S. 263 / Nr. 60 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 263

60. Entscheid vom 27. September 1928 i.S. Urspruch.


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Regeste:
Unter «Konkurseröffnung» im Sinne von Art. 63 KV ist der Zeitpunkt des
Konkurserkenntnisses und nicht derjenige der Konkurspublikation zu verstehen
(SchKG Art. 175). Von diesem Zeitpunkte an können keine Klagen mehr, die sich
auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen oder auf die im Konkurse zu
tilgenden Passiven beziehen, gegen den Gemeinschuldner angehoben werden.
Le «moment de l'ouverture de la faillite», au sens de l'art. 63 de
l'ordonnance sur la faillite, doit s'entendre du moment où la faillite a été
prononcée et non du moment où elle a été publiée (art. 175 LP). A partir de ce
moment, aucune action ne peut être ouverte contre le failli relativement à des
biens rentrant dans la masse ou à des dettes qui doivent être éteintes dans la
faillite.
La dizione dell'art. 63 del Regolamento sull'Amministrazione degli uffici dei
Fallimenti (RAF): «al momento dell'apertura del fallimento», si riferisce al
momento in cui il fallimento è stato pronunciato e non a quello della sua
pubblicazione (art. 175 LEF). A datare dal momento dell'apertura,
nessun'azione può essere promossa contro il fallito relativamente a beni
spettanti alla massa od a passività da estinguersi nel fallimento.

A. - Am 26. April 1928 wurde über die Kammgarnspinnerei Interlaken A.-G. der
Konkurs eröffnet, dessen Publikation am 19. Mai 1928 erfolgte. In der

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Zwischenzeit, d.h. am 3. Mai 1928, reichte Frau Urspruch-Cranz in Rapperswil
gegen die Kammgarnspinnerei Interlaken A.-G. eine Forderungsklage ein. Als das
Konkursamt in der Folge zur Aufstellung des Kollokationsplanes schritt, traf
sie auch über diese gerichtlich eingeklagte Forderung eine
Kollokationsverfügung, indem sie, ohne die Pendenz des Prozesses zu
berücksichtigen, die Forderung zum grössten Teil abwies. Hievon machte das
Konkursamt der Gläubigerin mit Schreiben vom 18. August 1928 Mitteilung unter
Ansetzung einer Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes bis 31. August
1928.
B. - Gegen diese Kollokationsverfügung beschwerte sich Frau Urspruch bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie deren Aufhebung verlangte, weil die
streitige Forderung im Hinblick auf die erfolgte gerichtliche Anhängigmachung
gemäss Art. 63 KV nur pro memoria im Kollokationsplan hätte vorgemerkt werden
sollen und hierauf das in Art. 63 KV näher umschriebene Verfahren
einzuschlagen gewesen wäre.
C. - Mit Urteil vom 12. September 1928 - den Parteien zugestellt am 17.
September 1928 - hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
D. - Hiegegen hat Frau Urspruch am 24. September 1928 den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt, indem sie an ihrem Beschwerdebegehren festhielt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 63 KV sind streitige Forderungen, welche im Zeitpunkte der
Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, im
Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro
memoria vorzumerken, worauf dann das in den weiteren Vorschriften des Art. 63
KV näher umschriebene Verfahren einzuschlagen ist. Die Rekurrentin hält nun
die Anwendbarkeit dieser Vorschrift vorliegend deshalb

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für gegeben, weil sie ihre Klage vor der erfolgten Publikation des Konkurses
anhängig gemacht habe. Diese Auffassung ist von der Vorinstanz mit Recht
abgelehnt worden. Nach Art. 175
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 175 - 1 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.
1    Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.
2    Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.
SchKG gilt der Konkurs von dem Zeitpunkte an
als eröffnet, in welchem er erkannt wird. In diesem Moment verliert der
Gemeinschuldner jede Verfügungsgewalt über sein Vermögen (soweit es sich nicht
um Kompetenzstücke handelt), und es sind Rechtshandlungen, welche er inbezug
auf die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensstücke vornimmt, unter Vorbehalt
der in den Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
und 205
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 205 - 1 Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
1    Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
2    Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.
SchKG angeführten Ausnahmen, den Konkursgläubigern
gegenüber ungültig. Daraus ergibt sich aber naturnotwendig, dass von diesem
Zeitpunkte an auch keine Klagen mehr, die sich auf das zur Konkursmasse
gehörende Vermögen oder auf die im Konkurse zu tilgenden Passiven beziehen,
gegen den Gemeinschuldner angehoben werden können. Das Konkursamt hat daher
vorliegend mit Recht die festgestelltermassen erst sieben Tage nach erfolgter
Konkurseröffnung gerichtlich anhängig gemachte Klage der Rekurrentin bei der
Errichtung des Kollokationsplanes nicht berücksichtigt. Ob bezüglich dieser
Forderung schon vor der Konkurseröffnung eine Sühneverhandlung stattgefunden
habe, spielt hiebei keine Rolle, weil nach dem bernischen Zivilprozessrecht
die Rechtshängigkeit erst mit der Klageerhebung beim Gericht eintritt und kein
Grund vorliegt die von der Rekurrentin geltend gemachten, vom Bundesgericht in
seinem Entscheide in Band 33 II S. 455 ff. (Sep.-Ausg. 10 S. 224 ff.)
angeführten Grundsätze, die ganz andere Rechtsverhältnisse beschlagen,
vorliegend zur Anwendung zu bringen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 54 III 263
Date : 01. Januar 1927
Published : 27. September 1928
Source : Bundesgericht
Status : 54 III 263
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Unter «Konkurseröffnung» im Sinne von Art. 63 KV ist der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses und...


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