S. 192 / Nr. 43 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 192

43. Entscheid vom 3. Juli 1928 i.S. Engel und Konsorten.

Regeste:
Beschwerdeverfahren: Die Aufsichtsbehörden dürfen nicht über die
Beschwerdeanträge hinausgehen, ausser bei Verletzung zwingender
betreibungsrechtlicher Vorschriften (Erw. 2).
Widerspruchsverfahren: Die Entscheidung über die Frage, ob Russland bezw.
seine gegenwärtige Regierung Eigentumsansprache erheben könne, muss den
Gerichten vorbehalten werden (Erw. 3).
Procédure de plainte. Les autorités de surveillance ne peuvent statuer «ultra
petita», sauf en cas de violation de dispositions d'ordre public du droit de
poursuite (consid. 2).
Revendication. La question de savoir si la Russie, soit son gouvernement
actuel, peut formuler une revendication, doit être réservée à l'appréciation
des tribunaux (consid. 3).
Procedimento di ricorso: Le autorità di vigilanza non possono statuire «ultra
petita» eccetto il caso di violazione di disposti esecutivi d'ordine pubblico
(consid. 23.
Rivendicazione: La questione, se la Russia o il suo Governo attuale possano
formulare delle rivendicazioni e di competenza dei tribunali (consid. 3).


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A. - W. Bürgi in Bern, welcher von H. Engel in Wien 9000 kg Honig gekauft
hatte, liess für eine Schadenersatzforderung aus Nichterfüllung den nach Bern
gesandten und dort bei Kehrli & Oehler auf den Namen und für Rechnung der
Speditionsfirma Schüller & Bondi in Wien eingelagerten Honig arrestieren. Als
Engel dem Betreibungsamte mitteilte, der Honig gehöre der Union der
Sowjetrussischen Republiken, und als ferner die Spediteure Schüller & Bondi
das Betreibungsamt wissen liessen, dass sie sich ausschliesslich an die
Weisungen der Wiener Handelsvertretung der Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken zu halten haben, setzte das Betreibungsamt am 8. Mai in
Anwendung des Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG dem Arrestgläubiger Bürgi Frist zur Klage gegen
diesen angeblichen Dritteigentümer an. Hierauf führte Bürgi Beschwerde mit dem
Antrag: «Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Bern-Stadt vom 8. Mai 1928
aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die passende Massnahme
vorzunehmen.» Der Begründung der Beschwerde ist zu entnehmen: «Da es aber
nicht der Dritte, die Sowjetunion, ist, welcher den Gewahrsam an der Ware hat,
sondern der Arrestschuldner, vertreten durch die Expeditionsfirma Schüller &
Bondi in Wien (es war zwischen den Parteien vertraglich abgemacht worden, dass
der Käufer und jetzige Arrestgläubiger erst mit der Zahlung von Preis, Zoll
und Fracht verfügungsberechtigt werde und bis zu diesem Moment der Verkäufer
und Arrestschuldner dispositionsberechtigt sein solle), so ist die Verfügung
des Betreibungsamtes als gesetzwidrig zu betrachten, und es ist dem
Drittansprecher gemäss Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
A1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
A1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
. 1
und 2 SchKG vorzuschreiben, nach erfolgter Bestreitung seines Anspruches durch
den Gläubiger, durch eine Widerspruchsklage seine angeblichen Rechte zu
beweisen.
Nebenbei ist zu bemerken, dass, weil Sowjetrussland de jure als Staat durch
die Schweiz nicht anerkannt ist,

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im vorliegenden Falle die prozessrechtliche Parteilegitimation dem
Drittansprecher gänzlich fehlt.»
B. - Durch Entscheid vom 8. Juni 1928 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-
und Konkurssachen für den Kanton Bern,
«in Erwägung, dass in der Tat ein Widerspruchsverfahren, in dem die russische
Sowjetunion Drittansprecher wäre, unmöglich ist, da die Sowjetregierung von
der Schweiz nicht anerkannt wird (vgl. BGE 50 II S. 512)» erkannt:
«Die Beschwerde wird zugesprochen und die Fristansetzung gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG
in der Arrestbetreibung Nr. 1903 des Betreibungsamtes Bern-Stadt aufgehoben.»
C. - Gegen diesen Entscheid haben sowohl Engel als die Handelsvertretung der
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken in Österreich den Rekurs an das
Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag:
«Es sei der angefochtene Entscheid der kantonalen bernischen oberen
Aufsichtsbehörde aufzuheben und das Betreibungsamt Bern-Stadt anzuweisen, in
der Arrestbetreibungssache Nr. 1903 der Gläubigerin W. Bürgi Bern gemäss Art.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG Frist zu setzen zur Einreichung der Klage gegen die Rekurrentin:
Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken in
Österreich, Wien I, Seitzergasse 2-4.»
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die Frage nach der Rekurslegitimation gibt zu keinen Bedenken Anlass, da
auch der Arrestschuldner ein Interesse daran hat, dass in einer gegen ihn
gerichteten Zwangsvollstreckung nicht ohne Durchführung des
Widerspruchsverfahrens Vermögensstücke zur Verwertung gelangen, welche nicht
ihm selbst gehören, muss er doch andernfalls befürchten, einer Klage auf
Ersatz in Geld ausgesetzt zu werden.
2.- Der angefochtene Entscheid ist zunächst aus

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dem Grunde unhaltbar, dass er über den Beschwerdeantrag hinausgeht. Der
Beschwerdefahrer zielt ja ungeachtet der nur nebenbei zum Ausdruck gebrachten
Bezweifelung der prozessrechtlichen Parteilegitimation des Drittansprechers
gar nicht darauf ab, dass kein Widerspruchsverfahren gegen den vom
Arrestschuldner bezeichneten Dritteigentümer durchgeführt werde, sondern
darauf, dass das Widerspruchsverfahren in anderer Weise eingeleitet werde,
nämlich durch Ansetzung nicht der Klagefrist, sondern einer blossen
Bestreitungsfrist an ihn, welcher dann allfällig die Klagefristansetzung an
den bezeichneten Dritteigentümer nachzufolgen hätte. Wenn der Beschwerdeantrag
gleichwohl zunächst auf Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom 8.
Mai gerichtet ist, so war damit nicht die Aufhebung jeglichen
Widerspruchsverfahrens gemeint, sondern wollte nur Raum geschaffen - werden
für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens auf andere, nämlich die durch
Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG vorgesehene Weise. Im Grunde hat es der Beschwerdeführer also
nicht auf die Aufhebung, sondern nur auf die Abänderung der das
Widerspruchsverfahren einleitenden Verfügung abgesehen. Über Beschwerdeanträge
hinauszugehen steht aber den Aufsichtsbehörden nur zu, wenn Anlass zum
Einschreiten von Amtes wegen bestünde, was bei Verletzung absolut zwingender
Verfahrensvorschriften zutrifft, also solcher, welche im Interesse von
dritten, am Verfahren nicht beteiligten Personen aufgestellt sind. Inwiefern
es sich vorliegend hierum handeln könnte, hat die Vorinstanz nicht einmal
angedeutet und ist auch nicht ersichtlich. Sodann erweist sich die
Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auch nicht etwa als unmöglich, wie
noch darzutun sein wird.
3.- Aber auch in der Sache selbst erweckt der angefochtene Entscheid Bedenken,
indem die Vorinstanz Fragen beurteilt hat, über welche zu entscheiden den
Gerichten vorbehalten bleiben muss, weil sie vom

Seite: 196
materiellen Recht beherrscht werden. So zunächst die Frage, ob der russische
Staat Eigentum und überhaupt Privatrechte an in der Schweiz befindlichen
Gegenständen haben könne - welche übrigens nicht so sehr mit der Frage nach
der Anerkennung der Sowjetregierung, als vielmehr mit der Frage nach der
Anerkennung der Existenz der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken als
Staates im Zusammenhang stehen dürfte. Ferner (eventuell) die Frage, ob wegen
der Nichtanerkennung der Sowjetregierung seitens der Schweiz diese Regierung
und ihre Organe nicht als legitimiert angesehen werden können, für den von ihr
geleiteten Staat Eigentumsansprachen an in der Schweiz befindlichen und hier
in ein Zwangsvollstreckungsverfahren einbezogenen Vermögensstücken zu erheben
und gerichtlich geltend zu machen, gleichgültig, ob es sich um solche
Vermögensgegenstände handle, welche sich der russische Staat durch die
Sozialisierungsmassnahmen angeeignet habe, oder andere, bezüglich welcher dies
kaum der Fall sein wird. Gerade dass es nicht zur Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden gehört, zu derartigen Legitimationsfragen Stellung zu
nehmen, hat die Oberaufsichtsbehörde bereits ausgesprochen (BGE 54 III S.
153
). Sollte einerseits anerkannt werden, dass die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken Eigentum in der Schweiz haben kann, anderseits aber verneint
werden, dass die gegenwärtige russische Regierung oder ihre Organe solches
Eigentum geltend machen können, so würde der Fall vorliegen, dass einem
Vermögen die nötige Verwaltung fehlt, dem nach dem Vorgange von BGE 51 II S.
259
durch Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft beizukommen wäre, um die
Durchführung des Widerspruchsprozesses zu ermöglichen. Vorderhand aber können
der widersprechenden Rekurrentin Parteirechte nicht abgesprochen werden.
4.- Zur sofortigen Entscheidung über die streitig gebliebene Gewahrsamsfrage
auf Grund des einseitigen

Seite: 197
Vorbringens des Beschwerdefahrers kann sich das Bundesgericht nicht
entschliessen; daher ist die Sache zurückzuweisen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und
die Sache zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 III 192
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 03. Juli 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 III 192
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Beschwerdeverfahren: Die Aufsichtsbehörden dürfen nicht über die Beschwerdeanträge hinausgehen...


Gesetzesregister
SchKG: 1 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
BGE Register
50-II-507 • 51-II-259 • 54-III-153 • 54-III-192
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • frage • eigentum • weisung • ultra petita • vorinstanz • weiler • frist • bundesgericht • zwangsvollstreckung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • udssr • widerspruchsverfahren • einsprache • entscheid • begründung des entscheids • öffentliche ordnung • richtlinie • klagefrist • widerspruchsklage
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