S. 259 / Nr. 42 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) (d)
BGE 57 I 259
42. Auszug aus dem Urteil vom 14. November 1931 i. S. St. gegen Regierungsrat
St. Gallen.
Seite: 259
Regeste:
Art. 329 Abs. 2
ZGB kann ohne Willkür so ausgelegt werden, dass der von einer
Ehefrau aus ihrem persönlichen Einkommen an Geschwister zu leistende
Unterstützungsbeitrag sich unter Mitberücksichtigung des Vermögens- und
Arbeitseinkommens auch des Ehemannes bestimmt.
Aus dem Tatbestand:
Der Ehemann der Rekurrentin versteuert ein Einkommen von über 6000 fr. Sie
selber bezieht aus einem eigenen Gewerbebetrieb mit ständigen Arbeiterinnen
ein nicht näher beziffertes persönliches Einkommen. Die Gemeinde legte ihr
deshalb die Pflicht zur Leistung eines Unterstützungsbeitrages an zwei
internierte Brüder von 10 Fr. monatlich auf. Der Regierungsrat St. Gallen
bestätigte auf Rekurs hin diesen Entscheid. Die dagegen eingereichte
staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen, u. a. mit der
Begründung:
Nach Art. 329 Abs. 2
ZGB sind die Geschwister nur dann zur gegenseitigen
Unterstützung verpflichtet, wenn
Seite: 260
sie sich in «günstigen Verhältnissen» befinden. Das setzt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz voraus, dass das zu
Unterstützungsbeiträgen herangezogene Geschwister diese Beiträge aus dem
eigenen Einkommen - dem Ertrag des eigenen Vermögens oder der eigenen
Erwerbstätigkeit - zu leisten vermag. Nicht beitragspflichtig ist also nach
dieser Praxis das Geschwister, das die Beiträge aus dem Einkommen seines
Ehegatten leisten müsste, auch wenn es gerade aus diesem Einkommen in
günstigen Verhältnissen lebte (BGE 45 II S. 510).
Damit wurde aber noch nicht gesagt, dass auch der Betrag der von einem
Geschwister aus seinem eigenen Einkommen zu leistenden Beiträge sich allein
nach der Höhe dieses Einkommens selber ohne Berücksichtigung desjenigen seines
Ehegatten zu bestimmen habe. Für die gegenteilige Auffassung lässt sich ohne
Willkür geltend machen, dass nach der Meinung des Gesetzes ein
Unterstützungspflichtiger die Beiträge an den Unterhalt seines bedürftigen
Geschwisters aus dem Teil seines persönlichen Einkommens zu bezahlen habe,
welcher ihm nach pflichtgemässer Obsorge für die eigene Haushaltung übrig
bleibt, dass ein verheiratetes unterstützungspflichtiges Geschwister nicht
allein, sondern bloss neben seinem Ehegatten, und namentlich eine Ehefrau nur
subsidiär neben ihrem Ehegatten an die Haushaltungskosten beizutragen habe,
sodass eine Ehefrau zur Unterstützung bedürftiger Geschwister insoweit
verpflichtet ist, als ihr persönliches Einkommen nach Abzug ihres
pflichtgemässen Beitrags an die eigene Haushaltung eine solche
Unterstützungsleistung zu tragen vermag. Nach dieser Auffassung ist in der Tat
für die Bestimmung des von einer Ehefrau aus dem Ertrag ihres persönlichen
Vermögens oder Erwerbs an ihre Geschwister zu leistenden
Unterstützungsbeitrages ausser ihrem persönlichen Einkommen auch dasjenige
ihres Ehemannes in Berücksichtigung zu ziehen.
Wenn also der Regierungsrat bei Verpflichtung der Rekurrentin zur
Unterstützung ihrer Brüder sich darauf
Seite: 261
berief, dass ihr Ehemann ein hinreichendes Erwerbseinkommen habe, so hielt er
sich damit nicht nur im Rahmen der bundesgerichtlichen Berufungspraxis,
sondern er hat die von dieser Praxis noch offen gelassenen Fragen in einer
nicht willkürlichen Weise gelöst - ganz abgesehen davon, dass eine kantonale
Behörde aus dem Gesichtspunkt von Art. 4
BV überhaupt nicht verpflichtet ist,
sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu der betreffenden Rechtsfrage
unter allen Umständen zu halten.
BGE 57 I 259
42. Auszug aus dem Urteil vom 14. November 1931 i. S. St. gegen Regierungsrat
St. Gallen.
Seite: 259
Regeste:
Art. 329 Abs. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 329 |
||||||
| Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. | ||||||
| Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1] | ||||||
| Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2] | ||||||
| Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
Ehefrau aus ihrem persönlichen Einkommen an Geschwister zu leistende
Unterstützungsbeitrag sich unter Mitberücksichtigung des Vermögens- und
Arbeitseinkommens auch des Ehemannes bestimmt.
Aus dem Tatbestand:
Der Ehemann der Rekurrentin versteuert ein Einkommen von über 6000 fr. Sie
selber bezieht aus einem eigenen Gewerbebetrieb mit ständigen Arbeiterinnen
ein nicht näher beziffertes persönliches Einkommen. Die Gemeinde legte ihr
deshalb die Pflicht zur Leistung eines Unterstützungsbeitrages an zwei
internierte Brüder von 10 Fr. monatlich auf. Der Regierungsrat St. Gallen
bestätigte auf Rekurs hin diesen Entscheid. Die dagegen eingereichte
staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen, u. a. mit der
Begründung:
Nach Art. 329 Abs. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 329 |
||||||
| Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. | ||||||
| Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1] | ||||||
| Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2] | ||||||
| Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
Unterstützung verpflichtet, wenn
Seite: 260
sie sich in «günstigen Verhältnissen» befinden. Das setzt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz voraus, dass das zu
Unterstützungsbeiträgen herangezogene Geschwister diese Beiträge aus dem
eigenen Einkommen - dem Ertrag des eigenen Vermögens oder der eigenen
Erwerbstätigkeit - zu leisten vermag. Nicht beitragspflichtig ist also nach
dieser Praxis das Geschwister, das die Beiträge aus dem Einkommen seines
Ehegatten leisten müsste, auch wenn es gerade aus diesem Einkommen in
günstigen Verhältnissen lebte (BGE 45 II S. 510).
Damit wurde aber noch nicht gesagt, dass auch der Betrag der von einem
Geschwister aus seinem eigenen Einkommen zu leistenden Beiträge sich allein
nach der Höhe dieses Einkommens selber ohne Berücksichtigung desjenigen seines
Ehegatten zu bestimmen habe. Für die gegenteilige Auffassung lässt sich ohne
Willkür geltend machen, dass nach der Meinung des Gesetzes ein
Unterstützungspflichtiger die Beiträge an den Unterhalt seines bedürftigen
Geschwisters aus dem Teil seines persönlichen Einkommens zu bezahlen habe,
welcher ihm nach pflichtgemässer Obsorge für die eigene Haushaltung übrig
bleibt, dass ein verheiratetes unterstützungspflichtiges Geschwister nicht
allein, sondern bloss neben seinem Ehegatten, und namentlich eine Ehefrau nur
subsidiär neben ihrem Ehegatten an die Haushaltungskosten beizutragen habe,
sodass eine Ehefrau zur Unterstützung bedürftiger Geschwister insoweit
verpflichtet ist, als ihr persönliches Einkommen nach Abzug ihres
pflichtgemässen Beitrags an die eigene Haushaltung eine solche
Unterstützungsleistung zu tragen vermag. Nach dieser Auffassung ist in der Tat
für die Bestimmung des von einer Ehefrau aus dem Ertrag ihres persönlichen
Vermögens oder Erwerbs an ihre Geschwister zu leistenden
Unterstützungsbeitrages ausser ihrem persönlichen Einkommen auch dasjenige
ihres Ehemannes in Berücksichtigung zu ziehen.
Wenn also der Regierungsrat bei Verpflichtung der Rekurrentin zur
Unterstützung ihrer Brüder sich darauf
Seite: 261
berief, dass ihr Ehemann ein hinreichendes Erwerbseinkommen habe, so hielt er
sich damit nicht nur im Rahmen der bundesgerichtlichen Berufungspraxis,
sondern er hat die von dieser Praxis noch offen gelassenen Fragen in einer
nicht willkürlichen Weise gelöst - ganz abgesehen davon, dass eine kantonale
Behörde aus dem Gesichtspunkt von Art. 4
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu der betreffenden Rechtsfrage
unter allen Umständen zu halten.
Gesetzesregister
BV 4
ZGB 329
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 329 |
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| Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. | ||||||
| Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1] | ||||||
| Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2] | ||||||
| Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||