S. 34 / Nr. 6 Registersachen (d)

BGE 57 I 34

6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1931 i. S. L. Löske G. m. b.
H. gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum.


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Regeste:
Voraussetzungen für die Übertragung und Erneuerung einer ausländischen
Handelsmarke im Schweizerischen Markenregister (Erw. 1 und 2).
Sind im Übertragungsverfahren wiederholte Beanstandungen durch das Amt
zulässig? (Erw. 2).
Nichteintreten auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen eine
Zwischenverfügung (Beanstandung eines Übertragungs- und Erneuerungsgesuches)
(Erw. 2).
MSchG Art. 7, 8, 14.
VV zum MSchG Art. 6, 8, 12, 18, 19.
Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 Art. 6;
VDG Art. 8.

A. - L. Löske, Kaufmann in Berlin, liess am 17. Juli 1890 unter Nr. 1667 im
schweizerischen Markenregister eine Fabrikationsmarke für Uhrgehäuse und
Uhrwerke eintragen, welche die Abbildung einer Apollo-Büste enthält. Darunter
steht in einem an beiden Enden gerollten Bande der Name «Apollo», und über der
Büste ist in grossen Buchstaben die Bezeichnung «Fabrik-Marke» angebracht.
Diese Eintragung wurde am 10. September 1910 erneuert, wobei die Marke die
Nummer 28082 erhielt.
Des fernern liess Löske am 30. Oktober 1895 unter Nr. 7850 eine weitere Marke
für Uhren, Uhrenwerke und Uhrengehäuse jeder Art eintragen, die eine
stilisierte Leier darstellt, unter welcher auf einem geschwungenen Bande der
Name «Mozart» steht, welches Band von einem Blumen- und Blattornament umrankt
ist. Diese Eintragung wurde am 8. Oktober 1913 ebenfalls erneuert, wobei die
Marke die Nummer 34262 erhielt.

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Am 29. Juli 1930 beantragte die Firma L. Löske G. m. b. H., Taschen- und
Armbanduhrenfabrikation in Berlin, die heutige Beschwerdeführerin, beim Eidg.
Amt für geistiges Eigentum eine weitere Erneuerung der erwähnten
Apollo-Büsten-Marke (Nr. 28082), worauf das Amt sie darauf aufmerksam machte,
dass die Marke, da sie für die Einzelfirma L. Löske eingetragen sei, vorerst
auf die antragstellende Gesellschaft übertragen werden müsse. Daraufhin
ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 1930 um Übertragung
der fraglichen Marke, sowie auch noch weiterer Marken, u.a. der erwähnten
Mozart-Leier-Marke (Nr. 34262), und einer unterm 22. März 1918 - als
Erneuerung von Nr. 10269 - ebenfalls für Uhren, Uhrengehäuse und Uhrenwerke
aller Art eingetragenen Wortmarke «Apollo». Auf dieses Gesuch hin verlangte
das Amt am 19. September 1930 von der Beschwerdeführerin u. a. den Nachweis
durch eine bezügliche Bescheinigung des deutschen Reichspatentamtes dafür,
dass die zu erneuernden und die zu übertragenden Marken in Deutschland als
ihrem Ursprungslande für die Beschwerdeführerin eingetragen seien. Es setzte
der Beschwerdeführerin hiefür eine Frist von einem Monat an, welche es durch
Verfügung vom 27. Oktober 1930 um einen weitern Monat erstreckte. Daraufhin
reichte die Beschwerdeführerin am 21. November 1930 bezügliche Bescheinigungen
ein. Für die Apollo-Büsten-Marke (Nr. 28082) war sie jedoch hiezu nicht in der
Lage, da diese Marke nur in der Schweiz geschützt sei. Und mit Bezug auf die
Mozart-Leier-Marke (Nr. 34262) wies sie die Bescheinigung für eine Marke vor,
die zwar das mit dem Namen «Mozart» versehene Band nebst Ornamenten, nicht
aber die erwähnte Leier enthielt. Das Amt wies daher am 18. Dezember 1930 das
Gesuch um Übertragung und Erneuerung der Apollo-Büsten-Marke (Nr. 28082) ab,
weil diese im Ursprungslande nicht eingetragen sei. Und mit Bezug auf die
Mozart-Leier-Marke (Nr. 34262) setzte es ihr gleichen Tages eine erneute Frist
von einem Monat an

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zur Beibringung eines Zeugnisses, dass eine genau entsprechende Marke in
Deutschland eingetragen sei, weil die bis anhin eingereichte Bescheinigung
diesem Erfordernis nicht genüge.
B. - Gegen diese beiden Verfügungen hat die Beschwerdeführerin am 23. Dezember
1930 die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem
Antrag: es sei das Begehren auf Übertragung und Erneuerung der
Apollo-Büsten-Marke (Nr. 28082), sowie auf Übertragung der Mozart-Leier-Marke
(Nr. 34262) als begründet zu erklären und das Eidg. Amt für geistiges Eigentum
anzuweisen, die anbegehrte Erneuerung bezw. Übertragung vorzunehmen.
Das Eidg. Amt für geistiges Eigentum beantragt mit Bezug auf die
Apollo-Büsten-Marke (Nr. 28082) die Abweisung der Beschwerde. Auf die
Beschwerde betreffend die Mozart-Leier-Marke (Nr. 34262) sei nicht
einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Beschwerdeführerin hat ihren Geschäftssitz in Deutschland, d. h. also
in einem Staate, der, wie die Schweiz, der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (AS NF 45 S. 243 ff.)
beigetreten ist und daher mit Bezug auf den Markenschutz im Rahmen jener
Übereinkunft der Schweiz gegenüber Gegenrecht hält. Die Firmen solcher Staaten
sind gemäss Art. 7 Ziff. 2
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi
LPM Art. 7 Priorità in virtù della Convenzione di Parigi
1    Se un marchio, conformemente alle prescrizioni, è stato oggetto di un primo deposito che ha avuto luogo o ha effetto in un altro Stato membro della Convenzione di Parigi5 , il depositario o il suo avente causa può rivendicare la data del primo deposito per depositare lo stesso marchio in Svizzera, a condizione che il deposito in Svizzera abbia luogo entro sei mesi dal primo deposito.
2    Il primo deposito in uno Stato che accorda alla Svizzera la reciprocità ha gli stessi effetti del primo deposito in uno Stato membro della Convenzione di Parigi.
MSchG zur Hinterlegung ihrer Marken in der Schweiz
berechtigt, sofern sie durch bezügliche Belege den Beweis erbringen, dass
diese im Ursprungsland geschützt sind (Art. 6 Ziff. 5 litt. b VVO zum MSchG).
Und zwar ist dieser Nachweis sowohl bei der Anmeldung zur Eintragung, wie auch
jeweils bei einem Gesuch um Erneuerung einer Eintragung (rev. Art. 8
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi
LPM Art. 8 Priorità risultante da un'esposizione - Chi presenta un prodotto o servizi contraddistinti con un marchio in un'esposizione ufficiale o ufficialmente riconosciuta ai sensi della Convenzione del 22 novembre 19286 concernente le esposizioni internazionali, organizzata in uno Stato membro della Convenzione di Parigi7, può rivendicare per il deposito la data dell'apertura dell'esposizione, a condizione che il marchio sia depositato entro sei mesi da tale data.
MSchG),
oder im Falle eines Gesuches um Übertragung einer Marke (Art. 19 Abs. 1 Ziff.
2 VVO zum MSchG) zu leisten. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so ist ein
bezüglicher Eintrag gemäss rev. Art. 14 Ziff. 1
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi
LPM Art. 14 Restrizione concernente i segni utilizzati anteriormente
1    Il titolare del marchio non può vietare a un terzo di continuare a usare, nella stessa misura, un segno che questi aveva già usato prima del deposito.
2    Tale diritto di proseguire l'uso può essere trasmesso soltanto con l'azienda.
MSchG (vgl. auch Art. 19 Abs.
5 VVO zum MSchG)

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zu verweigern. Diese Vorschriften stehen im Einklang mit Art. 6 der Pariser
Verbandsübereinkunft, der einen Schutz in andern Verbandsländern nur für
solche Marken vorsieht, die im Ursprungslande regelrecht eingetragen sind,
wobei im letzten Absatz dieser Vorschrift den Verbandsländern noch
ausdrücklich die Befugnis eingeräumt ist, vom Hinterleger eine von der
zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung über die
regelrechte Eintragung der Marke zu verlangen.
Das beschwerdebeklagte Amt hat daher mit Recht die Übertragung und Erneuerung
der Apollo-Büsten-Marke (Nr. 28082) davon abhängig gemacht, dass die
Beschwerdeführerin eine bezügliche Bescheinigung des deutschen
Reichspatentamtes beibringe. Hiezu war diese aber nicht in der Lage, weil die
in Frage stehende Marke, wie sie in ihrem Schreiben an das Amt vom 21.
November 1930 selber zugestehen musste, in Deutschland gar nicht geschützt und
eingetragen ist. Wohl hat sie darauf hingewiesen, dass in Deutschland ihre
Wortmarke «Apollo» geschützt sei. Das vermag aber keinen Anspruch auf
Erneuerung und Übertragung der hier streitigen kombinierten Wortbildmarke Nr.
28082 zu begründen, da hiefür völlige Identität zwischen der im Ursprungsland
geschützten und der zur Eintragung bezw. Erneuerung oder Übertragung
angemeldeten Marke vorliegen muss. Das trifft hier nicht zu; denn die
streitige Marke Nr. 28082 weist ausser dem Namen «Apollo» auch noch wichtige
figürliche Elemente auf: ein an den Enden gerolltes Band, auf das der Name
«Apollo» aufgedruckt ist, und insbesondere die Abbildung einer Apollo-Büste.
Dass die Beschwerdeführerin an die von ihr heute geltend gemachte Identität
selber nicht glaubt, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sie die reine
Wortmarke «Apollo» neben der hier streitigen Apollo-Büsten-Marke unter Nr.
41452 als selbständige Marke hat eintragen und nunmehr auch übertragen lassen.
Die Beschwerde ist daher mit Bezug auf die Marke Nr. 28082 als unbegründet
abzuweisen.

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2. - Mit Bezug auf die Mozart-Leier-Marke (Nr. 34262) liegt keine endgültige
Verfügung des Amtes vor. Dieses hat der Beschwerdeführerin am 18. Dezember
1930 lediglich erneut Frist angesetzt zur Beibringung einer Bescheinigung des
deutschen Reichspatentamtes, dass sie daselbst eine völlig gleichartige Marke
hinterlegt habe. Gegen eine solche blosse Zwischenverfügung ist aber, wie das
Bundesgericht bereits entschieden hat (vgl. BGE 56 I S. 354 f. Erw. 2), keine
verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben. Allerdings
erscheint fraglich, ob es im vorliegenden Übertragungsverfahren überhaupt
gerechtfertigt war, wiederholte Beanstandungen zu erlassen. Art. 12 VVO zum
MSchG, der solche Wiederholungen vorsieht, bildet einen Bestandteil des die
Hinterlegung, Eintragung und Veröffentlichung der Marken regelnden Abschnittes
II (Art. 6-17), während die Erneuerung und Änderung zusammen mit der Löschung
der Markeneintragungen einen besondern Abschnitt III bildet. In diesem sind
nun zwar (in Art. 18) mit Bezug auf das Gesuch um Erneuerung einer Marke die
Bestimmungen des Abschnittes II als entsprechend anwendbar erklärt, nicht aber
mit Bezug auf die Übertragung einer Marke. Für diese enthält Art. 19 besondere
Vorschriften, in denen zwar auf Art. 6 Ziff. 5 und 7 und Art. 8 Abs. 1, nicht
aber auch auf die übrigen Bestimmungen des Abschnittes II verwiesen ist.
Insbesondere regelt Art. 19 Abs. 6 die Folgen bei Nichterfüllung der
vorgeschriebenen Bedingungen selbständig, ohne wie in Art. 12 eine
Wiederholung der Beanstandung vorzusehen. Die Zulässigkeit einer solchen
Wiederholung braucht indessen - selbst wenn das Bundesgericht zur Beurteilung
dieser Frage zuständig wäre, was hier ebenfalls dahingestellt sei - nicht
näher untersucht zu werden, da die Beschwerdeführerin gegen die Wiederholung
der Beanstandung an sich keine Einsprache erhoben, sondern die ihr gesetzte
Nachfrist gegenteils dazu benützt hat, hinsichtlich anderer, heute nicht im
Streite liegender Marken die noch fehlenden Belege beizubringen.

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Nur beiläufig mag noch darauf hingewiesen werden, dass, selbst wenn auf die
Beschwerde materiell schon heute eingetreten werden könnte, diese abgewiesen
werden müsste, da angesichts des Fehlens der Leier in der in Deutschland
hinterlegten Marke von einer Identität der im Ursprungsland geschützten mit
der in der Schweiz zu übertragenden Marke nicht die Rede sein könnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Mit Bezug auf das Begehren um Erneuerung und Übertragung der Marke Nr. 28082
wird die Beschwerde abgewiesen. Mit Bezug auf das Begehren um Übertragung der
Marke Nr. 34262 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 57 I 34
Data : 01. gennaio 1931
Pubblicato : 17. febbraio 1931
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 57 I 34
Ramo giuridico : DTF - Diritto amministrativo e diritto internazionale pubblico
Oggetto : Voraussetzungen für die Übertragung und Erneuerung einer ausländischen Handelsmarke im...


Registro di legislazione
LPM: 7 
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi
LPM Art. 7 Priorità in virtù della Convenzione di Parigi
1    Se un marchio, conformemente alle prescrizioni, è stato oggetto di un primo deposito che ha avuto luogo o ha effetto in un altro Stato membro della Convenzione di Parigi5 , il depositario o il suo avente causa può rivendicare la data del primo deposito per depositare lo stesso marchio in Svizzera, a condizione che il deposito in Svizzera abbia luogo entro sei mesi dal primo deposito.
2    Il primo deposito in uno Stato che accorda alla Svizzera la reciprocità ha gli stessi effetti del primo deposito in uno Stato membro della Convenzione di Parigi.
8 
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi
LPM Art. 8 Priorità risultante da un'esposizione - Chi presenta un prodotto o servizi contraddistinti con un marchio in un'esposizione ufficiale o ufficialmente riconosciuta ai sensi della Convenzione del 22 novembre 19286 concernente le esposizioni internazionali, organizzata in uno Stato membro della Convenzione di Parigi7, può rivendicare per il deposito la data dell'apertura dell'esposizione, a condizione che il marchio sia depositato entro sei mesi da tale data.
14
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi
LPM Art. 14 Restrizione concernente i segni utilizzati anteriormente
1    Il titolare del marchio non può vietare a un terzo di continuare a usare, nella stessa misura, un segno che questi aveva già usato prima del deposito.
2    Tale diritto di proseguire l'uso può essere trasmesso soltanto con l'azienda.
Registro DTF
56-I-350 • 57-I-34
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
attestato • tribunale federale • germania • ripetizione • termine • convenzione di parigi • casale • mese • marchio verbale • orologio • prato • registro dei marchi • quesito • condizione • domanda indirizzata all'autorità • protezione dei marchi • autonomia • decisione • motivazione della decisione • azienda
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