S. 141 / Nr. 21 Erfindungsschutz (d)

BGE 56 II 141

21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. März 1930 i. S. Bremer Torfwerke A. G.
gegen Schweizerische Eidgenossenschaft


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Regeste:
Patentnichtigkeit.
Diese kann auch im Wege einer Einrede gegenüber einer Patentverletzungsklage
geltend gemacht werden (Erw. 1).
Der Erfindungsgedanke kann auch schon in der Stellung der Aufgabe liegen, doch
ist er nur dann schutzfähig, wenn zugleich die konkreten Mittel zur Lösung der
Aufgabe angegeben werden. Eine patentfähige Erfindung kann auch dann
vorliegen, wenn ein bekanntes Verfahren auf einem neuen Gebiet verwendet und
dadurch ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt wird. Das setzt jedoch
voraus, dass schon die Stellung der Aufgabe, eine Übertragung vorzunehmen,
erfinderisch war, oder dass bei der Übertragung Schwierigkeiten zu überwinden
waren (Erw. 2).
Die schweiz. Patente Nr. 83867 und 90947 für den deutschen Armeehelm und das
hiezu konstruierte Tragpolster enthalten keine schutzfähigen Erfindungen (Erw.
2 und 3).
Pat. Ges. Art. 4, 16, 38.

A. - Die Bremer Torfwerke A.-G. ist zufolge Abtretung Inhaberin der am 16.
Januar 1920 bezw. 1. Oktober 1921 veröffentlichten schweizerischen Patente Nr.
83867 und 90947 für einen «Gezogenen Helm», bezw. für ein «Tragpolster für
Helme, insbesondere Stahlhelme», welche Patente am 25. Juni 1918 von Prof.
Friedrich Schwerd in Hannover beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum
angemeldet worden sind. Der Patentanspruch des erstern (Nr. 83867) lautet:
«Gezogener Helm, dadurch gekennzeichnet, dass er als einstückiger Helm
hergestellt ist und aus gehärtetem Stahl besteht.» Dazu kommen sechs
Unteransprüche folgenden Inhalts: «1. Gezogener Helm nach Patentanspruch,
dadurch gekennzeichnet, dass er aus Edelstahl besteht. 2. Gezogener Helm nach

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Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Wandstärke von etwa 1,0
mm aufweist. 3. Gezogener Helm nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet,
dass die Wölbung der Helmkuppel einen freien Raum der Schädeldecke lässt. 4.
Gezogener Helm nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass sich an die
Helmkuppel ein Nackenschutz anschliesst. 5. Gezogener Helm nach
Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass derselbe einen Augenschirm
besitzt. 6. Gezogener Helm nach Unteranspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass
der Nackenschutz soweit nach vorn gezogen ist, dass er auch einen
Schläfenschutz bildet.» In der Patentbeschreibung wird unter anderem
ausgeführt: Das Bestreben, Helme aus Eisen herzustellen, um volle Sicherheit
gegen Schrapnellkugeln zu erhalten, habe zur Herstellung aus gewöhnlichem
Stahlblech und aus nicht härtbarem Hanganstahlblech geführt, ohne dass die
Aufgabe gelöst worden sei. Die Schwierigkeit liege darin, dass eine ganze
Anzahl von Bedingungen sowohl für die Herstellung wie für die Anwendung des
Helmes gleichzeitig erfüllt sein sollten. Die Bedingungen betreffen einerseits
Aufgaben der Festigkeit und des Gewichtes und anderseits der Raumgestaltung.
Für die Anwendung wäre eine möglichste Ausdehnung der Helmfläche auf alle zu
schützenden Kopfteile, genügende Stärke gegen Geschosswirkungen und zugleich
geringes Gewicht zu fordern. Für die Herstellung wäre erwünscht, dass der
ganze Helm aus einem Stück Blech im Ziehverfahren seine Raumform erhalte.
Anderseits wäre zur Erreichung eines geringen Gewichtes eine geringe
Wandstärke und deshalb die Verwendung von härtbaren Stahlsorten wünschenswert.
Diese Stahlsorten aber böten zugleich dem Ziehverfahren, namentlich wenn der
Helm ausser dem Kopfstücke noch einen Augenschirm und einen Nackenschutz haben
sollte, erhebliche Schwierigkeiten infolge ihrer grossen Festigkeit (80 kg
/mm2) schon im ausgeglühten Zustande. Vielfältige Versuche haben ergeben,

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dass gewisse Stahlsorten eine genügende Formbarkeit besitzen, um zu einer
Helmform gezogen werden zu können. Gegenstand vorliegender Erfindung sei nun
ein gezogener Helm, welcher den erwähnten Bedingungen wenigstens insofern
Rechnung trage, als dieser durch Ziehen in einem Stück hergestellt sei und aus
gehärtetem Stahl bestehe. Die Herstellung aus einem Stück habe dabei den
Vorteil, dass die Schutzwirkung durch Vermeidung vorstehender Nähte oder
Nieten etc., welche den Geschossen besondere Angriffsflächen böten, erhöht,
also das Abprallen begünstigt werde. Der dergestalt aus einem einzigen Stück
gefertigte Helm bestehe zweckmässig aus Edelstahl. Unter Edelstahl solle hier
ein Stahl verstanden werden, welcher höchster Beanspruchung fähig sei, wobei
diese Eigenschaft durch folgende Mittel erreicht werde: Erstens durch Reinheit
von Schädlingen, wie Schwefel, Phosphor, Arsen und dergl., zweitens durch
zweckentsprechendes Verhältnis der normalen Bestandteile, wie Kohlenstoff,
Mangan usw., und wobei als drittes Mittel noch eine Legierung mit
verbessernden Bestandteilen, wie Nickel, Kobalt, Chrom usw. hinzutreten könne.
Beispielsweise könne der Helm aus Chromnickelstahl hergestellt sein. Zu dessen
Herstellung könne jede schwere Ziehpresse mit Niederhaltern verwendet werden.
Die Endform werde durch mehrstufiges Pressen erzielt, wobei sieben und mehr
Pressungen vorkommen können. Die ovale Form könne entweder am Anfang schon,
oder erst bei den Endpressungen herbeigeführt werden. Der geformte Helm werde
nach dem Ziehen gehärtet und biete bei der Wahl einer Wandstärke von 1 mm
einen vollkommenen Schutz gegen Schrapnellkugeln auch aus nächster Nähe und
einen bisher unerreichten Schutz gegen Granatsplitter.
Der Patentanspruch des zweiten Patentes (Nr. 90947) lautet: «Tragpolster für
Helme, insbesondere Stahlhelme, zur Aufnahme des von vorn sowie des von oben
kommenden Geschossdruckes, dadurch gekennzeichnet, dass das

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Tragpolster drei Einzelteile aufweist.» Dazu kommen drei Unteransprüche
folgenden Inhaltes: «1. Tragpolster nach Patentanspruch, dadurch
gekennzeichnet, dass die Einzelteile derart zu einander angeordnet sind, dass
ein Einzelteil vorn auf die Stirnknochen, die beiden andern Einzelteile auf
die Schädelknochen hinter den Schläfen zur Auflage gebracht werden können,
wobei sie die Schläfen selbst aber freilassen. 2. Tragpolster nach
Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Einzelteil eine ein
auswechselbares Polsterkissen enthaltende Tasche aufweist. 3. Tragpolster nach
Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass die drei Einzelteile an einem
Verbindungstück befestigt sind, welches seinerseits dazu bestimmt ist, lösbar
am Helm befestigt zu werden.» In der Patentbeschreibung wird in erster Linie
hervorgehoben, dass die Auspolsterung des Helmes mit Rücksicht auf die Grösse
und Richtung des Geschossdruckes erfolgen müsse, was durch die erwähnte
Anordnung in drei Einzelteile ermöglicht werde. Die zwischen den Einzelteilen
liegenden ungepolsterten Stellen bilden drei Ventilationskanäle, die der Luft
im Bedarfsfalle einen völlig ungehinderten Eintritt gestatten. Das dergestalt
beschriebene Tragpolster ermögliche auch, die Helme verschiedenen Kopfformen
anzupassen, was besonders bei Stahlhelmen vorteilhaft sei, welche nur in
wenigen Grössen hergestellt werden.
Der Eintragung dieser Patente in der Schweiz ist eine Patentierung in
Deutschland vorausgegangen, und zwar hatte Schwerd dort anfänglich versucht,
für seinen Helm ein Verfahrenspatent zu erwirken, das jedoch vom Vorprüfer
zurückgewiesen wurde, weil es allgemein üblich sei, bei Herstellung von
Gegenständen aus Stahl von hoher Widerstandsfähigkeit zunächst die Umformung
in die gewünschte Form durch Schmieden, Ziehen oder Drücken vorzunehmen und
darauf einen Härteprozess folgen zu lassen. Auf diesen Entscheid hin waren
dann längere Unterhandlungen zwischen Schwerd und dem Patentamt gefolgt,
welche bewirkten, dass das Patent

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schliesslich, nachdem es von Schwerd in ein Sachpatent (Erzeugnispatent)
abgeändert worden war, doch erteilt wurde, mit Wirkung ab 18. Januar 1916.
Seine Veröffentlichung wurde jedoch bis nach Kriegsende, d. h. bis zum 4.
August 1919, sistiert, weil das Patent einen die Landesinteressen berührenden
Gegenstand beschlug. Ähnlich war es mit dem Tragpolsterpatent ergangen. Auch
diesbezüglich hatte der Vorprüfer in seinem Vorbescheid unter Hinweis auf eine
Reihe in- und ausländischer Patente erklärt, dass Tragpolsterungen der
angemeldeten Art für Kopfbedeckungen, darunter auch für Helme, allgemein
bekannt seien. Doch war es Schwerd auch hier nach längeren Unterhandlungen
gelungen, die Erteilung trotzdem zu erwirken (ebenfalls mit Wirkung ab 18.
Januar 1916). Dieser Helm wurde dann samt dem fraglichen Tragpolster im Laufe
des Jahres 1916 in der deutschen Armee eingeführt, während in der
französischen und englischen Armee schon seit dem Jahre 1915 Helme - jedoch
anderer Art - zur Verwendung gelangten. Ungefähr um die gleiche Zeit, d. h.
seit Frühjahr 1916, beschäftigte sich auch die schweizerische Armeeleitung mit
der Einführung eines Helmes, mit dessen Herstellung in grossem Umfange (die in
der Hauptsache durch die Metallwarenfabrik Zug erfolgte) jedoch erst anfangs
des Jahres 1918 begonnen werden konnte. Dieser Helm weist eine dem
Schwerd'schen Modell im wesentlichen ähnliche Raumform auf, er besteht
ebenfalls aus gehärtetem Edelstahl (allerdings anderer Legierung) und ist aus
einem Stück gezogen. Auch das Tragpolster stimmt in der Hauptsache mit
demjenigen des Schwerd'schen Helmes überein.
B. - Infolgedessen hat die Bremer Torfwerke A.-G. am 15. Oktober 1927 gegen
die schweizerische Eidgenossenschaft die vorwürfige Klage eingereicht mit den
Begehren: «1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte durch die
Herstellung und den Gebrauch des in der schweizerischen Armee eingeführten
Stahlhelmes

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die der Klägerin aus den schweizerischen Patenten Nr. 83876 und 90947
zustehenden Rechte verletzt hat. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der
Klägerin grundsätzlich den ihr durch die Patentverletzung verursachten Schaden
zu ersetzen, und es sei dieser Schaden auf 4 Fr. für jeden hergestellten Helm,
also bei 300000 auf 1200000 Franken nebst Zins zu 5% seit Klageerhebung,
eventuell auf einen durch richterliches Ermessen festzustellenden Betrag
festzusetzen.»
Die schweizerische Eidgenossenschaft beantragt Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beklagte bestreitet nicht, dass ihr Helm die in den Haupt- und
Nebenansprüchen der klägerischen Patente Nr. 83867 und 90947 geschützten
Elemente aufweise, sie ist aber der Auffassung, dass jene Patente gar keine
schutzfähige Erfindung enthalten und daher nichtig seien. Das Bundesgericht
hat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. statt vieler BGE 22 S. 639),
dass eine derartige Behauptung auch als Einrede gegenüber einer
Patentverletzungsklage geltend gemacht werden könne. Es ist daher darauf.
einzutreten.
2.- Beim Helm-Patent (Nr. 83867) erblickt die Klägerin die Erfindung in der
Idee, aus einem schon im geglühten Zustande sehr festen und durch
entsprechende Härtung hoch widerstandsfähigen Material Helme von einer so
weitgehend schützenden Form zu ziehen. Dem hält die Beklagte vorerst entgegen,
die blosse Formulierung des Problems könne für sich allein noch keine
schutzfähige Erfindung darstellen, sondern es müssten auch die Mittel zu
dessen Lösung angegeben werden. Dem ist beizupflichten, d. h. es kann zwar der
Erfindungsgedanke wohl auch schon in der Stellung der Aufgabe liegen, doch ist
er nur dann schutzfähig, wenn zugleich die konkreten Mittel zur Lösung der
Aufgabe angegeben sind (vgl. auch BGE 30 II S. 344 f.; 39 II S. 347; 44 II

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S. 206 lit. d); 47 II S. 495). Ein Sach (Erzeugnis)-Patent, aus dessen
Patentschrift sich nicht ergibt, wie das betreffende Erzeugnis hergestellt
wird, ist daher nichtig, falls nicht die betreffenden Mittel als an sich
bereits bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Art. 16 Ziff. 7 Patentgesetz). Im
vorliegenden Falle behauptet nun die Klägerin, diese Mittel seien aus der
Patentschrift zur Genüge ersichtlich. Darin ist diesbezüglich nur erwähnt: Zur
Herstellung könne jede schwere Ziehpresse mit Niederhaltern verwendet werden.
Die Endform werde durch mehrstufiges Pressen erzielt, wobei sieben oder mehr
Pressungen vorkommen können. Die ovale Form könne entweder am Anfang schon
oder erst bei den Endpressungen herbeigeführt werden. Der geformte Helm sei
dann nach dem Ziehen zu härten. Als Material könne z. B. Chromnickelstahl
verwendet werden. Sollten diese Angaben tatsächlich genügen, um einem Fachmann
die Fabrikation der klägerischen Helme zu ermöglichen - und nur dann wäre das
streitige Patent nicht schon aus dem vorerwähnten Grunde (wegen ungenügender
Angabe der Lösungsmittel) nichtig -, so ergäbe sich daraus, dass das Verfahren
zur Herstellung dieser Helme sich lediglich als eine Kombination bekannter
Arbeitsmethoden darstelle; denn dass schon vor der Anmeldung der klägerischen
Patente mancherlei Gegenstände aus Stahl durch Aufeinanderfolge von Ziehen und
Härten hergestellt worden sind, hat die Klägerin selber zugegeben und findet
sich auch in der reichhaltigen hierüber bestehenden Literatur bestätigt (vgl.;
z. B. LUEGER, Lexikon der gesamten Technik Bd. 8 S. 996 f.; K. MUSIOL, Das
Ziehen auf Ziehpressen in Theorie und Praxis in Dinglers Polytechnischem
Journal Bd. 315/1900 S. 442; Hermann FISCHER, Bericht über die Düsseldorfer
Industrieausstellung von 1902 in der Zeitschrift des Vereins deutscher
Ingenieure Bd. 46/1902 II S. 1508). Dasselbe trifft auch mit Bezug auf die
Verwendung von Edelstahl, bezw. Chromnickelstahl zu (vgl. z. B. P. RUDHARDT,
Les Métaux, S. 152,

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166; CARNEGIE, GLADWYN et BAZIN, L'acier, sa fabrication, son prix de revient,
S. 56/57; F. TURPIN, Etudes sur les métaux industriels, S. 50, 55, 59;
Dictionnaire LAROUSSE, bei Acier S. 61). Nun kann allerdings eine patentfähige
Erfindung auch dann vorliegen, wenn ein bekanntes Verfahren auf einem neuen
Gebiet verwendet und dadurch ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt wird
(vgl. statt vieler BGE 44 II 203; 49 II 137 f.). Das setzt jedoch voraus, dass
schon die Stellung der Aufgabe, die Übertragung vorzunehmen, erfinderisch war,
oder dass bei der Übertragung Schwierigkeiten zu überwinden waren (vgl. auch
PIETZCKER, Kommentar zum deutschen Patentgesetz, Seite 113 Anm. 94 B). Diese
Voraussetzung erachtet aber die Klägerin vorliegend als gegeben, da es Schwerd
zum ersten Mal gelungen sei, einen widerstandsfähigen Helm von so weitgehend
schützender Form herzustellen. Dass die im klägerischen Helme verkörperte Form
an sich keine Erfindung darstellt, bedarf keiner weitern Ausführungen. Schon
bei den Helmen früherer Jahrhunderte war die Wölbung der Helmkuppel meist
derart, dass sie - zur Vermeidung einer Verletzung des Schädels bei
Einbeulungen - einen freien Raum über der Schädeldecke liess; auch wiesen
diese Helme zum Schutze der verwundbarsten Teile des Kopfes ebenfalls oft
einen Nacken-, Augen- und Schläfenschutz auf, und endlich waren sie auch des
öftern aus einem Stücke hergestellt (vgl. z. B. E. HAENEL, Alte Waffen, S. 50
ff.; E.-A. GESSLER, Führer durch die Waffensammlungen des schweizerischen
Landesmuseums, S. 60 ff., Tafeln 23-26). Ob damit damals mehr ein Schutz gegen
Hiebe und Stiche als gegen Kugeln bezw. Sprengstücke bezweckt werden wollte,
spielt keine Rolle, da das Prinzip im einen wie im andern Falle im Grunde das
nämliche ist. Die Klägerin kann auch nicht entgegenhalten, dass der
französische und der englische Helm eine andere Raumform aufweisen; denn dies
kann (wie die Klägerin übrigens selbst vermutet) sehr wohl darauf
zurückzuführen sein, dass die

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Herstellung hochgewölbter und mit verschiedenen besondern Schutzvorrichtungen
versehenen Helmen ein komplizierteres Verfahren erheischt, ganz abgesehen
davon, dass vielleicht auch ästhetische oder militärische Erwägungen (man
denke z. B. an die Sichtbarkeit) auf die Gestaltung jener Helme eingewirkt
haben. Keine Erfindung, sondern eine Selbstverständlichkeit bildet sodann die
Erkenntnis, dass ein Helm im Interesse der Bewegungsfreiheit seines Trägers
ein gewisses Höchstgewicht nicht übersteigen darf, was notwendig eine
verhältnismässig geringe Wandstärke und deshalb ein entsprechend hochgradig
widerstandsfähiges Material erfordert. Das funktionelle Problem lag daher auf
der Hand, und es galt nur, die Lösungsmittel hierfür zu finden, nämlich ein
geeignetes, d. h. leicht formbares und in seiner Endform gegen mechanische
Einwirkungen höchst widerstandsfähiges Material und das zu dessen Bearbeitung
notwendige Herstellungsverfahren. Da drängte sich aber die Verwendung von
Edelstahl und dessen Verarbeitung mittelst Ziehpressen und nachträglicher
Härtung geradezu auf, angesichts des Umstandes, dass die Widerstandskraft
solchen gehärteten Stahles (zumal gegenüber Geschossdruck) und die Fähigkeit
dieses Materials, sich mittelst Ziehen zu Hohlkörpern formen zu lassen, in der
Technik längst bekannt war (vgl. die vorerwähnten Zitate aus der technischen
Literatur). So hat denn auch der Vorprüfer des deutschen Patentamtes erklärt,
es sei allgemein üblich, bei Herstellung von Gegenständen aus Stahl von hoher
Widerstandsfähigkeit zunächst die Umformung in die gewünschte Form durch
Schmieden, Ziehen oder Drücken vorzunehmen und darauf einen Härteprozess
folgen zu lassen. Die Klägerin macht nun allerdings geltend, dass härtbare
Stahlsorten dem Ziehverfahren, namentlich wo es sich um das Ziehen von Helmen
mit so weitgehend schützender und daher komplizierter Form handle, infolge
ihrer grossen Festigkeit schon im ausgeglühten Zustande, erhebliche
Schwierigkeiten bieten; es

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sei daher Schwerd erst nach vielfältigen Versuchen gelungen, das geeignete
Ziehverfahren, sowie die geeignete Zusammensetzung des Stahles ausfindig zu
machen. Diese Behauptung mag an sich richtig sein. Allein wenn das
herkömmliche, jedem Fachmann bekannte Ziehverfahren nicht ausreichte, um die
klägerischen Helme zu ziehen, dann hätte dieses Verfahren in der Patentschrift
ausdrücklich im einzelnen beschrieben werden müssen, und es genügt nicht die
blosse Angabe, dass zur Herstellung des Helmes jede schwere Ziehpresse mit
Niederhaltern verwendet werden könne und dass die Pressung in einem
mehrstufigen Prozess zu erfolgen habe. Und was die Wahl der Stahlsorten
anbelangt, so ist in der Technik längst bekannt, dass jeder Verwendungszweck
bestimmte Eigenschaften des betreffenden Materials verlangt, die in jedem
einzelnen Falle, abgesehen von der chemischen Analyse, durch mechanische
Prüfung erprobt werden müssen (vgl. Gemeinfassliche Darstellung des
Eisenhüttenwesens, herausgegeben vom Verein deutscher Eisenhüttenleute in
Düsseldorf, 13. Aufl. S. 223; CODRON, Procédés de forgeage dans l'industrie S.
545; RUDHARDT, a.a.O. S. 181/82, 196/97; TURPIN, a.a.O. S. 52/53; E. ROLF, Aus
der Praxis der Eisenzieherei und Kaltwalzerei in Revue Stahl und Eisen, Bd.
26/1906 I. S. 334 f.). Wenn daher Schwerd auf Grund derartiger Versuche dazu
gelangte, dass z. B. Chromnickelstahl, d. h. eine längst bekannte Stahlsorte,
sich als Material für die Herstellung der streitigen Helme am besten eigne, so
kann dies nicht als das Resultat eines schöpferischen Gedankens erachtet
werden, da hiezu jeder Fachmann in Verfolgung seiner gewöhnlichen Arbeit
gelangen konnte. Das hat übrigens der Anwalt Schwerd's im deutschen
Anmeldungsverfahren selber implizite anerkannt, indem er in seiner Eingabe an
das Patentamt vom 5. Juni 1916 ausführte, es sei Schwerd nur deshalb gelungen,
ein so günstiges Resultat zu erzielen, weil er «unter schärfster Anwendung
aller Kontrollvorschriften an die Güte und

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Gleichmässigkeit des Materials und seiner Verarbeitung in den verschiedenen
Herstellungsstufen» vorgegangen sei, d. h. also unter Anwendung an sich
bekannter Arbeitsmethoden, wenn auch allerdings unter Aufwendung besonderer
Sorgfalt, welch' letztere aber für sich allein für die Annahme einer Erfindung
nicht genügt. Dass aber etwa der für die Helme verwendete Stahl eine
besondere, bisher noch nie hergestellte Legierung aufweise, darüber gibt die
Patentschrift keine Auskunft. Zudem hat ja die Klägerin selber anerkannt, dass
die Helme der Beklagten aus einer andern Legierung bestehen, sodass in dieser
Hinsicht ohnehin keine Patentverletzung durch die Beklagte in Frage käme. Und
was endlich noch die Bemessung der Wandstärke der klägerischen Helme auf l mm
anbelangt, die im Unteranspruch 2 noch besonders hervorgehoben ist, so kann
auch darin kein schutzfähiger Erfindungsgedanke erblickt werden; denn auch
diese war, wie die Wahl des Materials - welche beiden Elemente sich
gegenseitig bedingten -, durch technische Versuche, wie sie jedem Fachmann
geläufig sind, feststellbar.
3.- Völlig unerfindlich ist sodann, worin bei dem unter Nr. 80947 patentierten
Tragpolster eine schöpferische Idee zu erblicken wäre. Dass Helme nur dann
praktisch verwendbar sind, wenn sie mit einer Trageinrichtung versehen werden,
ist selbstverständlich und längst erkannt (vgl. z. B. den französischen und
den englischen Helm). Auch bestanden schon vor der Anmeldung des vorwürfigen
Patentes verschiedene (in der Schweiz offenkundige) Patente für
Kopfbedeckungen mit mehrteiligen Tragpolstern zum Zwecke einer geeigneten
Ventilation durch Schaffung von Luftkanälen, sowie einer möglichst günstigen
Druckverteilung durch Freilassung derjenigen Stellen des Kopfes (insbesondere
der Schläfen), an welchen die Hauptarterien und Venen durchgehen (vgl.
insbesondere die englischen Patente Nr. 16154 AD 1900 vom 27. Oktober 1900 und
Nr. 8166 AD 1910 vom 17. November 1910; das deutsche Patent Nr. 141321

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Klasse 414) vom 25. September 1900 und das amerikanische Patent Nr. 585186 vom
29. Juni 1897). Die Klägerin behauptet nun allerdings, diese Patente beziehen
sich nur auf Hüte; bei Helmen komme solchen Polstern noch eine ganz besondere
Aufgabe zu, nämlich die Aufnahme des Geschossdruckes. Das ist zweifellos
richtig. Allein um dies zu erkennen bedurfte es keines schöpferischen
Gedankens, und es bedurfte auch keiner erfinderischen Tätigkeit, um das den
erwähnten Patenten zu Grunde liegende Polster-System dieser neuen Anforderung
(die sich übrigens nur graduell, nicht aber dem Wesen nach von den bereits in
jenen frühern Patenten erkannten Anforderungen unterschied) anzupassen. Auch
hier handelte es sich darum, besonders druckempfindliche Stellen, insbesondere
die Schläfen, frei zu lassen, wobei allerdings in Anbetracht des verstärkten
Druckes sowie der Grösse des Helmes notwendigerweise entsprechend grosse
Polster zu verwenden waren. Wie viele solcher einzelnen Polster anzubringen
und wie diese anzuordnen waren, war sodann eine reine Frage der praktischen
Ausprobierung, deren Lösung in Anbetracht der Offenkundigkeit des
Grundproblems jeglichen Erfindungscharakters entbehrte. Wie wenig bedeutsam
die in den erwähnten frühern Patenten noch nicht berücksichtigte Anforderung
einer wirksamen Verteilung des Geschossdruckes auf die Gestaltung des Polsters
war, zeigt übrigens der Umstand, dass Schwerd in seinem Anmeldungsschreiben an
das deutsche Reichspatentamt auf diese Funktion seines Polsters noch gar nicht
hingewiesen, sondern nur die gute Ventilation und die leichte Tragbarkeit
seines mit dem streitigen Polster versehenen Helmes hervorgehoben hat; Erst,
nachdem der Vorprüfer in seinem Vorbescheid bemerkt hatte, dass
Tragpolsterungen der angemeldeten Art für Kopfbedeckungen, darunter auch für
Helme, allgemein bekannt seien, kam Schwerd bezw. sein Anwalt, auf den
Gedanken, diese Funktion als besonderes Hauptmerkmal hervorzuheben. Keine
Erfindung liegt sodann auch in der im

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Unteranspruch 2 des nähern gekennzeichneten Ausgestaltung der Polster als
Taschen mit auswechselbaren Polsterkissen. Denn da die Helme selber nicht der
individuellen Schädelform jedes einzelnen Trägers angepasst werden können,
sondern in wenigen Einheitsgrössen hergestellt werden, war es notwendig, eine
Anpassung durch eine entsprechende Gestaltung der Polster zu ermöglichen. Da
drängte sich aber die Anbringung von Taschen mit auswechselbaren Kissen aus
elastischem Material geradezu auf. Und dass endlich diese einzelnen Polster an
einem Verbindungsstück befestigt werden, welches seinerseits dazu bestimmt
ist, lösbar am Helm befestigt zu werden (Unteranspruch 3), beruht ebenfalls
nicht auf einer Erfindungsidee, da der Gedanke, die Polster lösbar zu
gestalten, nahe lag und die hiezu verwendete Vorrichtung jeder Originalität
entbehrt.
Die Nichtigkeitseinrede der Beklagten ist daher mit Bezug auf beide streitigen
Patente begründet, was ohne weiteres die Abweisung der vorwürfigen
Patentverletzungsklage nach sich zieht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 56 II 141
Date : 01. Januar 1930
Published : 05. März 1930
Source : Bundesgericht
Status : 56 II 141
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Patentnichtigkeit.Diese kann auch im Wege einer Einrede gegenüber einer Patentverletzungsklage...


BGE-register
30-II-339 • 44-II-196 • 49-II-136 • 56-II-141
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