S. 63 / Nr. 15 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)
BGE 54 III 63
15. Auszug aus dem Entscheid vom 17. März 1928 i.S. Kessler.
Seite: 63
Regeste:
Einem Dritten, der an Gegenständen, über die eine Retentionsurkunde
aufgenommen worden ist, einen Eigentumsanspruch erhebt, steht kein
Beschwerderecht zu zur Anfechtung der betr. Betreibung auf Verwertung der
fraglichen Retentionsobjekte.
Le tiers qui revendique un droit de propriété sur des objets inscrits dans
l'inventaire dressé pour la protection d'un droit de rétention n'a pas qualité
pour porter plainte contre la poursuite en réalisation desdits objets.
Il terzo rivendicante un diritto di proprietà su dei beni inscritti
all'inventario eretto per salvaguardare un diritto di ritenzione non ha veste
per ricorrere contro l'esecuzione promossa per realizzarli.
Nur die Betreibungsparteien sind berechtigt, die Frage zu diskutieren und den
Aufsichtsbehörden zum Entscheide zu unterbreiten, ob eine Betreibung zu Recht
bestehe und fortgesetzt werden kann. Wenn daher ein Schuldner eine
Faustpfandverwertungsbetreibung über sich ergehen lassen will, die auf Grund
einer Retentionsurkunde erfolgt, in der vorsorglich auch Gegenstände
aufgenommen worden sind, die von einem Dritten angesprochen werden, so kann
der betreffende Dritte - wenn die Durchführung der Betreibung ungesetzlich war
und er hiebei zu Schaden gekommen sein sollte - allenfalls einen
Ersatzanspruch dem Betreibungsschuldner gegenüber geltend machen; doch kann er
nicht für diesen, an seiner Statt, Betreibungsrechte ausüben. Nur insofern
steht ihm ein Beschwerderecht zu, als der Betreibungsbeamte einen von ihm in
einer solchen Betreibung rechtzeitig erhobenen Eigentumsanspruch nicht
entgegennimmt, oder das Widerspruchsverfahren nicht oder in gesetzwidriger
Weise durchführt.