BGE 56 II 296
50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. September 1930 i. S.
Landwirtschaftliche Genossenschaft Sumiswald und Umgebung gegen Dr. Frölich
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Regeste:
Eine Klage über die Mitgliedschaft einer Genossenschaft ist ein Streit, dessen
Gegenstand nach seiner Natur keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt.
OG Art. 61 (Erw. 1).
Die Erklärung des Beitrittes zu einer bestehenden Genossenschaft kann auch
durch Unterzeichnung der Genossenschaftsstatuten erfolgen (Erw. 3). - Muss
dies eigenhändig durch den Beitretenden geschehen? OR Art. 683 Abs. 2 (Erw.
4).
A. - Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sumiswald und Umgebung, die
heutige Beklagte, ist am 13. Dezember 1906 gegründet und am 29. Januar 1907
ins Handelsregister eingetragen werden. Sie verfolgt gemäss,§ 2 ihrer Statuten
als Zweck: «die möglichste Förderung des landwirtschaftlichen Betriebes», was
sie durch eine Reihe von in den Statuten des Nähern aufgeführten Mitteln zu
erreichen sucht. § 3 bestimmt, dass alle handlungsfähigen Einwohner von
Sumiswald und Umgebung, welche im Besitze bürgerlicher Rechte und
Ehrenfähigkeit sind, Mitglieder der Genossenschaft sein können. Die Annahme
geschehe «durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung und durch
eigenhändige Unterzeichnung der Statuten». «Die angenommenen Mitglieder haben
bis auf weitern Beschluss der Genossenschaftsversammlung ein Eintrittsgeld von
5 Fr. zu bezahlen.» Und § 6 der Statuten sieht die solidarische Haftung der
Mitglieder für die von der Genossenschaft übernommenen Verpflichtungen vor,
soweit das Genossenschaftsvermögen hiefür nicht ausreiche.
Diese Statuten wurden auch (unter Nr. 116) von Walter Joss, dem Knecht des
heutigen Klägers, Dr. Werner Frölich. Arzt in Sumiswald, für den letztern
(«per Dr.
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Frölich Walter Joss») unterzeichnet, und es wurde der Kläger laut
Protokollbuch der Beklagten in der Hauptversammlung der Beklagten vom 26.
Februar 1916 mit 16 andern Personen als Mitglied in die Genossenschaft
aufgenommen, nachdem er, bezw. sein Knecht für ihn, schon im Laufe des Jahres
1915 das vorgeschriebene Eintrittsgeld von 5 Fr. erlegt hatte.
Ende 1928 oder anfangs 1929 stellte es sich heraus, dass die Beklagte sich in
finanziellen Schwierigkeiten befindet, wobei eine Unterbilanz von ca. 200000
Fr. vorhanden sein soll. Diese Feststellung veranlasste den
Genossenschaftsvorstand, am 7. April 1929 129 Mitglieder, worunter auch den
Kläger, ins Handelsregister eintragen zu lassen.
B. - Gestützt hierauf verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage die
gerichtliche Feststellung, dass er nicht Mitglied der Beklagten sei, weil er
seinerzeit weder seinen Beitritt erklärt noch die Statuten, die er überhaupt
nie zu Gesicht bekommen, unterschrieben habe.
C. - Mit Urteil vom 11. Juli 1930 hat der Appellationshof des Kantons Bern die
Klage zugesprochen und demgemäss festgestellt, dass der Kläger nicht Mitglied
der beklagten Genossenschaft sei.
D. - Hiegegen hat die Beklagte am 2. September 1930 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides zu erklären, dass der Kläger Mitglied der Beklagten sei.
Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie das Bundesgericht schon früher ausgesprochen hat (vgl. BGE 31 II S.
677), ist eine Klage über die Mitgliedschaft einer Genossenschaft als ein
Streit, dessen Gegenstand nach seiner Natur keiner vermögensrechtlichen
Schätzung unterliegt, zu erachten, so dass die vorliegende Berufung gemäss
Art. 61 OG, unbekümmert um die für den Kläger im Spiele stehenden finanziellen
Interessen,
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zuzulassen ist. Selbst wenn aber auch der vorwürfige Prozess nach Art. 59 OG
eine Rechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche darstellen würde,
so wäre der für die Zulässigkeit der Berufung nötige Streitwert ohne Zweifel
gegeben angesichts der solidarischen Haftbarkeit der Genossenschafter für die
Genossenschaftsschulden, die sich auf ca. 200000 Fr. belaufen sollen.
2.- Gegen die Zulässigkeit der Klage, die sich als negative Feststellungsklage
darstellt, kann vom Standpunkt des Bundesrechtes aus nichts eingewendet
werden; ob aber nach dem kantonalen Prozessrecht die Voraussetzungen hiefür
gegeben waren, vermag das Bundesgericht, dem nur die Überprüfung der Anwendung
des eidgenössischen Rechtes zusteht, nicht zu beurteilen.
3.- Es steht fest, dass der Kläger die Statuten der Beklagten nicht persönlich
unterzeichnet hat, auch konnte von der Beklagten nicht erstellt werden, dass
der Kläger sonstwie eine eigenhändige schriftliche Beitrittserklärung
abgegeben habe. Dagegen hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
als erwiesen erachtet, dass der Kläger seinerzeit seinen Knecht Joss zur
Unterzeichnung der beklagtischen Statuten ermächtigt habe, welche
Unterzeichnung dann auch erfolgt ist. Genügte nun aber dieses Vorgehen, um die
Mitgliedschaft des Klägers rechtsgültig zu begründen? Es handelt sich hier um
einen Beitritt nach erfolgter Eintragung der Statuten. Hiefür schreibt Art.
683 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 683 - 1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden. |
|
1 | Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden. |
2 | Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. |
eine schriftliche Beitrittserklärung vor. Eine solche muss aber zweifellos
auch in der Unterzeichnung der Statuten durch das angehende Mitglied erblickt
werden, zumal wenn die Statuten, wie dies hier der Fall ist, die
Beitrittserklärung in dieser Form verlangen bezw. gestatten. Das in Art. 683
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 683 - 1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden. |
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1 | Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden. |
2 | Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. |
Zweck: einerseits den Beitretenden auf die Bedeutung seines Handelns noch
besonders aufmerksam zu machen und ihn so vor unüberlegten Schritten zu
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bewahren und andererseits, mit Bezug auf die Mitgliedschaft eine klare
Rechtslage zu schaffen. Diese Erfordernisse werden aber auch durch die blosse
Unterzeichnung der Statuten erfüllt; denn wer seinen Namen unter die Statuten
einer Genossenschaft setzt, gibt damit unzweideutig zu erkennen, dass er
Mitglied dieser Genossenschaft werden wolle, zumal wenn die Statuten - deren
Kenntnis dem Unterzeichner zugemutet werden darf - diese Form der
Beitrittserklärung noch ausdrücklich vorschreiben. Die gebotene Klarheit wird
dadurch zweifellos geschaffen. Und was das erstgenannte Erfordernis anbelangt,
so wird man diesem noch in vermehrtem Masse gerecht, wenn man von den
angehenden Mitgliedern die Unterzeichnung der Statuten verlangt, da die
Betreffenden dadurch besonders veranlasst werden, vom Inhalt der Statuten, aus
dem sich die aus der Mitgliedschaft fliessenden Rechte und Pflichten ergeben,
Kenntnis zu nehmen.
4.- Kann somit in dem Umstande, dass vorliegend die Beitrittserklärung in Form
der Unterzeichnung der Statuten erfolgte, kein Grund erblickt werden, der die
Mitgliedschaft des Klägers als nichtig erscheinen liesse, so fragt sich nun
aber, ob eine Nichtigkeit nicht deshalb vorliege, weil diese Unterzeichnung
nicht vom Kläger persönlich, sondern durch-seinen Knecht für ihn erfolgt ist.
Das muss in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der
Beklagten bejaht werden. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, wie diese
Frage zu entscheiden wäre, wenn sie auf Grund von Art. 683 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 683 - 1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden. |
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1 | Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden. |
2 | Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. |
werden müsste (das deutsche Reichsgericht hat, trotzdem § 15 des
Reichsgesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften eine
von den Beitretenden zu unterzeichnende Erklärung verlangt, die Unterzeichnung
durch einen nur mündlich beauftragten Stellvertreter als zulässig erachtet;
vgl. Juristische Wochenschrift 1906 S. 39 f. Nr. 51). Die Vorschrift des Art.
683 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 683 - 1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden. |
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1 | Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden. |
2 | Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. |
es steht den
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Genossenschaften frei, in ihren Statuten strengere Anforderungen zu stellen.
Nun verlangen aber die beklagtischen Statuten in § 3 ausdrücklich die
«eigenhändige» Unterzeichnung. Selbst wenn also auch nach dem Gesetz eine
Unterzeichnung durch einen Stellvertreter nicht ausgeschlossen wäre, so wäre
hier eine solche doch auf alle Fälle auf Grund der erwähnten, unzweideutigen
Statutenvorschrift unzulässig. Die von Joss für den Kläger schriftlich
abgegebene Beitrittserklärung vermochte daher die Mitgliedschaft des Klägers
nicht zu begründen; denn dass es sich bei der streitigen Statutenbestimmung
nur um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann nicht anerkannt werden.
Die beklagtischen Statuten schliessen die persönliche Haftbarkeit der
einzelnen Genossenschafter für Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht aus,
sondern sehen diese in § 6 gegenteils ausdrücklich vor. Es geschah daher
zweifellos im Interesse und zum Schutz der Beitretenden, wenn die eigenhändige
Unterzeichnung der Statuten gefordert wurde. Das verlangt aber, dass diese
Vorschrift strikte ausgelegt werde, d. h. es muss darin eine notwendige
Formvorschrift erblickt werden, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit der
fraglichen Erklärung zur Folge hatte. Auf diese Nichtigkeit kann sich der
Kläger auch heute noch berufen. Das Bundesgericht hat schon wiederholt
ausgesprochen, es verstosse grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn
eine Partei sich zu ihren Gunsten nachträglich wegen Formmangels auf die
Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes beruft, weil sie damit nur ein ihr
gesetzlich verliehenes Recht in Anspruch nimmt; denn andernfalls würden ja die
zwingenden Formvorschriften praktisch illusorisch gemacht (vgl. statt vieler
BGE 55 II S. 133 Erw. 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Bern vom 11. Juli 1930 bestätigt.