S. 364 / Nr. 59 Registersachen (d)

BGE 56 I 364

59. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1930 i. S. Vereinfachte
Buchhaltungs- A.-G. und Schermann gegen Regierungsrat Bern.

Regeste:
Verpflichtung zur Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister:
Auch gegen die Verhängung einer Busse wegen Nichteintragung steht die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde, nicht die Kassationsbeschwerde zu (Erw.
3).

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Neue Tatsachen: Unerheblichkeit der Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt sie
berücksichtigt werden dürfen im vorliegenden Fall (Erw. 4).
Begriff der Zweigniederlassung (Erw. 6).
Die Hauptniederlassung einer Aktiengesellschaft muss sich nicht notwendig an
ihrem Sitz befinden. Die Eintragung hat am statutarischen Sitz zu geschehen.
Eine selbständige Eintragung der vom Sitz entfernten Hauptniederlassung ist
nicht erforderlich. (Erw. 6.)

A. - Seit 1927 ist in Zürich im Handelsregister die Vereinfachte
Buchhaltungs-A.-G. eingetragen. Sie hat ein Aktienkapital von 10000 Fr. und
bezweckt die Herausgabe und den Vertrieb von Geschäftsbüchern und
Buchhaltungsartikeln aller Art und aller vereinfachten Systeme, Organisation
und Errichtung von Buchhaltungen, Führung von Geschäftsbüchern, Abschlüssen,
Revisionen u. a. Einziger Verwaltungsrat ist Dr. Ernst Winzeler. Auf dem
Prospekt der Gesellschaft ist zu lesen, dass sie in Bern durch H. Schermann,
Treuhandbureau, vertreten werde.
Am 25. Juni 1929 ersuchte die Zentralsteuerverwaltung des Kantons Bern den
kantonalen Handelsregisterführer ohne Angabe der Gründe, die Filiale Bern der
Vereinfachten Buchhaltungs- A.-G. in das Handelsregister eintragen zu lassen,
da sie eintragungspflichtig sei. Der Handelsregisterführer leitete die
Aufforderung der Zentralsteuerverwaltung am 27. Juni 1929 gemäss Art. 26 der
Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890 an die Berner Vertretung der
Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. weiter und setzte ihr eine Frist an, um
entweder die Zweigniederlassung eintragen zu lassen oder unter Angabe der
Gründe Einsprache zu erheben. Am 5. Juli 1929 erhob Fürsprecher Hans Grogg im
Namen der Aufgeforderten rechtzeitig Einsprache. Er machte geltend, dass in
Bern keine Zweigniederlassung der Vereinfachten Buchhaltungs- A.-G. im Sinne
des Art. 865 Abs. 2 bestehe. Es fehle an der erforderlichen Selbständigkeit
gegenüber dem Hauptgeschäft und an einer festen Organisation und eigenen

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Buchführung. Schermann sei blosser Vertreter, er führe sozusagen eine
Verkaufsstelle. Er habe keinen einzigen fixbesoldeten Angestellten. Die
Buchführung werde auf Grund der regelmässigen Abrechnungen Schermanns durch
das Hauptgeschäft in Zürich besorgt. Schermann sei auch nicht etwa Prokurist
der Gesellschaft.
Die kantonale Zentralsteuerverwaltung, welcher die Einsprache mitgeteilt
wurde, hielt an ihrem Gesuch fest, berief sich darauf, dass Schermann
selbständig handelnd auftrete und beantragte, dass Untersuchungsmassnahmen
über Wesen und Umfang der in Bern ausgeübten Tätigkeit durchgeführt werden. Am
30. Dezember 1929 ersuchte die Justizdirektion des Kantons Bern das städtische
Polizeiinspektorat, Erhebungen über die jährlichen Roheinnahmen, über das
angestellte Personal und seine Entlöhnung, über die Rechnungsstellung und
Buchführung der Berner Vertretung der Vereinfachten Buchhaltungs- A.-G.
anzustellen. Am 26. Januar 1930 teilte die Polizeidirektion der Stadt Bern der
kantonalen Justizdirektion mit, dass der zuständige Quartieraufseher folgende
Feststellungen gemacht habe: Der Mietvertrag mit der Bürgerhaus- A.-G. laute
auf den Namen der Frau Schermann, werde aber demnächst auf Herrn Schermann
übertragen. Der Dienstvertrag mit dem Hauptgeschäft laute auf Herrn und Frau
Schermann, doch arbeite die Ehefrau seit 1. Januar 1929 nicht mehr im
Geschäft. Die Abrechnungen mit dem Hauptgeschäft in Zürich erfolgen jeden
Monat. In Bern sei kein eigentlicher Geschäftsbetrieb, sondern nur eine
Generalvertretung. Herr Schermann habe keine Angestellten, sondern die
Untervertreter würden durch die Gesellschaft in Zürich angestellt und bezahlt.
Ebenso werde das gesamte Rechnungswesen und die Buchhaltung in Zürich besorgt.
Die Niederlassung Bern verkehre mit dem Hauptgeschäft durch sogenannte
Arbeitsrapporte.
Nachforschungen am Sitz der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. in Zürich,
Usteristrasse 14, ergaben, dass

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sich die Gesellschaft in den Lokalen einer Confidentia befunden hatte, welche
ihrerseits durch einen Böhny an einen Ankenbrand verkauft worden sei.
Ankenbrand äusserte sich dahin, dass die Vereinfachte Buchhaltungs- A.-G. als
sogenannte Deckgesellschaft in Bern gegründet worden sei, dass der
Verwaltungsrat Dr. Winzeler ein Schulkamerad Schermanns sei und dass
Firmenschild und Handelsregistereintrag das einzige seien, was von der
Gesellschaft in Zürich noch bestehe. Dr. Winzeler sei von Zürich nach Küsnacht
und von dort an einen unbekannten Aufenthaltsort gezogen.
B. - Durch Entscheid vom 29. April 1930 hat der Regierungsrat des Kantons Bern
verfügt:
1. Der Geschäftsführer der Filiale Bern der Firma Vereinfachte
Buchhaltungs-A.-G. mit Sitz in Zürich hat die Filiale Bern zur Eintragung im
Handelsregister von Bern anzumelden.
2. Gemäss Art. 864
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 864 - 1 Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Reserven zu berechnen.
1    Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Reserven zu berechnen.
2    Die Statuten können dem Ausscheidenden oder seinen Erben ein Recht auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Anteilscheine mit Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können die Hinausschiebung der Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden vorsehen.
3    Die Genossenschaft bleibt indessen auch ohne statutarische Bestimmung hierüber berechtigt, die Rückzahlung bis auf drei Jahre hinauszuschieben, sofern ihr durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde. Ein allfälliger Anspruch der Genossenschaft auf Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
4    Die Ansprüche des Ausscheidenden oder seiner Erben verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den die Auszahlung verlangt werden kann.
OR wird die genannte Firma bezw. deren Vertreter in Bern,
Leo Schermann, zu einer Busse von 30 Fr. verurteilt.
3. Erfolgt die Anmeldung nicht innert einer Frist von 14 Tagen, so wird die
Eintragung von Amtes wegen verfügt, unter Ausfällung einer zweiten
Ordnungsbusse.
4. Die genannte Firma, bezw. der Vertreter in Bern, Leo Schermann, hat die
Kosten des Verfahrens mit 80 Fr. inkl. 50 Fr. Auslagen zu tragen.
In den Motiven hat der Regierungsrat ausgeführt, dass im Bureau Schermanns
ständig zwei bis drei Personen beschäftigt würden. Es handle sich um einen
kaufmännisch organisierten Betrieb, der einen Jahresumsatz von weit über 10000
Fr. aufweise. Schermann habe sein Versprechen, Abrechnungen und weitere
Unterlagen über die Unselbständigkeit des Berner Bureaus zu beschaffen, nicht
gehalten. In Zürich befinde sich nur der Sitz der Deckgesellschaft; der
Geschäftsbetrieb werde in Bern geleitet. Der Widerspruch Schermanns gegen die
Eintragung sei trölerisch.

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C. - Gegen diese Verfügung haben die Vereinfachte Buchhaltungs- A.-G. in
Zürich und Leo Schermann als Vertreter der Firma rechtzeitig die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben und den Antrag
gestellt, sie sei aufzuheben. Zur Zeit der Aufforderung zur Eintragung in Bern
sei die eigentliche Zentralstelle des Betriebes tatsächlich noch in Zürich
gewesen, in Bern habe sich damals nur eine unselbständige Vertretung befunden.
Seither, d. h. seit ungefähr Dezember 1929 werde in Zürich überhaupt kein
Geschäft mehr betrieben, sondern es sei dort nur noch das Domizil. Das nehme
ja der angefochtene Entscheid selbst an. Der Geschäftsbetrieb sei nunmehr in
Bern. Deswegen brauche die Rekurrentin aber weder ihren Sitz nach Bern zu
verlegen, noch die Gesellschaft in Bern ebenfalls eintragen zu lassen. Eine
Aktiengesellschaft sei nur an ihrem Sitz eintragungspflichtig. Diesen dürfe
sie ohne Präjudiz für Gerichtsstand und Steuerdomizil frei wählen. Der zweite
Standpunkt der Beschwerde ist der, ein Unternehmen dieser Art sei überhaupt
nicht eintragungspflichtig. Der Vertrieb von Geschäftsbüchern spiele darin
eine untergeordnete Rolle. Vorherrschend seien Revisionen und
Treuhandfunktionen, die keine Eintragungspflicht zu begründen vermöchten.
D - Der Regierungsrat des Kanton Bern hat den Antrag gestellt, die Beschwerde
abzuweisen. Es sei überhaupt zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer einen andern
Standpunkt einnehmen dürfen, als in der Einsprache. Überdies sei eine
Eintragungspflicht gegeben, wenn eine Hauptniederlassung einer juristischen
Person den Geschäftsbetrieb an einem andern Orte habe, als an ihrem Sitz. Es
werde auf EGGER, Kommentar zu Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
ZGB (Anm. 3) und auf das
bundesgerichtliche Urteil in BGE 53 I S. 124 ff. verwiesen. Die Natur des
Geschäftsbetriebes der Rekurrentin sei kaufmännischer Art.
E. - Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, dem die Beschwerde zur
Vernehmlassung zugestellt wurde, hat in ausführlichen Darlegungen, auf die im

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rechtlichen Teil zurückzukommen ist, Gutheissung der Beschwerde beantragt...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Zuständigkeit der I. Zivilabteilung, nicht des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. BGE 56 I S. 58).
2.- (Legitimation.)
3.- Es könnte sich dagegen fragen, ob die verwaltungsgerichtliche Beschwerde
für die Anfechtung des ganzen Entscheides, insbesondere des Dispositivs Nr. 2,
durch das die Beschwerdeführer zu einer Ordnungsbusse verurteilt worden sind,
das gegebene Rechtsmittel sei. Nach dem Anhang zum VDG, Ziff. I 2 unterliegen
allerdings die Entscheide der Aufsichtsbehörden in Handelsregistersachen
schlechthin der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Anderseits erklärt aber Art.
174
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
OG die Bestimmungen über die Kassationsbeschwerde in Strafsachen
eidgenössischen Rechtes anwendbar auf die von den kantonalen
Verwaltungsbehörden wegen Übertretungen eidgenössischer Polizeigesetze
erlassenen Strafbescheide, welche nach der kantonalen Gesetzgebung von den
Beteiligten nicht an die Gerichte gezogen werden können. Die Weiterziehung der
Bussenverfügung an die Gerichte ist hier offenbar der ganzen Sachlage nach
nicht möglich. Ferner müsste wohl Art. 864 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 864 - 1 Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Reserven zu berechnen.
1    Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Reserven zu berechnen.
2    Die Statuten können dem Ausscheidenden oder seinen Erben ein Recht auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Anteilscheine mit Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können die Hinausschiebung der Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden vorsehen.
3    Die Genossenschaft bleibt indessen auch ohne statutarische Bestimmung hierüber berechtigt, die Rückzahlung bis auf drei Jahre hinauszuschieben, sofern ihr durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde. Ein allfälliger Anspruch der Genossenschaft auf Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
4    Die Ansprüche des Ausscheidenden oder seiner Erben verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den die Auszahlung verlangt werden kann.
OR, der den
Übertretungstatbestand umschreibt und die Busse vorsieht, als eidgenössisches
Polizeigesetz im Sinne des Art. 174
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
OG angesprochen werden. Schliesslich ist
die Bussenverfügung trotz der irreführenden gesetzlichen Bezeichnung als
Ordnungsbusse ein eigentlicher Strafbescheid, was auch daraus hervorgeht, dass
in der entsprechenden Strafbestimmung zum Zivilstandsregister (Verordnung über
das Zivilstandsregister vom 25, Februar 1910 § 97) nicht von einer
Ordnungsbusse, sondern richtigerweise von einer Geldbusse die Rede ist. Allein
das Auseinanderreissen der Anfechtung eines Entscheides durch Anwendung zweier
Rechtsmittel ist immer und im

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vorliegenden Fall ganz besonders unzweckmässig. Die Kassationsbeschwerde
müsste ohnehin bis zum Entscheid über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Dispositiv 1 eingestellt werden; der Entscheid über dieses Dispositiv
präjudiziert aber auch ohne weiteres, sowohl bei Abweisung, als bei
Gutheissung, den Strafbescheid; der Kassationshof könnte nicht nochmals
selbständig nachprüfen, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre,
die Niederlassung in Bern einzutragen, denn dafür ist nun eben die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt und die Abteilung des Bundesgerichts,
in deren Geschäftskreis die Erledigung dieser Beschwerde fällt, entscheidet
rechtskräftig und verbindlich für das ganze Bundesgericht darüber. Daher soll
mit dem Entscheid in der Hauptsache, über die Eintragungspflicht, auch der
über die Nebensache, den Strafpunkt, der Anfechtung durch die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde unterliegen.
4.- In der Sache selbst hat das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement
unter Berufung auf seine eigene Praxis (vgl. STAMPA Nr. 15) den Standpunkt
eingenommen, dass für die Beurteilung der Eintragungspflicht die Verhältnisse
in dem Zeitpunkt massgebend seien, in welchem eine Firma von Amtes wegen zur
Eintragung aufgefordert worden sei; entscheidend sei also im vorliegenden Fall
die Sachlage am 27. Juni 1929. Darnach käme somit weder der Tatbestand zur
Zeit der angefochtenen Entscheidung, noch derjenige zur Zeit des
bundesgerichtlichen Urteils in Betracht, und neue Tatsachen, d. h. nach der
ersten amtlichen Aufforderung eingetretene, dürften nicht mehr berücksichtigt
werden. Eine solche Regelung würde jedenfalls der freien Gestaltung nicht
entsprechen, die im allgemeinen das Verwaltunggerichtsverfahren kennzeichnet
und bei der der Richter vor allen Dingen einen sachlich richtigen Entscheid
treffen und den Streitfall auch unter Berücksichtigung neuer Tatsachen
endgültig aus der Welt schaffen soll (vgl. KIRCHHOFER, Die
Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 46).

Seite: 371
Auch wenn man aber von dieser Gestaltung des Verfahrens eine Ausnahme machen
wollte in Anbetracht des Umstandes, dass Registersachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit angehören und dass die Überprüfung daher keine spezifische
Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern Mitwirkung bei der
Verwirklichung der Privatrechtsordnung ist (KIRCHHOFER, a.a.O. S. 18), würden
sich im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Auffassung des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartementes erheben. Wenn nämlich der
Handelsregisterführer die Rekurrenten, wie hier, nicht von Amtes wegen, von
sich aus zur Eintragung aufgefordert hat, sondern wenn er gemäss Art. 26 der
Handelsregisterverordnung lediglich das Begehren eines Dritten unter Ansetzung
einer Einsprachefrist weitergeleitet hat, würde der Ausschlus neuer, nach
dieser Weiterleitung eingetretener Tatsachen darauf hinauslaufen, dass das
Bundesgericht nicht einmal den angefochtenen Entscheid der Aufsichtsbehörde
frei, unter Würdigung der zur Zeit seines Erlasses vorhandenen Tatsachen auf
die Gesetzmässigkeit überprüfen könnte, sondern dass es sich auf die
Überprüfung beschränken müsste, ob das Begehren des Dritten begründet war, als
es gestellt wurde. So wäre ja auch die Aufsichtsbehörde, welche die
Eintragungspflicht erstmals untersucht und beurteilt (Art. 26 der
Handelsregisterverordnung) an den Tatbestand zur Zeit des Begehrens des
Dritten gebunden Das wäre im vorliegenden Falle umso stossender, als der
Dritte, die Zentralsteuerverwaltung des Kantons Bern, es entgegen Art. 26
unterlassen hatte, ihren Antrag irgendwie zu begründen und als der kantonale
Handelsregisterführer die Aufforderung trotzdem weitergeleitet hatte; erst am
10. Juli 1929 war ja die Zentralsteuerverwaltung durch die Kantonale
Justizdirektion aufgefordert worden, «diejenigen Angaben zu machen, die zur
Annahme geführt haben, die Vereinfachte Buchhaltungs- A.-G. habe in Bern eine
Filiale». Es könnte zu schweren Unzukömmlichkeiten führen, wenn es ein Dritter

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auf diese Weise in allen Fällen in der Hand hätte, durch sein - sogar nicht
einmal begründetes - Verlangen den Tatbestand festzulegen und einen den
nachher eintretenden Tatsachen angemessenen, den Fall erledigenden,
überflüssige Eintragungen vermeidenden Entscheid der Aufsichtsbehörde und des
Bundesgerichtes zu verunmöglichen. Die Frage, ob wegen dieser Bedenken die
Praxis des Justizdepartementes aufzugeben ist, sei es schlechthin, oder nur in
den Fällen, wo Aufforderungen Dritter weitergeleitet werden, und ob nunmehr
für die tatsächlichen Verhältnisse der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
oder gar der Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides in Betracht zu
fallen hat, kann jedoch offengelassen werden; denn im vorliegenden Fall ist
die Beschwerde gutzuheissen, ob man auf den Tatbestand vor oder Dach der
Änderung vom Dezember 1929 abstellt.
5.- Mit Recht führt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement aus,
dass für das Vorhandensein einer Zweigniederlassung eine gewisse
wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit notwendig sei. Es genügt
nicht, dass der Vertreter zum Abschluss von Geschäften für den Vertretenen
ermächtigt ist, sonst wäre jede ständige Vertretung eine Zweigniederlassung.
Der Leiter des Zweiggeschäftes muss auch eine gewisse Unabhängigkeit besitzen,
derart, dass er die Geschäfte nicht bloss nach strenger Anweisung des
Hauptgeschäftes oder nach einem bis ins Einzelne vorgeschriebenen Schema
schliessen, sondern nach freiem Ermessen gestalten darf. Ausserdem muss die
Zweigniederlassung durch eine eigene Organisation hervortreten, die besonders
in einer speziellen Buchhaltung zutage tritt (vgl. den Entscheid des
Bundesrates vom 18. April 1906 i. S. «Merkur», BBl 1906 III S. 38 ff. und
Stampa Nr. 55 bis 62).
Durch die Nachforschungen der bernischen Behörden ist der Nachwels nicht
erbracht worden, dass hier eine Zweigniederlassung im Sinne der eben erwähnten
Kriterien vorhanden gewesen sei. Das gesammelte Material

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ist freilich dürftig ausgefallen, doch spricht auch dieser Umstand in casu
dafür, dass von einer eigentlichen Filiale nicht die Rede sein konnte. Vor
allen Dingen konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bern eine selbständige
geschäftliche Organisation und eine gesonderte Buchführung vorhanden war. Der
Umstand, dass die Untervertreter nicht durch Schermann angestellt wurden,
sondern durch das Geschäft in Zürich, fällt ebenfalls in Betracht. Anderseits
kann daraus, dass in Bern im Bureau Schermann immer zwei bis drei Personen
gearbeitet haben sollen und dass der Mietvertrag nicht auf den Namen der
Vereinfachten Buchhaltungs- A.-G. gelautet hat, kein Schluss für die
Auffassung des Regierungsrates gezogen werden; denn Schermann führte und führt
daneben unbestrittenermassen ein Treuhandbureau auf eigene Rechnung, für das
er Räumlichkeiten und Personal benötigt und dessen Eintragungspflicht nicht im
Streite liegt, aber durch die Registerbehörden selbständig beurteilt werden
darf. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnisse zur Zeit der Aufforderung zur
Eintragung vom Juni 1929 ist die Beschwerde also gutzuheissen.
6.- Auch hinsichtlich der seit Dezember 1929 geänderten tatsächlichen
Verhältnisse ist das eidg. Justiz und Polizeidepartement mit Recht zum Antrag
auf Gutheissung der Beschwerde gelangt; seine eingehenden Ausführungen werden
im folgenden zur Begründung dieses Urteiles erhoben:
Nach Auffassung des:Regierungsrates ist die Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G.
auch bei Zugrundelegung der nunmehrigen Verhältnisse verpflichtet, in Bern
eine Zweigniederlassung einzutragen. Er beruft sich in dieser Beziehung auf
Anmerkung 3 zu Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
ZGB in EGGERS Kommentar zum Personenrecht (2. Auflage),
wo ausgeführt wird, dass, wenn eine juristische Person an einem andern Orte
als an ihrem statutarischen Sitz die Hauptniederlassung habe, für letztere
nach Art 865 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 865 - 1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
1    Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
2    Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder seinen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.
OR eine selbständige Eintragungspflicht bestehe. Ferner
wird

Seite: 374
auf die Anmerkung 4 zu § 13 in STAUBS Kommentar zum Handelsgesetzbuch (11.
Auflage) verwiesen, wo ein Entscheid des preussischen Kammergerichtes
wiedergegeben wird, nach welchem für die Aktiengesellschaft als
Zweigniederlassung jede selbständige Handelsniederlassung ausserhalb des
satzungsmässigen Sitzes gelte, selbst wenn an diesem Sitze eine
Handelsniederlassung überhaupt nicht besteht.
Dem kann indessen für das schweizerische Recht nicht beigepflichtet werden.
Vielmehr müssen Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und Sitz
auseinandergehalten werden. An letzterem, dem statutarischen Domizil der
Aktiengesellschaft, wird sich zwar vielfach auch der Hauptgeschäftsbetrieb
befinden. Indessen muss dies durchaus nicht so sein, indem nach herrschender
Auffassung eine juristische Person im Gegensatz zu den Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften (HOLENSTEIN, Der privatrechtliche Wohnsitz im
schweizerischen Recht, S. 149 /50) ihren Sitz vollkommen frei wählen kann
(HAFTER, Anm. 2 zu Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
ZGB); er braucht also nicht, mit dem örtlichen
Mittelpunkt des Geschäftsbetriebes im Einklang zu sein, sondern kann in den
Statuten beliebig bestimmt werden, auch wenn er mit den tatsächlichen
Verhältnissen nicht übereinstimmt.
Daraus folgt, dass in Übereinstimmung mit Art. 616 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 616 - 1 Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter.
1    Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter.
2    Was der Kommanditär auf Rechnung seiner Kommanditsumme an die Gesellschaft geleistet hat, kann er nicht als Forderung anmelden.
und 621
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 621 - 1 Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.
1    Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.
2    Zulässig ist auch ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Zum Zeitpunkt der Errichtung muss dieses einem Gegenwert von mindestens 100 000 Franken entsprechen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen. Der Bundesrat legt die zulässigen Währungen fest.
3    Die Generalversammlung kann den Wechsel der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, auf den Beginn eines Geschäftsjahrs beschliessen. In einem solchen Fall passt der Verwaltungsrat die Statuten an. Er stellt dabei fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, und hält den angewandten Umrechnungskurs fest. Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats müssen öffentlich beurkundet werden.
OR die
Eintragung der Vereinfachten Buchhaltungs- A.-G. in durchaus richtiger Weise
in Zürich, am Orte ihres statutarischen Sitzes, erfolgt ist. Dieser Sitz gilt
nach der vom Bundesrate in Sachen Otto Sckell und Usine électrique de la Lonza
(BB1. 1909-1920) vertretenen Auffassung als Hauptniederlassung (ebenso
WIELAND, Handelsrecht I S. 170), auch wenn er von dem Orte, wo das Unternehmen
betrieben und die Geschäfte geführt werden, verschieden ist, indem ein Zwang,
den Ort der Registrierung mit dem faktischen örtlichen Mittelpunkt im Einklang
zu bringen, von der Registerbehörde nicht ausgeübt werden kann. Dieser

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Praxis entsprechend wurden bisher Aktiengesellschaften, welche keinerlei
Zweigniederlassungen hatten, stets nur an ihrem Sitze ins Handelsregister
eingetragen, auch wenn sie ausserhalb desselben ihren eigentlichen
Geschäftsbetrieb hatten, indem eine solche Niederlassung, welche die einzige
geschäftliche Tätigkeit einer Aktiengesellschaft bildet, begrifflich keine
Zweigniederlassung darstellen kann (DENZLER, Die Stellung der Filiale im
internen und internationalen Privatrecht, S. 23); denn eine Zweigniederlassung
ist nur diejenige Handelsniederlassung eines kaufmännischen Rechtssubjektes
(Einzelperson oder Personenverband), welche dem wirtschaftlichen Zwecke einer
andern, jenem Subjekt gehörenden, von ihr räumlich verschiedenen
Handelsniederlassung durch selbständige Tätigkeit dauernd zu dienen bestimmt
ist und deshalb zu dieser nach Massgabe des ihr gesetzten Zweckes in ein
Abhängigkeitsverhältnis tritt (vgl. DENZLER, a.a.O. S. 53). Es kann daher
unter Filiale im zivilrechtlichen Sinne des Art. 624
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 624 - 1 Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.
1    Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.
2    e 3 ...313
OR nicht ohne weiteres
jede selbständige Niederlassung verstanden werden, welche die Gesellschaft
ausserhalb des Ortes des Gesellschaftssitzes besitzt.
Indessen wird nun geltend gemacht, dass gestützt auf Art. 865 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 865 - 1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
1    Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
2    Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder seinen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.
OR eine
selbständige Eintragungspflicht für die Hauptniederlassung bestehe, wenn sich
dieselbe anderwärts als an ihrem statutarischen Sitze befinde (EGGER, Komm.
Anm. 3 zu Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
ZGB, HOLENSTEIN, a.a.O. S. 154). Im Gegensatz zum
Einzelkaufmann und zu den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche sich
nur am Sitze ihrer Hauptniederlassung und an den Orten von allfällig
vorhandenen Filialen ins Handelsregister einzutragen haben, sei bei den
eintragungspflichtigen juristischen Personen eine doppelte Eintragung
erforderlich, wenn Sitz und Hauptniederlassung nicht zusammenfallen,
einerseits die personenrechtliche, welche die Gesellschaft nötig hat, um
überhaupt Person zu werden, und anderseits die handelsrechtliche im Sinne

Seite: 376
von Art. 865 Abs. 4, sofern die juristische Person ein nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe betreibe. Jene erfolge bei der Aktiengesellschaft in
Anwendung von Art. 616 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 616 - 1 Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter.
1    Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter.
2    Was der Kommanditär auf Rechnung seiner Kommanditsumme an die Gesellschaft geleistet hat, kann er nicht als Forderung anmelden.
und 621
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 621 - 1 Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.
1    Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.
2    Zulässig ist auch ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Zum Zeitpunkt der Errichtung muss dieses einem Gegenwert von mindestens 100 000 Franken entsprechen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen. Der Bundesrat legt die zulässigen Währungen fest.
3    Die Generalversammlung kann den Wechsel der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, auf den Beginn eines Geschäftsjahrs beschliessen. In einem solchen Fall passt der Verwaltungsrat die Statuten an. Er stellt dabei fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, und hält den angewandten Umrechnungskurs fest. Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats müssen öffentlich beurkundet werden.
OR am Sitze der Gesellschaft, diese am
Orte ihrer Hauptniederlassung. Auch dieser Auffassung kann jedoch nicht
zugestimmt werden, obwohl man sie allenfalls mit den miteinander zum Teil
nicht übereinstimmenden Vorschriften des Obligationenrechts, Art. 616 Ziff. 1
und 621 einerseits, und Art. 865 Abs. 4 anderseits stützen könnte. Der
letztere Artikel sieht ausdrücklich vor, dass die Eintragung jeder Person,
welche ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe betreibt, am Orte ihrer Hauptniederlassung zu erfolgen habe,
während für Aktiengesellschaften die Eintragung an ihrem Sitze vorgeschrieben
ist. Es ist aber im Auge zu behalten, dass der Gesetzgeber eine solche
(doppelte Eintragung gar nicht wollte, sonst hätte er in Art. 621
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 621 - 1 Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.
1    Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.
2    Zulässig ist auch ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Zum Zeitpunkt der Errichtung muss dieses einem Gegenwert von mindestens 100 000 Franken entsprechen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen. Der Bundesrat legt die zulässigen Währungen fest.
3    Die Generalversammlung kann den Wechsel der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, auf den Beginn eines Geschäftsjahrs beschliessen. In einem solchen Fall passt der Verwaltungsrat die Statuten an. Er stellt dabei fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, und hält den angewandten Umrechnungskurs fest. Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats müssen öffentlich beurkundet werden.
OR
ausdrücklich die Eintragung der Aktiengesellschaft sowohl an ihrem Sitz als am
Orte ihres Geschäftsbetriebes vorgeschrieben. Auch spricht das
Obligationenrecht, wie das Bundesgericht schon hervorgehoben hat (BGE 53 I S.
131
), stets nur von eine m Registerbezirk und setzt abgesehen von den Filialen
(Art. 624
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 624 - 1 Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.
1    Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.
2    e 3 ...313
OR) stets eine einzige Eintragung voraus.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Regierungsrates des
Kantons Bern vom 29. April 1930 in vollem Umfange aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 56 I 364
Date : 01. Januar 1930
Published : 14. Oktober 1930
Source : Bundesgericht
Status : 56 I 364
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Verpflichtung zur Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister:Neue Tatsachen...


Legislation register
OG: 174
OR: 616  621  624  864  865
ZGB: 56
BGE-register
53-I-124 • 56-I-364 • 56-I-56
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BBl
1906/III/38