S. 169 / Nr. 43 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 56 III 169

43. Entscheid vom 10. Oktober 1930 i. S. Frau Schönhofer.


Seite: 169
Regeste:
Bestätigung der Rechtsprechung, dass die Teilnahme, gemäss Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG, an
der Pfändung zur Prosequierung eines Ausländer-Arrestes unzulässig ist,
gleichgültig, ob anderweitige Zwangsvollstreckung durch das massgebende
ausländische Recht verboten wird oder sonstwie unmöglich ist, und ungeachtet
des Einverständnisses des Arrestgläubigers.
Confirmation de la jurisprudence suivant laquelle le droit de participer à la
saisie en application de l'art. 111 LP est exclu lorsqu'il s'agit d'une saisie
consécutive à un séquestre opéré contre un débiteur domicilié à l'étranger.
Peu importe à cet égard que le droit étranger ignore ou interdise un autre
mode d'exécution forcée et peu importe également que le créancier séquestrant
consente à la participation.
Conferma della giurisprudenza secondo cui la partecipazione al pignoramento
(art. 111 LEF) é esclusa ove si tratti di un pignoramento consecutivo ad un
sequestro contro un debitore domiciliato all'estero, indifferente essendo del
resto, che il diritto straniero ignori o proibisca un altro modo di esecuzione
o che il creditore sequestrante consenti alla partecipazione.

Gegen den in Mexico wohnenden Deutschen Dr. Fritz Schönhofer nahm dessen
Schwiegermutter, eine in Holland wohnende Holländerin, einen Arrest für 34493
Fr. 70 Cts. auf dessen Guthaben bei der Zürcher Kantonalbank heraus, über
deren Bestand und Höbe die Bank die

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Auskunft verweigerte, weshalb sie nur auf 100 bezw. später 150 Fr. geschätzt
wurden. An der in der Arrestbetreibung vollzogenen Pfändung dieser
Bankguthaben erklärte die ebenfalls in Holland wohnende Ehefrau des Schuldners
für ihre Frauengutsforderung von 37440 Fr. teilnehmen zu wollen, womit sie das
Gesuch um Ergänzungspfändung verband. Deren Mutter liess durch den gemeinsamen
Vertreter erklären, dass sie «gegen die Anschlusspfändung der Ehefrau
Schönhofer keine Einwände erhebt und auf Beschwerde über deren Zulassung von
vornherein verzichtet, da andernfalls ein Zugriff der Ehefrau während der
Dauer ihrer Ehe auf das in Zürich liegende Vermögen des Ehemannes
ausgeschlossen ist, die Arrestgläubigerin aber nicht die Deckung ihres
Guthabens unter Schädigung der Ehefrau betreiben möchte». Nichtsdestoweniger
wies das Betreibungsamt Zürich 1 die Anschlusserklärung als unzulässig zurück.
Später wurde auch noch der Ehefrau des Schuldners für ihre Frauengutsforderung
ein Arrest auf dessen bei der Zürcher Kantonalbank liegendes Vermögen
bewilligt.
Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die kantonalen Aufsichtsbehörden an
das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde beantragt die Ehefrau des
Schuldners Anweisung an das Betreibungsamt Zürich 1 zum Vollzuge der
verlangten Anschlusspfändung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht hat schon vor dem Inkrafttreten des ZGB ausgesprochen (BGE
36 I S. 152 ff. = Sep.-Ausg. 13,S. 70 ff.) und kürzlich wieder mit
einlässlicher Begründung bestätigt (BGE 53 III S. 33 ff.), dass aus Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236

SchKG nicht das Recht auf Teilnahme an einer Pfändung hergeleitet werden
könne, die zur Prosequierung eines Ausländer-Arrestes vollzogen worden ist.
Hiegegen kann die Rekurrentin nicht mit dem Hinweise darauf aufkommen, das
Gesetz sehe eine derartige Einschränkung

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des Teilnahmerechtes nicht vor. Weniger als irgend ein anderes Gesetz ist das
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz der blossen Auslegung nach dem Wortsinne
zugänglich. Wer aber an diesem nicht haften bleibt, kann nicht verkennen, dass
das Recht zur Teilnahme an einer Pfändung gestützt auf Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG, ebenso
wie das Recht zur Teilnahme gestützt auf Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG, in Wechselbeziehung
mit der (freilich nur in Art. 110 ausdrücklich vorgesehenen)
Ergänzungspfändung steht. Sobald sich nun eine solche Ergänzungspfändung als
unmöglich erweist, wie dies bezüglich der zur Prosequierung eines
Ausländer-Arrestes vollzogenen Pfändung zutrifft, weil das Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetz keinem schweizerischen Betreibungsamt die Zuständigkeit
dafür einräumt, so drängt sich die Folgerung auf, es könne auch nicht gestützt
auf Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG die Teilnahme an einer solchen Pfändung stattfinden. Damit
ist gleich auch der Grund einerseits für die Unzulässigkeit der
Ergänzungspfändung am blossen Arrestort, anderseits für die Zulässigkeit der
Ergänzungspfändung am Wohnort des Schuldners angegeben, welch letzteren die
Rekurrentin ganz unrichtigerweise in der Supposition sucht, die sie als
heutzutage nicht mehr zutreffend bezeichnet, es befinde sich das Vermögen des
Schuldners zur Hauptsache an seinem Wohnort; diese Argumentation geht zudem
achtlos darüber hinweg, dass die am ordentlichen Betreibungsorte vollzogene
Pfändung ergänzt werden kann durch Pfändung von irgendwo anders in der Schweiz
gelegenem Vermögen, Art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
SchKG. - Das ZGB hat sodann in Art. 173 die
Zwangsvollstreckung unter den Ehegatten während der Ehe bezüglich ihrer
Ansprüche nur in den vom Gesetze bezeichneten Fällen als zulässig erklärt und
in Art. 174 die hier einzig in Betracht fallende «Ausnahme» vom
Zwangsvollstreckungsverbot dahin umschrieben: «Wird gegen einen Ehegatten von
dritter Seite die Schuldbetreibung angehoben, so ist der andere Ehegatte
befugt, sich für seinen Anspruch der Pfändung anzuschliessen

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oder sich am Konkurse zu beteiligen.» Die Gleichstellung der Beteiligung am
Konkurse mit dem Anschluss an die Pfändung zeigt, dass diese Bestimmung eine
einigermassen umfassende Vermögensliquidation im Auge hat, wie sie nur am
Wohnorte des Schuldners durchgeführt werden kann, während der Arrest, der in
erster Linie Sicherungsmassnahme ist, nur zur Verwertung einzelner zum voraus
bestimmter Bestandteile des Vermögens des Schuldners führt und daher von jener
Bestimmung nicht umfasst wird. Hievon abgesehen ist der Arrest nicht eine der
Arten der Schuldbetreibung (vgl. die Titelüberschriften vor Art. 38
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
, 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
, 151
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB298) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004299) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
,
159
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 159 - Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an.
SchKG einerseits und vor Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG anderseits), und soweit zu dessen
Prosequierung Betreibung anzuheben und durchzuführen ist, handelt es sich
nicht um eine eigentliche Schuldbetreibung mit allen ihren spezifischen
Wirkungen, indem sie namentlich nicht mit der Ausstellung eines
Verlustscheines abgeschlossen werden darf (BGE 47 III S. 28). Gerade weil die
Prosequierung des Ausländer-Arrestes nicht zu einer umfassenden Auspfändung
des Schuldners führt, bedarf die Ehefrau hier nicht des Schutzes durch
Einräumung des Rechtes zur Teilnahme, weil sie auch ohne diesen Schutz nicht
befürchten muss, hinsichtlich der Deckung ihrer Frauengutsforderung in
wesentlichen Nachteil zu geraten. Gegenüber dieser Überlegung grundsätzlicher
Art kann nicht der an und für sich denkbare Einzelfall ausgespielt werden,
dass ausnahmsweise einmal der Arrestgegenstand den einzigen oder doch
bedeutendsten Bestandteil des Vermögens des Schuldners ausmachen könnte, auf
den die Ehefrau zu ihrer Deckung angewiesen wäre. Ebensowenig kann die
grundsätzliche Überlegung, dass die Teilnahme der Ehefrau an der Pfändung
infolge Ausländer-Arrestes ausgeschlossen werden müsse, weil sie einfach auf
eine Benachteiligung der Arrestgläubiger hinausliefe, mit dem Hinweis auf den
kaum allzuseltenen Fall bekämpft werden, wo die Teilnahme der Ehefrau an einer
am ordentlichen

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Betreibungsorte vollzogenen Pfändung dem betreibenden Gläubiger zum Nachteil
gereicht, weil die Frauengutsforderung höher ist als das bei der
Ergänzungspfändung noch zur Verfügung stehende Aktivvermögen; in solchen
Fällen kann sich übrigens der betreibende Gläubiger verhältnismässig, unter
Berücksichtigung des Vorrechtes der Ehefrau, am Ergebnis der Gesamtliquidation
beteiligen, erhält er also alles, worauf er füglich Anspruch machen kann,
während er durch die Teilnahme der Ehefrau an einer Spezialpfändung infolge
Ausländer-Arrestes praktisch eigentlich ausgeschaltet würde.
Der Rekurrentin kann die Teilnahme an der Pfändung zugunsten ihrer Mutter auch
nicht unter dem Gesichtspunkte bewilligt werden, dass sie das einzige Mittel
zu eigener Befriedigung für ihre Frauengutsforderung aus dem in der Schweiz
liegenden Vermögen des Rekursgegners darstelle. An der im zuletzt angeführten
Entscheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass das
Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten nicht um der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit aufgestellt worden sei, ist festzuhalten (auch gegen HAAB,
Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 64 S. 449). Keinesfalls kann es von
einem gar nicht in der Schweiz wohnenden ausländischen Ehegatten zu seinem
Schutz in Anspruch genommen werden, m. a. W. es steht einem Ausländer-Arrest
für die Frauengutsforderung gegen einen ausländischen Ehemann nicht entgegen.
Ist es aber das massgebende ausländische Eherecht, das eine solche Arrestnahme
verbietet, so ist es nicht Aufgabe des schweizerischen Rechtes, die sich
hieraus für die Ehefrau ergebenden Nachteile durch Gewährung des Rechtes der
Teilnahme an einer Pfändung zufolge Ausländer-Arrestes abzuwenden, wozu es ja
eben einer Auslegung der Vorschrift des Art. 174
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 174 - 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
1    Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2    Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
3    Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
ZGB bedürfte, die nach dem
Ausgeführten dem mit ihr verfolgten Zwecke widerspräche. Wer in keiner
Beziehung zum schweizerischen Ehegüterrecht steht, dem kann nicht zugestanden
werden, diese nach den Besonderheiten des

Seite: 174
schweizerischen Ehegüterrechtes zugeschnittene Vorschrift für sich in Anspruch
zu nehmen. Selbst wenn der Rekursgegner in Mexico nicht belangbar sein sollte
und die arrestierten schweizerischen Bankguthaben sein ganzes Vermögen
ausmachen sollten, was beides durchaus dahinsteht, so würde die Billigkeit
noch nicht verlangen, dass die Rekurrentin zur Teilnahme an der streitigen
Pfändung zugelassen werden müsste, ohne selbst rechtzeitig einen Arrest
herausgenommen zu haben.
Endlich kommt auf die Zustimmung der Arrestgläubigerin zur verlangten
Teilnahme nichts an, zumal da sich der Schuldner ihr widersetzt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 56 III 169
Date : 01. Januar 1930
Published : 10. Oktober 1930
Source : Bundesgericht
Status : 56 III 169
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Bestätigung der Rechtsprechung, dass die Teilnahme, gemäss Art. 111 SchKG, an der Pfändung zur...
Classification : Bestätigung der Rechtsprechung


Legislation register
SchKG: 38  88  89  110  111  151  159  271
ZGB: 174
BGE-register
47-III-27 • 53-III-33 • 56-III-169
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
debtor • spouse • hamlet • prosecution office • coverage • marriage • mother • cantonal bank • debt enforcement • bank deposit • component • federal court • place of prosecution • authorization • number • decision • equal legal treatment • damage • statement of reasons for the adjudication • advantage • directive • debt enforcement and bankruptcy law • meadow • drawee • coming into effect • main issue • duration • distraint purpose • place of distraint • foreign spouse • privilege • addiction • swiss law • foreign legislation • certificate of loss
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