S. 163 / Nr. 42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 56 III 163

42. Entscheid vom 1. Oktober 1920 i. S. Egli.

Regeste:
Einem Betreibungsbegehren, das nicht genaue Angaben über den geforderten Zins
enthält, darf keine Folge gegeben werden. Ist es aber gleichwohl geschehen, so
darf nur für den Kapitalbetrag ein Verlustschein ausgestellt werden. SchKG
Art. 67 Ziff. 3.
L'office doit refuser de donner suite à une réquisition de poursuite qui ne
renferme pas d'indications précises au sujet des intérêts réclamés. Si la
poursuite a été néanmoins introduite, l'acte de défaut de biens ne devra être
délivré que pour le capital de la créance. Art. 67 ch. 3 LP.
L'ufficio deve rifiutarsi di dar seguito ad una domanda esecuzione, che non
indichi esattamente gli interessi reclamati. Se, nondimeno, l'esecuzione fu
introdotta e condotta a termine, l'atto di carenza non sarà emesso che per il
capitale. - Art. 67 cif. 3 LEF.


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Am 10. Dezember 1928 hatte die Rekursgegnerin beim Betreibungsamt Hohenrain
gegen den Rekurrenten das Betreibungsbegehren gestellt für:
«Forderungssumme: 3199 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 1919,
abzüglich 1648 Fr. 90 Cts. für gemachte Zahlungen, zuzüglich Zins zu 5% je
seit erfolgten Zahlungen, vide unten.
Grund der Forderung und Datum der Ausstellung der Schuldurkunde:
Alimentationsbeiträge lt. Vergleichen vom 4. 10. 1919, erstmals fällig pro 1.
10. 1919 bis und mit 1. Dezember 1928 = 2775 Fr.; 300 Fr. rückständige
Alimente ebenfalls lt. Vergleich wie oben; 40 Fr. Advokaturen lt. Vergleich;
64 Fr. 70 Cts. lt. statthalteramtlich fixierte Kostennota, sowie 19 Fr. 85
Cts. bisher bezahlte Betreibungskosten. Von allen diesen Beträgen gehen ab
1648 Fr. 90 Cts. geleistete Zahlungen plus Zins hievon zu 5% nach Massgabe der
Daten der erfolgten Zahlungen. Wir werden sr. Zt. über die Zinsen der
Forderungen, wie der Zahlungen eine Aufstellung machen, sobald die Betreibung
soweit gediehen ist...»
Diesem Betreibungsbegehren gab das Betreibungsamt ohne weiteres durch
Zustellung eines entsprechend ausgefertigten Zahlungsbefehles Folge, gegen
welchen der Rekurrent weder Recht vorschlug, noch Beschwerde führte. In der
Pfändungsurkunde setzte es dann in die Rubrik «Betrag der Forderung. Forderung
allein» die Subtraktion der Beträge 3199 Fr. 55 Cts. - 1648 Fr. 90 Cts. = 1550
Fr. 65 Cts. ein und in die Rubrik «Zins und Kosten etwa» einfach «Z & K». Als
die Rekursgegnerin nach Ablieferung des aus der Lohnpfändung erzielten
Betrages von 377 Fr. 50 Cts. den Verlustschein beziehen wollte, verlangte das
Betreibungsamt, «da wir dies aus dem Betreibungsbegehren nicht entnehmen
konnten, eine Aufstellung der Zinsberechnung» und «als dann diese sehr
komplizierte Zinsberechnung (Staffelrechnung) einlangte, haben wir sie ohne
weiteres als richtig angenommen und gestützt darauf den Verlustschein
ausgestellt»,

Seite: 165
und zwar für 1557 Fr. 35 Cts. nach folgender Berechnung: Kapital (3199 Fr. 55
Cts. - 1655 Fr. 90 Cts. =) 1543 Fr. 65 Cts., Zinsen laut Aufstellung 378 Fr.
65 Cts., Kosten 12 Fr. 55 Cts., zusammen 1934 Fr. 85 Cts.; Ergebnis der
Betreibung 377 Fr. 50 Cts.; ungedeckt gebliebener Betrag 1557 Fr. 35.
Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des
Verlustscheines.
Die untere Aufsichtsbehörde ordnete eine «Bankexpertise» über die Berechnung
der Zinsforderung an.
Die obere Aufsichtsbehörde hat am 4. September 1930 die Beschwerde abgewiesen
und dem Rekurrenten die Expertenkosten von 5 Fr. auferlegt.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 67 Ziffer 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG sind im Betreibungsbegehren anzugeben - und
gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziffer 1 enthält der Zahlungsbefehl diese Angabe -: «die
Forderungssumme..., bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag,
seit welchem der Zins gefordert wird.» Die derart bezifferten Beträge
einschliesslich Betreibungskosten sind massgebend für den Umfang der Pfändung,
der Verwertung, der Zuteilung des Reinerlöses und des im Verlustscheine zu
verurkundenden Verlustes (Art. 97 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
, 144 Abs. 4149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG), es wäre
denn, dass jene Beträge durch Rechtsvorschlag, Abschlagszahlungen u. dgl.
Reduktionen erfahren.
Vorliegend wurde im Betreibungsbegehren zwar nicht die Forderungssumme selbst
angegeben, für welche Betreibung angehoben werden wollte. Indessen ist sie
durch blosse Subtraktion der angegebenen ursprünglichen Forderungssumme und
der angegebenen Summe der geleisteten Zahlungen unschwer zu ermitteln, sodass
mit Bezug auf das Kapital Betreibungsbegehren und

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Zahlungsbefehl den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Ausserdem ist
angegeben der Zinsfuss, dagegen dann nicht der Tag, seit welchem der Zins
gefordert wird. Vielmehr ist aus Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl
unzweideutig zu ersehen, dass Zins von 3199 Fr. 55 Cts. seit 1. Oktober 1919
nicht bis zur Verwertung gefordert werden will, sondern nur bis zu einem
dazwischen liegenden Zeitpunkte, von da an dann nur noch Zins von einem durch
eine Teilzahlung reduzierten Betrag und wiederum bis zu einem zwar späteren,
aber vor der Verwertung liegenden Zeitpunkt u. s. w. Allein darüber, welches
die reduzierten Forderungssummen seien, von denen schliesslich nur noch Zins
gefordert werden wollte, und in welchen Zeitpunkten die Reduktionen
eingetreten seien, fehlte es im Betreibungsbegehren und folglich auch im
Zahlungsbefehl an jeglicher Angabe, sodass für den Betriebenen daraus nicht
ersichtlich war, was insgesamt von ihm gefordert werde, und für das
Betreibungsamt nicht, wofür die Pfändung Deckung bieten musste. In der Tat
hatte die Gläubigerin selbst schon im Betreibungsbegehren eine spätere
Aufstellung hierüber in Aussicht gestellt, obwohl nichts entgegengestanden
hätte, die bis dahin geleisteten Zahlungen und geschuldeten Zinsbetreffnisse
schon bei der Anhebung der Betreibung ziffermässig zu berücksichtigen.
Richtigerweise hätte sich daher das Betreibungsamt auf dieses dem Art. 67
Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG nicht entsprechende Betreibungsbegehren gar nicht einlassen,
sondern es zur Verbesserung im Sinne präziser Angabe der geforderten Zinse,
allfällig eines aufgerechneten Gesamtbetrages, an die Gläubigerin zurückweisen
sollen. War es doch nach eigener Angabe in der Pfändungsurkunde nicht einmal
in der Lage, auch nur approximativ den Zinsenbetrag zu bestimmen, für welchen
die Pfändung neben dem Kapitalbetrag und den mutmasslichen Kosten Deckung
bieten musste. Allein wenn auch der Zahlungsbefehl an einem Mangel litt, der
die ordnungsgemässe Durchführung der Betreibung verunmöglichte, so besteht
doch heute

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nach erfolgtem Abschluss der Betreibung durch Ablieferung des Reinerlöses und
Ausstellung des Verlustscheines kein zureichender Grund mehr, um das gesamte
Betreibungsverfahren aufzuheben, umsoweniger, als von vorneherein nur eine
Pfändung vollzogen werden konnte, die bei weitem nicht einmal den geforderten
Kapitalbetrag zu decken vermochte. Jedoch darf dem Verlustschein nur der
Betrag der im Zahlungsbefehl allein ziffermässig genau angegebenen
Kapitalforderung zu Grunde gelegt werden, wie wenn überhaupt gar keine Zinsen
gefordert worden wären, da dies eben in einem durch Betreibungsbegehren und
Zahlungsbefehl nicht genau umschriebenen Umfange geschehen ist. Namentlich ist
es unzulässig, irgendwie auf die nachträglich von der Gläubigerin vorgelegte
Zinsabrechnung abzustellen, nachdem der Betriebene keine Gelegenheit hatte,
sich gegen die hieraus hergeleiteten Zinsforderungen durch Rechtsvorschlag zur
Wehr zu setzen. Hievon abgesehen ist mit der rein rechnerischen Überprüfung
jener Staffelrechnung nichts gewonnen; denn ob der Zinsberechnung die
richtigen Zahlungstage zu Grunde gelegt worden seien, liess sich hiebei nicht
ermitteln, und eine Entscheidung darüber steht zudem keinesfalls den
Aufsichtsbehörden zu. Daher muss der ausgestellte Verlustschein durch
Streichung der Zinsen und entsprechende Abänderungen der durch Addition und
Subtraktion berechneten Beträge reduziert werden, wobei auch der dem
Betreibungsamt unterlaufene Rechnungsfehler (1648 Fr. 90 Cts. statt 1655 Fr.
90 Cts.) berichtigt werden kann. Endlich ist die Kostenauflage zu Lasten des
Rekurrenten aufzuheben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 III 163
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 01. Oktober 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 III 163
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Einem Betreibungsbegehren, das nicht genaue Angaben über den geforderten Zins enthält, darf keine...


Gesetzesregister
SchKG: 67 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
97 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
144
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
BGE Register
56-III-163
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsbegehren • zins • zahlungsbefehl • verlustschein • betreibungsamt • 1919 • betreibungskosten • rechtsvorschlag • zinsfuss • richtigkeit • deckung • tag • schuldbetreibung • stichtag • anzahlung • konkursdividende • requisition • bundesgericht • termin • rechnungsfehler
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