S. 389 / Nr. 58 Familienrecht (d)

BGE 57 II 389

58. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1931 i. S. Meier und
Sautier & Cie. gegen Maxit.


Seite: 389
Regeste:
ZGB Art. 375, 940: Als bösgläubiger Besitzer verantwortlich ist auch, wer den
Besitz durch Rechtsgeschäft mit einem Entmündigten erlangt hat, wenn dessen
Bevormundung öffentlich bekannt gemacht worden ist.

A. - Der seit 1924 wegen lasterhaften Lebenswandels entmündigte Karl Fritschi
verpfändete im Oktober 1926 den Beklagten, nämlich der Bank Sautier & Cie und
nachgehend dem G. Meier-Kägi gegen Darlehen von 3700 bezw. 2000 Fr. ein
Personenautomobil, welches der Kläger Maxit im Sommer vorher dem Associé des
Fritschi, Trachsel, unter (sofort ins Register eingetragenem)
Eigentumsvorbehalt verkauft hatte. Im November 1926 tötete sich Fritschi, und
in der Folge anerkannte die Verwaltung des Konkurses seines Nachlasses die
Eigentumsansprache des Klägers am Automobil. Am 20. Januar 1927 verlangte der
Kläger von den beiden Beklagten unter Hinweis darauf, dass ihnen wegen der
Bevormundung Fritschis keinerlei Rechte am Automobil zustehen, Herausgabe
desselben, wozu die Beklagten jedoch nur gegen Befriedigung sich bereit
erklärten. Am 20. Juni 1927 vereinbarten der Kläger und Trachsel die Auflösung
des von letzterem nicht erfüllten Kaufvertrages. In der Folge erhob der Kläger
gegen die Beklagten Klage auf unbeschwerte Herausgabe, wogegen die Beklagten
Retentionsrecht einwendeten. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess am 22.
Juni 1928 die Klagen gut, und auf die von den Beklagten eingelegte Berufung
trat das Bundesgericht am 4. Oktober 1928 nicht ein. Hierauf holte der Kläger
das Automobil ab.
B. - Mit den vorliegenden Klagen verlangt der Kläger gestützt auf Art. 940
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 940 - 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
1    Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2    Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3    Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
ZGB
von den Beklagten solidarisch Bezahlung von 4400 Fr. nebst 5% Zins seit 3.
Januar 1929 (Tag der Klagerhebung).

Seite: 390
C. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 25. März 1931 die Klagen im
Betrage von 2735 Fr. 10 Cts. nebst Zins gutgeheissen, nämlich im Umfange der
von Ende Januar 1927 bis gegen Ende 1928 eingetretenen Verminderung des Wertes
des Automobils (2400 Fr.) und der Kosten der vorsorglichen Schätzungsexpertise
(255 Fr. 10 Cts. + 80. Fr.).
D. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung erklärt mit dem
Antrag auf Abweisung der Klagen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 19
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
und 410
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 410 - 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
1    Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
2    Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
ZGB schreiben vor, dass urteilsfähige unmündige oder
entmündigte Personen ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter weder
Verpflichtungen eingehen noch Rechte aufgeben können. Somit sind
Rechtsgeschäfte solcher Personen, wodurch sie Verpflichtungen eingehen oder
Rechte übertragen oder einräumen, unwirksam, sofern ihr gesetzlicher Vertreter
nicht entweder zum voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträglich das
Geschäft genehmigt (vgl. Art. 410
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 410 - 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
1    Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
2    Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
ZGB). Dieser Grundsatz erfährt nicht etwa
für sachenrechtliche Geschäfte eine Einschränkung durch die Vorschriften über
den Schutz des gutgläubigen Erwerbes von dinglichen Rechten, weil diese nur
die Wirkung der unbefugten Verfügung über fremde Sachen betreffen. Indessen
ist der Grundsatz der Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte handlungsunfähiger,
aber urteilsfähiger Personen nur zum Schutze von urteilsfähigen Unmündigen
strenge durchgeführt. «Ist ein Mündiger bevormundet», so bestimmt Art. 375
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
ZGB
vielmehr, dass die Bevormundung in einem amtlichen Blatte des Wohnsitzes und
der Heimat veröffentlicht werden muss und vor dieser Veröffentlichung
gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden kann. Hier erfährt also
jener Grundsatz die - von v. TUHR, Obligationenrecht S. 158,188,412 ausser
Acht gelassene - Einschränkung,

Seite: 391
dass die vom Entmündigten mit einem gutgläubigen Dritten geschlossenen
Rechtsgeschäfte auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sind,
mögen es dingliche oder obligatorische Geschäfte sein. Dass dies nur bis zur
Veröffentlichung der Bevormundung gilt, lässt sich nicht anders als so
erklären, dass nach der Veröffentlichung niemand mehr berechtigt ist, sich auf
das Nichtwissen um die Bevormundung zu berufen, weil das Gesetz davon ausgeht,
es dürfe von jedermann die Kenntnis dieser Veröffentlichung verlangt werden.
Denn wenn einmal die Rücksicht auf den guten Glauben im rechtsgeschäftlichen
Verkehr mit entmündigten Personen höher gewertet wird als der Schutz der
Entmündigten, so kann diese Rücksichtnahme nur aus dem Gesichtspunkt auf die
Zeit vor der Veröffentlichung der Bevormundung beschränkt werden, dass eben
durch die Veröffentlichung der gute Glaube Dritter zerstört werde. Hieraus
folgt, dass, wer von einem Entmündigten nach der Veröffentlichung der
Bevormundung eine Sache erhält, ohne dass der gesetzliche Vertreter zustimmt,
nicht geltend machen kann, er besitze sie in gutem Glauben, sondern sich so
behandeln lassen muss, als besitze er sie in bösem Glauben, also dem Art. 940
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 940 - 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
1    Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2    Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3    Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.

ZGB unterworfen ist.
Vorliegend hat der entmündigte Fritschi den Besitz am Automobil den Beklagten
zum Zwecke der Pfandbestellung übertragen. Als die Beklagten auf Herausgabe
des Automobils belangt wurden, haben sie nichts mehr aus der Pfandbestellung
herzuleiten versucht, was nur unter der Voraussetzung verständlich ist, dass
die Bevormundung seinerzeit richtig veröffentlicht worden war, weil ja
andernfalls die Unwirksamkeit der Pfandbestellung ihnen nicht hätte
entgegengehalten werden können. Insbesondere haben sie mit Recht nicht etwa
aus dem Gesichtspunkt am Pfandrechte festzuhalten versucht, dass das Automobil
gar nicht dem bevormundeten Fritschi, sondern einem Dritten, dem Kläger,
gehöre; denn der Pfandbestellung lag eine eigene Verpflichtung des Fritschi
zur Pfandbestellung

Seite: 392
zu Grunde, die nach Art. 19
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
, 410
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 410 - 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
1    Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
2    Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
ZGB unwirksam war, weshalb auch die zu deren
Erfüllung erfolgte Pfandbestellung nicht wirksam sein konnte (vgl. BGE 55 II
S. 302
), obgleich sie nicht die Aufgabe eines eigenen Rechtes des
Bevormundeten in sich schloss. Hieraus folgt nach dem Ausgeführten ohne
weiteres auch, dass die Beklagten sich so behandeln lassen müssen, als ob sie
das Automobil in bösem Glauben besessen hätten, und zwar von Anfang an. Diese
Folge konnte nicht etwa dadurch beseitigt werden, dass die Beklagten
nachträglich glaubten, Retentionsrechte in Anspruch nehmen zu dürfen, und
deswegen einen Prozess führten. Indessen begann die Ersatzpflicht der
Beklagten erst später, nämlich dadurch, dass sie das Automobil dem Kläger
vorenthielten, als er dessen Herausgabe verlangte (vgl. Art. 940 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 940 - 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
1    Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2    Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3    Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
ZGB).
Dass hier die Verantwortlichkeit der Beklagten aus bösgläubigem Besitz nicht
dem Bevormundeten selbst, sondern einem Dritten zugute kommt, erweckt keine
Bedenken; denn wenn die zum Schutze des Entmündigten aufgestellten
Vorschriften ausnahmsweise einmal zum Schutz eines Dritten ausschlagen, so
gibt dies keinen zureichenden Grund ab, um von ihrer Anwendung abzusehen. Dass
es der Kläger und niemand anders sei, der die Herausgabe des Automobils
verlangen könne, haben die Beklagten nie in Zweifel gezogen, weshalb Art. 940
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 940 - 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
1    Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2    Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3    Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
ZGB nicht Platz greift.
Aus diesen Gründen erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als
zutreffend, und zwar auch gegenüber dem Beklagten Meier-Kägi, der ja nie den
Standpunkt eingenommen hat, er mache keinerlei Ansprüche mehr am Automobil
geltend, und es könne seinetwegen an den Kläger herausgegeben werden. Die
Verurteilung zur Erstattung der Kosten der vorsorglichen Expertise wird durch
Art. 940
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 940 - 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
1    Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2    Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3    Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
ZGB ohne weiteres gedeckt, obwohl der Schaden nur auf weniger als die
Hälfte des behaupteten Betrages geschätzt wurde.

Seite: 393
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 25. März 1931 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 II 389
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 10. September 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 II 389
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : ZGB Art. 375, 940: Als bösgläubiger Besitzer verantwortlich ist auch, wer den Besitz durch...


Gesetzesregister
ZGB: 19 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
375 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
410 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 410 - 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
1    Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
2    Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
940
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 940 - 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
1    Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2    Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3    Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
BGE Register
55-II-302 • 57-II-389
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • automobil • guter glaube • gesetzliche vertretung • weiler • bundesgericht • retentionsrecht • zins • sachenrecht • beendigung • entscheid • rückerstattung • verurteilung • fremde sache • darlehen • wert • kenntnis • eigentumsvorbehalt • zweifel • tag
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