BGE 54 II 294
55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Juni 1928 i.S. Hinnen und Genossen
gegen Jaeger.
Regeste:
Schadenersatz aus unerlaubter Handlung. Form der Entschädigung:
Kapitalabfindung oder Rente? Kriterien für die Entscheidung, Rücksichtnahme
auf die besonderen Umstände (Erw. 2).
Klage der Witwe des Getöteten wegen Verlustes des Versorgers. Art und Weise
der Berücksichtigung der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer
Wiederverheiratung: in casu Kapitalabfindung mit angemessenem Abzug am
Rentenkapital (Erw. 3).
Berechtigung eines Abzuges wegen der Vorteile der Kapitalabfindung (Erw. d).
A. - Der Beklagte Hinnen, Chauffeur bei der Firma Brozincevic & Cie in
Wetzikon, hat am 16. September 1926 dadurch den Tod des 35jährigen
Polizeimannes Jaeger verschuldet, dass er auf der Gessnerbrücke in Zürich
einem Fuhrwerk vorfuhr und nachher, statt nach rechts auszuweichen, mit seinem
Automobil, dessen Bremsen sich zudem nicht in gutem Zustand befanden, auf der
linken Strassenseite verblieb.
B. - Die (im Jahre 1898 geborene) Witwe Caroline Jaeger-Sternegg und ihre
1½-jährige Tochter Gertrud
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haben darauf sowohl Hinnen, der wegen fahrlässiger Tötung zu 2 Monaten
Gefängnis verurteilt worden war, als die Firma Brozincevic & Cie, und den
Teilhaber Brozincevic persönlich auf Zahlung einer Entschädigung von 60000 Fr.
belangt.
C. - Das Bezirksgericht Zürich hat unterm 17. November 1927 Hinnen und die
Firma Brozincevic & Cie solidarisch zur Zahlung der effektiven Auslagen von
1719 Fr. 90 Cts., einer kapitalisierten Rentenentschädigung von 27754 Fr. 70
Cts. für Verlust des Versorgers, sowie einer Genugtuungssumme von je 2000 Fr.
an beide Klägerinnen verurteilt (unter Abzug bereits bezahlter Beträge).
D. - Auf Appellation beider Parteien hat das zürcherische Obergericht, in
teilweiser Abänderung des bezirksgerichtlichen Urteils, unterm 28. Januar 1928
erkannt:
«Die Beklagten Hinnen und Brozincevic & Cie sind verpflichtet, zu bezahlen:
2. an die Klägerin Nr. 1 (Witwe Jaeger) 28468 Fr. nebst Zins zu 5% seit 2.
Oktober 1926.»
Das Obergericht hat angenommen, Jaeger habe ein Jahreseinkommen von rund 7400
Fr. gehabt; davon seien 50% der Familie zugekommen, nämlich 2/6 zu Gunsten der
Ehefrau und 1/6 zu Gunsten des Kindes verwendet worden. Für letzteres sei die
Zusprechung einer Rente angemessen, nicht aber für die Witwe Jaeger. Von dem
für diese nach der Piccardschen Tabelle Nr. 5 (Verzinsung zu 4½%) ermittelten
Rentenkapital von 38149 Fr. hat das Obergericht 20% wegen Möglichkeit der
Wiederverheiratung der Witwe und 10% wegen der Vorteile der Kapitalabfindung
abgezogen, was eine Entschädigung von 27468 Fr., zuzüglich 1000 Fr. noch nicht
bezahlte Hälfte der Genugtuungssumme von 2000 Fr., = 28468 Fr. ergibt.
E. - Gegen dieses Urteil haben Hinnen und die Firma Brozincevic & Cie die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei der Klägerin Nr.
1 eine
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jährliche Rente von 2466 Fr. 65 Cts. zuzusprechen, zahlbar in
vierteljährlichen Raten von je 616 Fr. 65 Cts. postnumerando je per 2. Januar,
2. April, 2 Juli und 2. Oktober, gerechnet vom 2. Oktober 1926 an, nebst 5%
Zins auf den bereits verfallenen Raten, und laufend bis zum 2. Oktober 1956
resp. bis zum früher eintretenden Tod der Klägerin Nr. 1. Diese
Rentenverpflichtung sei durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere im
Kurswerte von 38257 Fr. 75 Cts. sicherzustellen. Im Falle der
Wiederverheiratung der Klägerin Nr. 1 haben die Beklagten ihr noch eine
Abfindungssumme von 7400 Fr. gleich dem dreifachen Betrag einer Jahresrente zu
leisten, wogegen die Pflicht zur Rentenzahlung vom Tage der Wiederverheiratung
an wegfalle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Streitwert.)
2.- In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass nach Art. 43
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 43 - 1 Il modo e la misura del risarcimento per il danno prodotto sono determinati dal giudice con equo apprezzamento delle circostanze e della gravità della colpa. |
|
1 | Il modo e la misura del risarcimento per il danno prodotto sono determinati dal giudice con equo apprezzamento delle circostanze e della gravità della colpa. |
1bis | In caso di ferimento o uccisione di un animale domestico non tenuto a scopo patrimoniale o lucrativo, egli può tener conto adeguatamente del valore affettivo che esso aveva per il suo detentore o i suoi congiunti.27 |
2 | Se il risarcimento è pronunciato nella forma di una rendita, il debitore deve contemporaneamente essere condannato a fornire garanzia. |
Ersatzes für den erlittenen Schaden in Würdigung der Umstände vom Richter zu
bestimmen ist. Dieser hat, wenn über die Form der Entschädigung Streit
besteht, zu erwägen, welche Rente oder Kapitalabfindung nach den konkreten
Verumständungen und den Bedürfnissen des Anspruchsberechtigten am besten
geeignet sein dürfte, die Ersatzfunktion zu erfüllen, die darin besteht, nach
Möglichkeit denjenigen wirtschaftlichen Zustand wiederherzustellen, der vor
dem schadenstiftenden Ereignis vorhanden war. Von diesem Gesichtspunkt aus mag
die Entrichtung einer für kleine Zeitabschnitte zum voraus zahlbaren Rente
insofern als die zweckentsprechendere Lösung erscheinen, als sie die
Entschädigungsleistung auf die ganze Dauer der entgangenen Versorgung
verteilt. Doch birgt diese Lösung naturgemäss je nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen eine erhebliche Gefahr in sich, und
kommt es auch sonst dafür, ob sie der Sachlage besser angepasst sei als eine
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Kapitelabfindung, auf die besonderen Umstände an. Im vorwürfigen Falle fällt
freilich das Bedenken mangelnder Sicherheit ausser Betracht, da anzunehmen
ist, dass das Angebot der Sicherstellung der Rentenverpflichtung durch
Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere im Kurswerte von 38257 Fr. 75 Cts.
seitens der Unfall-Versicherungsgesellschaft «Zürich» der Vorschrift des Art.
43 Abs. 2
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 43 - 1 Il modo e la misura del risarcimento per il danno prodotto sono determinati dal giudice con equo apprezzamento delle circostanze e della gravità della colpa. |
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1 | Il modo e la misura del risarcimento per il danno prodotto sono determinati dal giudice con equo apprezzamento delle circostanze e della gravità della colpa. |
1bis | In caso di ferimento o uccisione di un animale domestico non tenuto a scopo patrimoniale o lucrativo, egli può tener conto adeguatamente del valore affettivo che esso aveva per il suo detentore o i suoi congiunti.27 |
2 | Se il risarcimento è pronunciato nella forma di una rendita, il debitore deve contemporaneamente essere condannato a fornire garanzia. |
3.- Ein besonderes Gesicht erhält die Frage der zu wählenden
Entschädigungsform dann, wenn als Klägerin wegen Verlustes des Versorgers
dessen Witwe auftritt und, wie hier, eine Wiederverheiratung als möglich oder
sogar als wahrscheinlich erscheint. Es fragt sich, wie bei der Festsetzung der
Entschädigung diesem Umstande Rechnung zu tragen sei. In dem Urteile vom 10.
Februar 1910 i.S. Hug-Denzler gegen S.B.B. (BGE 36 II 79 ff.), auf welches die
Beklagten mit Nachdruck abstellen, hatte das Bundesgericht ein Mittel, «die
mit der Wiederverheiratung eintretende Veränderung der Verhältnisse im voraus
zu berücksichtigen und dabei einerseits jede Härte, andrerseits aber auch jede
ungehörige Einwirkung auf den Entschluss der Witwe zu vermeiden», darin
erblickt, ihr für die Dauer der Witwenschaft eine dem Wegfall der Leistungen
des Ehemannes entsprechende Rente, für den Fall der Wiederverheiratung aber
eine Abfindungssumme im dreifachen Betrage der Rente zuzusprechen. Doch laufen
die Erwägungen grundsätzlicher Natur, die diesem Urteil zu Grunde liegen,
nicht etwa darauf hinaus, dass in solchen Fällen eine Kapitalabfindung (bei
welcher der Möglichkeit einer Wiederverheiratung durch Vornahme eines
angemessenen Abzuges am Rentenkapital Rechnung getragen werden kann)
schlechthin abzulehnen sei, wie ja die Vorinstanz auch ihrerseits auf diese
Erwägungen abstellt, ja ihre Entscheidung in der Hauptsache auf dieselben
stützt. Vielmehr wollte das Bundesgericht dartun, dass die Lösung, die darin
besteht, an die Wiederverheiratung
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ohne weiteres die Folge der Verwirkung der zugesprochenen Rente zu knüpfen,
ohne Rücksicht darauf, ob der zweite Ehemann in gleichem Masse, wie der erste,
ein Versorger sein werde, zu gewichtigen Bedenken Anlass gebe, und sich
höchstens in Fällen rechtfertige, in denen wegen des Alters der Witwe oder aus
sonstigen Gründen eine Wiederverheiratung als höchst unwahrscheinlich
angesehen werden müsse; denn bei gänzlichem Verlust des Rentenanspruchs bei
Wiederverheiratung würde die Eingehung einer neuen Ehe ohne Grund bedeutend
erschwert, wenn nicht geradezu verunmöglicht, und es würden die ethischen
Beweggründe, die bei der Frage der Wiederverehelichung ausschlaggebend sein
sollten, durch solche pekuniärer Natur verdrängt.
Es lässt sich indessen nicht in Abrede stellen, dass sowohl dieses Bedenken
als dasjenige, das in der gänzlichen Unsicherheit über die Gestaltung einer
zweiten Ehe zu erblicken ist, ebenfalls, wenn auch in etwas geringerem Masse,
der Lösung anhaften, zu welcher das Bundesgericht in jenem Falle (speziell
auch aus der konkreten Erwägung, dass die damalige Klägerin sich mit dem
unvorsichtigen Plane trug, das ihr zuzusprechende Kapital dem
landwirtschaftlichen Betrieb ihres unverheirateten 21-jährigen Bruders
einzuverleiben) gelangt war. Auch müsste es in einem Falle, wie dem
vorliegenden - die Vorinstanz betont, dass die Klägerin «noch eine recht junge
Frau ist, bei der ohne weiteres damit gerechnet werden muss, dass sie wieder
heiratet» - als stossend empfunden werden, dass die Beklagten sich
gegebenenfalls durch Auszahlung eines Kapitals in bloss dreifachem Betrage des
jährlichen Rentenbetreffnisses von jeder weiteren Entschädigungspflicht
befreien könnten. Diese Erwägungen und der Umstand, dass der Entschluss der
Klägerin zur Eingehung oder Nichteingehung einer neuen Ehe durch die
Verwirkung weiterer Rechtsansprüche in unerfreulicher Weise beeinflusst werden
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könnte, fallen schwerer ins Gewicht, als die Einwendung, dass bei einer
Kapitalabfindung die Klägerin im Falle einer baldigen Wiederverehelichung
(trotz des wegen der Möglichkeit einer solchen zum voraus vorgenommenen
Abzuges von 20% vom Rentenkapital) möglicherweise in finanzieller Hinsicht
etwas bevorzugt würde, und vollends schwerer als die Unzukömmlichkeiten, die
der Klägerin daraus erwachsen könnten, dass bei einer Wiederverheiratung der
Besitz des Kapitals allzusehr in die Wagschale fallen sollte. Ferner darf
nicht ausser acht gelassen werden, dass die Klägerin sowohl in der Replik als
bei der persönlichen Befragung durch den Obergerichtspräsidenten erklärt hat
bezw. hat ausführen lassen, dass sie von Beruf Modistin sei und, falls sie
eine Kapitalabfindung erhalte, ein Modistinnengeschäft zu eröffnen
beabsichtige, und dass sie in der heutigen Verhandlung sich mit Nachdruck im
nämlichen Sinne ausgedrückt hat. Dass ihren praktischen Bedürfnissen mit der
Auszahlung der Entschädigung in Kapitalform besser gedient wäre und ihr in
zweckentsprechenderer Weise dazu verholfen würde, den erlittenen Schaden nach
Möglichkeit gutzumachen, als mittelst einer Rente und einer bei
Wiederverheiratung an deren Stelle tretenden reduzierten Abfindungssumme,
dürfte deshalb kaum zweifelhaft sein. Endlich mag beigefügt werden, dass das
Urteil des Bundesgerichts i.S. Hug-Denzler gegen S.B.B. einen Fall betrifft,
der nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz zu beurteilen war, und eine
entsprechende Praxis für die Haftung aus unerlaubter Handlung, speziell für
die durch Automobilunfälle verursachten Schädigungen nicht besteht (vgl. u.a.
das Urteil vom 27. Juni 1927 i.S. Seiler gegen Haberer Erw. 3).
Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz Grundsätze des
Bundesrechtes verletzt oder von ihrem Ermessen einen bundesrechtswidrigen
Gebrauch gemacht habe, und es liegt deshalb eine Veranlassung zu einer
Abänderung des angefochtenen Urteils nicht vor.
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4.- Die Schadensberechnung der Vorinstanz ist auch sonst nicht zu beanstanden,
speziell nicht hinsichtlich des Abzuges von 10%, den sie im Hinblick auf die
Vorteile der Kapitalabfindung vorgenommen hat; im übrigen hätte nur die
Klägerin ein Interesse an der Beanstandung dieses Abzuges gehabt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 28. Januar 1928 bestätigt.