S. 48 / Nr. 9 Prozessrecht (d)
BGE 54 II 48
9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Februar 1928 i.S. Erni und Zeerleder
gegen Bär u. Konsorten
Regeste:
Haupturteil. Zweckbestimmung des Art. 58 OG. Verneinung des Charakters eines
Haupturteils bei einem Straferkenntnis, das die adhäsionsweise geltend
gemachte Schadenersatzforderung grundsätzlich bejaht, die Festsetzung der
Entschädigung aber einem besonderen Verfahren vorbehält.
A. - Am 2. Januar 1927 fuhr der Beklagte Erni mit einem Automobil der Garage
Monbijou A.-G., Bern, bei der er als provisorischer Verkäufer angestellt war,
von Bern her durch die Muristrasse Richtung Muri mit einer
Stundengeschwindigkeit von wenigstens 60 km. Im Auto hatten die Kläger, sowie
Frieda Bär Platz genommen. Als Erni dem Beklagten Zeerleder, der mit
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seinem Auto von seiner Besitzung im Egghölzli rechtwinklig über das Trottoir
in die Muristrasse hinausfuhr, ausweichen wollte, geriet das Auto auf der mit
Schnee bedeckten, gefrorenen Strasse ins Schleudern und prallte links der
Strasse heftig an einen Baum. Frau Anna Bär und die beiden Töchter Frieda und
Anna Emma Bär wurden auf die Strasse geschleudert und schwer verletzt. Frieda
Bär starb wenige Stunden nach dem Unfall.
In dem gegen beide Automobilführer angehobenen Strafprozess belangten die
Kläger adhäsionsweise Erni und Zeerleder, sowie die Garage Monbijou A.-G. auf
Schadenersatz.
B. - Mit Urteil vom 5. November 1927 verurteilte das Obergericht des Kantons
Bern (erste Strafkammer) Erni zu 4 Monaten und Zeerleder zu 2 Monaten
Korrektionshaus, umgewandelt in 60, bezw. 30 Tage Einzelhaft, sowie zum
Entzuge der Fahrbewilligung auf bestimmte Zeit. Im Zivilpunkte erklärte es die
beiden Angeklagten solidarisch unter sich und mit der Garage Monbijou A.-G.
grundsätzlich als schadenersatzpflichtig, behielt aber die Festsetzung der
Entschädigung einem besondern Verfahren vor.
C. - Gegen dieses Urteil haben Erni und Zeerleder die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit den Begehren um Abweisung der Schadenersatzklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Streitwert).
2.- Dagegen erhebt sich die Frage, ob auch ein Haupturteil im Sinne von Art.
58 OG vorliege. Das angefochtene Urteil erledigt das auf Bezahlung einer nach
richterlichem Ermessen zu bestimmenden Schadenersatzsumme lautende
Klagebegehren nicht endgültig, sondern spricht bloss grundsätzlich aus, dass
die Angeklagten solidarisch unter sich und mit der Autogarage Monbijou A.-G.
für den entstandenen, aber seiner Höhe nach erst noch in einem besonderen
Verfahren festzusetzenden
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Schaden einzustehen haben. Art. 58 OG umschreibt den Begriff des Haupturteils
nicht. Der Zweck dieser Bestimmung geht indessen dahin, einerseits eine Partei
mit ihrer Berufung jedenfalls nicht endgültig auszuschliessen, wenn bezüglich
des ganzen Rechtsstreites die Berufungsvoraussetzungen an sich gegeben wären;
anderseits aber soll im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens und der
Kostenersparnis die Berufung an das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal und
daher erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen werden können, in welchem
die Streitsache dem Berufungsrichter in ihrem ganzen an sich berufungsfähigen
Umfange unterbreitet werden kann. Die Erledigung des Streitverhältnisses im
kantonalen Urteil muss also in einer Weise erfolgt sein, die eine erneute
Inanspruchnahme des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rechtsstreites noch in
anderweitiger Beziehung ausschliesst (vgl. BGE 41 II 696 f. und dort. Zit.).
Nun hat freilich das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen, dass als
Haupturteile auch solche Entscheidungen zu betrachten seien, die nur über
einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Rechtsbegehren erkennen, sofern
die nicht beurteilten Fragen im Laufe des Prozesses in ein besonderes, neues
Verfahren verwiesen und nicht bloss einer Ergänzung des nämlichen Verfahrens
vorbehalten worden sind (vgl. BGE 43 II 550; 46 II 213; 50 II 209). Diese
Unterscheidung bleibt aber der dargelegten Zweckbestimmung des Art. 58 OG
untergeordnet, zumal die Gesetzesauslegung keine rein logische Operation ist,
sondern mit nach der teleologischen Methode erfolgt.
Vorliegend kommt nun entscheidend in Betracht, dass die gemeinsame,
schuldhafte Schadensverursachung durch die Beklagten, die jeder zu mehreren
Monaten Korrektionshaus und zum vorübergehenden Entzuge der Fahrbewilligung
verurteilt worden sind, auf Grund des von der Vorinstanz festgestellten
Tatbestandes nicht zweifelhaft sein kann. Das Bundesgericht müsste daher
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die Streitsache wieder an den kantonalen Richter zurückweisen zwecks
Festsetzung der Entschädigung und der Rückgriffsverhältnisse unter den
Verantwortlichen, wobei es sich dann auf eine Berufung hin gegen das hierüber
ergehende kantonale Urteil ein zweites Mal mit derselben Streitsache zu
befassen hätte. Ein solches Prozessverfahren widerspricht nach dem Gesagten
dem Sinn und Zweck des Art. 58 OG. Durch die Zurückweisung der Berufung im
gegenwärtigen Stadium des Prozesses werden die Beklagten übrigens in ihren
Rechten in keiner Weise beeinträchtigt, da sie, wenn die kantonale Instanz
über die genannten Punkte entschieden haben wird, auch das heute vorliegende
Erkenntnis zum Gegenstande der Berufung an das Bundesgericht machen können.
Offenbar haben sie dieses Rechtsmittel nur vorsorglicher Weise ergriffen, um
sich nicht der Einrede auszusetzen, sie hätten sich mit dem obergerichtlichen
Urteil abgefunden. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass sich die Garage
Monbijou A.-G. ihrem Vorgehen nicht angeschlossen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.