S. 230 / Nr. 49 Familienrecht (d)

BGE 55 II 230

49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. September 1929 i. S. de Avila gegen
Müller.


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Regeste:
ZivrVerhG Art. 19 Abs. 2: Begriff des «jeweiligen ehelichen Wohnsitzes»,
dessen Recht für die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten gegenüber Dritten
massgebend ist.
ZGB Art. 185: Voraussetzungen der gerichtlichen Gütertrennung unter
ausländischen Ehegatten auf Begehren der Gläubiger.

Der Beschwerdeführer ist spanischer Gesandter in Helsingfors. Seine Frau lebt
seit Jahren getrennt von ihm in Bern. In einer gegen diese geführten
Betreibung erhielt der Beschwerdegegner einen Verlustschein. Entsprechend
seinem Begehren hat der Gerichtspräsident I von Bern am 23. April 1929 in
Anwendung von Art. 185
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 185 - 1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
1    Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
2    Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:
1  wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;
2  wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;
3  wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert;
4  wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert;
5  wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.
3    Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
ZGB zwischen den Eheleuten de Avila die Gütertrennung
angeordnet. Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde;
mit welcher Verletzung des Art. 19 des Bundesgesetzes über die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter geltend
gemacht wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vorschriften des ZivrVerhG finden gemäss Art. 32 dieses Gesetzes
entsprechende Anwendung auf die Ausländer, welche in der Schweiz ihren
Wohnsitz haben. Nach Art. 19 Abs. 2 1. c. ist für die Güterrechtsverhältnisse
der Ehegatten gegenüber Dritten massgebend das Recht des jeweiligen ehelichen
Wohnsitzes. Der vorangehende Abs. 1 lässt die Güterrechtsverhältnisse der
Ehegatten untereinander von dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes
beherrschen und fügt bei: «Im Zweifel ist als erster ehelicher Wohnsitz der
Wohnsitz des Ehemannes zur Zeit der Eheschliessung anzusehen.» Danach will

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also Art. 19 Abs. 1 ZivrVerhG als ersten ehelichen Wohnsitz regelmässig nicht
den Wohnsitz des Ehemannes zur Zeit der Eheschliessung gelten lassen, sondern
nur im ausnahmsweisen Falle, dass ein gemeinsamer Wohnsitz des Ehepaares sich
nicht feststellen lässt. Dann kann aber auch Abs. 2 der gleichen Vorschrift
unter dem jeweiligen ehelichen Wohnsitz nichts anderes verstanden wissen
wollen als den Ort, an welchem die Ehegatten gemeinsam wohnen. Hieraus folgt
streng genommen, dass nicht dadurch ein neuer ehelicher Wohnsitz begründet
werden kann, dass der eine oder andere Ehegatte für sich allein anderswo
Wohnsitz nimmt, sei es auch berechtigterweise. Diese Ordnung hätte den Vorzug,
dass es dem zum Getrenntleben befugten Ehegatten nicht anheimgegeben wäre,
durch selbstherrliche Wohnsitznahme in diesem oder jenem Rechtsgebiet auf die
Rechtsverhältnisse zwischen dem anderen Ehegatten und den Gläubigern in einer
Weise einzuwirken, die ihm gerade beliebt (vgl. ZITELMANN, Internationales
Privatrecht II S. 750 litt. b).
Allein nicht geradezu ausgeschlossen erschiene auch die Auffassung, dass der
zweite Satz des Abs. 1 des Art. 19 ZivrVerhG («Im Zweifel ist als erster
ehelicher Wohnsitz der Wohnsitz des Ehemannes zur Zeit der Eheschliessung
anzusehen») auf Abs. 2 entsprechende Anwendung finde, in dem Sinne, dass im
Zweifel als jeweiliger ehelicher Wohnsitz der jeweilige Wohnsitz des Ehemannes
anzusehen wäre, namentlich also immer dann, wenn die Ehegatten in
verschiedenen Rechtsgebieten wohnen. Eine derart massgebende Bedeutung des
Wohnsitzes des Ehemannes könnte jedoch nur darauf zurückgeführt werden, dass
er als Haupt und Vertreter der Gemeinschaft angesehen wird, nicht etwa darauf,
dass der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau gilt (vgl. Art. 4
ZivrVerhG); denn wie ausgeführt, wurde der Begriff des ehelichen Wohnsitzes in
Art. 19 ZivrVerhG gerade zu dem Zweck aufgestellt, um hier. die Geltung des
Art. 4 auszuschliessen.

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Unter diesem Gesichtspunkte würde beim Fehlen eines ehelichen Wohnsitzes auch
heute noch der Wohnsitz des Ehemannes regelmässig ausschlaggebend sein, also
sogar dann, wenn Art. 3 und 4 ZivrVerhG als durch Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB ersetzt
anzusehen wären, wonach der Wohnsitz des Ehemannes nicht mehr ausnahmslos als
Wohnsitz der Ehefrau gilt, sondern diese unter Umständen einen selbständigen
Wohnsitz haben kann (Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB). Höchstens dann könnte für die
Bestimmung des ehemaligen Wohnsitzes auf den selbständigen Wohnsitz der
Ehefrau zurückgegriffen werden, wenn kein Wohnsitz des Ehemannes bekannt ist,
in der Meinung, dass dann die subsidiäre Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
durch die Ehefrau aktuell wird. Dies trifft aber hier nicht zu.
So oder anders bleibt also gleichgültig und braucht nicht geprüft zu werden,
ob die Voraussetzungen für einen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau des
Beschwerdeführers in Bern gegeben seien.
Angesichts dieser positiven internationalprivatrechtlichen Regelung, wonach in
einem Falle wie dem vorliegenden die Anwendung des schweizerischen
Ehegüterrechts, und zwar auch für das Verhältnis gegenüber den Gläubigern,
ausgeschlossen ist, erscheint es nicht zulässig, Art. 185
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 185 - 1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
1    Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
2    Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:
1  wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;
2  wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;
3  wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert;
4  wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert;
5  wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.
3    Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
ZGB doch als um der
öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt anzuwenden, zumal er
dem Schutze der schweizerischen Gläubiger weder mehr noch weniger zu dienen
geeignet ist als die übrigen Vorschriften des Ehegüterrechtes über die
Rechtsverhältnisse der Ehegatten gegenüber Dritten. Hiebei fällt noch
besonders in Betracht, dass die Wirkung der Anordnung der Gütertrennung ja
natürlich auf das in der Schweiz liegende eheliche Vermögen beschränkt bleiben
müsste.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird begründet erklärt und die angefochtene Verfügung
aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 II 230
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 19. September 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 II 230
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : ZivrVerhG Art. 19 Abs. 2: Begriff des «jeweiligen ehelichen Wohnsitzes», dessen Recht für die...


Gesetzesregister
ZGB: 23 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
185
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 185 - 1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
1    Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
2    Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:
1  wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;
2  wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;
3  wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert;
4  wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert;
5  wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.
3    Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
BGE Register
55-II-230
Stichwortregister
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