S. 388 / Nr. 62 Spielbanken und Lotterien (d)

BGE 56 I 388

62. Urteil vom 30. Oktober 1930 i. S. Kneifel gegen eidg. Justiz- und
Polizeidepartement.


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Regeste:
Spielapparate, die nicht dazu bestimmt und darauf eingerichtet sind, dass an
ihnen gegen Leistung eines Einsatzes um Geldgewinn gespielt wird, fallen nicht
unter das Spielbankverbot.

A. - Durch Entscheid vom 27. Juni 1930 hat das eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement den Spielapparat «Rola» als unzulässig erklärt. Der Apparat
und der Spielvorgang werden dabei zutreffend wie folgt beschrieben:
«Der Apparat «Rola» besteht aus einem halbkreisförmigen Tisch. Dessen gerade
Seite (der Kreisdurchmesser) ist dem Spieler zugekehrt. Dem abgerundeten Teil
des Tisches entlang läuft eine hölzerne Rinne, welche, zur Rechten des
Spielers beginnend, um den Tisch führt und im Bogen gegen die Mitte der
geraden Seite des Tisches ausläuft. Sie dient als Laufbahn für den
Billardbällen ähnliche aber etwas kleinere Kugeln. Die von dieser Bahn
umrahmte Tischfläche ist mit Billardtuch belegt und es sind in ihr, im Dreieck
angeordnet, drei Löcher, etwas grösser als die Bälle, so dass letztere in das
Innere des Tisches fallen können. Hinter der Spielfläche, aber vor der
Kugellaufbahn, ist in der Mitte ein hölzerner Aufsatz, der fünf mit Zahlen
bezeichnete Tore enthält, durch welche eine Kugel von der Spielfläche aus
eintreten kann, worauf sie ebenfalls in das Innere des Tisches fällt. - Wo die
oben beschriebene Kugellaufbahn in die Spielfläche einmündet, besteht deren
äussere Wand aus einem elastischen Metallstreifen, der mittelst eines
Handgriffes gebogen werden kann. Damit wird es dem Spieler ermöglicht, den
letzten Teil der Kurve, welche die Kugel durchläuft, enger oder weiter zu
gestalten und damit die Richtung zu beeinflussen, mit welcher die Kugel in das
Spielfeld eintritt. - Auf die halbkreisförmige Anlaufbahn kann ein Automat
aufgesetzt werden, der diese abschliesst und sie

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nur gegen Einwurf eines 20 Cts.- Stückes für eine bestimmte Zeit (1/4 Stunde)
öffnet. Geld oder Spielmarken gibt der Automat nicht ab, er kann also nur zur
Aufnahme des für die Benützung erhobenen Mietbetrages, nicht aber zur
Auszahlung von Gewinnen benützt werden.
«Gespielt wird mit einem roten Ball und mehreren weissen Bällen. Der rote Ball
wird vom Spieler irgendwo auf das Spielfeld gesetzt; dann stösst der Spieler
mit einem besonders geformten Stock einen weissen in die rechts beginnende
Laufbahn eingelegten Ball so an, dass er durch die Bahn in das Spielfeld
läuft. Der Hebel beim Einlauf ins Spielfeld soll so gestellt werden, dass der
weisse Ball Richtung gegen den im Spielfeld stehenden roten erhält und mit
diesem karamboliert. Das Gewinnen hängt davon ab, ob nach dem Zusammenprallen
der beiden Bälle der eine von ihnen oder beide in einem der Löcher oder Tore
landen, und in welchem. Je nach den Spielregeln, die übrigens von den Spielern
beliebig festgesetzt werden können, darf der gleiche Spieler mehrere Male
nacheinander stossen, weshalb 6 weisse Bälle vorhanden sind. Er kann dann
eventuell auch gegen einen von früher her noch im Spielfeld liegenden Ball
«zielen». Entscheidend ist aber immer, ob der aus der Laufbahn kommende Ball
zuerst mit einem andern zusammenstösst und ob dann Bälle in einem Loch oder
Tor landen, wie viele, und wie hoch das Loch oder Tor zählt. Bei mehreren
Stössen des gleichen Spielers wird die Summe der Nummern der Löcher und Tore
gezogen, und gewonnen hat von mehreren Spielern derjenige mit der höchsten
Summe.»
In dem Entscheide wird sodann geprüft, ob nach Art. 3 des Bundesgesetzes über
die Spielbanken, der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend
auf Geschicklichkeit beruht, was für den Durchschnittsspieler schon beim
Spiele mit einem Ball, für den geübten für das mit mehreren Bällen verneint
wird. «Der Spielausgang ist bei diesem Spiel für den Durchschnittsspieler
unter allen Umständen vorwiegend, wenn nicht vollständig,

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Glückssache. Das blosse Aufstellen solcher Spielapparate, bei denen nicht in
unverkennbarer Weise der Spielausgang ganz oder vorwiegend auf
Geschicklichkeit beruht, gilt aber nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes schon als
verbotene Glückspielunternehmung.»
B. - Gegen diesen Entscheid hat der Interessent Robert Kneifel in Genf
rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er macht geltend, der Apparat «Rola» sei ein
Geschicklichkeitsspiel und nicht schwieriger zu spielen als das grosse Billard
und andere anerkanntermassen erlaubte Unterhaltungsspiele. Der Spielapparat
sei nicht auf die Verabreichung von Gewinnen eingerichtet. Er sei ein
Unterhaltungsspiel und habe mit Hasardspielen nichts zu tun.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat Abweisung der Beschwerde
beantragt. Der Spielapparat «Rola» unterscheide sich darin von den anerkannten
Geschicklichkeitsspielen, wie Billard-, Kegel- und sportlichen Spielen, dass
der Spielausgang nicht unverkennbar auf Geschicklichkeit beruhe. Dass der
Apparat selbst kein Geld abgebe, sei unerheblich. Es könne an ihm mit beliebig
hohen Einsätzen gespielt werden und auf ein allfälliges Spielreglement, dessen
Einhaltung nur durch eine besondere polizeiliche Kontrolle gewährleistet
werden könnte, sei nicht abzustellen.
C. - Im Verfahren vor Bundesgericht ist der Spielapparat «Rola» vorgeführt und
der Spielvorgang erklärt worden
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 2 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
des Spielbankgesetzes definiert die Spielbank, deren Errichtung
und Betrieb nach Art. 35 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV, wiedergegeben in Art. 1 des Gesetzes,
verboten ist, als Glückspielunternehmung. Und in Art. 2 Abs. 2 wird der
Begriff des Glückspiels erläutert als Spiel, bei dem gegen Leistung eines
Einsatzes ein ganz oder teilweise vom Zufall abhängiger Geldgewinn in Aussicht
steht. Wenn Art. 3 bestimmt, dass das Aufstellen von

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Spielautomaten und ähnlichen Apparaten als Glückspielunternehmung gilt, sofern
nicht der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf
Geschicklichkeit beruht, so ist diese Vorschrift, um richtig verstanden zu
werden, in den allgemeinen Rahmen des Art. 2 zu stellen, und man darf bei
ihrer Auslegung und Anwendung nicht aus dem Auge lassen, dass es sich um einen
Spezialfall des verfassungsmässigen Spielbankverbots handelt. Gewiss ist das
Gesetz für den Richter verbindlich, ohne Rücksicht darauf, ob es nach seiner
Anschauung mit der Verfassung übereinstimmt (BV Art. 113 Abs. 3); aber im
Zweifel ist das Gesetz doch so zu interpretieren, dass es mit der Verfassung
in Einklang steht.
Art. 3 erweitert in Hinsicht auf die Spielautomaten den Begriff der
Glückspielunternehmung des Art. 2. Während beim Spiel im allgemeinen, damit es
ein Glückspiel ist, der Zufall überwiegen muss, genügt es beim Spielautomaten,
dass nicht das Geschicklichkeitsmoment überwiegt, was noch durch die Worte «in
unverkennbarer Weis» verschärft wird. (Auch gilt schon das blosse Aufstellen
des Spielautomaten als Glücksspielunternehmung). Allein es ist anzunehmen,
dass abgesehen von jener Nuance was das Verhältnis von Geschicklichkeits- und
Zufallsmoment anlangt, mit dem Spielautomaten doch auch der allgemeine
Charakter des Glückspiels verbunden sein muss, dass nämlich gegen Leistung
eines Einsatzes ein Geldgewinn in Aussicht gestellt ist. Als
Glückspielunternehmung kann das Aufstellen von Spielautomaten nur «gelten»,
wie sich Art. 3 ausdrückt, wenn der Begriff der Glückspielunternehmung im
Sinne von Art. 2 zutrifft, soweit Art. 3 nicht selber eine Abweichung
statuiert. Es können daher nur solche Spielautomaten für das Verbot in
Betracht kommen, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn in
Aussicht steht. Es gehört übrigens wohl schon zum Begriff des (Geld-)
Spielautomaten, dass gegen Einwerfen des Einsatzes der Apparat in Funktion
tritt und dass er, wenn ein gewisser

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Erfolg erreicht ist, dem Spielenden selbsttätig den Gewinn auszahlt. Im
Aufstellen des Spielautomaten liegt seitens des Unternehmers die Einladung an
das Publikum, gegen Einsatz zu spielen, und das Versprechen, dass bei einem
bestimmten Spielerfolg ein Geldgewinn ausbezahlt wird. Und die ähnlichen
Apparate werden wohl diejenigen sein, bei denen der Einsatz nicht eingeworfen
wird und die Gewinnauszahlung nicht selbsttätig erfolgt, bei denen aber nach
ihrer Bestimmung mit Einsatz um Geldgewinn gespielt wird (vgl. BGE 56 I S. 305
ff. betr. Spielapparat Lumina).
Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Spielapparat unter Art. 3 und
damit unter das Spielbankverbot fallen kann, ist also, dass er nach seiner
automatischen oder sonstigen Einrichtung dazu bestimmt ist, dass daran gegen
Einsatz um Geldgewinn gespielt wird. In der Regel, und das wird wohl immer so
sein beim eigentlichen Spielautomaten, ist derjenige, der den Apparat
aufstellt, Unternehmer in dem Sinne, dass das Spiel auf seine Rechnung geht,
dass er am Spielausgang stets interessiert ist.
Jenes Moment fehlt nun aber gerade beim Spielapparat «Rola». Ohne die
Sperrvorrichtung ist es überhaupt und von vornherein kein Spielautomat oder
ähnlicher Apparat, sondern eine Spieleinrichtung, vergleichbar dem Billard,
der Kegelbahn usw. Die Sperrvorrichtung hat aber nur den Zweck, in einfacher,
automatischer Weise die Abgabe für die Benützung des Apparates zu erheben. Die
20 Rappen, auf deren Einwurf hin der Apparat sich für eine Viertelstunde
öffnet, sind kein Spieleinsatz, sondern nur ein Mietgeld, analog der Gebühr,
die für die Benützung eines Billards, einer Kegelbahn usw. erhoben wird. Ein
Anspruch auf Geldgewinn bei einer gewissen Spielleistung wird damit nicht
erworben, und der Aufsteller des Apparates ist am Spielausgang nicht
interessiert. Der Apparat «Rola» ist dazu bestimmt, dass daran mehrere
gegeneinander, nicht aber einer, oder mehrere zusammen, gegen einen
Unternehmer oder Bankhalter

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spielen. Wie beim Billard oder Kegelspiel wird dabei um das Mietgeld, die
Konsumation oder kleine Geldbeträge gespielt werden. Dass gegen Einsätze
gespielt wird, ähnlich wie beim Spielautomaten oder Boulespiel, wird selten
vorkommen, wenn es auch nicht absolut ausgeschlossen ist, wie es auch beim
Billard oder Kegelspiel denkbar ist. Jedenfalls liegt das aber nicht in der
Einrichtung des Apparates und ist nicht seine Bestimmung. Es darf daher bei
der Frage der Unterstellung unter Art. 3 des Gesetzes auf diese sehr entfernte
Möglichkeit auch nicht abgestellt werden. Der Apparat «Rola» fällt danach
überhaupt nicht unter den Art. 3, ohne Rücksicht auf die Frage, welche Rolle
bei ihm für den Spielausgang die Geschicklichkeit und der Zufall spielen.
Es lässt sich denn auch nicht einsehen, weshalb das Aufstellen eines
Spielapparates der vorliegenden Art von dem allgemeinen verfassungsmässigen
Verbot der Errichtung und des Betriebs von Spielbanken betroffen werden
sollte. Vom Standpunkt der Volkswohlfahrt aus ist das Spiel an einem solchen
Apparat nicht bedenklicher als das Billard-, Kegel-, Kartenspiel usw., bei
denen auch der Anfänger und Ungeübte besonders stark mit der Laune des Zufalls
rechnen muss.
Während beim eigentlichen Spielautomaten jeder einzelne für sich spielen kann,
die Art des Spiels den Glücksspieltrieb anregt, der Unternehmer hierauf
spekuliert und von der mangelnden Gewandtheit der Spieler profitiert, spielen
am «Rola» und ähnlichen Apparaten mehrere unter sich, nicht sowohl, jedenfalls
nicht in erster Linie, eines Gewinnes wegen, sondern um sich zu unterhalten
und zu üben.
Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach aufzuheben, womit auch die darin
enthaltene Kostenverfügung dahinfällt. Sollten die betreffenden Kosten bereits
bezogen sein, so wären sie dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes vom 27. Juni 1930 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 I 388
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 30. Oktober 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 I 388
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Spielapparate, die nicht dazu bestimmt und darauf eingerichtet sind, dass an ihnen gegen Leistung...


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BGE Register
56-I-305 • 56-I-388
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
spielautomat • zufall • spielbank • geld • bundesgericht • beginn • zahl • frage • geschicklichkeitsspiel • verfassung • spieleinsatz • ejpd • entscheid • unternehmung • zugang • zweck • planungsziel • charakter • bezogener • vorinstanz • maler • kurve • zweifel • stelle • funktion • einladung • richtigkeit
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