1 24 Staatsrecht.

verfahren abwarten zu müssen, bei welchem Anlass sie dann allerdings die
besondere in § 8 ff. der schwyz. Abstimmungsverordnung vom 17 Juni 1922
vorgesehene Beschwerde hätten ergreifen können. Der Regierungsrat von
Schwyz war also verpflichtet, auf die an ihn gerichtete Beschwerde der
Rekurrenten hin zu entscheiden, ob wirklich der Rekursbeklagte immer noch
in Tuggen stimmberechtigt sei. Das Nichteintreten auf diese Beschwerde
bedeutet Rechtsverw eigerung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Regierungsrat
von Schwyz angehalten wird, die Beschwerde materiell zu behandeln.

IV. GERICHTSTAND

FOR

19. Urteil vom 21. Januar 1927 _ i. S. Schweizerischer Benkverein gegen
Obergericht Zürich.

Juristische Person. (Aktiengesellschaft). Ausschluss mehrerer Hauptsitz-e
mit der Wirkung eines allgemeinen Gerichts-

standes für alle Klagen gegen die Gesellschaft. Neben dem '

Sitz können nur noch _Zweigniederlassungen bestehen, die

einen Gerichtsstand bloss für mit der Geschäftstätigkeit

der betr. Niederlassung zusammenhängende Verbindlichkeiten begründen.

A. Die Aktiengesellschaft Schweizerischer Bankverein hat nach §
1 der Statuten den Gesellschaftssitz in Basel; ferner bestehen
Geschäftssitze in Zürich, St. Gallen, Genf, Lausanne, La Chaux de-Fonds,
Schaffhausen und London. § 2 der statuten erwähnt bei Umschreibung des
Gesellschaftszweckes u. a. die Errichtung von Zweigniederlassung-en
und Agen-

Gerichtstand. N° 19. . 125

turen . Nach § 14 finden die Generalversammlungen am Sitze der
Gesellschaft statt und nach § 26 muss der Präsident des Verwaltungsrates
seinen Wohnsitz in Basel haben.

Die Rekursbeklagte Firma Haas, Byk & Cle in Hamburg stand vor dem
'Neltkrieg mit dem Londoner Geschäftssitz des Schweiz. Bankvereins im
Kontokorrentverkehr. Nach Kriegsausbruch wurde ihr Guthaben daraus wegen
ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von der englischen Regierung mit
Beschlag belegt. Im Juli 1925 erhob die Firma Haas, Byk 85819 gegen den
Schweiz. Bankverein in Z ü r i c h Klage auf Zahlung eines Saldos von 5734
£ 5 sh 6 p oder 143,356 Fr. 87 Cts. nebst 5% Zins seit 27. Mai 1925. Der
Schweiz. Bankverein bestritt die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte,
weil er für den eingeklagten Anspruch nur entweder in London oder am
Gesellschaftssitze Basel belangt werden könnte; der Geschäftssitz Zürich
sei im Verhältnis zum Gesellschaftssitze nur eine Zweigniederlassung und
vermöge deshalb einen Gerichtsstand nur für Klagen zu begründen, welche
auf den Geschäftsbetrieb dieser Zweigniederlassung Bezug haben. Die
' erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung schätzte
die Unzuständigkeitseinrede und wies durch Beschluss vom 14. Januar
1926 die Klage von der Hand. Auf Rekurs der Firma Haas, Byk & Cie hob
indessen das Obergericht des Kantons Zürich 1. Kammer mit Entscheid
vom 8. September 1926 diesen Beschluss auf und wies die Akten zur
Durchführung des Prozesses an die Vorinstanz zurück. Der Begründung ist
zu entnehmen: Die Frage, ob eine juristische Person, insbesondere eine
Aktiengesellschaft, mehrere Wohnsitze haben könne, sei in der Rechtslehre
umstritten. Gegenüber der verneinenden Ansicht der Vorinstanz sei auf den
Wortlaut von Art. 23 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB zu verweisen. Im Urteil i. S. Gevers gegen
Schweiz. Bankverein vom 26. September 1919 (BGE 45 I 296) habe das Bundes-

126 staatsrecht-

gerieht ausgesprochen: es bestehe kein gesetzliches Hindernis, dass ein
Gesehäftsunternehmen mehrere Sitze habe, die ebensoviele geschäftliche
Niederlassungen begründen und nicht notwendigerweise Zweignieder.Iassungen
oder Filialen im strengen Sinne des Wortes zu sein brauchten, sondern
unter einander gleichgestellt sein könnten. Dass auch die Praxis auf
dem gleichen Boden stehe, zeigten die von der Klägerin angeführten
Beispiele der Nestle and Anglo Swiss Condensed Milk Company und
der Schweiz. Bankgesellschaft , die je zwei im Handelsregister als
gleichberechtigt eingetragene (Geselischafts ) Sitze in Cham und Vevey,
bezw. St. Gallen und Winterthur hätten. In den Statuten unterscheide nun
der Schweiz. Bankverein selbst zwischen den in § 1 namentlich aufgezählten
Geschäftssitzen und blossen Filialen. Andererseits sei den Statuten nicht
zu entnehmen, dass dem Sitze Basel eine leitende Stellung zukommen Würde,
so z. B. dass dort' eine Generaldirektion oder andere Einrichtungen
bestünden, die ihn als den anderen Sitzen übergeordnet erscheinen
liessen. Es müsse daraus geschlossen werden, dass das Unternehmen im
Gegensatz zu anderen Grossbanken von dem Institute eines Centralsitzes
bewusst absehen und jeder seiner Niederlassungen den Charakter eines
Geschäftssitzes habe zukommen lassen wollen. Daran andere der Umstand
nichts, dass der Präsident des Verwaltungsrates in Basel wohnen müsse
und hier die Generalversammlungen abgehalten werden ; denn dabei handle
es sich um blosse Ordnungsvorschriften, die offenbar mit der Geschichte
des Institutes zusammenhingen. Ebensowenig, dass von den Personen, die
für den Schweiz. Bankverein in seiner Gesamtheit zeichnungsberechtigt
seien, die meisten t a t s ä c h l i c h in Basel wohnen. Massgebend
sei der Wortlaut der Statuten. .

B. Gegen den Entscheid des Obergerichts hat der Schweiz. Bankverein den
staatsrechtlichen Rekurs ans

Gerichtstand. N° 19. 127

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der EntScheid sei aufzuheben
und der Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich
wiederherzustellen. Es wird Verletzung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV und Art. 625 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625

OR behauptet.

C. Das Obergericht von Zürich hat auf Gegenbe , merkungen verzichtet. Die
Rekursbeklagte Firma Haas, Byk & Cie hat auf Abweisung des Rekurses
geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, wonach der aufrechtstehende Schuldner für
persönliche Ansprachen und mit einer solchen hat man es hier zweifellos
und unbestrittenermassen zu tun vor dem Richter seines Wohnsitzes gesucht
werden muss, gilt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts
auch für juristische Personen und die wenn nicht mit besonderer
Rechtspersönlichkeit, so doch mit prozessualer Parteifähigkeit
ausgerüsteten Gesellschaften des Handelsrechts. Dabei hat das
Bundesgericht wie für die physischen Personen so auch für diese Gebilde an
dem Grundsatze der E i nh e i t l i c h k e i 1: des Vohnsitzes, der den
allgemeinen Gerichtsstand des Rechtssubjektes bestimmt, festgehalten
und daneben nur noch die Möglichkeit des Bestehens besonderer,
vom Wohnsitze verschiedener Geschäfts-niederlassungen zugelassen,
die einen beschränkten Sondergerichtsstand (ein Spezialdomizil) für
die Verbindlichkeiten begründen, die mit der Geschäftstätigkeit der
betreffenden Niederlassung zusammenhängen.

Hievon ist auch in dem von der Vorinstanz und von der Rekursbeklagten
angerufenen Urteile (BGE 45 I S. 296) nicht abgewichen worden. Es handelte
sich damals um eine vom Schweiz. Bankverein durchgeführte Emission
einer Pfandbriefanleihe des Credit hypothécaire à Santiago de Chile ,
bei der der Emissionsprospekt gleichzeitig von Basel, Zürich, St. Gallen
und Genf datiert, als Subskriptionsstelle der Schweiz. Bankverein in
Basel, Zürich, St. Gallen und Genf angegeben, die

128 Staatsrecht .

Titel und Coupons im Prospekt als in Basel, beim Schweiz. Bankverein
und bei seinen andern Sitzen (sièges) in der Schweiz zahlbar bezeichnet
worden waren, und auch in die Titel selbst ein entsprechender Vermerk
aufgenommen worden war. Das Gericht stellte fest, dass nach den
Statuten und offiziellen Bekanntmachungen des Bankvereins dessen Basler
Niederlassung, trotz der Bezeichnung dieses Ortes als Gesellschaftssitz,
in Hinsicht auf den Geschäftsbetrieb nach aussen ( au point de vue
des affaires et à l'égard des tiers ) nicht den Charakter einer
Hauptniederlassung habe, sondern mit den übrigen in den Statuten als
Geschäftssitzen bezeichneten Niederlassungen im gleichen Range ( sur
le mème pied ) stehe. Bei dieser Sachlage könne aber anlässlich einer
Finanzoperation, die in der erwähnten Weise von allen Geschäftssitzen
gemeinsam ( conjointement ) durchgeführt worden sei, der Bankverein nicht
den Gesellschaftssitz Basel den übrigen Geschäftssitzen gegenüberstellen,
um ihn als einzigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen : vielmehr habe
er den Titelinhabern an irgend einem dieser Sitze Rede und Antwort zu
stehen. Was vorliegt, ist demnach in Wirklichkeit einfach eine der
Eigenart des Falles angepasste ausdehnende Auslegung der sachlichen
Voraussetzungenfürden Sondergerichtsstand der Geschäftsniederlassung;
wegen der besonderen Natur des Geschäftsvorganges, aus dem der Anspruch
herrührte, nämlich der erwähnten Emission in Verbindung mit dem inneren
organisatorischen Verhältnis zwischen den einzelnen Geschäftssitzen
des Bankvereins wurde die Beziehung des eingeklagten Anspruchs zum
Geschäftsbetrieb der einzelnen Niederlassung an all diesen Sitzen als
gegeben erachtet, nicht nur an demjenigen, wo gerade die betreffenden
Titel vom Erwerber gezeichnet werden sein sollten. An dem Grundsatze
der Einheitlichkeit des Gesellschaftssitzes

Gerichtstand. N° 19; 129

als ausschliesslichen a l l g e m e i n e n Gerichtsstande der
Gesellschaft ist nicht gerüttelt worden. Es geht dies klar aus Erwägung
2 Abs. 4 des Urteils (auf S. 300 der Amtlichen Sammlung) hervor, wo
ausgeführt wurde: Der Gesellschaftssitz brauche nicht notwendig zugleich
die Hauptniederlassung inbezug auf den wirklichen Geschäftsbetrieb
( au point de vue des affaires) zu sein, sondern könne ausserhalb
jedes Geschäftszentrums gewählt oder an den Ort einer untergeordneten
Niederlassung gelegt werden. Er bilde den bürgerlichen Wohnsitz (
domicile civil ) der juristischen Person und sei als solcher ein
einheitlicher und ausschliesslicher. Nach Art. 23 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB gelte
aber diese Regel nicht für die geschäftliche Niederlassung. Besitze
ein Unternehmen mehrere solche Niederlassungen, so brauchten diese
nicht notwendig Zweigniederlassungen im strengen Sinne zu sein; sie
könnten gleichgeordnet sein und alsdann habe die Gesellschaft am Orte
dieser Geschäftsniederlassungen auch für alle Verbindlichkeiten Recht
zu nehmen, die im Zusammenhang mit deren Geschäftstätigkeit stehen (leur
activité , also nicht etwa derjenigen der Gesellschaft überhaupt, d. h.
son activité ).

Etwas Weitergehendes hätte auch gar nicht ausgesprochen werden können,
ohne dass das Urteil mit der gesetzlichen Ordnung in Widerspruch
geraten wäre. Nach Art. 23 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB kann niemand an mehreren Orten
zugleich seinen Wohnsitz haben. Wenn Absatz 3 des gleichen Artikels
beifügt, dass die geschäftliche Niederlassung von dieser Bestimmung
nicht betroffen werde, so sollte damit nicht etwa für'diejenigen, die
ein Gewerbe (Geschäft) auf eigene Rechnung betreiben, eine Ausnahme von
jener Regel zugelassen werden. Vielmehr stellt die Bestimmung lediglich
entsprechend dem schon bisher von der Rechtsprechung der Bundesbehörden
anerkannten Zustande fest, dass die Einheitlichkeit des Wohnsitzes als
des allgemeinen Mittel-

AS 53 I 1927 _ 9

130 Staatsrecht.

punktes der rechtlichen Beziehungen einer Person an den beschränkteren,
zum Teil wohnsitz äh nliche n Wir. kungen nichts ändere, die sich aus dem
Bestehen einer geschäftlichen Niederlassung an einem Orte ergeben, und
folglich auch nicht an der Möglichkeit des Eintretens dieser Wirkungen an
verschiedenen Orten zugleich bei mehrfachen Geschäftsniederlassungen. Es
ist zuzugeben, dass dies kaum des Ausdruckes bedurft hätte, wie denn das
NAG, das in Art. 3 Abs. 4 ebenfalls den Grundsatz der Einheitlichkeit
des Wohnsitzes aufstelle, eine solche Ergänzung nicht enthielt. Der
Zusatz ist auf den besonderen Wunsch von lnteressentenverbänden in das
ZGB aufgenommen worden. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass damit
etwas anderes beabsichtigt worden wäre als die ausdrückliche Festlegung
des bisherigen Rechtszustandes, darf daher auch der Vorschrift kein
weitergehender Sinn als der oben umschriebene beigelegt werden. Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.

ZGB aber gibt auch den juristischen Personen einen Wohnsitz und erklärt,
dass er sich dort befinde, wo die Statuten es bestimmen oder, wenn
diese darüber nichts enthalten, wo die Verwaltung geführt wird. Er
verleiht also der Bestimmung des Sitzes der juristischen Person in den
Statuten dieselben Wirkungen, welche sich für die physische Person an
die Wohnsitzbegründung an einem Orte knüpfen. Nachdem andererseits darin
ausdrücklich nur von dem in den Statuten bestimmten Vohnsitze die Rede
ist, muss angenommen werden, dass auch gegenüber juristischen Personen
die in Art. 23 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB allgemein für den Wohnsitz aufgestellte Regel
gilt, d. h. dass als solcher für die juristische wie für die physische
Person gleichzeitig immer nur ein Ort in Betracht fallen bezw. bezeichnet
werden kann. Hätte man für die juristische Person im Gegensatz zu den
physischen die Möglichkeit zulassen wollen, die Wirkungen des Wohnsitzes
nebeneinander mit mehreren Orten zu verknüpfen, so wäre dies ausgesprochen
oder doch in der Fassung des Art. 56 zum

Gerichtstand. N ° 19. 131

mindesten mittelbar zum Ausdruck gebracht worden. Die vorliegende
Fassung kann nicht anders als eine Rückbeziehung auf den Wohnsitzbegriff
des Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB und damit auch auf dessen Abs. 2 gedeutet werden.
Der Unsicherheit aber, die über den Ort des Wohnsitzes einer juristischen
Person auf Grund der Regel des Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
ZGB allein beim Fehlen einer
Statutenvorschrift darüber entstehen könnte, hat das OR für die
Personenverbände des Handelsrechts dadurch vorgebeugt, dass es den Erwerb
der Rechtspersönlichkeit von der Eintragung im Handelsregister abhängig
macht und für diese Eintragung wiederum eine statutarische Ordnung
insbesondere auch der Sitzfrage fordert (Art. 632
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 632 - 1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
1    Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
2    In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so müssen die geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens 50 000 Franken entsprechen.331
in Verbindung mit 616
Ziff. l und 621, 676, 678 in Verbindung mit 680 Ziff. 2 OR). Dabei sind
gerade für die Aktiengesellschaft die bezüglichen Vorschriften wiederum
so gefasst, dass daraus in Verbindung mit der allgemeinen Regel des
Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
ZGB auf den Ausschluss mehrerer nebeneinander stehender Haupt01.
h. Gesellschaftssitze geschlossen werden muss. Und zwar auch dann,
wenn man auf den Wortlaut des Art. 616 Ziff. 1, wonach die Statuten
u. a. die Firma und den Sitz der Gesellschaft bestimmen müssen, noch
kein entscheidendes Gewicht legt. Nach Art. 621 sind die Statuten d e
r Begisterbehörde, in deren Bezirk die Gesellschaft ih r e n s i t z
hat, zu übergeben und dort in das Handelsregister einzutragen. Und nach
Art. 626 haben die hier genannten Beschlüsse keine rechtliche Wirkung,
bevor sie in das Handelsregister d e s B ez i r k e s eingetragen sind,
wo die Gesellschaft i h r e n S it z hat . Wäre die Möglichkeit mehrerer
sich gleichstehender S it z e mit den Wirkungen, welche sich an einen
solchen knüpfen, in Erwägung gezogen worden, so hätten die Bestimmungen
anders lauten müssen und nicht nur von e in e m Registerbezirke gesprochen
werden können. Ebenso Art. 624 Abs. I : Wenn die Aktiengesellschaft in
einem anderen Bezirke eine Filiale

132 staatsrecht-

hat, so ist diese in das dortige Handelsregister einzutragen,
unter Bezugnahme auf die Eintragung d e r ,Hauptniederlassungm
IndiesenZusammenhang gehört Art. 625 Abs. 2, wonach die Gesellschaft für
die Geschäfte der Filiale auch (gemeint ist statt am Gesellschaftssitze)
vor den Gerichten des Bezirks belangt werden kann, in dem sich die Filiale
befindet . Unter Filialorten sind dabei alle diejenigen zu verstehen,
wo die Gesellschaft ausserhalb des Ortes des G e s e l ls c. h a f t s
s i t z e s selbständige Geschäftsniederlassungen besitzt.

Trotzdem hat die Praxis der Handelsregisterbehörden während einiger Zeit
in vereinzelten Fällen, so in den beiden von der Vorinstanz erwähnten,
die Eintragung mehrerer konkurrierender Gesellschaftssitze einer und
derselben Gesellschaft zugelassen (nicht nur wie beim Schweiz. Bankverein
von Geschäftssitzen neben dem Gesellschaftssitze ). Schon im Jahre 1920
hat sich indessen das eidgenössische Justizund Polizeidepartement als
Aufsichtsbehörde veranlasst gesehen, hiegegen einzuschreiten und eine
Weisung an das Amt für das Handelsregister zu erlassen, dass solche
Eintragungen künftig zu verweigern seien (BBl 1921 H S. 332 Ziff.
5 : Wie die physischen, so können auch die juristischen Personen
nur einen Sitz haben. Besitzen sie neben der Hauptniederlassung
noch andere geschäftliche Niederlassungen, so dürfen diese nur als
Zweigniederlassungen ins Handelsregister eingetragen werden . Es
stützte sich dabei auf vier von ihm eingeholte Rechtsgutachten von
OSTERTAG, SIEGMUND, Eugen HUBER und dem Vorort des Schweiz. Handelsund
Industrievereins ; darin wurde abgesehen von sonstigen Bedenken gegen die
Zulassung mehrerer Hauptsitze namentlich auch auf die Notwendigkeit der
Konzentration des Gerichtsstandes für Klagen hingewiesen, die nicht gerade
mit dem Geschäftsbetriebe einer einzelnen Niederlassung zusammenhängen.

Gerichtstand. N° 19. 133

Von den Schriftstellern, welche die Vorinstanz anführt, kann BACHMANN
(zu Art. 616 GR Nr. 2) nicht für ihre Ansicht angerufen werden, weil er
sich darauf beschränkt, festzustellen, dass die Handelsregisterpraxis
allerdings in einzelnen Fällen Ausnahmen von der grundsätzlich auch
durch ihn vertretenen Einheitlichkeit des rechtlichen Sitzes der
Aktiengesellschaft zugelassen habe: Ebenso hat die Bemerkung SiEGMUNDs
(im gleichen Kommentar zu Art. 865
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 865 - 1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
1    Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
2    Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder seinen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.
OR Nr. 4) offenbar nicht mehr als
die Bedeutung eines Hinweises auf jene Praxis, wie schon aus dem oben
erwähnten Gutachten desselben Verfassers erhellt. Die übrigen Autoren
(EGGER zu Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
ZGB; DENZLER, Filiale S. 226 ff.;Ä WIELAND, Handelsrecht
I S. 170 ff.; HAFTER zu Art.. 56 ZGB Nr. 5) sprechen sich alle mit
Ausnahme des letzten für die Einheitlichkeit des Sitzes (Wohnsitzes)
auch der juristischen Personen mit Einschluss der Aktiengesellschaften
aus. Dem Bedenken aber, dass auch Vereinen, die nicht Inhaber einer
Geschäftsfirma sind (so einem Vereinsverband mit selbständigen Sektionen,
HAFTER a. a. O.), die Möglichkeit einer gewissen Dezentralisation der
Geschäftsführung und Vermögensverwaltung eröffnet werden sollte, könnte
ohne die Zulassung mehrfacher Sitze (Wohnsitze) dadurch Rechnung getragen
werden, dass auch ihnen die Eintragung von Zweigniederlassungen gestattet
wird, worauf das oben erwähnte Gutachten von OSTERTAG hinweist.

Die Rekursbeklagte beruft sich allerdings auf einen bei BURCKHARDT,
Kommentar 2. Aufl. S. 565 zitierten und gebilligten Entscheid des
Bundesrates als früherer Rekursbehörde aus dem Jahre 1872, der auf der
Auffassung beruht, dass der statutarische Sitz einer Gesellschaft für
den Gerichtsstand nicht ohne weiteres entscheidend sei: befinde sich der
wirkliche Ort der Geschäftstätigkeit, von dem aus mit Dritten kontrahiert
werde, an einem anderen Orte, so müsse sich die Gesell-schaft auch und
zwar allgemein hier belangen

134 Staatsrecht.

lassen. Allein selbst wenn daran, trotz Art.. 56 ZGB, heute noch
festzuhalten sein sollte, was offen bleiben s kann, so würde daraus
doch nur folgen, dass der Gesellschaftssitz nicht mit Wirkung für den
Gerichtsstand an einen Ort verlegt weiden kann, wo keine geschäftliche
Tätigkeit entfaltet wird Die Freiheit der Gesellschaft beim Bestehen
mehrerer geschäftlicher Niederlassungen selbst in der Gesellschaftssatzung
darüber zu verfügen, welche als die Hauptniederlassung und damit als
Gesellschaftssitz (Wohnsitz der Gesellschaft) gelten soll, wird dadurch
nicht berührt. Und auch wenn man noch einen Schritt weiter gehen, auf
den Ort der leitenden Tätigkeit im Interesse des Gesamtunternehrnens
abstellen, und, wo sie ausserhalb des statutarischen Gesellschaftssitzes
stattfindet, ihn im Widerspruch zum Handelsregistereintrage für
den Gerichtsstand als Wohnsitz behandeln wollte, könnte dies der
Rekursbeklagten nichts nützen. Denn es ist nicht behauptet und liegt
nichts dafür vor, dass jene Leitung bei der Rekurrentin von Zürich
aus stattfände, was allein von dem gedachten Gesichtspunkte aus die
Zuständigkeit der Zürcher Gerichte für den vorliegenden Streit zu
begründen vermöchte.

Dass eine derartige über den Organen der verschiedenen
Geschäftsniederlassungen stehende leitende Tätigkeit auch beim
Schweiz. Bankverein als einem rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen
lediglich verwaltungstechnisch dezentralisierten Unternehmen nicht
entbehrt werden kann, ist selbstverständiich. Sie wird ausgeübt vom
Verwaltungsrat und dessen Ausschüssen: ihnen sind nach der nicht
bestrittenen Feststellung des Bezirksgerichtes nicht nur bestimmte
grössere, wichtigere Transaktionen zur Behandlung vorzulegen; auch darüber
hinaus können sie in den Geschäftsbetrieb der Niederlassungen durch
allgemeine oder konkrete Weisungen eingreifen. Dass der sog. Direktion
des Basler Sitzes

Gerichtstand. N° 19. 135

keine über deren Geschäftsbetrieb hinausreichenden Befugnisse zu
stehen, d. h. eine sog. Generaldirektionn am Gesellschaftssitze nicht
besteht, ist demgegenüber unerheblich. Die Rekuisbeklagte leugnet
denn auch gar nicht, dass ständige leitende Organe für den laufenden
Geschäftsbetrieb des Gesamtunternehmens in jener andern Form auch
beider Rekurrentin vorhanden seien; sie macht nur geltend, dass diese
Organe nach den Statuten _nicht an Basel gebunden seien und auch an
anderen Orten zusammentreten könnten. Allein für die Frage, ob wegen
Auseinanderfallens des statutarischen Gesellschaftssitzes mit dem Orte
der leitenden Tätigkeit der letztere gerichtsstandsrechtlich als der
Wohnsitz der Gesellschaft zu betrachten wäre, kann es nicht auf die
statutarische M 6 g l i e h k e i t ankommen, jene Tätigkeit auch an
einen anderen Ort zu verlegen. Vielmehr müsste dargetan werden können,
dass dies tatsächlich geschehen und noch der Fall sei; da es sich um
eine Ausnahme von der Regel handeln Würde, dass der statutarische
Gesellschaftssitz zugleich den Wohnsitz und damit den allgemeinen
Gerichtsstand der Gesellschaft bestimmt, Wäre der Beweis dafür von
der Rekursbeklagten zu führen gewesen. Und um einen a l 1 g e m e i n
e n Gerichtsstand der Rekurrentin in Z ii r i c h auch für Ansprüche
anzunehmen, welche nicht mit dem geschäftlichen Tätigwerden der dortigen
Niederlassung zusammenhängen, wurde selbst dies noch nicht genügen, es
müsste hinzukommen, dass tatsächlich die Leitung des Gesamtunternehmens
gerade von hier aus vor sich ginge, was die Rekursbeklagte nicht behauptet
und wofür nichts vorliegt. Der Bankverein hat übrigens den Beyveis
dafür angeboten, dass sich in Basel und nur dort neben dem Sitzungsorte
des Verwaltungsrates und seiner ' Ausschüsse auch noch eine Reihe ihm
beigegebener ständiger zentraler Einrichtungen des Unternehmens befinden
(Sekretariat des Präsidiums, zentrales Kreditund

1 36 Staatsrecht.

Syndikatsbureau, Generalsekretariat, Zentralbuchhaltung, u. s. w.). Nach
dem Gesagten sind indessen Feststellungen darüber überflüssig.

3. Da die Klage aus einem Rechtsverhältnisse erhoben wird,
das die Klägerin mit der Londoner Niederlassung der Rekurrentin
eingegangen hatte, und einen Anspruch betrifft, welcher einzig aus dem
Geschäftsbetrieb dieser Niederlassung Aherrührt, ohne mit demjenigen der
Zürcher Niederlassung in irgendwelcher Verbindung zu stehen, kann die
Rekurrentin somit dafür nur entweder in London oder am Sitze (Wohnsitze)
der Gesellschaft belangt werden. Die Bezeichnung der Teilbetriebe in
Zürich, St. Gallen, Genf, etc. als ' Geschäftssitze in den Statuten
und im Handelsregistereintrag bringt lediglich zum Ausdruck, dass diesen
Niederlassungen intern, im Verhältnis zu den Zentralorganen ein grösseres
Mass von Selbständigkeit zukommt als den in § 2 erwähnten Filialen ,
daneben mag sie auf historischen Gründen beruhen. Sie ändert nichts
daran, dass rechtlich und insbesondere im Sinne des Gerichtsstandsrechts
gesprochen auch die sog. Geschäftssitze Zweigniederlassungen sind,
die einen Gerichtsstand bloss in entsprechend beschränktem Umfange zu
begründen vermögen. Der Kompetenzentscheid des Obergerichts verstösst
deshalb danach nicht nur gegen Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV sondern auch gegen Art. 625
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
OR.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 1926 aufgehoben und
festgestellt, dass die zürcherischen Gerichte zur Behandlung der Klage der
Rekursbeklagten gegen die Rekurrentin nicht zuständig sind.Derogatorische
Kraft des Bundesrechts. N° 20. 137

V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

20. Urteil vom 11. Februar 1927 i. S. Ehegatten Schnyclrig gegen Wallis
staater

Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesbestimmung, wodurch
das Recht zur ordentlichen Beschwerde an die obere Steuerbehörde gegen
die Stenerveranlagung von der vorhergehenden vorläufigen Bezahlung des
bestritten-en Steuerbetrages abhängig gemacht wird.

A. Mit Zahlungsbefehlen vom 21. Juni 1926 betrieb die Gemeindeverwaltung
Embd, Kanton Wallis : 1) Christian Schnydrig in Kalpetran Embd für
zusammen 317 Fr. 50 Cts. Steuer für Grundgüter pro 1924 und 1925,
Einwohner und Haushaltungstaxe und Hundesteuer, 2) dessen Ehefrau Theresia
Schnydrig Imboden daselbst für 271 Fr. 95 Cts. Einkommensste'uer pro 1924
und 1925. Die Betriebenen schlugen Recht vor. Am 22. Juni 1926 erhoben
sie gegen die in Betreibung gesetzten Steuerauflagen Beschwerde beim
Staatsrat des Kantons Wallis mit den Anträgen, die Einkommenssteuer
gegenüber der Ehefrau Schnydrig und die Haushaltungstaxe gegenüber
dem Ehemann Schnydrig seien aufzuheben und von den übrigen Steuern 320
Fr. abzurechnen, welche die Rekurrenten der Gemeinde für Bezahlung des
Lehrers des Weilers Kalpetran vorgeschossen hätten.

Nach Art. 53 des Walliser Finanzgesetzes vom 10. November 1903 sind
Steuerbeschwerden an den Staatsrat zu richten, der endgültig entscheidet
und zwar auf Antrag des Finanzdepartements in Sachen der Kantonssteuer
und des Departements des Innern in betreff der Gemeindesteuern . Art. 54
desselben Gesetzes
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 I 124
Datum : 21. Januar 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 I 124
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 1 24 Staatsrecht. verfahren abwarten zu müssen, bei welchem Anlass sie dann allerdings


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OR: 625 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
632 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 632 - 1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
1    Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
2    In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so müssen die geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens 50 000 Franken entsprechen.331
865
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 865 - 1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
1    Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
2    Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder seinen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.
ZGB: 23 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
BGE Register
45-I-296
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
juristische person • zweigniederlassung • aktiengesellschaft • bundesgericht • vorinstanz • hauptniederlassung • verwaltungsrat • wallis • unternehmung • ausserhalb • bezirk • weiler • wiese • einheit des wohnsitzes • regierungsrat • verhältnis zwischen • weisung • entscheid • ehegatte • hauptsitz
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