S. 35 / Nr. 10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 55 III 35

10. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. März 1929 i. S. Spar- und Leihkasse
Huttwil gegen Masse Imobersteg.


Seite: 35
Regeste:
Wenn in der Publikation betr. die Auflegung des Kollokationsplanes ein vom
Zeitpunkt des Erscheinens des Amtsblattes verschiedener, späterer Zeitpunkt
als Beginn der Auflagefrist angeführt wurde, bemisst sich auch die zehntägige
Frist zur gerichtlichen Anfechtung des Kollokationsplanes (Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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,
SchKG) erst von diesem Zeitpunkte an.
Lorsque l'annonce concernant le dépôt de l'état de collocation indique comme
date à laquelle le dépôt est effectué, une date postérieure à celle de la
publication de la feuille d'avis officielle, le délai de 10 jours pour
contester en justice l'état de collocation l'art. 260 al. 1 LPD) ne court qu'à
partir de cette date.
Ove l'avviso di deposito della graduatoria indichi, come data alla quale il
deposito è avvenuto, una data posteriore a quella della publicazione nel
foglio ufficiale, il termine di 10 giorni per contestare la graduatoria (art.
250 cap. 1 L. E. F.) non comincia che da questa data.

A. - Im Nachlassvertragsverfahren mit Vermögensabtretung des Johann
Imobersteg-Zeller in Zweisimmen wurde der Spar- und Leihkasse Huttwil, welche
eine Forderung im Betrage von Fr. 10000 angemeldet hatte, am 11. Mai 1928 vom
Liquidator mitgeteilt, dass ihre Forderung mangels Vorlage von Beweismitteln,
eventuell wegen Anfechtbarkeit, abgewiesen worden sei. Der Kollokationsplan
sei zur Zeit aufgelegt; die Anfechtungsfrist dauere bis und mit dem 24. Mai
1928. Wenn die Ansprecherin mit der Behandlung ihrer Ansprache nicht
einverstanden sei, so habe sie innert der Anfechtungsfrist beim
Gerichtspräsidenten von Obersimmenthal Klage einzureichen.

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Tags darauf, d. h. am 12. Mai 1928, erschien dann im Amtsblatt die Publikation
betreffend die Auflage des Kollokationsplanes, in welcher bemerkt war, dass
dieser vom 14. bis 24. Mai auf dem Bureau des Liquidators zur Einsicht
aufliege und dass Klagen auf Anfechtung des Planes innert zehn Tagen seit der
Publikation gerichtlich anhängig zu machen seien, ansonst dieser als anerkannt
gelte.
B. - In der Folge reichte die Spar- und Leihkasse Huttwil am 24. Mai 1928
gegen die Nachlassvertrags- und Liquidationsmasse des Joh. Imobersteg-Zeller
bei dem erwähnten zuständigen Gerichte Klage auf Kollokation der von ihr
geltend gemachten Forderung ein.
C. - Mit Urteil vom 18. Oktober 1928 - den Parteien zugestellt am 10. November
1928 - hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage, - ohne Prüfung
ihrer materiellen Begründetheit, wegen Verspätung zurückgewiesen.
D. - Hiegegen hat die Klägerin am 24. November 1928 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei in Abänderung des angefochtenen
Entscheides das Klagebegehren zuzusprechen.
E. - Die Beklagte hat Abweisung der Berufung, eventuell Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Klage deshalb als verspätet erachtet, weil
Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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SchKG binnen 10 Tagen seit der
öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung anzuheben seien. Da die Publikation
vorliegend am 12. Mai erfolgt sei und die vorgenannte Frist weder durch die
individuelle Anzeige noch durch die Publikation selber habe rechtsgültig
abgeändert werden können, hätte die Klägerin ihre Klage somit bis spätestens
am 22. Mai einreichen müssen, was nicht geschehen sei.

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Die Vorinstanz hat mit Recht die Vorschrift des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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SchKG auf das
vorliegende Verfahren grundsätzlich als anwendbar erachtet, da es sich hier um
einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung handelt (vgl. statt vieler BGE 48
III S. 217
). Allein von einer Versäumung der in dieser Bestimmung angeführten
Frist kann, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht die Rede sein. Richtig
ist allerdings, dass das Bundesgericht am 23. März 1911 in einem Falle, wo die
Publikation der Kollokationsplanauflage am 5. November erfolgt war mit dem
Bemerken, dass die Frist zu dessen Anfechtung bis zum 19. November laufe, eine
daraufhin am 18. November eingeleitete Klage als verspätet zurückgewiesen hat,
weil das Konkursamt die in Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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SchKG statuierte 10-tägige Frist,
die vom Tage der Publikation an zu laufen beginne, nicht von sich aus habe
abändern können (vgl. BGE 37 II S. 124 f. = Sep.-Ausg. 14 S. 194 f.). Dadurch
ist jedoch die vorliegend streitige Frage nicht präjudiziert, indem in jenem
Falle die Auflage am Tage der Publikation, d. h. am 5. November, stattgefunden
hat, so dass die erst am 18. November eingeleitete Klage verspätet war, weil
der Konkursbeamte das Ende der Anfechtungsfrist nicht von sich aus über das
gesetzliche Mass erstrecken konnte. Das trifft aber vorliegend nicht zu, da in
der vorwürfigen Publikation ausdrücklich bemerkt worden war, dass der
Kollokationsplan vom 14. Mai, und nicht schon vom Tage der Bekanntmachung im
Amtsblatte (12. Mai) an zur Einsicht aufliege. Infolgedessen begann aber auch
die Klagefrist des Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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SchKG erst vom 14. Mai an zu laufen; denn
der Zweck dieser Vorschrift liegt darin, den Gläubigern zu ermöglichen, sich
während 10 Tagen darüber schlüssig zu machen, ob sie eine Kollokationsklage
einleiten wollen. Für diese Überlegung bedarf es aber notwendig der
Möglichkeit der Einsichtnahme in den Kollokationsplan, so dass die Klagefrist
nicht schon vor der Auflegung zu laufen beginnen vermag. Die Bemerkung in der
der Klägerin zugestellten individuellen

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Anzeige, dass die Anfechtungsfrist bis zum 24. Mai laufe, entsprach daher den
gesetzlichen Vorschriften, so dass hier nicht untersucht zu werden braucht,
welche Bedeutung einer in einer solchen Anzeige erfolgten gesetzwidrigen
Fristansetzung zukommt. Die Vorinstanz hat allerdings noch geltend gemacht,
dass vorliegend der Kollokationsplan tatsächlich schon vom 12. Mai an
aufgelegen habe. Das spielt aber, nachdem in der Publikation - auf die die
Gläubiger sich nach dieser Richtung verlassen können mussten - der 14. Mai als
Anfangstermin für die Auflage angegeben worden war, keine Rolle. Lief somit
die Klagefrist erst am 24. Mai abends 6 (18) Uhr ab, so war die
festgestelltermassen an jenem Tage um 13 Uhr der Post übergebene Klage
rechtzeitig eingereicht. Die Angelegenheit ist daher zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. Oktober 1928 aufgehoben und die
Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 III 35
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 22. März 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 III 35
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Wenn in der Publikation betr. die Auflegung des Kollokationsplanes ein vom Zeitpunkt des...


Gesetzesregister
SchKG: 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
BGE Register
37-II-124 • 48-III-215 • 55-III-35
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tag • kollokationsplan • vorinstanz • frist • bundesgericht • klagefrist • amtsblatt • weiler • beginn • veröffentlichung • kollokationsklage • mass • zelle • liquidator • uhr • planauflage • dauer • entscheid • bedürfnis • sicherstellung
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