S. 236 / Nr. 38 Registersachen (d)

BGE 57 I 236

38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Sept. 1931 i. S. Geissbühler gegen
Regierungsrat des Kantons Bern.

Regeste:
Handelsregistereintragspflicht.
Die Eintragspflicht für die in Art. 13 Ziff. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.
letztem Abs. HRegV erwähnten
Gewerbe entfällt, wenn auch nur eines der beiden darin aufgeführten Requisite
nicht erfüllt ist (Erw. 1).
Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der kant. Instanz betr. den
Geschäftsumsatz nicht gebunden (Art. 11 VDG). - Es ist nicht Sache des betr.
Gewerbetreibenden zu beweisen, dass sein Jahresumsatz 10000 Fr. nicht
erreiche; vielmehr hat das Bundesgericht den gesamten Tatbestand frei auf das
Vorhandensein der fragl. Ausnahmevoraussetzung zu prüfen (Erw. 2).
Bei Gutheissung einer Beschwerde, wonach eine von der betr. kant. Behörde
erlassene Eintragungsverfügung aufgehoben wird, sind von dem betr. Kanton für
das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 221 Abs. 4
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.
OG),
doch kann dieser allenfalls zu einer ausserrechtlichen Entschädigung an den
Beschwerdeführer verhalten werden (Erw. 4).

A. - Der Beschwerdeführer Fritz Geissbühler betreibt auf dem zur Gemeinde
Lauperswil, Kt. Bern, gehörenden

Seite: 237
Gebiet von Zollbrück eine «Rechenmacherei» - d. h. die Anfertigung von
Gartenrechen - und eine Handlung mit Eisenwaren und dergleichen.
Am 23. Juli 1930 wurde er vom Handelsregisterführer von Signau zur Eintragung
ins Handelsregister aufgefordert. Er verwahrte sich hiegegen, da sein
Warenlager den Wert von 2000 Fr. nicht erreiche und sein jährlicher Rohumsatz
weniger als 10000 Fr. betrage.
Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die Angelegenheit gemäss Art. 26
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
HRegV
zur Entscheidung überwiesen wurde, liess hierüber Erhebungen anstellen, worauf
der Gemeinderat von Lauperswil am 6. Oktober 1930 die Auskunft erteilte, dass
nach gemachten Beobachtungen das Warenlager von Geissbühler einen Wert von
über 2000 Fr. besitze und dass auch der Umsatz das vom Gesetz vorgeschriebene
Minimum übersteigen werde. Daraufhin liess der Regierungsrat den Geissbühler
durch den Regierungsstatthalter von Signau nochmals zur freiwilligen
Eintragung auffordern. Da dieser sich erneut weigerte, wurde eine
fachmännische Expertise zur Untersuchung der Verhältnisse angeordnet. Der
Experte führte in seinem Gutachten aus: Der durchschnittliche Jahresumsatz
habe nicht ermittelt werden können, weil Geissbühler keine Bücher führe und
nur einen kleinen Teil der eingegangenen Fakturen vorgewiesen habe. Deren
Gesamtbetrag belaufe sich für ein Jahr auf 3820 Fr. Geissbühler schreibe weder
Einnahmen noch Ausgaben auf. In einem primitiven Büchlein werden die
Kreditorenkäufe notiert. Das Warenlager sei nach Einstandspreisen für
Grossistenabnehmer auf 3136 Fr. 40 Cts. zu schätzen, wobei «Ladenhüter» nicht
taxiert seien. Eigentliche «Kommissionswaren» seien nicht vorhanden oder nicht
aufgeführt (alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke, etc.). Die Waren
zur Verarbeitung hätten nicht aufgeführt werden können. An Lokalitäten seien
vorhanden: eine grössere Werkstatt für Wagner- und Rechenmacherarbeit; ein
kleineres Ladenlokal für Eisen- und verwandte

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Waren. Fertige und halbfertige Waren fänden sich auf der grossen Bühne, auf
verschiedenen Lauben und im Gaden. Den Warenkeller habe Geissbühler zu öffnen
sich geweigert. Geissbühler arbeite allein, wobei seine Frau und die ältern,
noch nicht der Schule entlassenen Knaben Handreichungen verrichteten. Zum
Schluss erwähnte der Experte, es wäre jedenfalls im grossen Interesse des
Geissbühler selber, wenn er eine ganz einfache Buchhaltung führen würde. Sein
jährlicher Umsatz übersteige nach dem Ermessen des Experten die Summe von
10000 Fr.
B. - Auf Grund dieser Erhebungen hat der Regierungsrat des Kantons Bern mit
Entscheid vom 17. April 1931 die Eintragung des Geissbühler in das
Handelsregister von Signau verfügt und ihn zur Tilgung der Kosten im Betrage
von 77 Fr. 50 Rp., inkl. 47 Fr. 50 Rp. für Auslagen, verurteilt. Der Entscheid
ist gestützt auf Art. 13 Ziff. 3 lit. c
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.
HRegV und knüpft an die Angaben des
Gemeinderates von Lauperswil und des Experten an. Er bemerkte: Geissbühler
erstelle und verkaufe Waren, für die bei den Landleuten immer Absatz vorhanden
sei. Es handle sich um einen gutgehenden Betrieb.
C. - Gegen den dem Beschwerdeführer am 30. April 1931 mitgeteilten Entscheid
hat Geissbühler am 26. Mai 1931 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
unter Kostenfolge zu Lasten des Staates Bern. Er bestreitet nach wie vor, dass
sein Jahresumsatz 10000 Fr. erreiche und ficht die gegenteilige Feststellung
des Regierungsrates als willkürlich an. Gleichzeitig legt er Bescheinigungen
verschiedener seiner Lieferanten zu den Akten, die sein Geschäft als von
kleiner Bedeutung bezeichneten, wobei ein Jahresumsatz von 10000 Fr. nicht
erzielt werden dürfte. Auch weist er eine Bescheinigung des
Steuerregisterführers von Lauperswil vor, wonach er ein Einkommen I. Klasse
von nur 100 Fr. versteuert.
Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Abweisung

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der Beschwerde, wobei er noch besonders darauf hinweist, dass, da der
Beschwerdeführer Waren auf Kommission habe, auch eine Eintragungspflicht
gemäss Art. 13 Ziff. 1 lit. b
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.
HRegV gegeben wäre.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gelangt in seiner
Vernehmlassung zum Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.
HRegV, auf welche Bestimmung sich der
Regierungsrat in erster Linie beruft, fallen insbesondere auch
Handwerkerbetriebe - und mit einem solchen hat man es hier
unbestrittenermassen zu tun - unter die Eintragungspflicht, wenn sie «vermöge
ihres Umfanges und Geschäftsbetriebes Handels- und Fabrikationsgewerben
gleichgestellt werden», d. h. wenn sie «entweder ein Verkaufsmagazin halten
oder ihr Geschäft im Grossen betreiben, so dass dasselbe einer geordneten
Buchführung bedarf». Nach dem Schlusssatz dieses Artikels sind aber diese
Gewerbe dann nicht eintragspflichtig, wenn ihr Warenlager nicht
durchschnittlich einen Wert von mindestens 2000 Fr. hat, oder wenn ihr
Jahresumsatz oder der Wert der jährlichen Produktion unter 10000 Fr. bleibt.
Das Bundesgericht hat nun diese letztere Bestimmung wiederholt dahin ausgelegt
(vgl. die Entscheide i. S. Schütz gegen den Regierungsrat des Kantons
Baselland vom 19. November 1930 und i. S. Leutenegger gegen den Ausschuss des
Kantonsgerichtes von Graubünden vom 12. Mai 1931), dass der Eintrag zu
erfolgen habe, wenn das eine oder das andere Erfordernis gegeben sei. An
dieser Auffassung kann indessen bei erneuter Prüfung nicht festgehalten
werden. Zwar gibt es gewisse Betriebe - und um solche handelte es sich bei den
beiden vorgenannten vom Bundesgericht entschiedenen Fällen - wo der Bestand
eines Warenlagers gar nicht in Frage kommen kann, so dass sich dann die
Eintragspflicht einzig nach dem Umsatz bemisst.

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Wo dies aber nicht zutrifft, d.. h. wo ein Warenlager mit zum Betriebe gehört,
ist die Eintragspflicht nur gegeben, wenn sowohl mit Bezug auf das Warenlager
wie hinsichtlich des Umsatzes die in Art. 13 letztem Absatz erwähnten Grenzen
erreicht sind; denn diese Bestimmung stellt nicht die Voraussetzungen für die
Eintragung auf, sondern sie handelt von den Ausnahmen der Eintragspflicht;
diese besteht nicht, wenn der Wert des Warenlagers unter 2000 Fr. oder der
Jahresumsatz unter 10000 Fr. bleibt. Schon das Fehlen eines dieser beiden
Erfordernisse genügt somit, um die Eintragspflicht auszuschliessen; also ist
diese nur gegeben, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch REICHEL,
Zur Interpretation des Art. 13 letztes Lemma der Verordnung über
Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890, in der Zeitschrift des
Bernischen Juristenvereins Bd. 41 S. 187 ff.). Diese Auslegung entspricht auch
dem dieser Ausnahmebestimmung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Zweck, der
dahin geht zu vermeiden, dass Kleinkaufleute und Kleinhandwerker zur
Eintragung ins Handelsregister gezwungen werden. Um solche handelt es sich
aber, wenn auch nur eines der beiden erwähnten Requisite fehlt.
2. - Im vorliegenden Falle steht im Hinblick auf das vom Experten beim
Beschwerdeführer aufgenommene Inventar ausser Zweifel, dass das Warenlager des
Beschwerdeführers den Wert von 2000 Fr. übersteigt. Die Vorinstanz hat aber
auch angenommen, dass der Jahresumsatz mehr als 10000 Fr. betrage. Diese
Feststellung ist an sich tatsächlicher Natur. Das bindet indessen das
Bundesgericht nicht, da dieses gemäss Art. 11 VDG von sich aus oder auf
Begehren des Beschwerdeführers prüfen kann, ob der angefochtene Entscheid auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht
(vgl. auch KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 43
ff.). Auch kann nicht davon die Rede sein, dass den

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Beschwerdeführer die Beweislast dafür treffe, dass sein Jahresumsatz 10000 Fr.
nicht erreiche; vielmehr hat das Bundesgericht im Hinblick auf die Natur der
Sache als einer solchen mehr verwaltungsrechtlicher Art und als Sache der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. KIRCHHOFER a.a.O. S. 18 ff.) den gesamten
Tatbestand frei auf das Vorhandensein der fraglichen Ausnahmevoraussetzung zu
prüfen. Bei dieser Sachlage kann aber der angefochtene Entscheid nicht
bestätigt werden; denn es sind keinerlei schlüssige Anhaltspunkte dafür
vorhanden, dass der Jahresumsatz des Beschwerdeführers 10000 Fr. übersteigt,
gegenteils sprechen mehrfache Indizien dafür, dass dies nicht der Fall sei.
Schon der geringe Bestand des Warenlagers weist darauf hin, dass es sich hier
nur um einen Kleinhandwerker handeln kann. Auch zeigen die vom
Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingelegten Akten: die
Bescheinigung der Steuerbehörde und die Zeugnisse seiner Lieferanten (welche
letztere einen glaubwürdigen Eindruck erwecken), dass hier nur ein kleines
Geschäftchen mit jedenfalls bescheidenem Umsatz vorliegt. Demgegenüber kann
der durch nichts belegten Annahme des Experten, dass der Jahresumsatz 10000
Fr. übersteige, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Auch vermag
der vom Regierungsrat in seiner Vernehmlassung angeführte Umstand, dass
Zollbrück eine nicht unbedeutende Ortschaft mit nicht wenigen im
Handelsregister eingetragenen Geschäften ist, für die Verhältnisse des
Beschwerdeführers nichts Ausschlaggebendes zu besagen. Es mag schliesslich
auch noch darauf hingewiesen werden, dass sich zufolge der seit Erlass der
HRegV (1890) eingetretenen Geldentwertung, die Eintragspflicht ohnehin zum
Nachteil der Kleinkaufleute und Kleinhandwerker nach unten ausgedehnt hat, so
dass, wenn nur die geringsten Zweifel dafür bestehen, dass der Jahresumsatz.
10000 Fr. erreiche, von einer Eintragungsverpflichtung Umgang genommen werden
soll.
3. - Der Regierungsrat hat sich in seiner Vernehmlassung

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auch noch auf Art. 13 Ziff. 1 lit. b
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.
HRegV berufen, wonach die gewerbsmässige
Vermittlung von Kauf und Verkauf irgendwelcher Art, mir dem Zwecke, durch
dieselbe einen Gewinn zu erzielen, zum Eintrag verpflichtet. Auf solche
Handelsgewerbe findet die Ausnahmebestimmung des Schlussatzes von Art. 13
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.

HRegV keine Anwendung. Allein ein derartiges Gewerbe führt der
Beschwerdeführer nicht. Zwar scheinen ihm gewisse Gegenstände (alte
Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke etc.) zum Verkauf übergeben worden
zu sein. Dabei handelt es sich jedoch zweifellos um blosse
Gelegenheitsaufträge, die für die Beurteilung des Geschäftsbetriebes des
Geissbühler unerheblich sind. Auch nach dieser Richtung mangelt es daher an
den notwendigen Voraussetzungen für eine Eintragspflicht des
Beschwerdeführers.
4. - Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben, und es hat der Staat
Bern als unterliegende Partei den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
angemessen, d.h. mit 50 Fr., zu entschädigen. Dagegen ist im Hinblick auf die
Vorschrift des Art. 221 Abs. 4
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.
OG, da hier nicht ökonomische Interessen des
beschwerdebeklagten Kantons in Frage stehen, von einer Kostenauflage Umgang zu
nehmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die angefochtene Verfügung
des Regierungsrates des Kantons Bern vom 17. April 1931 in vollem Umfange
aufgehoben.
2. Kosten werden keine erhoben.
3. Der Staat Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit 50 Fr. ausserrechtlich zu entschädigen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 I 236
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 23. September 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 I 236
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Handelsregistereintragspflicht.Die Eintragspflicht für die in Art. 13 Ziff. 3 letztem Abs. HRegV...


Gesetzesregister
HRegV: 13 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen - 1 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
1    Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2    Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.
26
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
OG: 221
BGE Register
57-I-236
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • regierungsrat • wert • umsatz • bescheinigung • unternehmung • zweifel • gemeinderat • frage • entscheid • sachverständiger • produktion • ausgabe • freiwillige gerichtsbarkeit • bedürfnis • handel und gewerbe • wetter • kosten • examinator • gerichtskosten
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