S. 159 / Nr. 25 Erbrecht (d)

BGE 56 II 159

25. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. März 1930 i. S.
Brindlen gegen Hallenbarter.

Regeste:
Letztwillige Verfügung.
Art. 500
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
-502
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 502 - 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
1    Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2    Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
ZGB. Die unitas actus wird nicht gestört, wenn zu den Formen des
Art. 502
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 502 - 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
1    Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2    Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
ZGB noch das Selbstlesen durch den Testator oder zu den Formen nach
Art. 500
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
und 501
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
das Vorlesen durch die Urkundsperson tritt (Erw. 1).
Art. 467 und 519 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB. Ein behördlicher Akt, durch den die
Urteilsunfähigkeit einer Person festgestellt worden ist bewirkt im
Rechtsstreit über die

Seite: 160
Gültigkeit eines von dieser Person errichteten Testamentes keine Umkehrung der
Beweislast (Erw. 2).

A. - Am 24. November 1927 starb in Brig Helene Brindlen. Sie hinterliess ein
vom 23. August 1924 datiertes öffentliches Testament, durch welches sie den
grössten Teil ihres Vermögens den Beklagten vermacht hatte.
Die 1857 geborene Erblasserin war im Jahre 1886 wegen Blödsinns unter Kuratel
gestellt worden. Die Kuratel wurde 1912 in eine Vormundschaft umgewandelt.
B. - Der Kläger ist der Bruder und gesetzliche Erbe der Testatorin. Die
Beklagten anerkennen den ihm nach Walliser Recht zustehenden
Pflichtteilsanspruch. Der Kläger begnügt sich nicht damit, sondern ficht das
Testament als ungültig an. Er macht im wesentlichen geltend, es leide an einem
Formmangel und die Testatorin sei verfügungsunfähig gewesen.
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies die Klage ab.
C. - Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
unter Wiederholung des Antrages, das Testament sei als ungültig zu erklären.
Aus den Erwägungen:
1.- Der Formfehler soll darin bestehen, dass das Testament nicht, wie
verurkundet, von der Testatorin selbst gelesen, sondern vom Notar vorgelesen,
das Verfahren aber trotzdem nach Art. 500 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
und Art. 501
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
statt nach
Art. 502
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 502 - 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
1    Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2    Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
ZGB fortgesetzt worden sei. Der Kläger stützt diese Darstellung auf
die Aussagen des einen Testamentszeugen. Demgegenüber erklären der Notar und
der andere Testamentszeuge, die Testatorin habe das Testament auch selbst
gelesen. Die Vorinstanz hält letztere Darstellung, die auch den Wortlaut der
Urkunde für sich hat, für die zutreffende. Ihre Beweiswürdigung ist für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 502 - 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
1    Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2    Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
OG). Wurde das Testament aber sowohl von
der Urkundsperson vorgelesen wie von der Testatorin selbst

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gelesen, so konnte im weitern wahlweise nach Art. 500 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
und Art.
501
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
oder nach Art. 502
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 502 - 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
1    Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2    Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
ZGB verfahren werden. In beiden Fällen liegt gegenüber
dem, was an Formen gesetzlich vorgeschrieben ist, ein Mehr vor, welches die
Gültigkeit der Verfügung nicht berührt. Das ist inbezug auf die Verbindung des
Selbstlesens mit den Formen des Art. 502
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 502 - 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
1    Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2    Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
ZGB vom Bundesgericht bereits
mehrfach ausgesprochen worden (vgl. BGE 46 II 13 Erw. 2 und 50 II 116 Erw. 2
i. f.). Ein Grund, warum es nicht auch gelten sollte, wenn zu den Formen nach
Art. 500 und 501 noch das Vorlesen durch die Urkundsperson hinzutritt, ist
nicht vorhanden. Insbesondere wird entgegen der Auffassung des Klägers in
diesem Falle ebensowenig wie in jenem die unitas actus beeinträchtigt. Die
unitas actus erfordert, dass sich die nach dem Lesen (Art. 500 Abs. 1),
beziehungsweise nach dem Vorlesen des Testamentes (Art. 502) vorzunehmenden
Handlungen unmittelbar daran anschliessen. Selbstlesen und Vorlesen sind aber
nur verschiedene Formen der für die Testamentserrichtung notwendigen
Kenntnisnahme des Urkundeninhaltes durch den Testator. Wenn deshalb die eine
Form zu der andern hinzukommt, so bedeutet das nichts anderes als eine
Verstärkung dieses Aktes, durch welche der Ablauf der Handlungen nicht
unterbrochen wird. Vollends kann von einer solchen Unterbrechung dann nicht
die Rede sein, wenn beim Verfahren nach Art. 500 und 501 das Vorlesen dem
Selbstlesen vorausgeht, wie es hier der Fall war, oder beim Verfahren nach
Art. 502 das Selbstlesen dem Vorlesen; den zwischen dem Aufsetzen der Urkunde
und der Kenntnisnahme ihres Inhaltes durch den Testator braucht ein
unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang überhaupt nicht zu bestehen.
2.- Demjenigen, der Urteilsunfähigkeit und damit Verfügungsunfähigkeit (Art.
467
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
und 519 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB) des Testators behauptet und Rechte daraus ableitet,
obliegt gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, den Nachweis dafür zu erbringen. Das anerkennt
grundsätzlich auch die Vorinstanz. Sie nimmt

Seite: 162
aber an, die Beweislast sei umgekehrt, wenn der Zustand der Urteilsunfähigkeit
durch einen frühern behördlichen Akt allgemein festgestellt worden sei, was
hier zutreffe. Diese Auffassung wird, teilweise in Anlehnung an die
Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB II S. 64, auch in Kommentaren zum ZGB
vertreten (ROSSEL und MENTHA 2. Aufl. N. 95; HAFTER 2. Aufl. Art. 16 N. 16;
ESCHER, Art. 467 Anm. 2 a; TUOR, Art. 466 N. 6 und 12; ähnlich EGGER, 2. Aufl.
Art. 16 N. 16). Es kann ihr jedoch nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

ZGB gilt der dort aufgestellte Grundsatz, dass derjenige das Vorhandensein
einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet,
überall da, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Ausnahme ist hier aber
weder ausdrücklich vorgesehen, noch ergibt sie sich notwendig aus andern
Vorschriften des Gesetzes. Deswegen ist natürlich ein behördlicher Akt, durch
den die Urteilsunfähigkeit festgestellt wurde, im Rechtsstreit über die
Gültigkeit eines Testamentes der betreffenden Person nicht bedeutungslos. Die
Partei, welche die Urteilsunfähigkeit behauptet, wird ihn als Beweismittel
verwenden und der Richter wird ihn mit dem übrigen Beweismaterial würdigen.
Damit schafft diese frühere Feststellung der Urteilsunfähigkeit indessen
höchstens eine tatsächliche Vermutung, hat also bloss Bedeutung als
Beweisgrund, nicht als Rechtsvermutung, m. a. W. Bedeutung nur für die
Beweiswürdigung, nicht für die Beweislastverteilung. Die gegenteilige
Auffassung würde in vielen Fällen die prozessuale Stellung des
Ungültigkeitsklägers in ungerechtfertigter Weise verbessern und den frühern
Feststellungen einen Wert beimessen, den sie oft gar nicht haben. Denn
bekanntermassen wird im Entmündigungsverfahren bisweilen leichthin
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angenommen; zudem brauchen sich die
Anforderungen an die geistige Gesundheit als Voraussetzung der allgemeinen
Handlungsfähigkeit einerseits und der Testierfähigkeit anderseits nicht zu
decken.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 II 159
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 21. März 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 II 159
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Letztwillige Verfügung.Art. 500-502 ZGB. Die unitas actus wird nicht gestört, wenn zu den Formen...


Gesetzesregister
OG: 81
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
467 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
500 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
501 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
502 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 502 - 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
1    Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2    Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
BGE Register
46-II-11 • 50-II-112 • 56-II-159
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
testament • vorlesung • bundesgericht • notar • beklagter • wallis • vorinstanz • beweislast • formmangel • vermutung • verfügungsfähigkeit • entscheid • nichtigkeit • form und inhalt • voraussetzung • geisteskrankheit • geistige behinderung • gesetzlicher erbe • wiederholung • erbrecht • beweismittel • kantonsgericht • wert • zeitlicher zusammenhang • wiese • umkehr der beweislast
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