S. 74 / Nr. 19 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 55 III 74

19. Entscheid vom 16, Juli 1929 i. S. Riebel-Vogt.

Regeste:
Wird einem Gläubiger das Recht vorbehalten, einen dem Schuldner als unpfändbar
überlassenen kostbaren Gegenstand nach Lieferung eines billigeren
Ersatzgegenstandes zu pfänden, so hat das Betreibungsamt dem Gläubiger sofort
nach Feststellung der Kompetenzqualität jenes Objektes eine angemessene kurze
Frist zur Auswechslung unter entsprechender Androhung anzusetzen (Erw. 2).
Auch ohne eine ausdrückliche Fristansetzung seitens des Betreibungsamtes darf
der Gläubiger mit der Auswechslung nicht länger zuwarten, als mit einer
gutgläubigen Ausübung der Betreibungsrechte vereinbar ist (Erw. 4).
Macht der Gläubiger von seinem Auswechslungsrecht innert Frist Gebrauch, so
kann er den Erlös aus dem gepfändeten Objekt für sich allein in Anspruch
nehmen bis zur Deckung seiner Forderung samt Kosten und dem vom Betreibungsamt
geschätzten Wert des Ersatzstückes, sowie den Kosten der Verbringung des
letztern zum Schuldner (Erw. 3).
SchKG Art. 92.
Lorsqu'un créancier s'est vu réserver le droit de saisir un objet de prix,
laisséau débiteur comme insaisissable, à condition de fournir à la place un
autre objet meilleur marché, dès que l'insaisissabilité a été reconnue,
l'office des poursuites doit fixer au créancier, avec les comminations
appropriées, un délai court mais convenable pour opérer l'échange (consid. 2).
Même si l'office n'a pas fixé expressément un tel délai, le créancier ne doit
pas attendre, pour faire l'échange, plus longtemps que ne le permet un
exercice des droits de poursuite conforme aux règles de la bonne foi (consid.
4).

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Si le créancier fait usage de son droit d'échange dans le délai fixé, il peut
exiger que le produit de l'objet saisi lui soit attribué à lui seul jusqu'à
couverture de sa créance, des frais de poursuite, de la valeur de l'objet
fourni en remplacement, telle qu'elle a été estimée par l'office, ainsi que
des frais occasionnés par le transport dudit objet chez le débiteur (consid.
3).
Art. 92 LP.
Ove al creditore sia stato riservato il diritto di sostituire un oggetto di
minor valore, che deve fornire, ad un oggetto di prigio maggiore dichiarato in
nu primo tempo impignorabile, l'ufficio, appena stabilita l'impignorabilità,
fisserà al creditore, colle comminatorie d'uso, breve, ma congruo termine, per
operare lo scambio (consid. 2).
Anche se l'ufficio non gli ha fissato questo termine, il creditore, per
operare questo scambio, non deve aspettare più a lungo che non consenta
l'esercizio, di buona fede, dei suoi diritti di esecuzione (consid. 4).
Se fà uso del diritto di scambio entro il termine assegnatogli, il creditore
può esigere che il prodotto dell'oggetto pignorato sia attribuito a lui solo a
tacitamento del suo credito, delle spese di esecuzione, del valore
dell'oggetto fornito in iscambio come fu stimato dall'ufficio, e delle spese
di trasporto al domicilio del debitore. (consid. 3).
Art. 92 LEF.

A. - Am 14. Januar 1928 pfändete das Betreibungsamt Waldenburg in der
Betreibung Nr. 2767 (Gläubiger Gustav Leber, mit einer Forderung von 472 Fr.
55) beim Beschwerdeführer ergänzungsweise ein Küchenbüffet im Schätzungswert
von 300 Fr. Auf Beschwerde des Schuldners wurde dieses Büffet von der
kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 20. April 1928 als unpfändbar
erklärt, wobei aber dem Gläubiger das Recht vorbehalten wurde, die Pfändung
des Büffets neuerdings zu erwirken, sofern er dem Schuldner ein billigeres
Ersatzstück zur Verfügung stelle, das vom Betreibungsamt als tauglich befunden
werde.
Schon vor Erledigung dieser Beschwerdeangelegenheit hatte die Ehefrau des
Schuldners das Büffet rechtzeitig zu Eigentum angesprochen und, da ihr
Anspruch bestritten wurde, innert Frist die Widerspruchsklage eingereicht.
Dieser Prozess wurde bis zum Entscheid über die

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Beschwerde eingestellt und unterm 9. Februar 1929 «weil durch den
Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Land vom 20. April 1928
gegenstandslos geworden», abgeschrieben, nachdem der Vertreter der Klägerin
dem Gericht unterm 9. November 1928 mitgeteilt hatte, die Klage sei durch den
genannten Beschwerdeentscheid erledigt, sodass der Prozess abgeschrieben
werden könne.
Im Juni 1928 wurde über den betreibenden Gläubiger der Konkurs eröffnet.
Gleichwohl liess er durch seinen damaligen Vertreter am 26. Februar 1929 das
Verwertungsbegehren stellen, wovon das Betreibungsamt Arlesheim dem Schuldner
am gleichen Tag Kenntnis gab.
B. - Unterm 11. April 1929 stellte das Betreibungsamt Arlesheim, in dessen
Kreis der Schuldner unterdessen verzogen war, diesem die Steigerungsanzeige
zu. Als Gläubiger wird in derselben aufgeführt: «Konkursmasse Gustav Leber,
vertr. durch das Konkursamt Arlesheim»; ferner wird darin dem Schuldner
mitgeteilt: «Wir werden am Mittwoch den 17. April 1929 nachmittags 2 Uhr die
Pfandgegenstände: Büffet und Motorrad bei Ihnen abholen lassen und Ihnen
zugleich ein neues Küchenbüffet übergeben, vide Entscheid...» Am 15. April
1929 wurde die ursprünglich auf den 17. April 1929 angesetzte Steigerung auf
den 26. April 1929 verschoben und die Auswechslung des Küchenbüffets auf den
24. April 1929 in Aussicht gestellt.
C. - Mit Eingabe vom 17. April 1929 führte der Schuldner hiegegen Beschwerde
mit dem Antrag, es sei die Steigerungsanzeige vom 15. April 1929 aufzuheben
und die Betreibung Nr. 2767, eventuell die Pfändung von Büffet und Motorrad,
eventuell nur des Büffets allein, als aufgehoben und erloschen zu erklären.
D. - Durch Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 31. Mai 1929 wurde
diese Beschwerde «insoweit als begründet erklärt, als das gestellte
Verwertungsbegehren und die damit zusammenhängende Steigerungsanzeige

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aufgehoben werden; dagegen wird das Betreibungsamt verhalten, im Sinne der
Erwägungen eine neue Pfändungsverfügung vorzunehmen.» Die Begründung des
Entscheides geht dahin, die seinerzeitige Pfändung des Büffets sei mit dem
Eintritt der Rechtskraft des Entscheides vom 20. April 1928 dahingefallen. Das
Büffet hätte wieder neu gepfändet werden können, sobald der Gläubiger einen
brauchbaren Ersatz zur Verfügung gestellt hätte. Diese Ersatzleistung könne
der Gläubiger in analoger Anwendung von Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
und 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
SchKG innerhalb eines
Jahres vornehmen. In der Steigerungsanzeige vom 11. April 1929 sei nun dem
Schuldner noch rechtzeitig das Angebot des Gläubigers betreffend die
Ersatzleistung mitgeteilt worden, sodass die Betreibung nicht dahingefallen
sei und der Betreibungsbeamte nunmehr zu entscheiden habe, ob der
Ersatzgegenstand brauchbar sei, worauf dann gegebenenfalls das s. Z. aus der
Pfändung gefallene Büffet wieder gepfändet werden könne. Im weitern wird
ausgeführt, dass «das prozessuale Schicksal der Widerspruchsklage» der Ehefrau
des Schuldners, die «im Lauf des Monats November ihre Klage zurückgezogen»
habe, «auch bei einer neuen Pfändung verbindlich bleibt».
E. - Diesen den Parteien am 4. Juni 1929 zugestellten Entscheid hat der
Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit folgendem
Antrag:
«1. Es sei der angefochtene Entscheid zu neuer Beurteilung und Begründung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei eventuell in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu erkennen,
dass die hierorts angefochtene Begründung als unrichtig aufgehoben ist.»
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Der vom Rekurrenten formulierte Antrag zielt, für sich allein betrachtet,
zwar lediglich auf eine Änderung der Begründung des vorinstanzlichen
Entscheides ab.

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Allein abgesehen davon, dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheides
seinerseits auf die Erwägungen verweist, geht aus dem weitern Rekursinhalt
hinreichend deutlich hervor, dass der Rekurrent letzten Endes ein Dispositiv
verlangt, demzufolge eine erneute Pfändung des Büffets als unzulässig erklärt
oder doch nur unter Vorbehalt der Eigentumsansprache seiner Ehefrau zugelassen
werde. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
2.- Der Rekurrent bestreitet die Zulässigkeit einer erneuten Pfändung des
Büffets mit der Begründung, der Gläubiger hätte seinerzeit ein Ersatzstück
innert angemessener Frist zur Verfügung stellen müssen, was jedoch nicht
geschehen sei.
Wenn ein gepfändeter Gegenstand nachträglich als Kompetenzstück erklärt, dem
Gläubiger jedoch das Auswechslungsrecht vorbehalten wird, so fällt die
Pfändung mit der Feststellung der Kompetenzqualität des Gegenstandes nicht
ohne weiteres dahin, sondern besteht resolutiv bedingt in dem Sinn weiter,
dass sie dann, wenn ein Ersatzstück zur Verfügung gestellt wurde, endgültig
wird. Da jedoch sowohl der Schuldner wie auch allfällige Drittansprecher ein
Interesse daran haben, über das Schicksal der Pfändung sofort im Klaren zu
sein, hat in einem solchen Fall das Betreibungsamt, nachdem das betreffende
Objekt von ihm selbst oder von der Aufsichtsbehörde als unpfändbar erklärt
worden ist, unverzüglich dem Gläubiger eine kurze Frist zur Leistung eines
Ersatzstückes anzusetzen, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung oder bei
Lieferung eines ungenügenden Gegenstandes die Pfändung, die bis dahin ihre
Wirkungen ausübe, wieder dahinfalle. Wie gross diese Frist zu bemessen ist,
hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Sie soll nicht länger, aber
auch nicht kürzer sein als erforderlich ist, um dem Gläubiger die
Heranschaffung eines brauchbaren Ersatzstückes zu ermöglichen.
3.- Wollte man mit der Vorinstanz die Pfändung mit der Feststellung der
Kompetenzqualität des Gegenstandes

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ohne weiteres dahinfallen lassen und den Gläubiger während der Frist des Art.
88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG auf eine Nachpfändung in Verbindung mit der Auswechslung verweisen,
so würde dadurch auch die Stellung des Gläubigers selbst in unzulässiger Weise
verschlechtert: Bei der Einräumung des Auswechslungsrechtes hat es die
Meinung, dass der betreffende Gläubiger, der aus eigenen Mitteln ein
Ersatzstück zur Verfügung stellt, dafür das pfändbar gewordene Objekt bis zur
Deckung seiner Forderung samt Kosten und dem vom Betreibungsamt geschätzten
Wert des Ersatzstückes, sowie den Kosten der Verbringung des letztern zum
Schuldner für sich allein in Anspruch nehmen darf. Die Behandlung als
Nachpfändung hätte jedoch zur Folge, dass sich auch andere Gläubiger
anschliessen könnten, die inzwischen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
Würde mit der Feststellung der Unpfändbarkeit die Pfändung trotz dem
Auswechslungsvorbehalt sofort dahinfallen, so würde auch einem Gläubiger, der
die Pfändung erstmals erst kurz vor Ablauf der Frist des Art. 88 verlangt
hatte, unter Umständen die Auswechslung tatsächlich verunmöglicht, da
inzwischen die Frist für ein Nachpfändungsbegehren bereits verstrichen sein
könnte. Im weitern würde diese Lösung das aller Prozessökonomie
widersprechende Ergebnis zeitigen, dass ein Widerspruchsverfahren, das auf
Grund der ersten Pfändung eingeleitet worden war, infolge des Wegfalls der
Pfändung abgeschrieben werden, jedoch später, wenn das gleiche Objekt wieder
nachgepfändet würde, neuerdings eingeleitet werden müsste. Denn davon, dass
eine zufolge Dahinfallens der Pfändung zurückgezogene Widerspruchsklage bei
nochmaliger Pfändung des gleichen Gegenstandes nicht mehr eingebracht werden
könne, wie die Vorinstanz annimmt, kann keine Rede sein.
4.- Im vorliegendem Fall ist nun allerdings dem Gläubiger seinerzeit keine
Frist zur Auswechslung angesetzt werden. Allein es ist klar, dass zur
Beschaffung

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eines Ersatzstückes eine kurze Frist genügt hätte. Jedenfalls wäre der
Gläubiger bei gutgläubiger Ausübung seiner Betreibungsrechte verpflichtet
gewesen, mit der Auswechslung nicht monatelang zuzuwarten. Durch seine
Untätigkeit während so langer Zeit hat er dieses Recht bereits vor der
Konkurseröffnung verwirkt. Die Konkursmasse ihrerseits musste natürlich die
Betreibung in der Lage annehmen, wie sich bei Konkurseröffnung bereits
herausgestellt hatte. Mit der Verwirkung des Auswechslungsrechtes war das
Büffet jedoch endgültig aus der Pfändung gefallen. Für eine Nachpfändung
könnte es, da es als Kompetenzstück erklärt worden ist, nur noch in Anspruch
genommen werden mit dem Nachweis, dass sich die Verhältnisse inzwischen
entsprechend verändert hätten. Eine derartige Änderung der Verhältnisse ist
jedoch hier von Gläubigerseite nicht einmal behauptet worden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 31. Mai 1929
aufgehoben, soweit durch diesen eine erneute Pfändung des Büffets angeordnet
wurde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 III 74
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 16. Juli 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 III 74
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Wird einem Gläubiger das Recht vorbehalten, einen dem Schuldner als unpfändbar überlassenen...


Gesetzesregister
SchKG: 88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
BGE Register
55-III-74
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • frist • vorinstanz • termin • widerspruchsklage • stelle • lieferung • begründung des entscheids • wert • konkursmasse • leben • deckung • verwertungsbegehren • motorrad • schuldbetreibungs- und konkursrecht • ersatz • beendigung • ertrag • entscheid
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