S. 388 / Nr. 67 Prozessrecht (d)

BGE 56 II 388

67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. November 1930 i. S. Textor A.-G.
gegen Jakob Rohner A.-G.

Regeste:
Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichtes als zivilrechtliche
Berufungsinstanz.
Nichteintreten wegen Verspätung, Fristenlauf gemäss BZP Art. 192 Ziff. 2 und
193. (Erw. 1.)
Materielle Beurteilung: Ein rechtlicher oder tatsächlicher Widerspruch
zwischen zwei Urteilen des Bundesgerichtes ist kein Revisionsgrund.
BZP Art. 192 Ziff. 2: Die neuen Beweismittel müssen sich auf Tatsachen
beziehen, die schon im ersten Prozess behauptet worden sind. (Erw. 2.)

A. - In der Berufungssache der Textor A.-G. St. Gallen als Beklagte und
Widerklägerin gegen die Jakob Rohner A.-G. Rebstein als Klägerin und
Widerbeklagte hat das Bundesgericht am 29. Januar 1930 das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 27. Juni/21. November 1928
bestätigt. Die Jakob Rohner A.-G. hatte geltend gemacht, die Textor A.-G. habe
verschiedene ihrer Stickereimuster, darunter das Muster Nr. 43885, nachgemacht
oder nachgeahmt und sie sei deshalb zu verurteilen, die Muster zu entfernen
die Warenbestände zu übergeben und der Klägerin Schadenersatz zu bezahlen. Die
Textor A.-G. hatte mit der Widerklage verlangt, dass die klägerischen Muster
nichtig erklärt werden (Art. 12 Ziff. 1 MMG), da sie zur Zeit der Hinterlegung
in den beteiligten Verkehrskreisen bereits bekannt gewesen seien. Das
Handelsgericht hatte die Widerklage abgewiesen und die Hauptklage
grundsätzlich geschützt.

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Das Bundesgericht hat bei Beurteilung der Widerklage im Prinzip daran
festgehalten, dass die Neuheit eines Musters zerstört werde, wenn es im Inland
vor der Hinterlegung bekannt geworden sei (vgl. BGE 54 II S. 58). Es hat dann
aber die Frage aufgeworfen, «ob nicht ausnahmsweise doch auf die ausländischen
Verhältnisse abzustellen sei, wenn es sich um ein Muster einer einheimischen
Exportfirma handelt, das überhaupt nur im Ausland abgesetzt wird» (BGE 56 II
S. 77
). Ein solches Muster scheine hier vorzuliegen. Die Frage konnte jedoch
offen gelassen werden, da die Beklagte ihre Nichtigkeitsklage ausschliesslich
mit der Behauptung gestützt hatte, das Muster Nr. 43885 sei einmal vor der
Hinterlegung an eine Agenturfirma der Klägerin veräussert worden. «Auch wenn
nämlich ausnahmsweise die Verhältnisse in Marokko zu berücksichtigen wären,
weil sich nur dort die beteiligten Verkehrskreise befinden, könnte man im
vorliegenden Fall doch nicht davon sprechen, dass das Muster Nr. 43885 unter
dem dortigen Publikum und den beteiligten Verkehrskreisen bekannt gewesen sei.
Zum Bekanntsein genügt nicht, dass ein Muster ein einziges Mal bestellt wird,
zumal von einem Agenten des Verkäufers, der in dieser Hinsicht als
Vertrauensmann des Verkäufers zu gelten hat. Das Erfordernis des
Musterschutzes, dass die Hinterlegung vor dem Verkauf stattzufinden hat, ist
nicht so aufzufassen, dass in allen Fällen auch ein einmaliges Zeigen schon
ein Bekanntsein begründet, denn es liegt nahe, dass ein Verkäufer sich vor der
Hinterlegung überzeugen will, ob das Muster den mutmasslichen Abnehmern
gefallen wird.»
B. - Am 6. Mai 1930 hatte das Bundesgericht die Berufungssache der Jakob
Rohner A.-G. gegen die Firma Bühler & Cie in Lutzenberg zu beurteilen (Auszug
des Urteils in BGE 56 II S. 235). Es handelte sich wieder um einen
Musterschutzprozess, in dem die Jakob Rohner A.-G. mit der Hauptklage
Schadenersatz wegen Nachahmung ihrer Muster, u. a. auch des Musters Nr. 43885,

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geltend machte, während Bühler & Cie einredeweise Zerstörung der Neuheit der
Muster zur Zeit der Hinterlegung behaupteten. Das Obergericht des Kantons
Appenzell A.-Rh. hatte die Einrede der Beklagten geschützt und die Klage der
Jakob Rohner A.-G. abgewiesen. Das Bundesgericht hat auch dieses Urteil
bestätigt.
Die kantonale Instanz hatte in diesem Prozess über die Neuheit der streitigen
Muster ausgeführt: «Das Obergericht muss daher als erwiesen annehmen, dass in
der Zeit vom Oktober 1926 bis zum 22. Januar 1927 nicht nur die Muster der
klägerischen Dessins Nr. 43885, 43887, 43888 im ganzen, weiten, der
französischen Oberhoheit unterstehenden Handelsgebiet Nord- und Mittelafrikas
Verbreitung gefunden haben, sondern dass ganz umfangreiche Warensendungen auf
Grund effektiver Bestellungen nach diesem Gebiet stattgefunden haben. Diese
Warensendungen liessen sich nach der übereinstimmenden Feststellung der
Fachleute im Gerichte nicht bewerkstelligen, ohne dass durch die Fabrikation
und den Versand dieser Waren auch im Inland so viele Angehörige der
beteiligten Verkehrskreise diese Muster schon vor dem 22. Januar 1927 gekannt
haben müssen, dass sie nicht mehr als neu gelten konnten...» Das Bundesgericht
hat in diesen Ausführungen tatsächliche Feststellungen erblickt aber die Frage
offen gelassen, ob es daran gebunden sei, oder ob sie nicht vielmehr
aktenwidrig seien. Jedenfalls hatte die Beklagte in diesem zweiten Prozess im
Gegensatz zur Textor A.-G. im ersten Fall geltend gemacht, dass die Muster vor
der Hinterlegung nicht nur nach Marokko gesandt worden waren und dass von dort
eine Bestellung eingetroffen war, sondern dass sie auch in Senegal anfangs
Januar 1927 «zur Auslieferung kamen» sodass ein Vertreter der Beklagten,
Chacra, am 15. Januar 1927, eine Woche vor der Hinterlegung, für die Beklagte
bereits die erste Bestellung auf der Nachahmung aufnehmen konnte. Das
Bundesgericht hat im Fall Bühler die im Prozess Textor A.-G. aufgeworfene
Frage bejaht, ob bei

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ausschliesslichen Exportmustern eine Ausnahme von Territorialitätsprinzip zu
machen sei (BGE 56 II S. 235) und es hat denn über den damals zutreffenden
Tatbestand ausgeführt: «Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ausdrücklich
zugegeben, die drei fraglichen Muster seien ausschliesslich für den Verkauf im
nördlichen Teil Afrikas bestimmt gewesen. Der gekennzeichnete Ausnahmefall
liegt also vor, und es frägt sich nur noch, ob die drei typischen Exportmuster
der Klägerin zur Zeit der Hinterlegung unter den beteiligten Verkehrskreisen
des afrikanischen Absatzgebietes bereits bekannt gewesen seien. Auch daran
kann kein Zweifel bestehen, nachdem im vorliegenden Fall im Gegensatz zur
Sache Textor A.-G. gegen die Klägerin feststeht, dass nicht nur ein einmaliger
Verkauf durch einen Vertrauensmann der Klägerin erfolgt ist, sondern dass die
Muster verschiedenen, den beteiligten Verkehrskreisen angehörigen Kunden an
verschiedenen Orten eröffnet worden sind.» Das Urteil im Prozess Rohner A.-G.
gegen Bühler & Cie ist den Parteien am 24. Mai 1930 zugestellt worden.
C. - In einer Eingabe vom 29. September 1930 hat der Vertreter der Textor
A.-G., der nicht etwa auch die Firma Bühler & Cie vertreten hatte, beim
Bundesgericht das Begehren um Revision des Urteils vom 29. Januar 1930 i. S.
Textor A.-G. gegen Jakob Rohner A.-G. und den Antrag gestellt, «die im
angefochtenen Entscheid geschützte Summe sei um die Beträge von 5406 Fr. und
1869 Fr. 20 Cts. zu reduzieren, unter entsprechender Abänderung des
rechtlichen und ausserrechtlichen Kostenspruches für das frühere
Prozessverfahren und unter Kostenüberbindung für das Revisionsverfahren auf
die Revisionsbeklagte.»
Aus dem Urteil vom 6. Mai 1930 im Prozesse Bühler & Cie ergebe sich klar, dass
für das Muster Nr. 43885 der Ausnahmefall der Neuheitszerstörung durch
Bekanntsein im Ausland vor der Hinterlegung zutreffe. Das müsse auch für den
Fall der Textor A.-G. gelten, denn es sei

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ja dasselbe Muster. Die im Prozess Bühler «erhobenen Tatsachen und
Beweismittel» seien der Textor A.-G. zur Zeit ihrer Prozessführung gegen die
Jakob Rohner A.-G. nicht bekannt gewesen und hätten ihr nicht bekannt sein
können. «Von der kritischen Tatsache» habe die Textor A.-G. erstmals Kenntnis
erhalten, als der bundesgerichtliche Entscheid i. S. Bühler & Cie in der
«Praxis» des Bundesgerichtes veröffentlicht werden sei, am 9. Juli 1930. Der
Vertreter der Textor A.-G. habe daraufhin sofort die Belege geprüft. Die Frist
des Art. 192 Ziff. 2 und 193 BZP sei daher innegehalten worden. Werde das
Muster Nr. 43885 im Revisionsverfahren als zur Zeit der Hinterlegung nicht
mehr neu erklärt, so sei der Schadenersatz entsprechend herabzusetzen, zu dem
die Revisionsklägerin seinerzeit verpflichtet worden sei.
D. - Die Revisionsbeklagte, Jakob Rohner A.-G., hat beantragt, auf das Gesuch
sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Das Urteil i. S. Bühler &
Cie stamme vom 6. Mai 1930 und sei im Mai «publiziert» worden; auf die
Bekanntgabe in der Praxis könne nicht abgestellt werden. Sodann mache die
Revisionsklägerin neue Tatsachen geltend, nicht die Auffindung neuer
Beweismittel. Ausserdem wäre die Beibringung der Beweismittel im Prozess nicht
unmöglich gewesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Als Revisionsgrund hat die Revisionsklägerin einzig Art. 192 Ziff. 2 BZP
angerufen, wonach die Revision zuzulassen ist, wenn der Impetrant entschiedene
Beweismittel auffindet, deren Beibringung ihm im frühern Verfahren unmöglich
gewesen war. Es ist somit zu untersuchen, ob die für die Stellung des
Revisionsgesuches durch Art. 193 BZP vorgeschriebene Frist von drei Monaten
seit Entdeckung dieses Revisionsgrundes im vorliegenden Falle durch die
Revisionsklägerin innegehalten worden ist. Vorläufig vorausgesetzt, dass der
angerufene Revisionsgrund

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zutreffe, ist also zuerst zu prüfen, wenn er entdeckt worden ist.
Die Revisionsklägerin nimmt zu Unrecht an, die Entdeckung der angeblichen
neuen Beweismittel habe stattgefunden und die Frist habe zu laufen begonnen an
dem Tage, an dem ihr damaliger Anwalt mehr oder weniger zufällig, durch die
Lektüre der «Praxis des Bundesgerichtes», Kenntnis von dem Entscheid des
Bundesgerichtes i. S. Rohner A.-G. gegen Bühler & Cie erhalten habe. Wenn auch
in den Fällen, in denen der behauptete Revisionsgrund in einem spätern
bundesgerichtlichen Urteil enthalten sein soll, auf den später liegenden,
zufälligen Zeitpunkt der tatsächlichen Entdeckung durch den Gesuchsteller
abzustellen wäre, würde die Frist des Art. 193 BZP ihren durch den Gesetzgeber
gewollten Charakter als Notfrist (vrgl. WEISS, Berufung S. 346; BÄRISWYL, Das
Rechtsmittel der Revision nach dem schweizerischen Zivilprozessrecht S. 70),
praktisch betrachtet, einbüssen. Massgebend ist der Tag, an dem der
Revisionsgrund, objektiv genommen, entdeckt worden ist, an dem sich also
gezeigt hat, dass für eine schon im ersten Prozess behauptete Tatsache bisher
unbekannte Beweismittel, insbesondere Zeugen und Urkunden, existieren. Das ist
der Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils, wenn der
Revisionsgrund darin enthalten sein soll, in casu also der 6. Mai 1930,
spätestens jedoch der Tag der Mitteilung des motivierten Entscheides an die
Parteien, im vorliegenden Fall also der 24. Mai 1930. Die Gesuchstellerin hat
daher die Frist des Art. 193 BZP von drei Monaten bei Einreichung ihres mit
dem 29. September 1930 datierten Revisionsgesuches nicht beachtet,
gleichgültig, ob der Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses i. S. Bühler &
Cie oder der der Zustellung als entscheidend erklärt wird. Die Gesuchstellerin
kann sich für eine Erstreckung der Notfrist auch nicht darauf berufen, dass
sie im zweiten Prozess gar nicht Partei gewesen sei und vor Empfang der
gedruckten

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Urteilssammlung keine Kenntnis habe erhalten können, denn ganz abgesehen
davon, dass keine Unmöglichkeit früheren Erfahrens bestand, hat sie
ausdrücklich zugegeben, von dem Urteil i. S. Rohner A.-G. gegen Bühler & Cie
schon etwa einen Monat vor Ablauf der Notfrist durch die «Praxis» vernommen zu
haben. Auf das Revisionsgesuch kann daher wegen Verspätung nicht eingetreten
werden.
2.- Das Gesuch wäre aber auch materiell unbegründet. Es besteht allerdings
zwischen den beiden Urteilen des Bundesgerichtes ein tatsächlicher und ein
rechtlicher Widerspruch. Im ersten Entscheid i. S. Textor A.-G. gegen Jakob
Rohner A.-G. wurde ausgeführt, das Muster Nr. 43885 sei vor Erlangung des
Musterschutzes nur einmal an einen Agenten der Klägerin verkauft worden,
während im zweiten Prozess gegen Bühler & Cie angenommen wurde, es sei vor der
Hinterlegung nicht nur in Marokko einmal verkauft worden, sondern in Senegal
ganz allgemein «zur Auslieferung gelangt» im ersten Fall wurde in rechtlicher
Beziehung die Neuheit des Musters als zur Zeit der Deposition erhalten, im
zweiten Entscheid als zerstört bezeichnet. Es ist vom Bundesgericht jedoch von
jeher erkannt worden und geht aus Art. 192 BZP ohne weiteres hervor, dass ein
Widerspruch zweier Urteile über dieselbe Rechtsfrage keinen Revisionsgrund
darstellt (vgl. BGE 30 II S. 180 ff.; Revue der Gerichtspraxis XXII Nr. 68;
WEISS, Berufung S. 343). Aber auch wegen eines tatsächlichen Widerspruches
zweier Urteile des Bundesgerichtes kann die Revision des frühern nicht
zugelassen werden. Es kann täglich vorkommen, dass ein kantonales Gericht
Beweise über dieselbe Tatsache anders würdigt, als es sie früher gewürdigt hat
oder als eine andere letzte kantonale Instanz entschieden hat, oder dass es
abweichende tatsächliche Feststellungen macht; das Bundesgericht als
Berufungsinstanz ist gemäss Art. 81 OG auch an Feststellungen über
tatsächliche Verhältnisse gebunden, wenn sie sich widersprechen, sofern sie
nur nicht aktenwidrig sind. Gerade im vorliegenden Falle

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wird die Möglichkeit solcher Widersprüche deutlich erhellt: Wenn das
Bundesgericht im Prozesse Rohner A.-G. gegen Bühler & Cie sämtliche
tatsächlichen Feststellungen des appenzell-ausserrhodischen Obergerichtes als
rechtserheblich hätte übernehmen müssen und wenn es die Rüge der
Aktenwidrigkeit nicht hätte schützen können, wäre es sogar dazu gelangt, die
Neuheit des Musters Nr. 43885 als auch im Inland zerstört zu betrachten,
während in dem vom st. gallischen Handelsgericht beurteilten Falle Textor
A.-G. gegen Jakob Rohner A.-G. auf Grund des dort festgestellten Tatbestandes
keine Rede davon sein konnte. Die von der Gesuchstellerin als eigentümlich
bezeichnete Tatsache, dass das Bundesgericht innert der kurzen Frist eines
Vierteljahres dasselbe Muster bald als neu, bald als nicht neu bezeichnet hat,
erklärt sich also ohne weiteres aus der Stellung des Bundesgerichtes als
Berufungsinstanz mit beschränkter Überprüfungszuständigkeit.
Der von der Revisionsklägerin angerufene Revisionsgrund des Art. 192 Ziff. 2
BZP ist nur gegeben, wenn die neuen Beweismittel, die geltend gemacht werden,
sich auf Tatsachen beziehen, die schon im ersten Prozess behauptet worden
sind, die aber gerade wegen Unkenntnis dieser damals schon existierenden
Beweismittel nicht bewiesen werden konnten. Art. 192 Ziff. 2 trifft dagegen
nicht zu, wenn sich die neuen Beweismittel auch auf neue, im frühern Prozess
nicht behauptete Tatsachen beziehen. Neue Tatsachen sind kein Revisionsgrund
(BGE 40 II S. 429; WEISS, Berufung S. 343). Die Revisionsklägerin hat nun in
ihrem Prozess gegen die Jakob Rohner A.-G. nie die Tatsachen behauptet, für
welche die Firma Bühler & Cie seinerzeit die Beweismittel angerufen hat,
welche im zweiten Urteil verwendet und welche der Revisionsklägerin erst
nachher bekannt wurden, sondern sie hatte sich auf die Darstellung beschränkt,
dass das Muster 43885 in Marokko verkauft worden sei, für welche neue
Beweismittel nicht gefunden worden sind.

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Das Gesuch hätte übrigens auch deshalb materiell abgewiesen werden müssen,
weil die Revisionsklägerin in keiner Weise substantiert hat, dass ihr die
Beibringung der neuen Beweismittel im frühern Verfahren unmöglich gewesen sei.
Was sie geltend macht, ist nur, dass sie tatsächlich keine Kenntnis davon
hatte, nicht aber, dass sie keine Kenntnis haben konnte. Die Zulassung der
Revision im Gesetz beruht auf Billigkeitserwägungen und ist an ganz bestimmte
Voraussetzungen geknüpft; eine blosse Wiedererwägung ist nicht statthaft.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 II 388
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 19. November 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 II 388
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichtes als zivilrechtliche...


Gesetzesregister
BZP: 192  193
MMG: 12
OG: 81
BGE Register
30-II-180 • 40-II-427 • 54-II-56 • 56-II-235 • 56-II-388 • 56-II-66
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • revisionsgrund • neues beweismittel • beklagter • frist • beweismittel • kenntnis • marokko • frage • widerklage • monat • tag • handelsgericht • schadenersatz • besteller • senegal • weiler • kommunikation • appenzell ausserrhoden • zahl
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