S. 346 / Nr. 63 Familienrecht (d)

BGE 54 II 346

63. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. September 1928 i.S. von Rodich gegen
Creditanstalt in Luzern.

Regeste:
Wohnsitzwechsel des Bevormundeten, ZGB Art. 23 ff., 375, 377.
Vor der Veröffentlichung am neuen Wohnsitze kann die Bevormundung gutgläubigen
Dritten nicht entgegengehalten werden (Erw. 1).
Dies gilt auch bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz seitens eines im Auslande
bevormundeten Ausländers (Erw. 2).
Kriterien des Wohnsitzwechsels und der vormundschaftsbehördlichen Zustimmung
(Erw. 3).

A. - Die (Aberkennungs-)Klägerin, ehemals Österreicherin, wurde im Jahre 1910
von den Wiener Gerichten wegen Verschwendung unter Kuratel gestellt. Während
des Weltkrieges siedelte sie in die Schweiz über und liess sieh zunächst in
Flüelen, dann in Zürich, und vom Frühjahr 1918 bis zum Frühjahr 1923 in Luzern
nieder. In dieser Zeit optierte sie durch Vermittlung der Gesandtschaft der
Tschechoslowakei in Bern für die Angehörigkeit bei diesem Staate, weshalb die
Kuratel im Jahre 1921 auf die Prager Gerichte übertragen wurde, welche den
Advokaten Dr. Stern in Prag zum Kurator ernannten, dann aber die Kuratel im
Jahre 1925 aufhoben. Inzwischen hatte die Klägerin im Jahre 1924 das
Gemeindebürgerrecht von Flüelen erworben.
Im Jahre 1919 eröffnete die Beklagte der Klägerin einen Kredit, den diese bis
im Jahre 1921 im Betrage von über 60000 Fr. in Anspruch nahm. Am 26. September

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1922 bezw. 29. Mai 1923 unterzeichnete die Klägerin die Richtigbefundsanzeigen
betreffend die Rechnungsauszüge per 31. März und 30. Juni bezw. 30. September
1922 mit 64455, bezw. 65442, bezw. 66361 Fr. Durch die nachfolgende
betreibungsrechtliche Verwertung der von dritter Seite verpfändeten
Wertschriften wurde die Schuld auf 57380 Fr. 40 Cts. zurückgeführt, für
welchen Betrag die Beklagte am 31. Januar 1924 einen Pfandausfallschein
ausgestellt erhielt. Für diesen Betrag nebst 5% Zins seit 31. Januar 1924
wurde der Beklagten in einer späteren Betreibung gestützt auf die
Richtigbefundsanzeige vom 29. Mai 1923 provisorische Rechtsöffnung bewilligt.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Betriebene die Aberkennung der
Forderung aus dem Grunde, dass sie wegen der Kuratel nicht handlungsfähig
gewesen sei.
B. - Durch Urteil vom 9. Mai 1928 hat das Obergericht des Kantons Luzern die
Klage abgewiesen.
C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Über den Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen schreibt Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

ZGB vor, dass er nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden
kann, dass dann die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes
übergeht, und dass die Bevormundung am neuen Wohnsitze zu veröffentlichen ist.
Die Rechtswirkung dieser Veröffentlichung ergibt sich aus Art. 375
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
ZGB, wonach
die Bevormundung eines «Mündigen» gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten
werden kann, bevor sie in einem amtlichen Blatte seines Wohnsitzes und seiner
Heimat veröffentlicht worden ist. Muss sich nach letzterer Bestimmung die
Umgebung einer im Mündigkeitsalter stehenden oder verheirateten urteilsfähigen
Person deren Entmündigung regelmässig

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nicht entgegenhalten lassen, solange ihr nicht durch die vorgeschriebene
Veröffentlichung die Gelegenheit geboten wurde, von der Entmündigung Kenntnis
zu nehmen, so kann der im Falle des Wechsels des Wohnsitzes vorgeschriebenen
Veröffentlichung am neuen Wohnsitze nicht eine andere Bedeutung beigelegt
werden, als dass die Rechtswirkung der Entmündigung gegenüber der nun
veränderten Umgebung des Entmündigten im allgemeinen an diese neue
Veröffentlichung geknüpft ist. Denn vor der Veröffentlichung am neuen Wohnsitz
hat die neue Umgebung des Entmündigten ebensowenig Gelegenheit, von der
Entmündigung zu erfahren, wie die frühere Umgebung des Entmündigten vor der
ursprünglichen Veröffentlichung, zumal wenn er den Wohnsitz in einen andern
Kanton verlegt.
2.- Nichts anderes kann gelten, wenn eine im Ausland unter Vormundschaft
gestellte «mündige» Person ihren Wohnsitz nachträglich in die Schweiz verlegt.
Nach dem die Vorschriften des ZivrVerhG über die Vormundschaft beherrschenden
Territorialitätsprinzip wird eine solche Vormundschaft in der Schweiz freilich
grundsätzlich anzuerkennen sein. Allein es würde geradezu auf eine nicht zu
rechtfertigende vorzugsweise Behandlung ausländischer Vormundschaften
hinauslaufen, wenn sie bei nachträglicher Verlegung des Wohnsitzes des
Entmündigten in die Schweiz hier jedermann, auch dem gutgläubigen,
entgegengehalten werden könnte, ohne dass durch die Veröffentlichung am
hiesigen Wohnsitze der neuen Umgebung des Mündels Gelegenheit verschafft
worden wäre, von der ihr bisher verborgen gebliebenen Entmündigung Kenntnis zu
nehmen.
3.- Insoweit die Verlegung des Wohnsitzes der Klägerin nach Luzern von deren
eigenem Verhalten abhing, sind die Voraussetzungen nach der objektiven wie
nach der subjektiven Seite unbezweifelbar gegeben. In dieser Beziehung genügt
es, auf die mehrjährige Dauer des Luzerner Aufenthaltes hinzuweisen, welchem

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zudem kürzere Aufenthalte an anderen schweizerischen Orten vorangegangen
waren; so hat denn auch das Eidgenössische Politische Departement das
Erfordernis mehrjährigen Wohnsitzes in der Schweiz für die
Einbürgerungsbewilligung als erfüllt erachtet. Darauf, ob unter
Verschwendungskuratel stehende Österreicher nach dem österreichischen Recht
ihren Wohnsitz nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes wirksam verlegen
können, kommt nichts an; denn für die Wirksamkeit des Wohnsitzwechsels in der
Schweiz bedarf es nicht eines formellen Zustimmungsbeschlusses, sondern muss
sogar stillschweigende Billigung genügen (entsprechend BGE 39 I S. 69 Erw. 2).
Diese darf aber unbedenklich darin gesehen werden, dass die österreichischen -
und hernach auch die tschechoslowakischen - Vormundschaftsbehörden gegen die
jahrelange Abwesenheit der Klägerin in der Schweiz nichts vorgekehrt haben.
Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob jenen Behörden der Aufenthaltsort
der Klägerin des näheren bekannt war oder nicht, da er wegen des
Erfordernisses der periodischen Erneuerung des Reisepasses unschwer hätte in
Erfahrung gebracht werden können, sofern es nicht einfach der Klägerin selbst
überlassen werden wollte, sich da niederzulassen, wo es ihr beliebte. Übrigens
ist ja die Überleitung der Vormundschaft von den österreichischen auf die
tschechoslowakischen Behörden gerade auf die Optionserklärung hin erfolgt,
welche die Klägerin an die tschechoslowskische Gesandtschaft in Bern gerichtet
hatte. Und endlich ergibt sich aus der von den österreichischen Gerichten in
den Jahren 1916 und 1917 mit den urnerischen und zürcherischen Behörden
gewechselten Korrespondenz unzweifelhaft, dass jene schon damals um den
Aufenthalt der Klägerin in der Schweiz wussten und mit deren Niederlassung
daselbst, sei es an diesem oder jenem Orte, einverstanden waren und selbst «in
Erwägung zogen, die Aufsicht und Obsorge über die Person der obgenannten als
Verschwenderin

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nach Sebenico zuständigen österreichischen Staatsangehörigen mit Rücksicht auf
ihren ständigen Aufenthalt der kompetenten Schweizer Vormundschaftsbehörde zu
übertragen, während die Vermögensverwaltung wie bisher bei dem gefertigten
Gericht als Kuratelsbebörde weitergeführt werden soll». Nun hätte es aber eben
der Übertragung der Vormundschaft auf die Schweizer Behörden, und zwar im
weiteren Verlaufe an die Luzerner Behörden, und der durch diese zu
veranlassenden Veröffentlichung bedurft, um der Bevormundung in der Schweiz
gegenüber gutgläubigen Dritten Wirksamkeit zu verschaffen.
4.- Was die Klägerin für den bösen Glauben der Beklagten vorbringt, welchen
darzutun ihr obliegt (Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB), ist ganz unbehelflich (wird näher
ausgeführt).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 9. Mai 1928 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 54 II 346
Date : 01. Januar 1927
Published : 21. September 1928
Source : Bundesgericht
Status : 54 II 346
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Wohnsitzwechsel des Bevormundeten, ZGB Art. 23 ff., 375, 377.Vor der Veröffentlichung am neuen...


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