S. 254 / Nr. 59 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 254

59. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Juni 1928 i.S. Konkursverwaltung A.
Loosli gegen Magdalena Loosli.


Seite: 254
Regeste:
Gegenüber einer auf Grund eines Güterstandwechsels erfolgten güterrechtlichen
Auseinandersetzung ist für eine Anfechtungsklage kein Raum. (Erw. 1).
Eine güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne von Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB liegt auch
dann vor, wenn ein Ehegatte eine Ersatzforderung des andern für nicht mehr
vorhandenes Eingebrachtes tilgt, und zwar spielt keine Rolle, ob diese Tilgung
in bar oder durch Hingabe an Zahlungsstatt erfolgt. (Erw. 2.)
ZGB Art. 179, 188, 248; SchKG Art. 285 ff.
Pas d'action révocatoire possible contre une liquidation entre époux
intervenue en vertu d'un changement de régime matrimonial (consid. 1).
Le fait par un conjoint d'éteindre une créance de l'autre pour des apports non
représentés constitue également une liquidation entre époux au sens de l'art.
188 CC; peu importe qu'il y ait eu paiement en argent comptant ou dation en
paiement (consid. 2).
Art. 179, 188 et 248 CC; Art. 285 et suiv. LP.
L'azione rivocatoria non è proponibile contro una liquidazione tra conjugi
intervenuta in virtù di un cambiamento del regime matrimoniale (consid. 1).
Si tratta di liquidazione tra conjugi a sensi dell'art. 188 CC anche quando un
conjuge ha estinto un credito dell'altro per degli apporti che più non
esistono, poco importando, del resto, che l'estinzione sia avvenuta a contanti
o per dazione in pagamento (consid. 2).
Art. 179, 188 e 248 CC; 285 e seg. LEF.

A. - Durch Vereinbarung vom 21. Dezember 1916 unterstellten sich die damals in
Bramberg wohnenden Ehegatten Loosli-Gurtner, die bisher unter altbernischem
Güterrecht gestanden hatten, dem neurechtlichen Güterstand der Güterverbindung
und errichteten im Anschluss daran - am 25. Mai 1917 - ein
«Frauengutsinventar»,

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laut welchem der Ehefrau Loosli eine Frauengutsersatzforderung im Betrage von
9570 Fr. 55 Cts. zuerkannt wurde. Gleichen Tages schlossen die Ehegatten
Loosli hiefür einen Sicherstellungsvertrag ab, indem der Ehemann seiner Frau
einen auf seiner Liegenschaft in Bramberg lastenden Schuldbrief im Werte von
10000 Fr. zu Faustpfand übertrug. Dieser Schuldbrief wurde jedoch anlässlich
des Verkaufes der fraglichen Liegenschaft am 3. Mai 1920 mit Zustimmung der
Ehefrau Loosli wieder gelöscht. Doch schlossen die Ehegatten am 26. September
1924 einen neuen Sicherstellungsvertrag ab, indem der Ehemann Loosli seiner
Frau einen auf seiner inzwischen erworbenen Liegenschaft in Bümpliz im IV.
Range lastenden Schuldbrief von 12000 Fr. zu Faustpfand übertrug.
Durch einen neuen Ehevertrag vom 3. Juli 1925 beschlossen die Parteien, den
Güterstand der Güterverbindung anzunehmen. Hiebei wurde die bestehende
Frauengutsforderung erneut im Betrage von 9570 Fr. 55 Cts. anerkannt und
vereinbart, dass der Ehemann seiner Ehefrau zur Tilgung dieser Forderung das
Eigentum an seinem Grundstücke in Bümpliz, dessen Grundsteuerschatzung 122030
Fr. betrug, samt der im Grundbuch angemerkten Zugehör übertrage, wobei sich
aber die Ehefrau bereit erklärte, die auf dem Grundstück lastenden
Grundpfandforderungen im Gesamtbetrage von 144350 Fr. zu übernehmen. Dieser
Vertrag wurde nach Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde am 12. August
1925 ins Grundbuch und am 27. August 1925, nach vorangegangener
vorschriftsgemässer Veröffentlichung, ins Güterrechtsregister des Amtsbezirks
Bern eingetragen. Gleichen Tages anbegehrte der Ehemann Loosli wegen
Überschuldung die Bewilligung einer Nachlasstundung, welche ihm auch gewährt
wurde, jedoch zu keinem Ergebnis führte. Infolgedessen wurde am 4. Februar
1926 der Konkurs über den Ehemann Loosli eröffnet.

Seite: 256
B. - In der Folge strengte die Konkursverwaltung gegen die Ehefrau des
Konkursiten, Magdalena Loosli-Gurtner, eine Anfechtungsklage an, indem sie auf
Grund von Art. 286 Ziffer 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
, 287 Ziffer 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
und 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG verlangte, die
vorerwähnte Übertragung der Liegenschaft Loosli auf seine Frau vom 3. Juli/12.
August 1925 sei als unwirksam zu erklären, und es sei demgemäss die Beklagte
zu verhalten, die sämtlichen Vermögensgegenstände, welche sie durch jenen
Abtretungsvertrag von ihrem Ehemann erhalten habe, an die Konkursverwaltung
des letzteren herauszugeben.
C. - Mit Urteil vom 17. Januar 1828 - den Parteien zugestellt am 1. März 1928
- hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.
D. - Hiegegen hat die Klägerin am 7. März 1928 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, indem sie erneut um Gutheissung der Klage ersuchte.
E. - Die Beklagte hat die Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beklagte erhebt die grundsätzliche Einrede, dass gegenüber
Transaktionen, die bei Anlass einer infolge Güterstandswechsel stattgehabten
güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgenommen wurden, eine Anfechtungsklage
gemäss Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG überhaupt ausgeschlossen sei, weil die Rechte der
bezüglichen Gläubiger im ZGB selber eine besondere, abschliessende Regelung
erfahren hätten. Es ist richtig, dass das ZGB derartige Vorschriften enthält.
So wurde in Art. 179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB im Anschluss an die Anerkennung der
Ehevertragsfreiheit der (diese einschränkende) allgemeine Grundsatz
aufgestellt, dass ein nach Eingehung der Ehe abgeschlossener Ehevertrag die
bisherige Haftung: des Vermögens gegenüber Dritten nicht beeinträchtigen
dürfe. Dieses Prinzip wurde in Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB für den Fall des
Güterstandwechsels wiederholt und praktisch

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näher ausgestaltet, indem daselbst bestimmt wurde, dass durch güterrechtliche
Auseinandersetzungen oder durch Wechsel des Güterstandes ein Vermögen, aus dem
bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung
verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden könne. Sei ein solches
Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so habe dieser die Schulden zu
bezahlen, könne sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als er
nachweise, dass das Empfangene hiezu nicht ausreiche. Diese Vorschriften
gewähren somit den bisherigen Gläubigern einen weit wirksameren Schatz als die
Anfechtungsklage, da die Haftung des Ehegatten, auf den das fragliche Vermögen
übergegangen ist, im Umfange des Empfangenen in jedem Falle besteht,
unbekümmert darum, ob die in Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
-288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG für die Zulässigkeit einer
Anfechtungsklage als notwendige Voraussetzungen angeführten besonderen
subjektiven und objektiven Momente gegeben sind. Andererseits aber beschränkt
sich dieser Schutz auf die bisherigen Gläubiger, während die Anfechtungsklage
auch von Gläubigern erhoben werden kann, deren Forderungen zeitlich erst nach
der betreffenden anfechtbaren Handlung entstanden sind (vgl. BGE 23 S. 225
Erw. 2; 26 II S. 478 f.). Aus dieser letztgenannten Tatsache ergibt sich aber,
dass von der gleichzeitigen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die
Anfechtungsklage neben derjenigen des Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB nicht die Rede sein kann,
da ein Gläubiger, der den Schutz des Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB geniesst, sich nicht
gefallen zu lassen braucht, dass sein ihm auf Grund dieser Bestimmung
zustehender Anspruch, auf denjenigen Betrag beschränkt werde, der ihm bei
einer anteilmässigen Verteilung des mittels einer Anfechtungsklage erwirkten
Prozesserlöses auf sämtliche Gläubiger zufallen würde. Dem kann nicht
entgegengehalten werden, dass er sich für den bezüglichen Ausfall auf Grund
seiner aus Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB fliessenden Rechte an

Seite: 258
den betreffenden Ehegatten halten könne, der die streitige Zuwendung erhalten
hat; denn es ist kein Zweifel, dass, wenn ein Ehegatte im Wege der
Anfechtungsklage zur Herausgabe eines derartigen ihm infolge einer
güterrechtlichen Auseinandersetzung übereigneten Vermögens verpflichtet wurde,
von einer Haftbarkeit auf Grund von Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB nicht mehr die Rede sein
könnte, da sonst seine Haftbarkeit über das von ihm Empfangene ausgedehnt
würde (was ja gerade durch die Vorschrift des Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB ausdrücklich
ausgeschlossen werden. sollte). Es könnte sich also nur fragen, ob allenfalls
in den Fällen, wo bei einem durch eine güterrechtliche Auseinandersetzung
erfolgten Vermögensübergang die Voraussetzungen der Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG gegeben
sind, die Anwendbarkeit des Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB überhaupt entfalle. Das muss jedoch
verneint werden. Die Überschuldung eines Ehegatten stellt den häufigsten
Anlass zur Vereinbarung eines Güterstandswechsels dar, indem in diesem Fall
die Ehegatten, die bis anhin in Güterverbindung oder Gütergemeinschaft lebten,
in der Regel die Gütertrennung vereinbaren (wie diese auch gemäss Art. 183
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235

bezw. 184 ZGB auf Begehren des betroffenen Ehegatten durch den Richter
angeordnet werden kann). Hätte nun der Gesetzgeber für diesen
Hauptanwendungsfall des Güterstandswechsels die Vorschrift des Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB
ausschliessen bezw. einschränken wollen, dann wäre dies zweifellos im Gesetze
ausdrücklich bemerkt worden; denn dass sich eine solche Ausnahme etwa von
selber verstehe, davon kann keine Rede sein. Allerdings widerspricht die
Regelung des Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB, der nur die bisherigen Gläubiger schützt, dem für
die Anfechtungsklage anerkannten Grundsatz, wonach auch diejenigen Gläubiger
klageberechtigt sind, deren Forderungen erst nach der betreffenden
anfechtbaren Handlung entstanden sind. Eine derartige Sonderregelung für die
vorliegenden Verhältnisse erscheint jedoch keineswegs unverständlich und
unbegründet. Jede Vereinbarung

Seite: 259
eines Güterstandewechsels und der damit verbundenen güterrechtlichen
Auseinandersetzung bedarf gemäss Art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegatten angenommen.
ZGB zu ihrer Rechtskraft des
Eintrages ins Güterrechtsregister und der Veröffentlichung. Dadurch werden
derartige Auseinandersetzungen kraft der Publizitätswirkung der genannten
Massnahmen allgemein bekannt und besteht daher kein Anlass, denjenigen
Gläubigern, die erst nach diesem Zeitpunkte, in Kenntnis der bestehenden
Verhältnisse, Forderungsrechte gegen den betreffenden Ehegatten erworben
haben, dem andern Ehegatten gegenüber Anfechtungsansprüche zuzuerkennen. Dem
kann nicht entgegengehalten werden, dass, auch in andern Fällen eine
anfechtbare Handlung allgemein bekannt sein kann, ohne dass deshalb das Recht
zur Anfechtungsklage auf die bisherigen Gläubiger beschränkt wäre. Der
Gesetzgeber wollte es bei der Schaffung des Institutes der Anfechtungsklage
offenbar vermeiden, dass in jedem einzelnen Falle (und womöglich für jeden
einzelnen Gläubiger) untersucht werden müsse, ob die anfechtbare Handlung
bekannt gewesen war oder nicht, um dann die Zulässigkeit der Klage von dieser
praktisch oft gar nicht zuverlässig feststellbaren Tatsache abhängig zu
machen. Diese auf Zweckmässigkeitsgründen beruhende Erwägung entfällt jedoch
bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen, wo die Kenntnis der erfolgten
Auseinandersetzung kraft der Publizitätswirkung der Eintragung ins
Güterrechtsregister und der Veröffentlichung allgemein vorausgesetzt werden
kann.
2.- Ist somit gegenüber einer auf Grund eines Güterstandswechsels erfolgten
güterrechtlichen Auseinandersetzung im Hinblick auf die durch das ZGB
getroffene Sonderregelung für eine Anfechtungsklage kein Raum (so auch JAEGER,
Kommentar zu Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG Note 3 c S. 389 f. und SchKG PRAXIS I S. 105; O.
BOSSHARDT, Der Gläubigerschutz bei Veränderung und Aufhebung des Güterstandes,
Zürcher Dissertation 1927 S. 113 ff., a.M. BLUMENSTEIN in ZbJV 50 S. 241 ff.),
so

Seite: 260
bleibt zu untersuchen, ob die im vorliegenden Falle vorgenommene Übereignung
des streitigen Grundstückes an die Beklagte sich als ein derartiger
Vermögensübergang im Sinne von Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB darstelle. Es ist in der Doktrin
die Meinung vertreten worden (vgl. GMÜR, Kommentar 2. Auflage zu Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB
Note 9 b S. 437 und Zitate), von einer güterrechtlichen Auseinandersetzung im
Sinne von Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB könne nur dann die Rede sein, wenn ein Ehegatte von ihm
eingebrachte Gegenstände in natura zurückerhält, nicht aber, wenn ein Ehegatte
eine Ersatzforderung des andern für nicht mehr vorhandenes Eingebrachtes
tilgt. Für eine solche Unterscheidung (die übrigens auch vom angeführten
Kommentator nicht näher begründet wird) bietet jedoch weder der Wortlaut noch
der Sinn des Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB irgendwelche Anhaltspunkte. Dadurch würde auf Grund
rein zufälliger - Momente eine Komplizierung der Haftungsverhältnisse
geschaffen, die nicht nur im Gesetze keinerlei Stütze fände, sondern auch
unredlichen Machenschaften Tür und Tor öffnen würde. Anerkennt man aber, dass
Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB auch auf die Tilgung von Ersatzforderungen Anwendung findet, so
spielt auch keine Rolle, ob diese Tilgung in bar oder durch Hingabe an
Zahlungsstatt erfolgte. Und wenn, wie dies vorliegend zutraf, der Wert eines
derartigen an Zahlungsstatt übereigneten Objektes den Wert der Ersatzforderung
übersteigt, so ändert auch das an der Qualifikation einer solchen Transaktion
als güterrechtlicher Auseinandersetzung im Sinne von Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB und damit an
der Anwendbarkeit dieser Bestimmung jedenfalls dann nichts, wenn der
betreffende Ehegatte den andern für die seinen Anspruch übersteigenden
Zuwendungen voll entschädigt hat. Das war aber hier der Fall, indem die
Beklagte durch Verrechnung ihrer Ersatzforderung im Betrage von 9570 Fr. 55
Cts. sowie durch Übernahme der auf der streitigen Liegenschaft lastenden
Grundpfandschulden im Betrage von 144350 Fr. einen höhern

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Übernahmepreis bezahlt hat, als die von ihr übernommene Liegenschaft - die von
der Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise auf 152300 Fr.
geschätzt wurde - im Momente der Übernahme wert gewesen war. Es kann somit
vorliegend dahingestellt bleiben, wie sich die Rechtsverhältnisse,
insbesondere auch bezüglich der Frage der Anwendbarkeit der Anfechtungsklage,
gestalten, wenn ein Ehegatte anlässlich einer derartigen Auseinandersetzung
mehr erhalten hat, als worauf er auf Grund des vorgenommenen
Güterstandswechsels Anspruch hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Bern vom 17. Januar 1928 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 III 254
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 29. Juni 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 III 254
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Gegenüber einer auf Grund eines Güterstandwechsels erfolgten güterrechtlichen Auseinandersetzung...


Gesetzesregister
SchKG: 285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
286 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
287 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
ZGB: 179 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
183 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
188 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegatten angenommen.
BGE Register
54-III-254
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • anfechtungsklage • beklagter • wert • bundesgericht • konkursverwaltung • empfang • transaktion • grundbuch • not • frage • tag • kenntnis • faustpfand • bewilligung oder genehmigung • bedürfnis • liquidation • rechtskraft • forderung • weiler
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