S. 316 / Nr. 66 Obligationenrecht (d)

BGE 55 II 316

66. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1929 i. S. Fuchs gegen
Leemann.

Regeste:
Automobilunfall entstanden dadurch, dass ein Automobilist mit einer
Geschwindigkeit von 40 Stundenkilometern gleichzeitig mit einem Velofahrer
einem Pferdefuhrwerk vorfahren wollte, wobei der Velofahrer, der sich in der
Mitte befand, infolge einer von ihm unvermittelt ausgeführten Linksschwenkung
unter das Auto geriet. - Verschulden des Automobilisten bejaht unter
Anerkennung eines Mitverschuldens des Velofahrers (Erw. 1 und 2).

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Das Mitverschulden des Verunfallten schliesst die Zusprache einer
Genugtuungssumme nicht schlechthin aus, kann aber bei deren Bemessung
berücksichtigt werden (Erw. 4).
Ein Nachklageanspruch kann nicht deshalb abgewiesen werden, weil zwar
Komplikationen an sich möglich erscheinen, aber voraussichtlich nicht schon im
Laufe der nächsten zwei Jahre eintreten werden (Erw. 5).
OR Art. 41 ff., 43, 46 Abs. 2, 47.

A. - Am 24. Juli 1926 morgens zirka 8 Uhr fuhr der am 21. Juni 1896 geborene
Kläger, Ernst Fuchs, mit seinem Fahrrad auf der rechten Seite der 7 m breiten,
gepflasterten Staatsstrasse von Gossau nach St. Gallen. Vor ihm her fuhr im
Trab, auch rechts der Strasse, Landwirt Jakob Moser mit einem Pferdefuhrwerk,
ebenfalls in der Richtung nach St. Gallen. Als die Beiden auf der Höhe des
sog. Breitfeldes angelangt waren, kam der Beklagte, Adolf Leemann, mit seinem
Personenautomobil, Marke Studebaker, aus derselben Richtung mit einer
Geschwindigkeit von zirka 40 Stundenkilometern dahergefahren. Auf etwa 200 m
Entfernung gab er Signal, das jedoch vom Kläger nicht beobachtet worden zu
sein scheint; denn als der Beklagte bereits bis auf etwa 40 m herangefahren
war, bemerkte er, dass der Kläger dem Fuhrwerk Mosers links vorfahren wollte.
Er gab daher erneut Signal, fuhr aber im übrigen mit unverminderter
Geschwindigkeit weiter. Unmittelbar darauf lenkte der Kläger, offenbar in der
Absicht, an das linke Strassenbord zu gelangen, sein Rad noch mehr nach links
und kam dabei direkt vor das Automobil des Beklagten, von welchem er zu Boden
geworfen und überfahren wurde. Hiebei erlitt er schwere Verletzungen, u. a.
eine Gehirnerschütterung, einen Bruch und eine Verrenkung des 2. und 3.
Lendenwirbels, eine Verrenkung des rechten Hüftgelenkes und eine
Nierenquetschung, was eine längere Spitalbehandlung erforderte und eine
vorübergehende vollständige, sowie eine dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit
zur Folge hatte.
B. - Gestützt hierauf reichte der Kläger gegen den

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Beklagten eine Klage ein, mit der er ihn auf Ersatz des ihm durch den Unfall
entstandenen Schadens im Betrage von 54319 Fr. 90 Cts., nebst Zins und Kosten
belangte, unter Vorbehalt des Nachklagerechtes während der Dauer von zwei
Jahren vom Tage des Urteils an gerechnet.
C. - Mit Entscheid vom 5. September 1929 hat das Kantonsgericht St. Gallen die
Klage im Betrage von 17428 Fr. gutgeheissen, die Mehrforderung, sowie das
Begehren um Einräumung des Nachklagerechtes jedoch abgewiesen. Hiebei ging es
davon aus, dass der Unfall in der Hauptsache vom Beklagten verschuldet worden
sei, dass aber auch den Kläger ein erhebliches Mitverschulden treffe, was eine
Kürzung seiner Entschädigung um einen Drittel rechtfertige. Es stellte auf
Grund eines medizinischen Gutachtens fest, dass der Kläger während eines
Jahres zu 100%, während eines weiteren Jahres zu 66 2/3 % und in der Folge zu
45% arbeitsunfähig gewesen sei, welch letzterer Zustand als dauernd erachtet
werden müsse... Schadensbemessung... Von der Zuerkennung einer
Genugtuungssumme wurde abgesehen.
D. - Hiegegen hat der Kläger am 16. Oktober 1929 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Begehren: «I. Es sei in Abänderung des Urteils
des Kantonsgerichtes vom 5. September 1929 die Klage in folgenden Beträgen zu
schützen: 1. Für Minderwert des Fahrrades im Betrage von 165 Fr.; 2. Der
Lohnausfall für die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit im Betrage von 5000 Fr.,
nebst 5% Zins seit 24. August 1927; 3. Eine Genugtuungssumme von 3000 Fr.; 4.
Eine Entschädigung für bleibenden Nachteil im Betrage von 22410 Fr. II. Es sei
dem Kläger für die Dauer von 2 Jahren vom Tage des Urteils an gerechnet das
Nachklagerecht einzuräumen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.»
Im mündlichen Berufungsverfahren hat der Kläger die Zinsforderung für den
Lohnausfall für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit dahin abgeändert, dass er 5%
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3000 Fr. vom 24. August 1927 und 5% von 2000 Fr. vom 24. Juli 1928 an
forderte.
Der Beklagte verlangt in einer am 26. Oktober 1929 eingereichten
Anschlussberufung: «I. Es sei die vom Berufungskläger vor Bundesgericht ins
Recht gesetzte Totalforderung von 30575 Fr., eventuell die vom Kantonsgericht
St. Gallen mit Urteil vom 5. September 1929 gesprochene Entschädigung von
17426 Fr. nach richterlichem Ermessen erheblich zu reduzieren. II. Das
Begehren des Klägers um Einräumung eines Nachklagerechtes sei abzuweisen. III.
Die sämtlichen entstandenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten seien
angemessen auf die Parteien zu verteilen.»
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beklagte bestreitet sein Verschulden an dem vorliegenden Unfall
grundsätzlich nicht, er behauptet aber, dieses sei gegenüber dem Verschulden
des Klägers nur untergeordneter Natur. Der Kläger dagegen stellt jedes
Mitverschulden seinerseits in Abrede und bezeichnet den Beklagten als den
allein schuldigen Teil. Der Beklagte behauptet, er habe, nachdem er in einer
Entfernung von 200 m Signal gegeben, nicht annehmen können, dass der Kläger,
der damals hinter dem Fuhrwerk Mosers auf der rechten Strassenseite gefahren
sei, noch versuchen werde, vor ihm, dem Beklagten, dem Fuhrwerk vorzufahren.
Zudem sei die Strasse derart breit gewesen, dass bei vernünftigem Verhalten
des Klägers beide Fahrzeuge, das Fahrrad des Klägers und das Automobil des
Beklagten, dem Fuhrwerk Mosers gleichzeitig hätten vorfahren können, ohne
miteinander in Kollision zu geraten. Wenn der Beklagte infolgedessen seine
Geschwindigkeit nicht verlangsamt habe, so könne ihm dies daher nicht als eine
Verletzung von Art. 34 des Konkordates ausgelegt werden, wonach der Führer
eines Motorfahrzeuges den Lauf zu verlangsamen oder nötigenfalls sofort
anzuhalten hat, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Verkehrshemmnis

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oder Unfall bieten könnte. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Es
braucht hier nicht näher untersucht zu werden, ob nicht schon der Umstand den
Beklagten zu einer Einschränkung seiner Fahrgeschwindigkeit hätte veranlassen
sollen, dass der Beklagte die beiden Fahrzeuge, das Fuhrwerk Mosers und das
Fahrrad des Klägers, vor sich sah und er damit zu rechnen hatte, dass der
letztere - da er (Beklagter) nicht mit Sicherheit annehmen konnte, dass dieser
sein, des Beklagten, Herannahen wahrgenommen - dem Fuhrwerk Mosers werde
vorfahren wollen; denn auf alle Fälle hätte der Beklagte seinen Lauf dann
verlangsamen sollen, als er (auf eine Distanz von zirka 40 m) wahrnahm, dass
der Kläger tatsächlich den Moser zu überholen sich anschickte und dass sein,
des Beklagten, Warnsignal ihn nicht von diesem Vorhaben abhielt. Dem kann er
nicht entgegenhalten, die Strasse sei ja derart breit gewesen, dass genügend
Platz für ein gleichzeitiges Vorfahren durch den Kläger und den Beklagten
vorhanden gewesen sei. Eine solche Situation birgt immer eine Gefahr in sich
und soll daher schon grundsätzlich vermieden werden, insbesondere aber dann,
wenn dadurch ein Radfahrer - bei dem bekanntlich eine auch nur leichte
Unsicherheit genügt, um ihn aus seiner Fahrtrichtung zu bringen - zwischen
zwei grössere Fahrzeuge geraten würde. Dessen hätte sich der Beklagte bei
Beobachtung der ihm zuzumutenden Vorsicht bewusst sein müssen. Dabei gereicht
ihm noch besonders zum Verschulden, dass er dieses schon grundsätzlich
gefährliche und daher unzulässige Manöver mit einer Fahrgeschwindigkeit von 40
Stundenkilometern, d. h. also in einem Tempo, das ein sofortiges Anhalten
seinerseits verunmöglichte, auszuführen versuchte. Hierin liegt, wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, abgesehen von der Verletzung der
allgemeinen Vorschrift des Art. 54, auch eine Zuwiderhandlung gegen die
Spezialbestimmung des Art. 57 des Konkordates, wonach bei Überholen zur
Vermeidung von Unfällen «nur mit der absolut notwendigen

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Geschwindigkeit und mit aller wünschbarer Vorsicht» gefahren werden muss. Dass
dieses schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Beklagten für den Unfall des
Klägers kausal war, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
2.- Dagegen trifft, wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, auch den
Kläger ein gewisses Mitverschulden, das darin liegt, dass er, nachdem er das
Signal des hinter ihm daherfahrenden Autos des Beklagten vernommen hatte, noch
plötzlich eine Linksschwenkung vornahm, um an den linken Strassenrand zu
gelangen. Die Feststellung, dass er eine solche Schwenkung ausgeführt, sowie
dass er das Signal des Beklagten gehört habe, wird vom Kläger allerdings als
aktenwidrig bezeichnet. Er hat es jedoch unterlassen, diese Rüge gemäss Art.
67 Abs. 2 OG unter Angabe der angeblich mit den bestrittenen Feststellungen im
Widerspruch stehenden Akten in der schriftlichen Berufungserklärung geltend zu
machen, so dass darauf - da es sich hiebei um ein notwendiges Formerfordernis
handelt (vgl. BGE 52 II S. 194) - nicht eingetreten werden kann. Übrigens
könnte von einer Aktenwidrigkeit auch keine Rede sein, indem die Vorinstanz
diese Feststellung auf Grund von Indizien getroffen hat, deren Schlüssigkeit
das Bundesgericht nicht zu überprüfen vermag.
Angesichts dieses dem Kläger zur Last fallenden Mitverschuldens hat die
Vorinstanz mit Recht den Beklagten nicht zum Ersatz des vollen dem Kläger
entstandenen Schadens verurteilt; auch besteht für das Bundesgericht kein
Grund, die von der Vorinstanz unter zutreffender Würdigung der bestehenden
Umstände vorgenommene Schadensverteilung, wonach der Kläger einen Drittel des
ihm erwachsenen Schadens an sich zu tragen hat, abzuändern.
3.- (Schadensbemessung)...
4.- Unbegründet erscheint jedoch die Abweisung des Genugtuungsanspruches durch
die Vorinstanz. Es steht

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ausser Zweifel, dass der Kläger durch den vorliegenden Unfall ausserordentlich
schwer betroffen worden ist und dass das Verschulden des Beklagten keineswegs
ein leichtes war. Andererseits ist allerdings richtig, dass auch den Kläger
ein gewisses Mitverschulden trifft. Allein diese letztere Tatsache ist wohl
geeignet, bei der Bemessung der Genugtuungssumme berücksichtigt zu werden;
dagegen schliesst sie unter den gegebenen Verhältnissen eine solche Zusprache
nicht schlechthin aus (vgl. auch BGE 54 II S. 468 f. Erw. 6); denn es darf
nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vom Kläger begangene
Ungeschicklichkeit teilweise zweifellos auf eine durch das unkorrekte
Verhalten des Beklagten bei ihm entstandene Verwirrung zurückzuführen ist. Das
Bundesgericht erachtet es daher unter Berücksichtigung aller Umstände für
angemessen, dem Kläger als Genugtuung einen Betrag von 1000 Fr. zuzusprechen.
5.- Gemäss Art. 46 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR kann der Richter, wenn im Zeitpunkt der
Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit
festzustellen sind, bis auf zwei Jahre, vom Tage der Urteilsfällung an
gerechnet, die Abänderung des Urteils vorbehalten. Einen solchen Vorbehalt hat
die Vorinstanz vorliegend abgelehnt, indem sie zwar feststellte, dass nach dem
medizinischen Gutachten hinsichtlich der vom Kläger erlittenen
Nierenverletzung die Möglichkeit von zukünftigen Komplikationen bestehe, dass
es sich aber nur um «Spätkomplikationen» handeln könne, so dass die Bestimmung
des Art. 46 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR keine Deckung biete. Diese Auffassung ist nicht
schlüssig; denn wenn die Vorinstanz an sich anerkennt, dass infolge der
bestehenden Komplikationsgefahr eine sichere Schadensfeststellung zur Zeit
ausgeschlossen sei, so ist die Voraussetzung für den Vorbehalt eines
Nachklagerechtes gegeben und darf dieses Recht nicht deshalb schon zum
vorneherein verweigert werden, weil die von der Vorinstanz als möglich
erachteten Komplikationen voraussichtlich nicht schon im Laufe der nächsten

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zwei Jahre eintreten werden und der Kläger infolgedessen allenfalls trotz
eines Vorbehaltes eines weiteren Anspruches verlustig gehen würde. Das
Nachklagerecht ist daher dem Kläger zuzuerkennen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
2. Die Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass das angefochtene
Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 5. September 1929 aufgehoben, die
Klage im Betrage von 18428 Fr. geschützt und dem Kläger für die Dauer von zwei
Jahren, vom Datum des Urteiles an gerechnet, das Nachklagerecht zuerkannt
wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 II 316
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 18. Dezember 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 II 316
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Automobilunfall entstanden dadurch, dass ein Automobilist mit einer Geschwindigkeit von 40...


Gesetzesregister
OG: 67
OR: 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
BGE Register
52-II-190 • 54-II-466 • 55-II-316
Stichwortregister
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beklagter • vorinstanz • bundesgericht • fuhrwerk • vorfahre • dauer • kantonsgericht • fahrrad • schaden • verhalten • tag • automobil • distanz • weiler • zins • medizinisches gutachten • warnsignal • entscheid • stichtag • bedürfnis
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