S. 424 / Nr. 65 Staatsverträge (d)

BGE 57 I 424

66. Urteil vom 4. Dezember 1931 i. S. Brüder Kronengold gegen Obergericht
Aargau.

Regeste:
Staatsvertrag mit Österreich vom 15. März 1027 über die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Säumnisurteil eines
österreichischen «Börsenschiedsgerichts». Natur dieser Gerichte und Stellung
des Sekretärs derselben. Beweiskraft einer vom letzteren ausgestellten
Bescheinigung über Art und Zeit der Zustellung der Ladung an die säumige
Partei (Art. 1 Ziff. 4 und Art. 4 Ziff. 3 des Staatsvertrages), sowie über die
Unterzeichnung eines Exemplars des die Schiedsabrede enthaltenden Kaufvertrags
durch den in der Schweiz wohnhaften Beklagten (Art. 5 in Verbindung mit Art. 1
Ziff. 1 und Art. 2 ebenda). Verweigerung der Vollstreckung wegen Verstosses
gegen die inländische öffentliche Ordnung (Art. 1 Ziff. 2 ebenda), weil das
Urteil dem Beklagten nicht durch Vermittlung einer Behörde oder doch durch das
Schiedsgericht selbst zugestellt, sondern lediglich privat durch den Kläger
zur Kenntnis gebracht worden sei? Erteilung der Rechtsöffnung durch das
Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren wegen Verletzung des
Staatsvertrags.


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A. - Die Rekurrenten Brüder Kronengold in Krakau betrieben mit Zahlungsbefehl
Nr. 7999 des Betreibungsamtes Lenzburg vom 10. Januar 1930 die Rekursbeklagte
Adolf Remund A.-G. in Lenzburg für zwei Beträge von 1044 Fr. 89 Cts. nebst 9%
Zinsen seit 26. März 1927 und 49 Fr. 80 Cts., Urteilssumme und Prozesskosten
laut Erkenntnis (Säumnisurteil) des Schiedsgerichtes der Börse für
landwirtschaftliche Produkte in Wien vom 20. Mai 1927. Die Rekursbeklagte
schlug Recht vor. Die darauf von den Rekurrenten, gestützt auf das
Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich vom 15. März 1927,
begehrte definitive Rechtsöffnung wurde zweitinstanzlich mit Entscheid des
aargauischen Obergerichtes vom 14. Juni 1930 verweigert. Auf staatsrechtliche
Beschwerde der heutigen Rekurrenten hob indessen das Bundesgericht durch
Urteil vom 4. Oktober 1930, auf das für den Tatbestand des Falles verwiesen
wird, diesen Entscheid wegen Verletzung des erwähnten Staatsvertrages auf. Es
stellte fest, dass die Urteilsvollstreckung nicht, wie das Obergericht es
angenommen, deshalb abgelehnt werden könne, weil der von den Rekurrenten
behaupteten Zustellung der Ladung vor Schiedsgericht durch das Bezirksgericht
Lenzburg das Vorverfahren nach § 101 der aargauischen ZPO nicht vorangegangen
sei (s. den analogen Fall BGE 56 I 532), dass aber die Betriebene gegen die
Rechtsöffnung ausserdem verschiedene andere Einwendungen erhoben habe, über
die noch zu befinden sein werde.
Am 28. April 1931 hat hierauf das Obergericht von Aargau nochmals in der Sache
geurteilt und das Rechtsöffnungsbegehren neuerdings unter Kostenfolge zu
Lasten der Rekurrenten für beide kantonalen Instanzen abgewiesen, mit der
Begründung:
1) Der Nachweis für die rechtzeitige Ladung der Rekursbeklagten vor
Schiedsgericht im Rechtshilfewege - Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages vom 15.
März 1927 - sei nicht erbracht. Die Rekurrenten hätten allerdings die

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Abschrift eines Postempfangsbekenntnisses vorgelegt, wonach die Rekursbeklagte
am 26. April 1927 bestätigt hätte, von der schweizerischen Post in der für die
Bestellung gerichtlicher Akte vorgesehenen Form eine Sendung des
Bezirksgerichtes Lenzburg folgenden Inhaltes erhalten zu haben: «Klage der
Brüder Kronengold in Krakau und Vorladung zur Tagsatzung vor Schiedsgericht
der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien auf 20. Mai 1927 vorm. 11
Uhr». Doch genüge diese Urkunde den Anforderungen von Art. 4 des
Staatsvertrages nicht, weil die Richtigkeit der in Frage stehenden Abschrift
darauf lediglich vom Schiedsgericht selbst bezw. dessen Sekretär, nicht von
einer dazu befähigten staatlichen Behörde bescheinigt sei. Der darunter
stehende Stempel des Bezirksgerichtes Leopoldstadt-Wien mit einer
unleserlichen Unterschrift könne mangels eines weiteren Zusatzes höchstens als
Beglaubigung der Unterschrift des Schiedsgerichtssekretärs, nicht auch des
Urkundeninhaltes gelten. Art. 4 Schlussabsatz des Vollstreckungsvertrages vom
15. März 1927 verweise aber für die Beglaubigung der hier erwähnten, vom
Vollstreckungskläger beizubringenden Urkunden auf den früheren Vertrag
zwischen den beiden Staaten vom 21. August 1916 (A. S. 43 S. 368). Wenn nach
Art. 1 des letzteren schweizerische und österreichische Urkunden im anderen
Vertragsstaat keiner weiteren Beglaubigung mehr bedürfen, falls sie von einem
Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder
Stempel des Gerichtes versehen seien, so könnten aber damit, wie der Eingang
des Vertrages und die anschliessende analoge Vorschrift des Art. 2 desselben
über Urkunden und Beglaubigungen gewisser höherer Verwaltungsbehörden zeige,
nur staatliche Gerichte, nicht blosse Schiedsgerichte gemeint sein, die
besonders benannt sein müssten, um als gleichgestellt erachtet zu werden. Es
hätte demnach auch die hier in Betracht kommende Bescheinigung (Abschrift), um
beweiskräftig zu sein, von einem staatlichen Gerichte ausgestellt oder

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doch beglaubigt werden müssen, nicht nur vom Schiedsgericht.
2) Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe und immer gehabt habe,
könnte die Vollstreckung für das streitige Urteil nur verlangt werden, wenn
eine ausdrückliche Unterwerfung der Beklagten unter die Zuständigkeit des
ausländischen (Schieds-) Gerichtes vorläge (Art. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 2 des Staatsvertrages vom 15. März 1927). Auch hiefür fehle ein
genügender Beweis. Die Kläger hätten freilich der Beklagten über die
fraglichen Kaufverträge Schlussbriefe zugesandt, die die Bestimmung
enthielten, dass in Streitfällen beide Teile sich dem Urteil des
Schiedsgerichts der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
unterwerfen. Allein die Beklagte habe von Anfang an mit Nichtwissen
bestritten, eine Ausfertigung dieser Schlussbriefe unterzeichnet zu haben. Das
Gegenteil sei nicht dargetan. Die vom Sekretär des Schiedsgerichtes am 8. Juni
1929 ausgestellte «Amtsbestätigung», wonach dem Schiedsgericht zur
Feststellung seiner Kompetenz vier von der Beklagten «ordnungsmässig
gefertigte» Schlussbriefe vom 4., 13. und 20. Dezember 1926 vorgelegen hätten,
habe aus den zu 1) angeführten Gründen, weil der Beglaubigung durch ein
staatliches Gericht oder eine andere dazu befähigte staatliche Behörde im
Sinne des Beglaubigungsvertrages von 1916 ermangelnd, keine Beweiskraft.
3) Nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten sei der Schiedsspruch ihr
lediglich von den Klägern privat zur Kenntnis gebracht worden. Eine amtliche
Zustellung desselben oder auch nur eine solche durch das Schiedsgericht habe
nicht stattgefunden. Nach § 95, 366 der aargauischen ZPO müssten aber alle
Verfügungen und Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel zulässig sei, mit
Einschluss der Schiedssprüche den Parteien vom Gericht (Schiedsgericht)
schriftlich zugestellt werden. Dazu gehörten nach aargauischem Prozessrecht
auch Säumnisurteile, indem die Säumnis einer Partei in erster

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Instanz ihr die sonst gegebenen Rechtsmittel gegen das Urteil nicht nehme. Da
es sich nach Natur und Zweck der angeführten Bestimmungen dabei um eine
zwingende Regelung handle, die als Bestandteil der inländischen öffentlichen
Ordnung angesehen werden müsse, wäre die Rechtsöffnung daher auch gestützt auf
Art. 1 Ziff. 2 des Vollstreckungsvertrages zu versagen, wonach die Anerkennung
einer Entscheidung nicht gefordert werden könne, wenn sie gegen die
öffentliche Ordnung des Vollstreckungsstaates verstiesse. Aus den Akten gehe
freilich nicht hervor, ob die Schiedssprüche des Schiedsgerichtes der Börse
für landwirtschaftliche Produkte in Wien noch mit einem Rechtsmittel
anfechtbar oder endgiltig seien. Mangels eines Nachweises für das Gegenteil
sei «anhand der hier geltenden Ordnung» (§ 367 der aargauischen ZPO) das
erstere anzunehmen. Die im Säumnisverfahren verurteilte Partei habe daher
nicht durch Unterlassung der gerichtlichen Urteilszustellung auch noch um den
Gebrauch eines solchen Rechtsmittels gebracht werden dürfen.
4) Dagegen sei die letzte Einwendung der Beklagten unbegründet. (Die Beklagte
hatte damit geltend gemacht, dass selbst im Falle der Unterzeichnung der
Schlussbriefe durch sie ein giltiger Schiedsvertrag nicht vorliegen würde,
weil der darin vorgesehene Ausschluss eines Ersatzes für die Kosten der
Vertretung vor Schiedsgericht wegen seiner Wirkungen für die auswärts
wohnhafte Partei unsittlich sei (Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR); die Anerkennung des
Schiedsspruches würde daher auch aus diesem Grunde gegen die schweizerische
öffentliche Ordnung verstossen, Art. 1 Ziff. 2 des Vollstreckungsvertrags.)
B. - Gegen diesen neuen Entscheid des Obergerichtes haben die Brüder
Kronengold wiederum die staatsrechtliche Beschwerde aus Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des Entscheides den Rekurrenten
die nachgesuchte Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kostenfolge für alle
Instanzen. Als Beschwerdegründe werden Verletzung des Vollstreckungsvertrages
mit Österreich

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vom 15. März 1927 und von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Rechtsverweigerung) geltend gemacht.
C. - Das Obergericht von Aargau und die Rekursbeklagte Adolf Remund A.-G.
haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Vernehmlassung der
Rekursbeklagten wird dabei, ausser den vom Obergericht geschützten
Einwendungen gegen die Rechtsöffnung, auch die weitere, im angefochtenen
Entscheid als unbegründet zurückgewiesene Einrede der Unsittlichkeit der
angerufenen Schiedsklausel (s. oben unter A 4) wieder aufgenommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Im angefochtenen Entscheide wird die Frage aufgeworfen, ob nicht das
Rechtsöffnungsbegehren infolge Ablaufes der Frist von Art. 88 Abs. 2
(richtiger, da die Schuldnerin der Konkursbetreibung unterliegt, Art. 159, 166
ebenda) für die Fortsetzung der Betreibung gegenstandslos geworden sei und
eine Entscheidung darüber sich deshalb, abgesehen vom Kostenpunkt, erübrige.
Darüber, ob die Betreibung Nr. 7999 des Betreibungsamtes Lenzburg vom 10.
Januar 1930 noch fortgesetzt werden kann oder ob dies wegen Fristverwirkung
ausgeschlossen ist, haben indessen das Betreibungsamt und, bei Beschwerde
gegen seine Verfügung, die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs
zu befinden, wenn einmal das Fortsetzungsbegehren gestellt sein wird. Der
Rechtsöffnungsrichter könnte die materielle Beurteilung eines bei ihm
gestellten Rechtsöffnungsgesuches aus dem angeführten Grunde höchstens
ablehnen, falls das Erlöschen der Betreibung, auf das es sich bezieht, infolge
Fristablaufes durchaus liquid wäre. Dies kann aber nicht gesagt werden.
Allerdings hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes es
abgelehnt, unter den Begriff der «Klageanhebung», durch welche die fragliche
Frist für die Dauer des Prozesses unterbrochen wird, auch die Stellung des
Rechtsöffnungsbegehrens einzubeziehen

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(BGE 33 I Nr. 142, und zustimmend JAEGER zu Art. 88 Nr. 10). Doch ist diese
Ansicht nicht unbestritten (s. dagegen REICHEL, Kommentar zu Art. 88 Nr. 5).
Sie ist zudem in dem angeführten Urteil wesentlich auf die praktische Erwägung
gestützt worden, dass ein solches Rechtsöffnungsverfahren, selbst wenn es sich
durch mehrere Instanzen ziehe, doch infolge Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG nur kurze Zeit in
Anspruch nehmen könne und dass daher kein Bedürfnis bestehe, es zur Vermeidung
eines unverschuldeten Rechtsverlustes für den Gläubiger von der Jahresfrist
des Art. 88 abzurechnen. Diese Erwägung, die zutreffen mag, wenn die
Rechtsöffnung auf Grund eines inländischen Urteils oder eines Forderungstitels
im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG verlangt wird, kann aber nicht ohne weiteres auch
auf den Fall übertragen werden, wo mit ihr die Vollstreckung eines
ausländischen Urteils auf Grund eines Staatsvertrages zwischen der Schweiz und
dem betreffenden fremden Staate über die gegenseitige Urteilsvollziehung
angestrebt wird. Die Frage der Gewährung der Vollstreckung hängt hier
regelmässig vertraglich von einer Reihe von Bedingungen ab, deren Zutreffen
nicht immer einfach festzustellen ist und selbst, wenn der Gläubiger die von
ihm nach dem Staatsvertrag vorzulegenden formellen Ausweise beibringt,
zweifelhaft bleiben kann, so dass darüber unter Umständen zeitraubende
Erhebungen nötig werden. Es kommt hinzu, dass alsdann neben der Anrufung der
kantonalen Rechtsöffnungsinstanzen gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung
die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 178 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
OG
gegeben ist, das über die Beachtung solcher Staatsverträge mit freier
Kognition und der Befugnis zu entsprechenden Beweiserhebungen (OG Art. 186) zu
wachen hat. Das von der Vorinstanz erörterte Bedenken vermag daher der
materiellen Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens und damit dem materiellen
Eintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen dessen Abweisung nicht
entgegenzustehen.

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2. - Durch das frühere Urteil des Bundesgerichtes in der vorliegenden Sache
vom 4. Oktober 1930 ist ausgesprochen worden, dass wenn wirklich der
Rekursbeklagten die Ladung zur Verhandlung vor Schiedsgericht auf 20. Mai 1927
am 26. April 1927 durch Vermittlung des Bezirksgerichtes Lenzburg mittelst der
Post übergeben worden ist, die besondere Voraussetzung von Art. 1 Ziff. 4 des
Staatsvertrages vom 15. März 1927 für die Vollstreckung von Säumnisurteilen -
Zustellung der den Prozess einleitenden Verfügung oder Ladung an die säumige
Partei im Rechtshilfewege - als erfüllt angesehen werden muss. Es ist ferner
zweifellos und wird denn auch von der Rekursbeklagten nicht in Zweifel
gezogen, dass alsdann die Ladung rechtzeitig im Sinne der angeführten
Vertragsvorschrift war, der Rekursbeklagten früh genug zukam, um ihr die
richtige Wahrung ihrer Interessen an der Verhandlung zu ermöglichen. Fraglich
kann somit nur sein, ob die von den Rekurrenten für die Tatsache jener
Zustellung vorgelegte Bescheinigung (Abschrift eines bezüglichen
Postempfangscheins) den Beweisanforderungen von Art. 4 des Staatsvertrages
genüge. Dies muss aber selbst dann bejaht werden, wenn man dem darauf
angebrachten Stempel des Bezirksgerichtes Leopoldstadt nebst Unterschrift
eines Beamten dieses Gerichtes nur den Wert der Beglaubigung der Unterschrift
des Schiedsgerichtssekretärs, nicht auch des Urkundeninhalts beimisst. Die
Auffassung des Obergerichtes, wonach die Bestätigung der Richtigkeit der
Abschrift durch das Schiedsgericht bezw. dessen Sekretär allein noch keine
Beglaubigung im Sinne von Art. 4 Schlussabsatz des Vollstreckungsvertrages zu
bilden vermöchte, wäre dann vielleicht richtig, wenn es sich um ein
gewöhnliches privates Schiedsgericht handelte und der Sekretär desselben
deshalb auch in dieser Stellung nur die Eigenschaft eines Privatmannes ohne
amtliche Beurkundungsbefugnisse hätte. Dem ist aber nicht so. Die sogenannten
Börsenschiedsgerichte sind in Österreich durch Gesetz, nämlich das
Börsengesetz und das EG zur

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ZPO geregelt. Es bestimmt die Organisation derselben, die Streitigkeiten, die
durch Schiedsabrede vor sie gebracht, und die Personen, welche die Funktionen
eines Schiedsrichters versehen können. Schon der einzelne Schiedsrichter
handelt bei Ausübung dieser Tätigkeit nicht als Privater, sondern befindet
sich in einer öffentlichen Stellung, wie daraus hervorgeht, dass er vor
Antritt seines Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes in Eid zu nehmen ist
(vgl. hiezu und zum Vorstehenden VON SCHRUTKA-RECHTENSTAMM Zivilprozessrecht
im Grundriss des österreichischen Rechtes 2. Aufl. S. 56). Massgebend ist,
dass jedenfalls der Sekretär des Schiedsgerichtes den Charakter eines Beamten
und damit einer öffentlichen Urkundsperson hat. Art. XV des EG zur
österreichischen ZPO bestimmt: «Zur gültigen Zusammensetzung eines jeden
Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, dass zu demselben ein Sekretär
zugezogen wird. Dieses Amt ist von Beamten der Börsenkammer zu versehen, die
zur Ausübung des Richteramts befähigt, von der Börsenkammer angestellt und vom
Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestätigt sind.
Der Sekretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den
Parteien die nötige Anleitung, überwacht das Zustellungswesen, besorgt die
notwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den
Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme teil und fertigt
die Erkenntnisse des Schiedsgerichtes aus.» Bei dieser Sachlage besteht aber
kein Grund, einer vom Sekretär eines derartigen Börsenschiedsgerichtes
ausgestellten Bescheinigung wie der vorliegenden, wenn sie sich auf die
Bezeugung und Beglaubigung mit seiner Amtstätigkeit zusammenhängender
Tatsachen bezieht, nicht dieselbe Beweiskraft beizumessen wie der vom
Gerichtsschreiber eines ordentlichen staatlichen Gerichts ausgestellten, d. h.
sie nicht ebenfalls als von einer Gerichtsstelle im Sinne des
Beglaubigungsvertrages von 1916 herrührend und darum einer

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weiteren Beglaubigung nicht mehr bedürfend anzuerkennen. Wenn das von den
Rekurrenten beigebrachte Zeugnis für die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des
Schiedsspruches nicht nur vom Schiedsgericht, sondern auch vom Bezirksgericht
Leopoldstadt ausgestellt und mit dessen Stempel versehen ist, so erklärt sich
dies unschwer aus Art. XIII des EG zur österreichischen ZPO, wonach die
Börsenschiedsgerichte nicht die Befugnis besitzen die Exekution ihrer
Schiedssprüche zu bewilligen, sowie aus Art. 5 Abs. 3 des
Vollstreckungsvertrages, wonach die in Frage stehende Bescheinigung bei
Schiedssprüchen für Österreich durch die Behörde erteilt werden muss, die in
diesem Staate zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung zuständig wäre, eine
Sondervorschrift, die für die hier streitige andere Bescheinigung des Art. 4
Ziff. 3 des Vertrages (über Art und Zeit der Zustellung der Ladung an die
nicht erschienene Partei) fehlt. Es lässt sich demnach daraus ein Argument
gegen die Beweiskraft des für die letztere Tatsache vorgelegten Zeugnisses,
auch wenn es nur vom Sekretär des Börsenschiedsgerichtes herrührt, nicht
herleiten.
3. - Es steht fest, dass die von den Rekurrenten der Rekursbeklagten über die
streitigen Kaufverträge übermittelten Schlussbriefe unter den
Vertragsbedingungen an sichtbarer Stelle und durch Fettdruck noch besonders
hervorgehoben auch die Klausel enthielten, dass Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis durch das Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche
Produkte in Wien zu entscheiden seien. Die Beklagte hat auch nicht in Abrede
gestellt, diese Klausel gekannt und sich mit ihr beim Vertragsschluss
mindestens stillschweigend einverstanden erklärt zu haben, sondern lediglich
und auch dies nur mit Nichtwissen bestritten, dass sie ihr Einverständnis
damit ausdrücklich durch Unterzeichnung der Schlussbriefe kundgegeben habe,
indem sie an der Rechtsöffnungsverhandlung erklärte, sich hieran nicht
entsinnen zu können. Solche Schlussbriefe würden vom Verkäufer dem Käufer
zugestellt und in der Regel vom letzteren nicht

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unterschrieben; sie gälten freilich als angenommen, wenn der Käufer keinen
Einwand erhebe; zu einer giltigen Schiedsabrede wäre aber nach dem
Vollstreckungsvertrage eine ausdrückliche Annahmerklärung, also die
unterzeichnete Rücksendung der Schlussbriefe durch die Rekursbeklagte nötig
gewesen. Indem das Obergericht das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines
hinlänglichen Beweises für die letztere Tatsache abwies, hat es sich dieser
Auslegung des Staatsvertrages angeschlossen. Es stützt sich dabei auf Art. 5
desselben, wonach die Erfordernisse der Art. 1-4 analog für die Anerkennung
und Vollstreckung der in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche
gelten sollen, und leitet daraus her, dass die Vollstreckung auch eines
österreichischen Schiedsspruches über persönliche Ansprüche gegen einen
Beklagten, der zur Zeit der Klageerhebung in der Schweiz wohnte, beim
Nichtzutreffen der Ausnahmen nach Art. 2 Ziff. 2-4 des Staatsvertrages nur
verlangt werden könne, wenn die Voraussetzung von Ziff. 1 ebenda vorliege, d.
h. wenn der Beklagte sich durch «ausdrückliche Vereinbarung» der Zuständigkeit
des österreichischen Schiedsgerichtes unterworfen hatte. Es mag dahingestellt
bleiben, ob diese Annahme zutrifft oder ob es nicht auch für das
Anwendungsgebiet des österreichisch-schweizerischen Vertrages (wie im
Verhältnis zu Deutschland, s. BGE 57 I S. 295) genügen müsse, dass nach der
Gesetzgebung, die auf die Schiedsabrede an sich nach den Grundsätzen des
internationalen Privat- und Prozessrechtes als anwendbar erscheint, ein
giltiger Schiedsvertrag vorlag. Ginge man hiervon aus, so könnte die
Vollstreckung hier auch ohne Unterzeichnung der Schlussbriefe durch die
Rekursbeklagte nicht unter Berufung auf Art. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
2 des Staatsvertrages versagt werden, sobald nach österreichischem Rechte als
dem Rechte des Staates, dem das Schiedsgericht angehörte (s. das erwähnte
Urteil), der Schiedsvertrag wirksam auch schon durch die stillschweigende
Annahme einer entsprechenden Klausel zustandekommen konnte

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(vgl. hierüber für die Börsenschiedsgerichte Art. XIV des EG zur
österreichischen ZPO). Für den heutigen Fall kommt darauf nichts an, weil nach
der von den Rekurrenten vorgelegten, durch den Sekretär des
Börsenschiedsgerichtes ausgestellten «Amtsbestätigung» angenommen werden muss,
dass die Rekursbeklagte sich nicht mit der widerspruchslosen Entgegennahme der
Schlussbriefe begnügt, sondern jeweilen eine Ausfertigung derselben mit ihrer
Unterschrift versehen («ordnungsmässig gefertigt») an die Rekurrenten
zurückgesandt hat, dass sie also deren Inhalt und damit auch die
Schiedsklausel durch ausdrückliche schriftliche Erklärung angenommen hat. Nach
dem, was oben über die Funktionen und die Stellung des erwähnten Beamten
ausgeführt worden ist, kann diesem Zeugnis die Beweiskraft ebensowenig mangels
einer weiteren Beglaubigung abgesprochen werden wie dem anderen auf die
Zustellung der Ladung zur schiedsgerichtlichen Verhandlung bezüglichen. Es
besteht auch umsoweniger Anlass an seiner materiellen Richtigkeit zu zweifeln
und darüber weitere Erhebungen anzuordnen, soweit dies gegenüber einer solchen
Bescheinigung überhaupt zulässig sein sollte, als die Rekursbeklagte selbst
die darin bezeugte Tatsache nicht bestimmt zu bestreiten gewagt, sondern nur
erklärt hat sich daran nicht erinnern zu können.
4. - Die weitere Bestimmung von Art. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages, wonach die
Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung verweigert werden kann, wenn
sie gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstiesse, in dem die
Entscheidung geltend gemacht wird, bezieht sich auf den Inhalt der
Entscheidung (vgl. die Fassung in Art. 4 Abs. 1 des Vertrages mit Deutschland:
«wenn durch die Entscheidung ein Rechtsverhältnis zur Verwirklichung gelangen
soll, dem im Gebiet des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, aus
Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Giltigkeit,
Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt ist»).

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Es ist sehr fraglich, ob sie auch auf Mängel des Verfahrens vor dem
urteilenden ausländischen Gericht bezogen werden könne, die jenem an den
Vorschriften der inländischen Rechtsordnung gemessen anhaften würden (vgl.
dagegen die Botschaft des Bundesrates zum Vertrage, BBl. 1927 I 374). Auch
wenn man diese Möglichkeit nicht schlechthin ausschliessen will, so kann
darunter aber doch jedenfalls die hier gerügte Unterlassung, nämlich das
Unterbleiben einer amtlichen schriftlichen Zustellung des Schiedsspruches an
die Rekursbeklagte durch Vermittlung einer staatlichen Behörde oder durch das
Schiedsgericht selbst nicht fallen. Soweit die vertragsschliessenden Staaten
es für erforderlich hielten zu verhüten, dass die Vollstreckung für einen
Anspruch gewährt werden müsse, dem gegenüber der Beklagte keine genügende
Gelegenheit hatte sich zu verteidigen, haben sie dieser Gefahr vorgebeugt,
indem sie in Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages bei Säumnisurteilen den Beweis
der rechtzeitigen Zustellung der Ladung an die säumige Partei verlangten.
Hätte man daneben auch die Möglichkeit vorbehalten wollen, die Vollstreckung
aus dem anderen Grunde mangelnder Urteilszustellung zu verweigern, unabhängig
davon inwiefern nach dem Rechte des Urteilsstaates eine solche erforderlich
war, so wäre dies offenbar in gleicher Weise ausdrücklich bestimmt worden.
Gegen die Zulassung einer solchen Einwendung spricht überdies auch Art. 1
Ziff. 3 des Vertrages, der hinsichtlich der formellen Anforderungen, denen die
zu vollstreckende Entscheidung, abgesehen vom Erfordernis der Ziff. 4 für
Säumnisurteile, genügen muss, lediglich fordert, dass sie nach dem Rechte des
Staates, wo sie gefällt wurde, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erlangt
habe. Nachdem der Vertrag so darauf verzichtet hat, über die zur Erfüllung der
letzteren Eigenschaft notwendigen Voraussetzungen selbst bestimmte
Vorschriften aufzustellen, und dafür einfach auf das Landesrecht des
Urteilsstaates verweist, geht es aber nicht

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an, solche Voraussetzungen auf dem Umwege über Art. 1 Ziff. 2 einzuführen,
weil nach dem internen Rechte des Vollstreckungsstaates die betreffenden
Handlungen zum Zustandekommen eines vollstreckbaren Urteils als zwingend
notwendig erschienen. In Frage könnte demnach höchstens kommen, ob die
unterlassene Zustellung nicht schon nach österreichischem Recht, der
Gesetzgebung des Urteilsstaates, auf die es in dieser Beziehung nach Art. 1
Ziff. 3 des Staatsvertrages ankommt, für den Eintritt der Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit erforderlich gewesen wäre. Dieser Einwand, der auf eine
Bestreitung der inhaltlichen Richtigkeit des von der staatsvertraglich
zuständigen österreichischen Behörde (dem Vollstreckungsgericht) ausgestellten
Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitszeugnisses hinauslaufen würde und für den
daher auch die beklagte Partei beweispflichtig wäre, wird aber nicht erhoben.
Die Notwendigkeit des Zustellungsaktes wird vielmehr ausschliesslich auf das
interne schweizerische Recht gestützt, aus dem sich diese Forderung als Gebot
der öffentlichen Ordnung ergebe.
5. - Die Einwendung der Unsittlichkeit und daraus folgenden materiellen
Unverbindlichkeit der streitigen Schiedsklausel wegen des darin vereinbarten
Ausschlusses eines Ersatzes für die Vertretungskosten vor Schiedsgericht bei
Streitigkeiten über blosse Qualitätsdifferenzen, der dem Ausländer praktisch
die Verfolgung von Mängelansprüchen unmöglich mache, wenn es sich nicht um
sehr hohe Summen handle, ist bereits vom Obergericht als unbegründet
zurückgewiesen worden. Es genügt auf seine zutreffenden Ausführungen zu diesem
Punkte zu verweisen.
6. - Nachdem im übrigen die Gründe, aus denen das Obergericht die
Rechtsöffnung verweigert hat, vor dem Staatsvertrag nicht standhalten, ist die
Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Andere
Einwendungen sind von der Rekursbeklagten gegen die begehrte
Urteilsvollstreckung nicht erhoben

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worden und es sind auch sonst keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sie wegen
Fehlens einer staatsvertraglichen Vollstreckungsvoraussetzung von Amtes wegen
(Art. 1 Schlussabsatz des Vertrages) trotz Vorliegens der durch Art. 4 und 5
Abs. 3 geforderten Ausweise verweigert werden könnte. Es rechtfertigt sich
daher nicht bloss die Sache zur nochmaligen Beurteilung an die kantonale
Instanz zurückzuweisen, sondern den Rekurrenten nach ihrem Antrage die
nachgesuchte Rechtsöffnung direkt zuzusprechen, wie es auch bei den
Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV oder einer konkordatsmässigen
Vollstreckungsverpflichtung bei liquider Rechtslage zu geschehen pflegt (vgl.
die Urteile BGE 42 I 101; 51 I 446 E. 4; 54 181, die auf den Fall eines
staatsvertraglichen Vollstreckungsanspruches analog zutreffen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1931 den
Rekurrenten die definitive Rechtsöffnung erteilt für 1004 Fr. 89 Cts. nebst
Zinsen zu 9% seit 26. März 1927 und 45 Fr. 80 Cts. nebst Zins zu 5% seit 20.
Mai 1927.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 57 I 424
Date : 01. Januar 1931
Published : 04. Dezember 1931
Source : Bundesgericht
Status : 57 I 424
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Staatsvertrag mit Österreich vom 15. März 1027 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher...


Legislation register
BV: 4  61
OG: 178
OR: 20
SchKG: 82  84
BGE-register
42-I-99 • 51-I-436 • 56-I-532 • 57-I-295 • 57-I-424
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
treaty • defendant • attestation • aargau • certification • federal court • correctness • hamlet • objection • signature • authenticity • question • appeal relating to public law • remedies • stamp • authorization • prosecution office • intermediary • knowledge • copy
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BBl
1927/I/374