S. 423 / Nr. 72 Familienrecht (d)

BGE 56 II 423

72. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Dezember 1930 i. S.
Cadonau gegen Kreisvormundschaftsbehörde Ruis und Kleinen Rat des Kantons
Graubünden.


Seite: 423
Regeste:
Befugnis der Kantone, in Vormundschaftssachen die Kompetenzen der
verschiedenen Instanzen im Rahmen des Bundesrechts selbständig abzugrenzen.
Art. 376
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
und 396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
ZGB.

Nach Art. 376
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
und 396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
ZGB ist sowohl die Entmündigung als auch die Bestellung
eines Beistandes bezw. Beirates Sache der vormundschaftlichen Behörden. Diesen
Vorschriften wird Genüge getan damit, dass die Entmündigung bezw.
Beiratsbestellung von einer vormundschaftlichen Behörde überhaupt verfügt
wird, handle es sich nun dabei um die Vormundschaftsbehörde oder um eine
Aufsichtsbehörde. Zu Unrecht verweist der Beschwerdeführer demgegenüber auf
Art. 396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
ZGB. Allerdings ist in dieser Bestimmung von der a
Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes n die Rede. Hier handelte es sich jedoch
lediglich um die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit mehrerer an sich in
Betracht fallender Behörden; dagegen bestand für den eidgenössischen
Gesetzgeber kein Anlass, auch noch in die Regelung der Befugnisse der
verschiedenen Instanzen einzugreifen. Wenn daher das bündnerische kantonale
Recht den Aufsichtsbehörden in Vormundschaftssachen das Recht gibt, entgegen
dem Befinden der untern Instanzen eine Entmündigung auszusprechen oder an
Stelle einer von den untern Instanzen verhängten Entmündigung nur auf
Beiratschaft zu erkennen, so widerspricht dies keiner Vorschrift des
eidgenössischen Rechtes.

Seite: 424
In der zuletzt erwähnten Variante kann auch keine Beeinträchtigung der
Verteidigungsrechte des Interdizenden gesehen werden; denn da der für die
Entmündigung erforderliche Tatbestand den für die Beiratschaft vorausgesetzten
in sich schliesst, gilt die Instruktion für die erstere gleichzeitig auch für
die letztere, und es ist lediglich noch eine Frage der Rechtsanwendung, ob
Bevormundung oder Beiratschaft anzuordnen sei.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 II 423
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 04. Dezember 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 II 423
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Befugnis der Kantone, in Vormundschaftssachen die Kompetenzen der verschiedenen Instanzen im Rahmen...


Gesetzesregister
ZGB: 376 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
BGE Register
56-II-423
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beirat • beiratschaft • besteller • frage • kantonales recht • rechtsanwendung • stelle • verteidigungsrechte • vormundschaftliche behörde