S. 415 / Nr. 64 Doppelbesteuerung (d)

BGE 57 I 415

64. Urteil vom 18. Dezember 1931 i. S. Weibel gegen Bern und Zürich.


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Regeste:
Steuerdomizil des unselbständig Erwerbenden am zivilrechtlichen Wohnsitz.
Steuerpflichtiger, der an einem Orte eine feste Stellung bekleidet und in der
Woche wohnt, während die Ehefrau (zusammen mit einem mehrjährigen Sohne) an
einem anderen Orte zurückgeblieben ist, wo auch der Ehemann im gemeinsamen
Haushalt regelmässig die Sonntage verbringt. Welcher Ort ist als der Wohnsitz
anzusehen? - Teilung der Steuerhoheit zwischen dem Wohnsitzkanton und dem
Kanton der Familienniederlassung? Voraussetzungen.

A. - Der Rekurrent Johann Weibel ist am 1. Februar 1930 von Nidau nach Zürich
übergesiedelt, um die Stelle eines Zentralverwalters der Schweizerischen
Krankenkasse Helvetia zu versehen, deren Sitz und Zentralverwaltung sich in
Zürich befinden. Er erwirkte hier im Februar 1930 die Niederlassung und
bezahlte für 1930 und 1931 die Einkommenssteuer an Staat und Gemeinde. In
Nidau blieben in eigenem Hause die Ehefrau und ein volljähriger, an
Tuberkulose erkrankter Sohn zurück. Für 1930 wurde der Rekurrent im Kanton
Bern nicht zur Einkommenssteuer herangezogen, weil er in dem für die
Veranlagung massgebenden Vorjahre 1929 kein Einkommen hatte. Dagegen wurde er
für das Jahr 1931 Ende Juli zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und,
nachdem er diese wegen Fehlens der Steuerpflicht im

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Kanton Bern verweigert hatte, durch Verfügung der Bezirkssteuerkommission
Seeland «nach Ermessen» für ein steuerpflichtiges Einkommen 1. Klasse (aus
Erwerb) von 10000 Fr. eingeschätzt. Die Verfügung ist dem Rekurrenten am 27
August 1931 durch die Post zugestellt worden.
B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. September 1931 hat Johann
Weibel, gestützt auf Art. 46 II BV, beim Bundesgericht die Anträge gestellt:
1) die erwähnte Besteuerung pro 1931 im Kanton Bern für Erwerbseinkommen sei
aufzuheben, eventuell,
2) das Bundesgericht möge bestimmen, welcher Kanton, Zürich oder Bern, pro
1931 zur Besteuerung des Erwerbseinkommens des Rekurrenten berechtigt sei,
3) im Falle der Berechtigung des Kantons Bern habe Zürich die bereits
erhobenen Steuern zurückzuerstatten und andererseits Bern eine neue, den
tatsächlichen Einkommensverhältnissen entsprechende Veranlagung vorzunehmen.
In der Begründung der Beschwerde wird bemerkt, dass der Rekurrent allerdings
für seine Liegenschaft in Nidau dort steuerpflichtig bleibe, die wegen der
Pflege des kranken Sohnes noch von der Ehefrau bewohnt und nachher veräussert
werde. Diese Besteuerung sei denn auch nicht streitig. Ausser der Ehefrau
folge dem Rekurrenten niemand im Wohnsitz, so dass es sich nicht um einen
Familienwohnsitz handle. Eigenes Einkommen habe die Ehefrau nicht.
C. - Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt in der Beschwerdeantwort,
die Beschwerde abzuweisen, soweit sie gegen diesen Kanton gerichtet ist,
eventuell zu entscheiden, nach welchen Grundsätzen eine Steuerteilung zwischen
den beiden Kantonen stattzufinden habe. Bis in die letzte Zeit sei der
Rekurrent jede Woche über den Sonntag zu seiner Familie nach Nidau
zurückgekehrt; erst seit kurzer Zeit erfolgten diese «Besuche» nur mehr
regelmässig alle 14 Tage. Der Mittelpunkt der persönlichen Beziehungen des
Rekurrenten befinde sich daher jetzt noch in Nidau. Zum mindesten müsse
angenommen werden,

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dass der Wohnsitz hier bis Ende Juli 1931 gedauert habe, d. h. solange als der
Rekurrent noch alle Sonntage in Nidau verbracht habe. Für den Rest des Jahres
hätte dann eine Steuerteilung einzutreten, da die Tatsache der Beibehaltung
der Familienwohnung in Nidau durch Frau Weibel im Sinne eines geteilten
Familienwohnsitzes gewürdigt werden müsste.
Der Gemeinderat von Nidau bestätigt auf Grund selbstgemachter Beobachtungen
und eingezogener Erkundigungen, dass der Rekurrent in der ersten Zeit seines
Aufenthaltes in Zürich regelmässig vom Samstagabend bis Sonntagabend in Nidau
gewesen sei; in der letzten Zeit sei er ziemlich regelmässig alle 14 Tage vom
Samstagabend bis Sonntagabend da. Der 1903 geborene Sohn, von Beruf
Maschinentechniker, habe letztes Jahr eine Kur in Leysin gemacht, sei zwar
noch nicht ganz hergestellt, aber doch nicht mehr pflegebedürftig. Die
Gemeinde halte grundsätzlich am ausschliesslichen Steueranspruch gegenüber
Zürich fest, könnte sich aber auch mit einer Steuerteilung einverstanden
erklären.
D. - Der Antrag des Regierungsrates von Zürich geht dahin, es sei die
Steuerberechtigung ausschliesslich dem Kanton Zürich, eventuell bis Ende
September 1931 den beiden Kantonen je zur Hälfte und von da an Zürich allein
zuzusprechen.
E. - Bei Abgabe der Steuererklärung in Zürich für 1930 bemerkte der Rekurrent
in einem Begleitschreiben vom 13. September 1930: «Der Unterzeichnete hat in
Nidau eine eigene Liegenschaft und bezahlt daselbst die Abgaben hiefür. Dieses
Umstandes wegen wohne ich in Zürich als Pensionär (Kost und Zimmer) und in
Nidau in eigenem Logis als Eigentümer. Meine Frau wohnt beständig in Nidau.
Ich gehe regelmässig am Samstag über Sonntag dahin. Dadurch entstehen doppelte
Unterhaltungskosten...»
Am 13. März 1931, bei Vornahme der Veranlagung für 1930, Protokollierte der
zürcherische Steuerkommissär

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als Angabe des Rekurrenten, dass dieser «mindestens alle 3-4 Wochen nach Nidau
gehe».
Und am 22. Oktober 1931, nach Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde,
machte der Rekurrent dem zürcherischen kantonalen Steueramt folgende Angaben:
seine Kinder seien alle erwachsen, selbständig und «mit Ausnahme eines Sohnes,
der im elterlichen Hause in Nidau lebt, verheiratet. Dieser Sohn leidet an
Lungentuberkulose. Seit September 1930 ist er zur Pflege zu Hause. Zu diesem
Zwecke bleibt die Mutter in Nidau zurück. Am 1. Oktober 1931 wurde er als
geheilt entlassen und wohnt in Langenthal. Über Sonntag ist er bei der Mutter
in Nidau. Ich will die Liegenschaft verkaufen, zögerte aber wegen der
Krankheit des Sohnes. Ich nahm die Frau auch deshalb bisher nicht nach Zürich,
weil neben dem kranken Sohne bis 1. Mai 1930 (soll heissen 1931) noch eine
ledige Tochter bei der Mutter wohnte. Ich suche jetzt in Zürich eine Wohnung
für die Frau und mich auf den 15. November oder 1. Dezember.» Dem Mieter in
Nidau sei mit Rücksicht auf den beabsichtigten Hausverkauf auf den 31. März
1931 gekündigt worden und es stehe die betreffende Wohnung seither leer. Im
Jahre 1931 sei der Rekurrent nur ganz unregelmässig über den Sonntag nach
Nidau gegangen, zuweilen allerdings zwei Mal im gleichen Monat, oft aber auch
mit Unterbrüchen von 4 Wochen.
Auf Fragen des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters hat der Rekurrent am
26. November 1931 noch geantwortet: infolge seiner in Nidau bekannten
Verkaufsabsicht hätten sich seit Frühjahr 1931 verschiedene Interessenten für
das Haus gemeldet, mit denen er noch in Unterhandlungen stehe. Eine
Ausschreibung der Liegenschaft zum Verkaufe sei bisher nicht erfolgt. Sie
werde stattfinden, wenn die hängigen Verhandlungen zu keinem Abschluss führen
sollten. In Zürich habe sich der Rekurrent, sobald dem Sohne die Aufnahme der
Arbeit vom Arzte wieder gestattet worden sei, nach einer

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Wohnung für sich und seine Frau umgesehen. Doch sei es ihm trotz angestrengter
Bemühungen (für die zwei schriftliche Zeugnisse vorgelegt werden), bis jetzt
nicht gelungen, etwas Passendes zu finden. Sobald dies der Fall sei, werde die
Frau ebenfalls nach Zürich übersiedeln.
F. - Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem von diesem Schreiben und der
Beschwerdeantwort des Regierungsrates von Zürich Kenntnis gegeben worden ist,
hat erklärt, an seinen Angaben über die Häufigkeit der Besuche des Rekurrenten
in Nidau festzuhalten. Nach den eigenen Anbringen des Rekurrenten habe sich
dieser erst in letzter Zeit nach einer Wohnung in Zürich umgesehen, vermutlich
um ein Indiz für die Umzugsabsicht nachweisen zu können. Das (vorgelegte)
Kündigungsschreiben an den Mieter in Nidau nehme nicht Bezug auf den
Hausverkauf, was doch geschehen wäre, wenn ein solcher wirklich geplant
gewesen wäre. Die Krankheit des Sohnes hätte kein Hindernis für den Umzug nach
Zürich gebildet, da der Sohn nach der Rückkehr von Leysin ebensogut in Zürich
hätte gepflegt werden können wie in Nidau. Auch die Rücksicht auf die Tochter
habe dafür offenbar keine entscheidende Rolle spielen können. Dies umsomehr,
als dieselbe tatsächlich schon einige Monate vor ihrer Verheiratung, die erst
am 19. August 1931 stattgefunden habe, weggezogen sei. Im Gegenteil spreche
der Umstand, dass sie bis Ende April 1931 ebenfalls noch in der
Familiengemeinschaft in Nidau gelebt habe, dafür, dass dieser Ort auch nach
dem Antritt der Zürcher Stelle der wahre Mittelpunkt der Beziehungen des
Rekurrenten geblieben sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Als Verwalter (Leiter) eines fremden Unternehmens, zu dem er in einem
Anstellungsverhältnis steht, gehört der Rekurrent zu den unselbständig
erwerbenden Personen im Sinne der bundesrechtlichen Praxis über das Verbot der
Doppelbesteuerung. Er hat daher sein Erwerbseinkommen (wie allfälliges
bewegliches Vermögen und den

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Ertrag daraus) an seinem zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB zu
versteuern, wobei neben dem hier gegebenen Hauptsteuerdomizil unter Umständen
ein - sekundäres Steuerdomizil der Familienniederlassung in Betracht fallen
kann. Als zivilrechtlicher Wohnsitz des Rekurrenten für die streitige
Steuerperiode muss aber Zürich und nicht Nidau gelten. Dort befindet er sich
seit 1. Februar 1930 in einer festen Berufsstellung und wohnt er infolgedessen
während der Woche. Daneben stand er allerdings auch noch in Beziehungen zu
seinem früheren Wohnorte Nidau, insofern als seine Frau - seit Herbst 1930 bis
Ende September 1931 zusammen mit einem mehrjährigen Sohne - hier wohnen blieb
und Haushalt führte und als auch er selbst über den Sonntag hierhin
zurückkehrte, anfangs und angeblich auch noch während eines Teiles des Jahres
1931 regelmässig, später wenigstens 1-2 mal im Monat. Dies genügt indessen
unter den vorliegenden Umständen nicht, um ihn immer noch als hier domiziliert
anzusehen. Für die Bestimmung des Wohnsitzes einer Person, die einen solchen
selbständig begründen kann und darin nicht etwa vom Willen eines anderen
abhängt (ZGB Art. 25), kommt es in erster Linie auf ihr eigenes Verhalten und
ihre eigenen Zustände und nicht auf die Verhältnisse der Familie an. Auch von
diesem Standpunkte aus ist freilich die Tatsache, dass die Familie ihrem
Haupte nicht an den Ort seiner Berufstätigkeit gefolgt, sondern an einem
anderen Orte zurückgeblieben ist, für die Lösung der Wohnsitzfrage nicht ohne
Bedeutung. Sie kann, wenn auch der Ehemann, Familienvater hier regelmässig
seine arbeitsfreien Tage im Familienkreise zubringt, unter Umständen, falls
nicht andere Tatsachen entgegenstehen, dazu führen, seine Beziehungen zu
diesem Orte nach wie vor als die stärkeren, engeren zu betrachten als
diejenigen zum Orte der Berufsausübung und dort demnach trotz der Abwesenheit
während der Woche den wirklichen Mittelpunkt seiner Interessen, den Wohnsitz
im Sinne von Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB zu erblicken. Allein diese

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Betrachtungsweise, die häufig zutreffen mag und von der sich denn auch das
Bundesgericht in zahlreichen Urteilen hat leiten lassen, die derartige
Tatbestände betrafen, kann doch nicht allgemeine Giltigkeit beanspruchen. Sie
ist dann nicht mehr berechtigt, wenn die besondere Berufsstellung des
Steuerpflichtigen derart ist, dass dadurch Beziehungen zum Orte ihrer Ausübung
begründet werden, die diejenigen zum Orte der Familienniederlassung an
Bedeutung und Intensität überwiegen. Mit einem solchen Falle hat man es hier
zu tun. Der Rekurrent ist nach Zürich berufen werden, um hier die zentrale
Verwaltung, Leitung eines ausgedehnten Betriebes zu übernehmen, ihm als
Vorgesetzter vorzustehen. Eine solche Tätigkeit ergreift aber die ganze
Persönlichkeit in intensiver Weise und schafft einen starken Zusammenhang mit
dem Orte, wo der Betrieb lokalisiert ist und die Tätigkeit sich entfaltet und
wo die betreffende Person mit Rücksicht auf ihre Wirksamkeit wohnt und wohnen
muss, anders als blosse manuelle oder mehr untergeordnete kaufmännische
Verrichtungen, mit denen keine derartige tiefgehende örtliche Bindung
verbunden ist. Das Bundesgericht ist denn auch aus solchen Überlegungen
bereits in dem vom Kanton Zürich angerufenen Urteile vom 18. November 1922 in
Sachen Schläpfer (Direktors der schweiz. Kohlenzentrale in Basel) dazu
gekommen, als zivilrechtlichen Wohnsitz des Rekurrenten Basel anzusehen, wo er
diese Stellung bekleidete und regelmässig wohnte, und nicht Zürich, wo die
Familie zurückgeblieben war und Haushalt führte und der Rekurrent bei ihr
seine arbeitsfreie Zeit, die Sonntage, soweit er geschäftlich von Basel
abkommen konnte, und die Ferien verbrachte. Mag schon die Stellung des
heutigen Rekurrenten nicht so bedeutend sein wie diejenige Schläpfers, so
begründet sie doch andererseits insofern eine noch stärkere Verbindung mit dem
Arbeitsort, als das Anstellungsverhältnis nicht bloss auf eine wenn schon
längere, so doch zum voraus beschränkte Zeit berechnet ist, wie es bei der
schweiz. Kohlenzentrale

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der Fall war. Wenn damals Basel, der Ort der Berufsausübung, zugleich als der
Wohnsitz des Rekurrenten erklärt wurde, obwohl eine Vereinigung der Familie
mit ihrem Haupte an diesem Orte nie in Betracht kam, so muss dies umsomehr im
vorliegenden Falle gelten, wo, wie noch auszuführen sein wird, das getrennte
Wohnen der Ehefrau von vorneherein nur als vorübergehender Zustand gedacht
war. Gegen diese Lösung kann auch nicht etwa das Urteil in Sachen Paur (BGE 47
I 161
) angeführt werden. Einmal befand sich Paur in Zürich nicht in leitender,
sondern in einer wenn auch nicht bloss untergeordneten, so doch abhängigen
Stellung. Sodann kam wesentlich mit in Betracht, dass der Anstellungsvertrag
zunächst ein bloss provisorischer gewesen war und erst nach einem Jahre in
einen endgiltigen umgewandelt wurde und dass es etwas Gezwungenes gehabt
hätte, mit diesem Vorgange die Annahme eines Wohnsitzwechsels zu verbinden,
obgleich sich im übrigen in den äussern Verhältnissen des Rekurrenten und
seiner Familie nichts geändert hatte. Endlich waren auch die Beziehungen, die
damals durch das Zurückbleiben der Familie, Frau und mehrere schulpflichtige
Kinder, am alten Wohnort Frauenfeld zu diesem Orte begründet wurden, erheblich
stärkere als hier, wo einzig die Ehefrau und ein mehrjähriger Sohn in Betracht
kommt, von dem von vorneherein feststand, dass er nach Herstellung seiner
Gesundheit das Elternhaus wieder verlassen werde.
2. - Eine Teilung der Steuerhoheit zwischen Zürich als Ort des bürgerlichen
Wohnsitzes des Rekurrenten und Bern, wie sie dieses eventuell verlangt, könnte
nach der Praxis nur eintreten, wenn im letztern Kanton eine auf die Dauer
berechnete Familienniederlassung bestände, die getrennte Lebensführung der
Ehegatten als dauernder Zustand anzusprechen wäre. Dies ist aber nicht
dargetan. Vielmehr darf angenommen werden, dass das Zurückbleiben der Ehefrau
in Nidau in der Tat, wie der Rekurrent und der Regierungsrat von Zürich es
behaupten, nur in

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zwei zeitlich beschränkten Zwecken, der Pflege des erkrankten Sohnes und dem
Hausverkauf, seinen Grund hatte und dass nunmehr, nachdem der erste und
Hauptgrund weggefallen ist, auch die Ehefrau dem Rekurrenten nach Zürich
folgen wird, sobald eine zusagende Wohnung gefunden sein wird. In dem
Begleitschreiben des Rekurrenten zu seiner zürcherischen Steuererklärung vom
September 1930 heisst es allerdings, dass die Frau «ständig» in Nidau sei.
Allein nach dem Zusammenhang, in dem die Erklärung erfolgte, wollte doch der
Rekurrent damit offenbar nicht mehr sagen, als dass seine Frau zur Zeit nicht
in Zürich wohne und dass er infolgedessen grosse Auslagen habe. Gegen die
Annahme einer dauernd getrennten Lebensführung spricht andererseits, wenn
nicht schon die Kündigung der Mietwohnung im Hause in Nidau, so doch die
Tatsache, dass diese Wohnung seither leergelassen worden ist und für die
Absicht einer Wiedervermietung nichts vorliegt. Es darf daraus geschlossen
werden, dass der Rekurrent tatsächlich von Anfang an gesonnen war die
Liegenschaft zu verkaufen und den dortigen Haushalt aufzulösen, wie er es denn
auch nach der vom Regierungsrat von Bern nicht angezweifelten Bescheinigung
des Zentralpräsidenten der Krankenkasse Helvetia (act. 24) diesem schon bei
Antritt der Stelle in Zürich erklärt hat. Wenn es bis jetzt nicht hiezu
gekommen ist, so lässt sich dies zwanglos aus der Rücksicht auf den an
Tuberkulose erkrankten Sohn erklären, der von der Mutter begreiflicherweise
lieber in eigenem Haus auf dem Lande als in der Mietwohnung einer Grosstadt
gepflegt wurde. Es lässt sich zudem daraus ein Einwand gegen die Ernstlichkeit
der Verkaufsabsicht auch deshalb nicht herleiten, weil die Veräusserung eines
solchen Objekts, wenn dabei Verluste vermieden werden sollen, sich nicht von
einem Tage auf den anderen durchführen lässt und je nach der Lage des
Liegenschaftsmarkts notwendig eine gewisse Zeit beansprucht. Die
Voraussetzungen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die
Anerkennung

Seite: 424
eines neben dem Hauptsteuerdomizil am bürgerlichen Wohnsitze bestehenden
sekundären Steuerdomizils der Familienniederlassung aufgestellt hat (BGE 40 I
228
; 47 I 66 mit Zitaten), sind somit nicht erfüllt.
3. - Der auf Aufhebung der bernischen Einkommenssteuer gerichtete Hauptantrag
der Beschwerde erweist sich demnach als begründet, womit die eventuellen
Beschwerdebegehren dahinfallen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einschätzung des
Rekurrenten zur Einkommenssteuer 1. Klasse im Kanton Bern aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 I 415
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 18. Dezember 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 I 415
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Steuerdomizil des unselbständig Erwerbenden am zivilrechtlichen Wohnsitz. Steuerpflichtiger, der an...


Gesetzesregister
ZGB: 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
BGE Register
40-I-221 • 47-I-161 • 47-I-64 • 57-I-415
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sonntag • bundesgericht • familie • regierungsrat • mutter • weibel • tag • leiter • ehegatte • haushalt • stelle • weiler • erwerbseinkommen • monat • beginn • dauer • staatsrechtliche beschwerde • wille • beschwerdeantwort • doppelbesteuerung • gemeinde • tuberkulose • steuerhoheit • maler • entscheid • unternehmung • gemeinsamer haushalt • kenntnis • steuerdomizil • samstag • bescheinigung • angabe • wohnsitz • wohnraum • kind • patient • annahme des antrags • einzelarbeitsvertrag • autonomie • beendigung • begründung des entscheids • gerichts- und verwaltungspraxis • kauf • wirtschaftliche zugehörigkeit • persönliche zugehörigkeit • zitat • hindernis • ermessen • wohnsitzwechsel • minderheit • vermutung • bewegliches vermögen • lungentuberkulose • gemeinderat • arzt • die post • frage • indiz • erwachsener • errichtung eines dinglichen rechts • verhalten • zimmer • frauenfeld • ferien
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