196 Erflndungsschutz. N° 35.

bar; dies liesse sich nur allenfalls dann annehmen, wenn die Diskontierung
nicht unter dem Vorbehalt des Eingangs stattgefunden hätte. Sollte
übrigens der Kläger ein Interesse an der Ausübung des Wechselregresses
gehabt haben, weil dadurch ein Kursyerlust vermieden worden wäre, so
hätte er dieses Ziel auch auf anderm Wege erreichen können, indem er
freiwillig bei Verfall die Wechselsumme in Kronen bezahlt hätte.

Dass e r den Kursrückgang vom Verfallbis zum Zahlungstage zu tragen hat,
wenn die Diskentiernng ein Darlehensgeschait bildete, hat der Kläger
nicht bestJittcn.

Die Gegentorderung des Beklagten aus Kursdillerenz ist also mit der
Vorinstanz in dem von ihr angegebenen Umfange anzuerkennen --

Demnach hat dos Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 1917 bestätigt.

IV. ERFINDUNGSSCHUTZBREVETS D'INVENTION

35. Urteil aer :. zieht-loslassvon es. im 1918 i. S. Siemens &; Bakke
gegen Basler Glühlamponfabrlk.

E r I i n d u n g s p a t e n t. Umschreibung des Patentgegenstandes.
Mangelnde Neuheit der Erfindung, Art. 10 ZitÎ. i aPatG. Kein
schöpfcrischer Gedanke in der Uebertragung eines bestimmten
Halterungssystenis auf Glühlampen mit Metallfäden. Konstruktion und
Erfindung. Begriff des Kombinationsund des Pionierpatentesf

A. Die Klägerin, Siemens & Halske A.-G. in Berlin, mit Zweigniederlassung
in Zürich, ist Inhaberin desll

Erfindungsschutz. N° 35. 197 schweizerischen Patentes Nr. 30394 vom
26. Dezember

1903. Dieses Patent weist 7 Ansprüche auf, von denen die Nr. 1 und 2 in
erster Linie in Betracht kommen.

. sie lauten :

Patentanspruch Nr. 1 : Glühlampe, gekennzeichnet durch mindestens zwei
in der Birne befindliche Arm systeme und mehrere von einem Armsystem
zum anderen gehende Metallglühläden.

Patentanspruch Nr. 2: Glühlampe nach Anspruch Nr. 1, dadurch
gekennzeichnet, dass sämtliche Glüh-

. fäden Teile eines und desselben wiederholt von Arm--

system zu Armsystem geführten Metalldrahtes sind.

Die Ansprüche Nr. 3 u. 4 und die zugehörigen Beschreibungen enthalten
gewisse, als Beispiele dienende Ausführungsformen dieser in den Ansprüchen
Nr. 1 u. 2 allgemein gekennzeiclmeten Halterungsgestelle. Nach Anspruch
5 ist die rechtwinkelige Drahtführung statt parallel zur Halteraxe
windschief zu. ihr angeordnet. Anspruch 6 sieht hintereinander geschaltete
Glühfadenabschnitte vor, wobei die aufeinander folgenden Glühläden durch
die als Leiter ausgebildeten Arme miteinander verbunden sind. In Anspruch
? endlich soll an der Drahtgestellaxe eine Feder angebracht werden, um
das untere Armsystem auf der Säule drehbar anzuordnen, damit unter dem
Einfluss der Feder eine Spannung in den Glühfäden zwischen den einzelnen
Armsystemen entsteht.

Diese neue Art der Halterung des Glühfadens ist, nach Fachpublikationen
der Herren Dres v. Bolton, Feuerlein und Monasch zu schliessen, auf
welche die Klägerin sich beruft, nach längeren vergeblichen Versuchen
mit den früheren, für K o h l e n glühkäden üblichen Halterungssystemen
zum ersten Mal in der im Jahr 1903 patentierten M e t a l l f a d e
n lampe der Klägerin zur Anwendung gelangt. Ein ganz befriedigendes
Ergebnis wurde übrigens erst mit der Herstellung des Tantal- und später
des Wolfram-Glühfadens erzielt, weil es vorher an einem brauchbaren
Metallgliihfaden fehlte. Durch die Verbin-

198 Etflndunguchutz. N° 35. dung dieses Fadens mit dem oben beschriebenen
Halterungssystem, das noch weiter vervollkümrnnet wurde, ist es der
Glühlampen-Industrie mit der Zeit möglich geworden, eine Glühlampe zu
konstruieren und auf den Markt zu bringen, die nicht nur eineSpannung
bis zu 220 Volts auszuhalten imstande ist, sondern namentlich auch
in jeder beliebigen Lage brennund verwendbar ist. _ B. Die Beklagte
stellt in ihrer seit Juli 1914 bestehenden Fabrik in Basel ebenfalls
Metallgiühiadenlampen her. Diese weisen als äusseres Kennzeichen
einen sog. Baselstab und im Inneren die charakteristischen Merkmale
des klägerischen Halterungssystems auf, nämlich einen aus gezogenem
Volframmetall erstellten Glühfaden oder Glühkörper, welcher zwischen
den Haken zweier Armsysteme zickzackiörmig !Verlegt und gehaltert ist,
sodass beim Brennen schädliche LageVeränderungen des in der Hitze ,weich
werdenden Metallfadens vermieden

werden. Der Leuchtfaden besteht, wie bei der Glühlampe

der Klägerin, aus einem oder mehreren Stücken.

C.' In der Fabrikation und im Vertrieb solcher ss

Lampen durch die Beklagte erblickt die Klägerin eine rechtswidrige
Nachahmung ihrer seiner Zeit in den Verkehr gehrachten Wotanlampe und
damit eine Verletzung ihres schweizerischen Patentes Nr. 30394, namentlich
der Ansprüche Nr. 1 u. 2. Sie hob deshalb beimZivilgericht des Kantons
Basel-Stadt, als einziger kantonaler Instanz, die vorliegende Klage an,
mit den Begehren :

1. Untersagung jederfweiteren Verletzung" der ihr aus dem Patent Nr. 30394
zustehenden Rechte, insbesondere der Herstellung und des Vertriebes von
Metallfadenglühlampen aus über ein Armsystem im Sinne dieses Patentes
gehaltertem Metalldraht, unter Androhung einer Busse von 1500 Fr. für
jeden einzelnen Uebertretungsfall, vorbehaltlich Geltendmachung weiterer
Schadenersatzansprüche ; _ . _ ·

2. grundsätzliche Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin
durch die Patentverletzung zuge--W. _. ___. .Mannesqu N° 35. 199

fügten Vermògensschadens, Bezifferung dieses Schadens auf 10,000 Fr. nebst
5% Zins seit Klageerhebung, eventuell nach richterlichem Ermessen;

3. Einziehung und Verwertung oder Zerstörung der

,im Gewahrsam der Beklagten befindlichen, das Patent

verletzenden Gegenstände, Zerstörung der Prospekte und sonstigen
Reklamegegenstände ; 4. Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Be--

klagten im Handelsamtsblatt und in zwei andern schwei-

zerischen Tagesblättern.

' D. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte zugleich
widerklageweise das Begehren, es sei das Patent Nr. 30394 der Klägerin
nichtig zu erklären, eventuell Wegen Nichtansführung zu löschen.

E. Nach Durchführung einer Expertise, mit welcher die Herren
Dr. Aug. Hagenbach, Physikprokessor an der Universität Basel, und
Ingenieur E. Respinger, Direktor der Bank für Bahnund Industriewerte
in Basel, betraut wurden und Anordnung einer Oberexpertise durch die
Herren Dr. v. Waldkirch, Patentanwalt in Bern, und Dr Greinacher,
Prof. an der eidg. techn. Hochschule in Zürich, hat das Zivilgericht
des Kantons Basel-Stadt durch Urteil vorn 7. Dezember 1917 die Klagein
allen Teilen abgewiesen und, in Gutheissung der Viderklage, das Patent
Nr. 30394 der Klägerin als nichtig erklärt und demgemass das eidg. Amt
für geistiges Eigentum angewiesen und ermächtigt, es zu streichen. . si

F. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung; auf Gutheissung
der Klage und Abweisung' der Widerklage, eventuell auf Anordnung einer
bundesgerichtlichen Oberb'xpertise, ganz eventuell auf RückWeisung der
Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Oberenpertise.

G. Die Klägerin hat einen ähnlichen Prozess gegen die Glühlampeniabrik
in Goldau angehoben und ,das die

Klage abweisende Urteil des Kantonsgerichts Schwyz

200 Erfindungsschutz. NO 35.

ebenfalls auf dem Berufungsweg an das Bundesgericht weitergezogen. In
diesem Prozess amteten als Sachver-

ständige Prof. Dr. Blattner in Burgdorf und Dr. Fischer·

Hinnen in Oerlikon, deren Gutachten auch in dem vor dem Zivilgericht
Basel-Stadt schwebenden Prozesse zu

den Akten erhoben wurde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Zu untersuchen ist in erster Linie die von der Beklagten mit der
Widerklage aufgeworfene Frage der Rechtsgültigkeit des klägerischen
Patente-s Nr. 30394, da bei deren Verneinung die weitere Frage, ob
die Beklagte dieses Patent verletzt habe und der Klägerin gegenüber
schadenersatzpflichtig geworden sei,gegenstandslos wird.

Zu diesem Zweck ist zunächst festzustellen, welches der eigentliche
Gegenstand der durch das Patent Nr. 30394 geschützten Erfindung
sei. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass hie-für die Fassung
der Patentansprüche massgebend ist, wobei freilich die Beschreibung der
Erfindung und die zum Verständnis erforderliche Zeichnung herangezogen
werden könneu, jedoch lediglich zur Auslegung der AnsPrüche, nicht
zu ihrer Ergänzung (vergl. AS 37 II S'. 283 ff., sowie Ari. 5 Abs. 3
und Art. 26 Abs. 1 des neuen Pat.-G). Als Gegenstand der Erfindung
kann also hier nichts anderes betrachtet werden, als dasjenige, wofür
insbesondere in den Ansprüchen 1 und 2 der gesetzliche Schutz nachgesucht
und erteilt worden ist, nämlich die darin naher umschriebene Einrichtung
zur Halterung der Metallglühfäden im Innern der Birne, und nicht etwa
die Lampe als Ganzes. Denn über das wichtigste Element, den Glühfaden,
enthalten weder {die Patentansprüche noch die Beschreibung irgend etwas
näheres. Wie die Experten V. Waldkirch Greinacher zutreiîend bemerken,
ist aus der Patentschriit in keiner Weise ersichtlich, ob und welche
besonderen Eigenschaften der über die beiden Armsysteme zu führende
Metall-Erflndungsschutz. N° 35. 201

draht besitzen müsse. Auch die Experten HagenbachRespinger betonen, dass
das Patent Nr. 30394 genau genommen nur den einen Teil der Erfindung,
nämlich die Anordnung der Lampe selbst, insbesondere die Art der
Unterbringung und Aufhängung (Halterung) des Glühdrahtes in derselben
behandle, während das ebenfalls sehr wichtige Problem der Herstellung
dieses letzteren und auch die Frage des dabei verwendeten Materiales an
und für sich nicht Gegenstand des Patentes bilden. Nach dem Gutachten der
Schwyzer Experten endlich war zur Zei+ der Patentanmeldung überhaupt nur
e i n geeignetes Glühdrah'anaterial bekannt: der Tanteldrahi, welcher
jedoch nicht jedem beiiebigen Fachmann zur Verfügung gestanden sei, da
ihn die Klägerin sich habe ausdrücklich schützen lassen. Es könnte daher
auch nicht gesagt werden, die Erfindung habe zur Zeit der Anmeldung des
Patentes Nr. 30394 gemäss Art. 10 Ziff. 4 des auf den vorliegenden Fall
anwendbaren alten Pat. G. von 1888 von jedem Fachmann dargestellt werden
können. Ausser Betracht fällt nach dem alten Pat.-G sodann namentlich
auch das Moment des sog. Anspannens des Glühfadens über die Arme der
beiden Armsysteme, weil ein Verfahren betreffend; es ist denn auch
nirgends, weder in den Patentansprüchen noch in der Beschreibung der
einzelnen Ausführ'ungsformen der Halterungseinrichtung, als besondere
Eigenschaft genannt und unter Patentschutz gestellt. _

2. Kann somit, in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz, als Gegenstand des
Patentes Nr. 30394 der Klägerin nur ein eigenartiges Halterungsprinzip
angenommen werden, bestehend in einem Traggestell, das sich durch zwei
auf eine Säule angeordnete Armsysteme mit radialen Armen und einem
beliebigen, von einem Armsystem zum andern gehenden Metall-glühfaden
kennzeichnet, so ist nunmehr die von der Beklagten erhobene Haupteinrede
der mangelnden Neu-

202 si _Erfindungsschutz'. N° 35.

heit (Art. 10 Ziff. la Pat. G.) auf ihre Begründetheit zu prüfen,
m. a. W. es frägtsich, ob die im zivilgerichtlichen Urteil näher
umschriebenen drei Patente 'englisches Patent Nr. 9042 vom 10. Juli
1886 betr. Verwendung gerader Kohlenfäden in einer elektr, Glühlampe,
amerikanisches Patent Nr. 716974 betr. einen sog. Ballastwiderstand zum
Vorschalten für Nernstlampen, englisches Patent Nr. 5340 vom 14. März
1894 betr. Verbesserungen an elektrischen Widerständen -wirklich
neuheitszerstörend seien oder nicht.

a) Der Inhalt dieser drei Patente ist durch die, kantonale Instanz
endgültig festgestellt. Ferner ist nicht bestritten, dass sie als im
Zeitpunkt der Anmeldung des 'Patentes Nr. 30394 in der Schweiz bekannt
betrachtet werden müssen. Unanfechtbar ist aber auch

die auf den überzeugenden Ausführungen der Experten

v. 'WaldkirchGreinacher beruhende Feststellung der Vorinstanz, es sei
darin das wesentliche Merkmal des schweizerischen Patentes Nr. 30394,
die Halterungsart mittels zweier Armsysteme, im Grundsatze b e re it
s enthalten gewesen. Eine Gleichheit des Konstruktionsprinszes nehmen
auch die Schwyzer Experten Blattner-Fischer an; sie bemerken,.dass sich
das englische Patent Nr. 9042 vollständig mitAnspruch 1 des klägerischen
decke und dass auch bei dem amerikanisehen Widerstandspatent 716974 eine
Uebertragung auf eigentliche Glühlampen ausserordentlich nahe gelegen
habe. Und die nämliche Ansicht ist in dem von der Beklagten eingelegten
Entscheide des österreichischen Patentgerichtshofes vom 5. Dezember
1914 ausgesprochen, dnrch welchen das dem schweizer. Patent 30394
analoge österreichische Privilegium Nr. 20,862 nichtig erklärt werden
ist. Demgegenüber kann die von den ersten Experten Hagenbach Respinger
vertretene, zum Teil abweichende Auffassung umsoweniger aufkommen, als
es an einer genügenden technischen Begründung derselben im Gutachten
fehlt.Erflndungsschutz. N° 35. 208

'b) Es trägt sich aber weiter und hierin liegt der Kernpunkt des Prozesses
, ob nicht trotzdem in der Uebertragung dieses Halterungssystemes
auf Glühlampen mit Metallfäden ein schöpferischer Gedanke und damit
eine patentierbare Erfindung liege. Denn eine solche kann nach
hundesgerichtlicher Praxis (AS 19 S. 268, 27 II S. 248, 29 II S. 174
u. s. w.) auch inder Benutzung einer schon bekannten Vorrichtung oder in
der Ausgestaltung einer an sich nicht mehr neuen Konstruktion erblickt
werden, sofern nur hierdurch ein neuer technischer Nutzefiekt oder eine
neue Funktion, die einen technischen Fortschritt bedeutet, erreicht
wird. Die Klägerin hat denn auch eine Reihe von Momenten geltend gemacht,
welche gegenüber dem Inhalte der ihr entgegen-gehaltenen englischen
und amerikanischen Patente einen erheblichen technischen Fortschritt
und einen bedeutenden neuen.Nutzeffekt ergeben sollen : einmal weise
das in der englischen Patentschrif t 9042 angedeutete Traggestell,
trotz seiner äusserlichen Aehnlichkeit, in technischer Hinsicht
wesentliche Unterschiede gegenüber dem im Schweizerpatent 30394 unter
Patentschutz gestellten Traggestelle auf, was indessen nicht zutriift,
worüber einfach auf die ven der Klägerin in keiner Weise entkräfteten
Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden kann -ss; sodann handle es
sich beim Patent 30394 sum die Halterung eines Metall-' kgliihiadens,
beim englischen Glühlampenpatent 9042 dagegen um die Halterung eines
Kohleniadens ; infolge des Materialersatzes seien für die Halterung des
Fadens ganz andere Bedingungen zu erfüllen gewesen; end-lich heträken
die Widerstandspatente 5340 und 716974 einerseits und das Patent
30394 andrerseits vollständig andere Einrichtungen. Entscheidend für
die Anweisung dieser Auffassung ist auch hier wieder der kategorlsche
Schluss, zu dem die" Experten v. Waldkirch-Greinacher auf Grund ihrer
eingehenden und sorgfältigen Untersuchungen gelangt sind, es unterliege
keinem Zweifel-

AS u n _ ms M

204 Erfindungsschutz. N° 35.

dass ein Glühlampentechniker, dem im Jahre 1903 an Hand der englischen
Patentschrift 5340 die Aufgabe gestellt worden wäre, einen fortlaufenden
'Metalldraht in einer elektrischen Glühlampe unterzubringen, ohne weiteres
imstande gewesen wäre, das Traggestell und die beiden Armsysteme dieser
Patentschrift so umzubauen, dass sie in einer elektrischen Glühlampe
Platz gefunden und eine zur Führung eines fortlaufenden Glühfadens
dienliche Einrichtung, entsprechend den ,Ansprüchen 1 u. 2 des Patentes
30394, gebildet hätten ; zu einer solchen Uebertragung habe es in der
Hauptsache lediglich der richtigen Verkleinerung der Abmessungen für
Draht und Träger bedurft, m. a. W. : die den Gegenstand des Patentes
30394 bildende Halterung habe an Hand der englischen Patentpnblikation auf
dem Wege blosser konstruktiver Arbeit erstellt werden können. Es ergibt
sich daraus klar, dass man es bei der Uebertragung des bereits bekannten
Halternngssystems auf Glühlampen mit Metalltäden patentrechtlich mit
einer blossen K o n s t r 11 k tio n, im Gegensatz zu einer Er fin d u
n g, zu tun hat. Eine solche läge erst vor, wenn die Uebertragung über
das bisherige Technische hinausgienge, indem neue Ergebnisse erzielt
oder Hindernisse überwältigt würden, die bisher nicht überwindbar waren
(vergl. KOHLER, Patentrecht ,S. 34). Allein diese Voraussetzungen
sind hier nicht erfüllt, wie die Experten v. Waldkirch-Greinacher
und Blattner-Fischer überein.stimmend und schlüssig dartnn. Danach
zeigten sich die zu überwindenden Schwierigkeiten schon bei den ersten
Metallindenlampen, und sie hätten, wenigstens in der Vorstellung
gewisser Erfinder, auch schon bei den älteren Kohlenkadenlampen
bestanden, denn nur so liesse sich die im englischen Patent 9042
vorgeschlagene, für Kohlenfäden an sich sonst gänzlich überflüssige
Konstruktion erklären. Durch das patentierte Traggestell werde bei einer,
Metallfadenlampe kein wesentlich anderer technischer Effekt erzielt,
als bei einer Kohlentadenlampe,Erfindunesachutz. N° 35. 205

weshalb in der Verwendung der bei letzterer Lampen,gattung bereits
bekannten Einrichtung bei Metallfaden 'lampen nicht eine patentfähige
Uebertragung erblickt werden könne. Zur Vermeidung der aus der Erhitzung
des Drahtes entspringenden gleichartigen schädlichen Wirkungen diene
eine ganz ähnliche 'Drahthalterungsvorrichtung bei den angegebenen
Widerstandsapp'araten u n d bei Metalltadenlampen, deren Prinzip,
Zweck und Funktion bei allen drei Patîmsiensowohl beim englischen
Widerstandspatent 5340, wie beim amerikanischen Vorschaltpatent 716974
und beim schweiz. Patent 30394 wesentlich gleichartig seien. Soweit
die ersten Experten Hagenbach-Respinger in ihrem Gutachten gegenteilige
Behauptungen aufstellen, kann auf sie nicht abgestellt werden. Richtig
ist freilich, dass die Klägerin durch ihre Metallfadenglühlampen, als
Ganzes betrachtet, einen (übrigens allgemein anerkannten) erheblichen
technischen Fortschritt erzielt hat, allein dieser ist nach der Auffassung
sämtlicher Sachverständiger in erster Linie auf die Herstellung des
Glühfadens aus gezogenem Tantalmetall zurückzuführen. Die Art und Weise
der Herstellung des Glühfadens ist aber, wie in Erwägung 1 dargetau
worden ist, nicht Gegenstand des angefochtenen Patentes, und es kann
daher die Klägerin im vorliegenssden Verfahren daraus nichts zu ihren
Gunsten herleiten. Uebrigens hätte in dem Ersatze des Kohlenfadens durch
einen Metallfaden nach der zur Zeit der Patentanmeldung in der Schweiz
geltenden Patentgesetzgebnng eine patentierbare Erfindung nicht esblickt
werden können, weil das Neue lediglich im Stoiî, nicht in der allein
durch Modell darstellharen Form gelegen haben würde.

c) Damit ist festgestellt, dass man es hier auch nicht

etwa mit einem Kombinationspatent zu tun hat,

worunter nach der Praxis des Bundesgerichts ein Patent zu verstehen ist,
bei dem nicht die einzelnen, im Patent.anspruch aufgezählten Elemente,
sondern ihr gleichzeitiges Vorhandensein und die Art ihres Zusammenwirkens

208 Erflndungsschutz. N° 35.

geschützt werden. Die Erfindungsidee müsste also in der besonderen Art
liegen, wie der Metallglühdraht der Hal . terungsvorrichtung angepasst
ist. Es ist jedoch bereits dargetan worden, dass es keiner besonderen
schöpferischen Tätigkeit mehr bedurfte, um den Metallfaden in der
richtigen Weise auf das Traggestell zu bringen.

d) Wenn die Klägerin schliesslich geltend macht, dass zum Mindesten
ein sog. Pienierpatent vorliege, so ist auch dieser Standpunkt nicht
begründet. Nach den Urteilen des Bundesgerichts i. S. Stalder (AS
30 II S. 344 fl.) und Stickerei Feldmiihle (39 II S. 346 ff.) kann
eine schutzfähige Erfindung zwar schon in der Stellung einer Aufgabe
liegen, aber nur sofern zugleich die konkreten Mittel, welche deren
Lösung auch-wirklich ermöglichen, angegeben sind. Voraussetzung ist
dabei, dass das zu lösende ss technische Problem zum ersten Mal in
praktisch brauchbarer Weise näher formuliert: und nach seinem Inhalt
auseinandergelegt worden sei, sodass es damit der gewerblichen Anwendung
zugeführt wurde. Beim klägerischen Patent 30394 handelt es sich im Grunde
um eine allgemein gekennzeichnete Halterungsart für Metallglühfäden, also
wirklich um eine Problemstellung, mit gleichzeitiger Angabe der Mittel zur
Herstellung einer richtig funktionierenden Metallglühfadenhalterung. Um
aber von , einer Pioniererungsprechen zu können, müsste die Klägerin
diese spezielle Halterungsart als etwas Neues selbst erfunden oder doch
zumersten Mal bei Glühlampen zur Anwendung gebracht haben, was nach dem
Gesagten nicht zutrifft. '

3. Danach muss das Patent Nr. 30394 der Klägerin ohne weitere
Beweismassnahmen nichtig erklärt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 7. Dezember 1917 bestätigt.I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

36. Urteil der II. Zivilabteilimg vom 12. Juni 1918 i. 8. Wagner und
Zunftrat der Zunft zur schmieden in Bern,. gegen Jacot.

Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
, 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
, 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
ZGB. Die Frage der Beweiskraft des von einem
unmündigen oder entmündigten, aber urteiisfähigen Yaterschaftsbeklagten
ausgehenden Tatsachenzugeständnisses beurteilt sich nach kantonalem
Prozessrecht.' Znsprechung des Kindes mit Standesfolge auf Grund des von
einem solchen vor der Beiwohnung abgegebenen Eheversprechens, wenn die
Geschwängerte letzteres gutgläubi'g, d. h. ohne den Seine Verbindlichkeit
ausschliessenden Mangel zu kennen, hingenommen hat.

A. Die Klägerin 1 Margarethe Jacot ist am 5. August 1916 mit einem
ausserehelichen Kinde Gustav, dem heutigen Kläger 2 niedergekommen,
als dessen Vater sie den Beklagten Wagner, der seit Juni 1915 gestützt
auf Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB bevormundet ist, bezeichnet. Naeh ihrer Behauptung hat
sie dem Beklagten den Beischlai erst gewährt, als er ihr im Anschluss an
ein Bekanntschaftsverhältnis, das sich seit August 1915 zwischen ihnen
entwickelt. die Ehe versprochen hatte; Mit im Jahre 1916 eingeleiteter
Klage verlangten deshalb Mutter und Kind, dass das letztere dem Beklagten
mit Standesfolge zugesprochen und er ausserdem verurteilt werde, an die
Mutter 180 Fr. als Kosten der Entbindung und des Unterhalts während 4
'Wochen vor und nach der Geburt sowie als Unterhaltsbeitrag für das Kind,
solange es Von der Mutter besorgt werde, 50 Fr. monatlich; zahlbar zum
voraus von der Geburt bis zum zurück ' gelegten achtzehnten Altersjahre
zu entrichten. In der

AS 44 n 1918 15
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 196
Datum : 01. Januar 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 196
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 196 Erflndungsschutz. N° 35. bar; dies liesse sich nur allenfalls dann annehmen,


Gesetzesregister
ZGB: 303 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
310 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
323 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • erfinder • englisch • bundesgericht • vorinstanz • basel-stadt • zivilgericht • richtigkeit • weiler • nichtigkeit • frage • maler • mutter • widerklage • fachmann • funktion • patentanspruch • kantonsgericht • eigenschaft • entscheid
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