S. 409 / Nr. 78 Familienrecht (d)

BGE 54 II 409

78. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1928 i.S.
Hug und Schatzmann gegen Schatzmann.


Seite: 409
Regeste:
Anfechtung der Ehelicherklärung. Art. 262
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 262 - 1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
1    Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
2    Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.
3    Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.
ZGB.
Die Einhaltung der Klagefrist ist eine Voraussetzung des Klagerechtes; sie
muss daher vom Kläger behauptet werden, jedenfalls muss sie beim Fehlen einer
solchen Behauptung aus den Akten hervorgehen.

Art. 262
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 262 - 1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
1    Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
2    Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.
3    Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.
ZGB schreibt vor, dass der die Ehelicherklärung eines Kindes
Anfechtende seine Klage binnen drei Monaten, nachdem jene ihm bekannt geworden
ist, einzuleiten hat. Es handelt sich hier um eine Verwirkungsfrist, deren
Nichteinhaltung den Verlust des Klagerechtes zur Folge hat und die von Amtes
wegen zu berücksichtigen ist. Da die Einhaltung der Frist eine Voraussetzung
des Anspruchs ist, muss sie vom Kläger behauptet werden; jedenfalls muss sie
beim Fehlen einer solchen Behauptung aus den Akten hervorgehen. Im
vorliegenden Fall fehlt es nun nicht nur an Ausführungen des Klägers darüber,
wann er Kenntnis von der Ehelicherklärung erlangt habe; die Akten enthalten
auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies innert drei Monaten vor
Klaganhebung, d.h. erst nach dem 92. August 1926 der Fall gewesen sei. Im
Gegenteil. Zwar wurde der Entscheid über die Ehelicherklärung seinerzeit dem
Kläger nicht von Amtes wegen zugestellt, jene Akten enthalten wenigstens
keinen derartigen Ausweis. Allein mit Rücksicht auf die grosse

Seite: 410
Bedeutung, die der Entscheid für die beiden Beklagten gegenüber dem Kläger
hatte, darf vermutet werden, dass die Beklagte Hug seinerzeit nicht zögerte,
ihn dem Kläger mitzuteilen. Es muss dies umso eher angenommen werden, als die
Beklagte in jener Zeit beim Kläger gewohnt hat: Der Kläger liess in seiner
Replik selbst ausführen, die Beklagte sei im Mai 1926 von ihm weggezogen. Es
erscheint als ganz unwahrscheinlich, dass die Parteien während längerer Zeit
miteinander in täglichem Verkehr standen, ohne dass dabei die Ehelicherklärung
je zur Sprache kam. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger
spätestens im Mai 1926 Kenntnis von der Ehelicherklärung erhielt. Die am 22.
November 1926 eingereichte Klage erweist sich daher als verspätet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 II 409
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 15. Dezember 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 II 409
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Anfechtung der Ehelicherklärung. Art. 262 ZGB.Die Einhaltung der Klagefrist ist eine Voraussetzung...


Gesetzesregister
ZGB: 262
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 262 - 1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
1    Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
2    Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.
3    Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.
BGE Register
54-II-409
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