anzuweisen, die E. K. Z. von dieser Arbeit zu benachrichtigen, wie er
auch selber von einer solchen Verständigung Umgang nahm, obwohl nach Art. 7
der Vorschriften des Bundesrates betreffend Erstellung und Instandhaltung der
elektrischen Starkstromanlagen vom 14. Februar 1908 der Besitzer oder
Betriebsinhaber einer Starkstromanlage dann, wenn daran «Arbeiten ausgeführt
werden sollen,... bei welchen das die Arbeiten ausführende Personal...
gefährdet werden kann... die Betriebsinhaber der andern Anlagen rechtzeitig
von seinem Vorhaben in Kenntnis zu setzen» hat. Auch händigte er, wie dies
unter dem früheren Leiter des Werkes zu geschehen pflegte, dem Chefmonteur
kein Schaltprogramm aus.
In der Folge wurden dann am 11. November zur festgesetzten Zeit, Mittags 1
Uhr, in Abwesenheit des Beklagten die Arbeiten in Angriff genommen. Schnelli,
der diese leitete, nahm davon Umgang, vor Arbeitsbeginn die E. K. Z.
telephonisch hievon zu verständigen, weil er angenommen haben will, dies sei
bereits durch den Beklagten geschehen; auch unterliess er, die Erdung der
Leitung anzuordnen. Da der Grund für den Stromunterbruch

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früher als vorgesehen weggefallen und die E. K. Z. von den Arbeiten in Uster,
mangels Benachrichtigung, keine Kenntnis hatten, schalteten sie (im Unterwerk
Sack-Aathal) den Strom schon um 13.25 Uhr wieder ein. Dies bewirkte, dass der
mit der Auswechslung des fraglichen Isolators betraute Kläger, Rudolf
Beglinger, der in jenem Zeitpunkte die bezüglichen Arbeiten noch nicht völlig
beendet hatte, hievon getroffen und schwer verletzt wurde.
B. - Gestützt hierauf wurde eine Strafuntersuchung gegen den Beklagten
eingeleitet, auf Grund derer er vom Obergericht des Kantons Zürich am 8. Juni
1926 der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger
Amtspflichtverletzung schuldig erklärt und bedingt, mit fünf Jahren Probezeit,
zu einer Geldbusse von 500 Fr. verurteilt wurde.
C. - Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Ersatz des
ihm aus dem fraglichen Unfall entstandenen Schadens - soweit ihm dieser nicht
durch die SUVAL, bei der er versichert war, bereits vergütet wurde - im
Betrage von 27398 Fr. 40 nebst Zins und Kosten.
D. - Mit Urteil vom 26. November 1930 hat das Obergericht des Kantons Zürich
die Klage im Betrage von 3500 Fr. nebst 5% Zins seit 1. April 1930
gutgeheissen, im Mehrbetrage jedoch - teils zufolge konkurrierenden
Mitverschuldens des Chefmonteurs Schnelli - abgewiesen.
E. - Hiegegen hat der Beklagte am 29. Januar 1931 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1 - Der Unfall, der den heute streitigen Schaden zur Folge hatte, ist darauf
zurückzuführen, dass die E. K. Z. im Unterwerk Sack-Aathal den Strom
einschalteten

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in einem Momente, da der Kläger noch mit den Auswechslungsarbeiten am Isolator
im Blitzschutzraum beschäftigt war. Die Haftbarkeit des Beklagten hängt daher
davon ab, ob er für diese vorzeitige Einschaltung, die auf den Mangel einer
Verständigung der E. K. Z. von den in Uster vorgenommenen Arbeiten
zurückzuführen ist, verantwortlich erklärt werden muss. Der Beklagte hat vor
den Vorinstanzen zu seiner Entschuldigung geltend gemacht, er habe, als er den
Auftrag zur Auswechslung des Isolators erteilte, zufolge Unübersichtlichkeit
der Schaltanordnung nicht erkannt, dass dieser Isolator direkt an der
Zuleitung der E. K. Z. angeschlossen gewesen sei. Heute stellt er mit Recht
hierauf nicht mehr entscheidend ab; denn wenn wirklich dies der Grund gewesen
sein sollte, warum die Benachrichtigung der E. K. Z. unterblieb, so vermöchte
dies den Beklagten nicht zu entlasten, da er über die Schaltanordnungen in
seinem Werke orientiert sein musste. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt. dass die fragliche Anlage zwar etwas gedrängt
angeordnet sei, dass aber von Unübersichtlichkeit keine Rede sein könne;
insbesondere sei selbst für den Laien erkennbar, dass der fragliche Isolator
ausserhalb der Trennmesser liege. Daraus ergibt sich, dass dieser Umstand dem
Beklagten als Fachmann, wenn er bei der Prüfung der Anlage mit der nötigen
Sorgfalt vorgegangen wäre, nicht hätte entgehen können. Auch der vom Beklagten
erhobene Einwand, es hätte ein Stangenschalter vorhanden sein müssen, ist
nicht stichhaltig, da dieser Mangel ihm ja bekannt war und er, wenn darin eine
vermehrte Gefahrenquelle lag, gerade deshalb zu erhöhter Vorsicht verpflichtet
gewesen wäre. Die Unterlassung der Mitteilung an die E. K. Z. kann aber auch
nicht damit entschuldigt werden, dass die fraglichen Arbeiten zu einer Zeit in
Angriff genommen wurden, da der Strom von den E. K. Z. ohnehin ausgeschaltet
war. In der Meldekarte der E. K. Z. war nur von einer Zirka-Zeit

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die Rede, und zudem enthielt die Karte noch den ausdrücklichen,
unmissverständlichen Vermerk, dass auf Grund dieser Anzeige allein keine
Arbeiten an irgendwelchen Anlageteilen in Hoch- und Niederspannung vorgenommen
werden dürften, ohne dass diese noch für sich allein an Ort und Stelle
abgeschaltet werden; wo letzteres nicht möglich sei, habe besondere
Verständigung mit dem Kreisbureau über die genauen und verbindlichen Zeiten
der Schaltungen stattzufinden. Der Beklagte behauptet nun aber, diese
Benachrichtigung sei nicht seine Sache gewesen, sondern hätte vom Chefmonteur
Schnelli unmittelbar vor Beginn der fraglichen Arbeiten vorgenommen werden
sollen. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 7
der bundesrätlichen Vorschriften betreffend Erstellung und Instandhaltung der
elektrischen Starkstromanlagen vom 14. Februar 1908 und Art. 6 lit. b des
Verwaltungsreglementes für das Gas- und Elektrizitätswerk Uster vom 16. März
1918. Erstere schreibt vor, dass die fragliche Mitteilung vom
«Betriebsinhaber» der in Reparatur befindlichen Anlagen zu erlassen sei, und
letztere bezeichnet ausdrücklich den Direktor als diejenige Person, die «den
Verkehr zwischen den Werken» zu vermitteln hat. Der Beklagte hat in langen
Ausführungen darzutun versucht, dass nur eine vom Leiter der betreffenden
Arbeiten unmittelbar vor deren Beginn erlassene Mitteilung als geeignete und
wirksame Schutzmassnahme erachtet werden könne. Diese rein persönliche
Auffassung berechtigte ihn nun aber nicht, von der ihm ausdrücklich persönlich
vorgeschriebenen Mitteilung von sich aus abzusehen. Gerade der vorliegende
Unfall zeigt, dass es sich bei dieser Verständigung um eine Schutzmassnahme
von ausserordentlich weittragender Bedeutung handelt. Es war daher zweifellos
kein Zufall, wenn man ausdrücklich den Betriebsleiter mit deren Anordnung
betraute und diese nicht einfach untergeordneten Organen überliess. Es mag
angezeigt erscheinen, dass der Leiter der bezüglichen Arbeiten sich
unmittelbar vor Arbeitsbeginn

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mit dem betreffenden Werk in Verbindung setzt, um sich zu vergewissern, dass
die notwendigen Anordnungen (insbesondere Abschaltung und Erdung) getroffen
wurden. Allein diese weitere Vorsichtsmassnahme hebt die primäre
Mitteilungspflicht des Betriebsleiters, die die Grundlage für die von den
betreffenden Werken gegenseitig zu treffenden Schutzmassnahmen bildet, nicht
auf. Der Beklagte kann sich auch nicht etwa darauf berufen, dass man im
Elektrizitätswerk Uster bis anhin diese Verständigung mit den E. K. Z. in
solchen Fällen immer dem Chefmonteur überlassen habe. Aus den Akten ergibt
sich gegenteils, dass jeweils sogar schriftliche Programme ausgearbeitet
worden sind, wo jede der zu treffenden Massnahmen einzeln aufgeführt war. Der
Beklagte behauptet allerdings, dass bei plötzlichen Betriebsstörungen, wo eine
Reparatur sofort ausgeführt werden müsse, eine derartige schriftliche
Vorverständigung nicht möglich sei. Das wird nicht in Abrede gestellt werden
können; allein dies kann nicht dazu führen, dass sich in solchen Fällen der
Betriebsleiter um die zu treffenden Schutzmassnahmen überhaupt nicht zu
kümmern hat. Gerade dann, wenn zufolge Zeitmangels eine ruhige Vorbereitung
nicht möglich ist, erscheint es in erhöhtem Masse erforderlich, dass der
Betriebsleiter sich zwecks Anordnung der notwendigen Massnahmen selber mit dem
betreffenden Werk in Verbindung setze. Übrigens war, wie sich aus den Akten
ergibt, die Auswechslung des hier in Frage stehenden Isolators keineswegs
dringend. Der Beklagte hat nun aber nicht nur jeden derartigen Schritt
unterlassen, sondern er hat seinen Chefmonteur anlässlich der
Auftragserteilung nicht einmal darüber aufgeklärt, dass nach dieser Richtung
noch nichts vorgekehrt sei. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als er
Schnelli vorher von der beabsichtigten Stromabschaltung der E. K. Z. in
Kenntnis gesetzt hatte. Die Gefahr, dass Schnelli bei Stillschweigen des
Beklagten annehmen werde, es sei hierüber eine beidseitig verbindliche
Verständigung

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getroffen worden, lag daher klar am Tage, zumal als der Beklagte ihm die
Meldekarte der E. K. Z., aus der das Gegenteil ersichtlich war, nicht
vorgewiesen hatte. Der Beklagte konnte auch, nachdem er selber behauptet, die
fragliche Anlage sei unübersichtlich und daher geeignet, Irrtümer zu erwecken,
nicht annehmen, dass sein Untergebener ohne weiteres die Notwendigkeit einer
Benachrichtigung der E. K. Z. erkennen werde. Der Beklagte hat ferner noch
darzutun versucht, dass die Vereinbarung über die Schaltzeit allein ohnehin
keinen genügenden Schutz für das arbeitende Personal darstelle, vielmehr müsse
auch eine Verständigung über die vorzunehmende Erdung getroffen werden; denn
selbst nach Ausschaltung des Stromes könne eine Leitung, z. B. zufolge
Vorhandenseins statischer Elektrizität, gefährlich sein. Auch dieser Einwand
ist nicht stichhaltig. Es braucht hier auf die Frage der Zweckmässigkeit und
Notwendigkeit der Erdung, die - wie sich aus den bei den Akten liegenden
Gutachten ergibt - in Fachkreisen umstritten ist, nicht näher eingetreten zu
werden; denn einmal ist erwiesen, dass der vorliegend zu beurteilende Unfall
nicht darauf zurückzuführen ist, dass die ausgeschaltete Leitung aus
irgendeinem Grunde noch mit Elektrizität geladen war; sonst wäre der Kläger
schon bei der ersten Berührung der fraglichen Anlage und nicht erst, nachdem
die E. K. Z. den Strom wieder eingeschaltet hatten, verunfallt. Zudem liegt
auf der Hand, dass, falls die Erdung eine übliche Massnahme darstellen sollte,
auch diese von den E. K. Z. im Unterwerk Sack-Aathal vorgenommen worden wäre,
wenn der Beklagte sie, wie es seine Pflicht gewesen wäre, von der geplanten
Auswechslung des Isolators in Kenntnis gesetzt hätte. Auch diesbezüglich
könnte einer Verständigung durch den Chefmonteur unmittelbar vor Arbeitsbeginn
nur subsidiäre Bedeutung zukommen. Es mag schliesslich noch darauf hingewiesen
werden, dass die Abgrenzung der Pflichtenkreise der einzelnen Organe eines
Betriebes in der

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Hauptsache ohnehin eine Frage organisationstechnischer Natur darstellt, so
dass für das Bundesgericht ein Grund mehr dafür besteht, mit Bezug auf die
Mitteilungspflicht des Beklagten nicht vom Entscheide der Vorinstanz, der sich
nach dieser Richtung auf ein Gutachten des Starkstrominspektorates stützt,
abzuweichen.
2. - Aus all diesen Gründen ist somit erwiesen, dass den Beklagten ein für den
Unfall des Klägers kausales Verschulden trifft, da, wenn er pflichtgemäss die
E. K. Z. von der Auswechslung des Isolators in Kenntnis gesetzt hätte, diese
den Strom zweifellos nicht vor Beendigung dieser Arbeit eingeschaltet hätten.
Richtig ist allerdings, dass auch den Chefmonteur Schnelli ein Verschulden
trifft; allein dadurch wird der Beklagte - wie von der Vorinstanz zutreffend
ausgeführt worden ist - zum mindesten grundsätzlich, nicht entlastet. Von
einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges kann keine Rede sein. Da der
Kläger bei der SUVAL versichert war, besteht jedoch eine Haftpflicht des
Beklagten für den entstandenen Schaden gemäss Art. 129 KUVG nur, wenn seine
Unterlassung sich als grobe Fahrlässigkeit (Absicht kommt nicht in Frage)
erweist. Eine solche liegt dann vor, wenn unter Verletzung elementarster
Vorsichtsgebote nicht beachtet wurde, was jedem verständigen Menschen in
gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (vgl. auch
BGE 54 II S. 403). Diese Voraussetzungen sind aber hier erfüllt. Zwar ist
zuzugeben, dass der Unfall voraussichtlich nicht eingetreten wäre, wenn nicht
gleichzeitig auch Schnelli versagt hätte; auch kann nicht geleugnet werden,
dass die frühe Wiedereinschaltung des Stromes durch die E. K. Z., trotzdem ein
voraussichtlicher Unterbruch von zirka 3/4 Stunden gemeldet worden war, etwas
Aussergewöhnliches darstellt. Dies vermag indessen am Verschulden des
Beklagten nichts zu ändern. Ihm musste als Betriebsleiter bewusst sein, dass
eine derartige Arbeit im Blitzschutzzaum gefährlich war, und es ist ihm daher

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als grobes Verschulden anzurechnen, wenn er trotzdem die elementarste
Vorsichtsmassnahme einer Verständigung der
E. K. Z., deren Notwendigkeit jedermann in die Augen springt, unterlassen hat.
Auf Schnelli durfte er sich, abgesehen davon, dass er ihn auch gar nicht
entsprechend instruierte, schon deshalb nicht verlassen, weil er - wie aus den
Akten ersichtlich ist - wusste, dass dieser nicht zuverlässig war.
3...
4. - Ob es zutreffend war, den Beklagten im Hinblick auf das konkurrierende
Mitverschulden Schnellis nur für einen Viertel des eingetretenen Schadens
haften zu lassen, braucht, da der Kläger das Urteil der Vorinstanz nicht
anficht, nicht untersucht zu werden; denn, selbst wenn auch dieser Umstand
einen Abzug grundsätzlich rechtfertigen würde, so könnte jedenfalls von einer
noch weitergehenden Reduktion auf keinen Fall die Rede sein.
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Document : 57 II 472
Date : 01. Januar 1931
Published : 06. Oktober 1931
Source : Bundesgericht
Status : 57 II 472
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Unfall eines an einer elektrischen Starkstromleitung beschäftigten Monteurs zufolge unerwarteter...


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