S. 425 / Nr. 81 Sachenrecht (d)

BGE 54 II 425

81. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. November 1928 i.S.
Mieterbaugenossenschaft Zürich gegen Häfner.

Regeste:
Bauten auf fremdem Grundstück. Ersatzanspruch des bauenden
Materialeigentümers. Art. 671 I. ZGB.
Dieser ist nicht beschrankt auf die Fälle, wo die Verwendung des Materials
ohne Willen des Materialeigentümers stattgefunden hat (Erw. 2).
Erfolgte der Einbau auf Grund eines zwischen dem Grundeigentümer und dem
Materialeigentümer abgeschlossenen Vertrages, so beurteilt sich der
Ersatzanspruch nicht nach Art. 672
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 672 - 1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
1    Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2    Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.
3    Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.
ZGB, sondern nach Vertragsrecht (Erw. 1).

Tatbestand:
Die Mieterbaugenossenschaft Zürich errichtete im Jahre 1925 an der
Balberstrasse in Zürich 2 zwölf Einfamilienhäuser, wofür ihr die Stadt Zürich
eine Subvention, sowie ein Darlehen gewährte. Eines dieser Häuser vermietete
sie laut Vertrag vom 20. Oktober 1925 für einen Mietzins von Fr. 1950.- pro
Jahr, unter Vereinbarung einer dreimonatlichen Kündigungsfrist, mit Antritt
auf 1. Januar 1926 an W. Häfner. Dieser liess im Hinblick auf den Abschluss
dieses Vertrages, um das Haus wohnlicher zu gestalten, im Einverständnis mit
der Mieterbaugenossenschaft, aber auf eigene Kosten eine Reihe baulicher
Veränderungen (Einrichtung einer Zentralheizung, Einbau von Wandkästen und
Sitzbänken, Verbesserung der elektrischen Installationen

Seite: 426
u.a.) vornehmen, die ihm auf insgesamt Fr. 7557.- zu stehen kamen. Häfner
bezog jedoch das Haus in der Folge nicht, sondern kündete am 16. Dezember 1925
den Mietvertrag auf den ersten offenen Termin (Ende März 1926) und verlangte
klageweise Ersatz für den von ihm für die fraglichen baulichen Veränderungen
verausgabten Betrag, wobei er sich zur Begründung seines Verhaltens darauf
berief, dass die Beklagte nur einen auf drei Monate kündbaren Vertrag mit ihm
abgeschlossen, obwohl sie ihm ursprünglich zugesichert habe, dass er das Haus
auf Lebenszeit werde bewohnen können.
Das Bundesgericht schützte die Klage im Betrage von Fr. 3000.-.
Aus den Erwägungen:
1.- Die Vorinstanz hat die Klage auf Grund von Art. 671
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 671 - 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
1    Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
2    Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
3    Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.
/2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB zugesprochen,
wobei sie den Ersatzanspruch des Klägers in analoger Anwendung der Grundsätze
über die ungerechtfertigte Bereicherung auf den Betrag bemass, um den die
Beklagte objektiv bereichert sei. Demgegenüber erscheint in erster Linie
zweifelhaft, ob vorliegend nicht überhaupt ausschliesslich nach den
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung hätte entschieden werden
sollen. Die Berechnung des Ersatzanspruches für Einbauten ist dann nicht nach
Art. 672
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 672 - 1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
1    Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2    Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.
3    Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.
ZGB vorzunehmen, wenn die betr. Einbaute auf Grund eines zwischen dem
Grundeigentümer und dem Materialeigentümer abgeschlossenen Vertrages
vorgenommen worden ist; denn dann beurteilt sich das ganze Verhältnis, d.h.
auch die Frage des Entgeltes, bezw. eines allfälligen Ersatzanspruches nach
Vertragsrecht (vgl. auch STAUDINGER, Kommentar zu Art. 951 BGB Ziffer 1 a,B S.
381 und die daselbst angeführten Entscheide). Man könnte sich nun fragen, ob
vorliegend nicht eine mit dem Mietvertrag in Verbindung stehende Vereinbarung
zwischen dem Kläger und der Beklagten als bestehend angenommen werden

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müsse dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger das Einbauen ohne Anerkennung
eines Ersatzanspruches bewilligte, in der Annahme jedoch, dass der Mietvertrag
von langer Dauer sein werde; denn wenn auch nach der Feststellung der
Vorinstanz dem Kläger von Seiten der Beklagten keine ausdrückliche Zusicherung
gemacht worden ist, dass der Mietvertrag auf Lebenszeit abgeschlossen werde,
so kann doch kein Zweifel darüber bestehen, dass, als der Kläger die Beklagte
um die Bewilligung zur Vornahme der fraglichen Einbauten ersuchte und letztere
sich hiemit einverstanden erklärte, beide Parteien stillschweigend davon
ausgegangen sind, dass diese Einbauten nur im Hinblick auf ein lange dauerndes
Mietverhältnis vorgenommen werden. Diese Voraussetzung hat sich dann aber
nicht erfüllt, sodass die Beklagte dem Kläger gemäss Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR den Betrag, um
den sie durch die erfolgten Einbauten bereichert wurde, zu erstatten hätte.
Dem könnte nicht entgegengehalten werden, der Kläger habe durch freiwillige
Kündigung des Mietvertrages die Verwirklichung der fraglichen Voraussetzung
selber vereitelt; denn das vermöchte an der Tatsache nichts zu ändern, dass -
was zur Begründung eines Ersatzanspruches nach Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR genügt - die
Beklagte infolgedessen in einer durch den Vertrag nicht vorgesehenen und daher
ungerechtfertigten Weise bereichert worden ist.
2.- Es ist nun freilich nicht abgeklärt, ob die Parteien, auch wenn als
feststehend erachtet werden muss, dass sie seinerzeit beide davon ausgegangen
sind, der Mietvertrag werde von langer Dauer sein, auch ohne weiteres
angenommen haben, der Kläger werde, wenn sich diese Voraussetzung erfüllen
sollte, keinen Ersatzanspruch für die vorgenommenen Einbauten geltend machen
können. Müsste dies, wie die Vorinstanz annimmt, verneint werden, so erschiene
es allerdings zweifelhaft, ob auch in diesem Falle der Ersatzanspruch sich
nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte

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Bereicherung beurteilen würde, oder ob nicht vielmehr die Vorschriften der
Art. 671
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 671 - 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
1    Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
2    Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
3    Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.
/2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB zur Anwendung zu bringen wären. Das kann jedoch dahingestellt
bleiben, da auch im letztern Falle eine Ersatzleistungspflicht der Beklagten
bestünde, die nicht niedriger zu bemessen wäre, als dies bei Anwendung der
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zu geschehen hätte. Die
Beklagte macht allerdings geltend, der Materialeigentümer könne gemäss Art.
671 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 671 - 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
1    Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
2    Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
3    Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.
ZGB die Trennung des eingebauten Materials nur dann verlangen, wenn
der betreffende Einbau «ohne seinen Willen» stattgefunden habe, welcher
Grundsatz auch hinsichtlich des Ersatzanspruches zutreffe, der bestehe, wenn
keine Trennung erfolge. Diese Auffassung beruht jedoch auf einer Verkennung
der Vorschriften der Art. 671 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 671 - 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
1    Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
2    Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
3    Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.
. ZGB. Der Gesetzgeber wollte keineswegs den
Ersatzanspruch des ehemaligen Materialeigentümers auf die Fälle beschränken,
wo die Verwendung des Materials ohne dessen Willen stattgefunden hat. Vielmehr
besteht ein solcher Anspruch als Äquivalent für den durch die Accession
erfolgten Eigentumsverlust - innerhalb der in Art. 672 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 672 - 1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
1    Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2    Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.
3    Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 672 - 1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
1    Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2    Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.
3    Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.
ZGB
angeführten Höchst- und Mindestgrenze - in jedem Falle, während ein
Trennungsanspruch im Sinne von Art. 671 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 671 - 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
1    Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
2    Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
3    Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.
ZGB nur dann geltend gemacht
werden kann, wenn der Einbau ohne den Willen des Materialeigentümers
stattgefunden hat. Dass eine Auslegung dieser Vorschriften im Sinne der bekl.
Auffassung gar nicht möglich ist, ergibt sich nicht nur daraus, dass Art. 672
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 672 - 1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
1    Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2    Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.
3    Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.

ZGB, der die Ersatzleistungspflicht des Grundeigentümers regelt, keine
derartige Einschränkung enthält, sondern vor allem daraus, dass in Abs. 3
dieses Artikels eine Bestimmung darüber enthalten ist, wie die Ersatzpflicht
des Grundeigentümers zu berechnen sei, wenn der Materialeigentümer den Einbau
in bösem Glauben vorgenommen hat. Für eine derartige Vorschrift wäre kein
Raum, wenn der ehemalige Materialeigentümer nur dann einen Ersatzanspruch

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besässe, wenn der Einbau ohne seinen Willen vorgenommen wurde; denn beim
Tatbestand des Art. 672 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 672 - 1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
1    Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2    Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.
3    Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.
ZGB ist ausgeschlossen, dass der Einbau ohne
Willen des Materialeigentümers stattgefunden habe. Müsste somit auch bei
Anwendung der Bestimmungen der Art. 671 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 671 - 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
1    Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
2    Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
3    Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.
. ZGB eine Ersatzleistungspflicht
der Beklagten im vorliegenden Falle grundsätzlich anerkannt werden, so ist
aber auch kein Zweifel, dass diese, angesichts des Umstandes, dass der Kläger
bei Vornahme der streitigen Einbauten nicht in bösem Glauben war, auf
mindestens den Betrag zu bemessen wäre, um den die Beklagte durch diese
Einbauten objektiv bereichert wurde.
3.- (Berechnung des Quantitativs) ...
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 II 425
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 15. November 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 II 425
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Bauten auf fremdem Grundstück. Ersatzanspruch des bauenden Materialeigentümers. Art. 671 I...


Gesetzesregister
OR: 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
671 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 671 - 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
1    Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
2    Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
3    Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.
672
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 672 - 1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
1    Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2    Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.
3    Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.
BGE Register
54-II-425
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • wille • ungerechtfertigte bereicherung • vorinstanz • frage • zweifel • auf lebenszeit • dauer • vertragsrecht • bewilligung oder genehmigung • entscheid • baute und anlage • begründung des entscheids • beendigung • installation • zusicherung • darlehen • monat • bezogener • subvention
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